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Werkzeug 2: Handlungsfelder und Leitziele

Die Zuordnung festgestellter Handlungsbedarfe zu verschiedenen Handlungsfeldern unterstützt die weitere Ziel- und Maßnahmenplanung. Sie erleichtert es, relevante Strukturen und Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sowie die für die Planung und Umsetzung wichtigen Akteur einzubeziehen.

Im Projekt „Quartier inklusiv!“ wurden acht Handlungsfelder herausgearbeitet, denen jeweils bis zu drei Leitziele zugeordnet sind. Diese geben die langfristige strategische Ausrichtung vor, ohne bereits konkrete Maßnahmen festzulegen. Sie dienen als Orientierung für die weitere Ziel- und Maßnahmenplanung. Die hier genannten Leitziele sind exemplarisch und können im Rahmen der kooperativen Sozialplanung an die örtlichen Handlungsbedarfe angepasst werden.

Durch Klick auf eines der folgenden Handlungsfelder gelangen Sie zu den dazugehörigen Leitzielen und einer Begründung ihrer fachlichen Relevanz.

Wohnen

Leitziele im Handlungsfeld

Grafik einer Frau mit Gehstützen auf einer Rampe vor einem Haus

In der Region steht für die Menschen mit Behinderungen ein bedarfsgerechtes, barrierefreies und personenzentriertes Wohn- und Unterstützungsangebot zur Verfügung, das Wahlmöglichkeiten sicherstellt.

Das Versorgungsangebot wird stetig bedarfsgerecht geplant und weiterentwickelt.

Bei Bedarf wird Wohnraum für leistungsberechtigte Personen im Sozialraum geschaffen.

Relevanz des Handlungsfeldes

Die Leitziele zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten, barrierefreien und personenzentrierten Wohn- und Unterstützungsangebots, zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen sowie zur bedarfsgerechten Schaffung von Wohnraum im Sozialraum basieren auf dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Selbstbestimmung, gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe und eine möglichst unabhängige Lebensführung.

Was wird dafür benötigt: Personenzentrierte Wohn- und Unterstützungsangebote

Wohnen und die damit verbundenen Unterstützungsleistungen sind wesentliche Voraussetzungen für Lebensqualität, persönliche Entwicklung und gesellschaftliche Teilhabe. Daher bedarf es einer personenzentrierten Ausgestaltung der Angebote, die unterschiedliche Wohnformen und bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen ermöglicht. Eine vielfältige Angebotsstruktur ist erforderlich, um tatsächliche Wahlmöglichkeiten zu gewährleisten.

Sozialräumliche Planung und Weiterentwicklung der Angebotsstrukturen

Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung erfordert zugleich eine kontinuierliche regionale Planung und Weiterentwicklung der bestehenden Angebotsstrukturen. Demografische Veränderungen, Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt und Veränderungen (familiärer) Unterstützungsressourcen können zu neuen Anforderungen führen. Die Erhebung und Bewertung der Handlungsbedarfe in einem Sozialraum unter Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen sind deshalb wesentliche Grundlagen einer nachhaltigen Planung. Ziel ist es, Versorgungslücken frühzeitig zu erkennen, sozialräumliche Ressourcen bedarfsgerecht einzusetzen und ein vielfältiges, inklusives Wohn- und Unterstützungsangebot sicherzustellen. Hierzu gehört auch die bedarfsgerechte Schaffung von Wohnraum im Sozialraum. Voraussetzung hierfür ist eine gute Kooperation zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe, den Kommunen, der Wohnungswirtschaft und weiteren relevanten Akteurinnen und Akteuren.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Artikel 19 UN-BRK gewährleistet das Recht auf unabhängige Lebensführung und gleichberechtigte Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Wohnorts und der Lebensform. Artikel 9 UN-BRK verpflichtet zur Förderung der Zugänglichkeit. Im SGB IX konkretisieren insbesondere die §§ 1, 8, 90 und 104 die Grundsätze der Selbstbestimmung, Teilhabe und Personenzentrierung. Die §§ 94 und 95 SGB IX unterstreichen die Verantwortung für die Sicherstellung und Förderung bedarfsdeckender, sozialraumorientierter und inklusiver Angebote.

Gesundheit, Assistenz, Pflege

Leitziele im Handlungsfeld

Grafik eines Mannes, der eine Frau im Rollstuhl schiebt und einen Assistenzhund an der Leine hat

Es sind therapeutische und andere gesundheitsbezogene Versorgungsbedarfe identifiziert und Lücken aufgedeckt. Lösungsansätze zum Ausbau und zur Verbesserung der Zugänglichkeit dieser Angebote liegen vor.

Ärztliche, therapeutische und andere gesundheitsbezogene Angebote sind erreichbar. Die Informationen zu diesen Angeboten liegen in verständlicher Form für unterschiedliche Zielgruppen vor. Die räumliche Zugänglichkeit ist für Menschen mit Behinderungen gegeben.

Ein ausreichendes und passgenaues Angebot für Menschen mit Behinderung ist vorhanden.

Relevanz des Handlungsfeldes

Eine bedarfsgerechte, barrierefreie und gleichberechtigte Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderungen setzt voraus, dass gesundheitsbezogene Bedarfe systematisch erfasst, Versorgungslücken identifiziert und geeignete Maßnahmen entwickelt werden.

Menschen mit Behinderungen können beim Zugang zu Gesundheitsleistungen mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sein. Hierzu zählen beispielsweise fehlende barrierefreie Praxisräume, unzureichende Informationen in verständlicher Sprache, eingeschränkte Mobilitätsmöglichkeiten sowie eine unzureichende Berücksichtigung behinderungsspezifischer Bedürfnisse. Die bloße Verfügbarkeit von Gesundheitsangeboten gewährleistet daher noch keine gleichberechtigte Inanspruchnahme.

Was wird benötigt: Bedarfsgerechte und zugängliche Gesundheitsangebote

Ein ausreichendes und passgenaues Angebot zeichnet sich dadurch aus, dass notwendige medizinische, therapeutische und weitere gesundheitsbezogene Leistungen rechtzeitig verfügbar, räumlich und kommunikativ zugänglich sowie fachlich geeignet sind. Dabei sind die individuellen gesundheitlichen Bedürfnisse, Anforderungen an Kommunikation und Barrierefreiheit sowie die Erfahrungen von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Sozialräumliche Planung und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen

Eine kontinuierliche, sozialräumlich orientierte Planung berücksichtigt sowohl den Umfang und die Qualität der vorhandenen Angebote als auch deren Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und Eignung für unterschiedliche Personengruppen.

Auf dieser Grundlage können Versorgungslücken erkannt, bestehende Angebote bedarfsgerecht weiterentwickelt und zusätzliche Versorgungsstrukturen geschaffen werden. Eine gute Zusammenarbeit der beteiligten Leistungserbringer ist zudem wichtig, um Versorgungskontinuität zu gewährleisten und Schnittstellenprobleme zu reduzieren.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die Artikel 9, 21, 25 und 26 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V).

Artikel 9 UN-BRK und 21 UN-BRK betreffen die Zugänglichkeit von Einrichtungen, Dienstleistungen, Informationen und Kommunikation. Artikel 25 UN-BRK gewährleistet das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsleistungen. Artikel 26 UN-BRK betont die Bedeutung bedarfsgerechter Rehabilitationsangebote.

Ergänzend konkretisieren insbesondere §§ 2, 2a, 12 und 75 SGB V die Anforderungen an Qualität, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit sowie die Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung.

Mobilität

Leitziele im Handlungsfeld

Grafik von einer Fußgängerin und einem Mann im Rollstuhl vor einem Bus

Die regionale Verkehrs- und Wegeinfrastruktur wird unter Einbeziehung der Bedarfe von Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt.

Der öffentliche Nahverkehr ist barrierearm und zugänglich für Menschen mit Behinderungen und damit für sie nutzbar.

Die Umgebung im Quartier bezogen auf die Nutzung von Gehwegen, Straßenübergängen und Beschilderung ist barrierearm und zugänglich für Menschen mit Behinderungen.

Relevanz des Handlungsfeldes

Die barrierearme Gestaltung der Verkehrs- und Wegeinfrastruktur, des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie des Wohnumfelds ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte Lebensführung und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Mobilität ermöglicht den Zugang zu Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Freizeitangeboten und sozialen Kontakten. Einschränkungen der Mobilität können daher Selbstbestimmung, Teilhabe und Lebensqualität erheblich beeinträchtigen.

Was wird benötigt: Barrierefreie Verkehrs- und Wegeinfrastruktur

Mobilitätshindernisse entstehen nicht ausschließlich durch individuelle Beeinträchtigungen, sondern insbesondere auch durch bauliche, technische, kommunikative und organisatorische Barrieren.

Eine inklusive Verkehrs- und Raumplanung setzt deshalb an den Umweltbedingungen an und verfolgt das Ziel, Hindernisse abzubauen sowie die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit öffentlicher Räume und Verkehrsmittel zu verbessern. Hierzu gehören eine durchgängige und sichere Wegeinfrastruktur, zugängliche Haltestellen und Fahrzeuge, verständliche Fahrgastinformationen sowie gut erkennbare Orientierungssysteme.

Ganzheitliche Mobilitätsplanung und Beteiligung

Entscheidend ist die Betrachtung der gesamten Mobilitätskette: Vom Verlassen der Wohnung über Gehwege und Straßenquerungen bis hin zum Nutzen des öffentlichen Nahverkehrs müssen die einzelnen Wegeabschnitte möglichst barrierefrei aufeinander abgestimmt sein.

Einzelne Maßnahmen entfalten nur dann ihre volle Wirkung, wenn auch angrenzende Verkehrswege, Umsteigepunkte und Zugänge zu wichtigen Einrichtungen berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der unterschiedlichen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen in Planungs- und Entscheidungsprozesse trägt dazu bei, Barrieren zu identifizieren, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und die Alltagstauglichkeit der Infrastruktur zu verbessern. Davon können auch ältere Menschen, Personen mit vorübergehenden Mobilitätseinschränkungen und Familien mit Kinderwagen profitieren.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Artikel 9 verpflichtet zur Förderung der Zugänglichkeit von Umwelt, Verkehrsmitteln und öffentlichen Einrichtungen. Artikel 20 betont die Förderung der persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstständigkeit, während Artikel 19 das Recht auf ein gleichberechtigtes Leben in der Gemeinschaft stärkt.

Ergänzend verankert Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) und das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) konkretisieren Anforderungen an Barrierefreiheit.

Für den öffentlichen Nahverkehr ist insbesondere § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) relevant, der die Berücksichtigung der Belange mobilitäts- und sensorisch eingeschränkter Menschen sowie das Ziel vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV vorsieht.

§ 1 SGB IX ergänzt diesen Rahmen durch den Auftrag zur Förderung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe.

Infrastruktur des täglichen Lebens

Leitziele im Handlungsfeld

Grafik einer Frau beim Einkauf in der Obst- und Gemüseabteilung

Es sind Geschäfte für Waren des (täglichen) Bedarfes wie Lebensmittel, Kleidung und persönliche Gebrauchsgegenstände erreichbar vorhanden, die barrierearm im Zugang und in der Ausgestaltung und damit zugänglich und nutzbar für Menschen mit Behinderungen sind.

Personenbezogene, sachbezogene und sonstige Dienstleistungen wie Friseur, Reparaturwerkstätten, Lieferdienste sowie Beratungen im Finanz- und Versicherungswesen sind vorhanden, die barrierearm, zugänglich, erreichbar und nutzbar für Menschen mit Behinderungen sind.

Relevanz des Handlungsfeldes

Die Verfügbarkeit von Geschäften für Waren des täglichen Bedarfs sowie von Dienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine selbstbestimmte Lebensführung und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungen ermöglichen die eigenständige Bewältigung alltäglicher Aufgaben, fördern soziale Kontakte und tragen zur Lebensqualität bei.

Was wird benötigt: Barrierefreie und nutzbare Versorgungsangebote

Entscheidend ist nicht allein, ob entsprechende Angebote vorhanden sind, sondern ob sie für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen tatsächlich erreichbar, zugänglich und nutzbar sind. Bauliche, kommunikative, digitale und organisatorische Barrieren können die Nutzung erschweren oder verhindern. Eine barrierearme Gestaltung der Versorgungs- und Dienstleistungsinfrastruktur trägt dazu bei, diese Hindernisse abzubauen und gleichberechtigte Teilhabemöglichkeiten zu schaffen.

Wohnortnahe Versorgung und sozialräumliche Planung

Von besonderer Bedeutung ist die räumliche Erreichbarkeit der Angebote. Lange Wege, fehlende barrierearme Fußwege, ungeeignete Verkehrsanbindungen oder nicht zugängliche Eingangsbereiche können die selbstständige Versorgung erschweren und die Abhängigkeit durch andere Personen erhöhen.

Eine wohnortnahe Versorgungsstruktur sowie durchgängige barrierearme Wegeketten unterstützen daher eine möglichst selbstständige Lebensführung. Ergänzend sind ausreichende Bewegungsflächen, eine verständliche Beschilderung, gut erreichbare Waren und Bedienelemente sowie geeignete Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Auch digitale und mobile Angebote können die Versorgung erleichtern, sofern sie selbst barrierefrei zugänglich sind und keine neuen Nutzungshürden schaffen.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Artikel 3 benennt die Autonomie, die Nichtdiskriminierung und die Zugänglichkeit als grundlegende Prinzipien. Artikel 5 verpflichtet zur Gewährleistung der Gleichberechtigung und des Diskriminierungsschutzes. Artikel 9 konkretisiert die Anforderungen an die Zugänglichkeit der physischen Umwelt, von Informationen und Kommunikation sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Artikel 19 schützt das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Artikel 21 ergänzt diese hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und Kommunikation.

Auf nationaler Ebene ist insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes relevant, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (§ 4 BGG) definiert Barrierefreiheit anhand der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gestalteter Lebensbereiche.

Für kommunale Planungen in Nordrhein-Westfalen sind ergänzend das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) (insbesondere § 4), sowie die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (insbesondere § 49 Absatz 2 zur Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen) von Bedeutung.

Kultur und Freizeit

Leitziele im Handlungsfeld

Grafik von einer Frau mit Kopftuch, die musiziert, einem Kind, das rennt, und einer Frau. die Basketball spielt

Bildungsstätten wie Volkshochschulen, Kunst- und Musikschulen und Familienbildungsstätten sind erreichbar und zugänglich für Menschen mit Behinderungen. Dabei gibt es passgenaue Angebote für unterschiedliche Wünsche und Bedürfnisse, das heißt sowohl spezialisierte Angebote für Menschen mit Behinderungen als auch die Zugänglichkeit zu den allgemeinen Angeboten.

Angebote für Freizeit inklusive sportlicher Aktivitäten und Kultur sind erreichbar und zugänglich für Menschen mit Behinderungen. Dabei gibt es vielfältige Angebote für unterschiedliche Interessen, sowohl als spezielle Angebote für Menschen mit Behinderungen als auch in Form von Angeboten für alle Bürger*innen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

Religiöse und spirituelle Angebote und Orte sind erreichbar und zugänglich für Menschen mit Behinderungen. Dabei gibt es Angebote für unterschiedliche Wünsche und Bedürfnisse.

Relevanz des Handlungsfeldes

Bildung, Freizeit, Sport, Kultur sowie religiöse und spirituelle Angebote sind wesentliche Bestandteile eines selbstbestimmten Lebens und gesellschaftlicher Teilhabe. Sie ermöglichen Menschen, ihre individuellen Fähigkeiten und Interessen zu entfalten, soziale Beziehungen aufzubauen und Gemeinschaft zu erleben. Der gleichberechtigte Zugang zu diesen Lebensbereichen ist daher eine wichtige Voraussetzung für die persönliche Entwicklung, die Lebensqualität und die gesellschaftliche Zugehörigkeit von Menschen mit Behinderungen.

Was wird benötigt: Barrierefreie und inklusive Angebote

Ob Menschen mit Behinderungen an Bildungs-, Freizeit-, Sport-, Kultur- und spirituellen Angeboten teilhaben können, hängt nicht allein von individuellen Voraussetzungen ab. Auch bauliche, kommunikative, organisatorische und einstellungsbedingte Barrieren können den Zugang und die Nutzung erschweren oder verhindern.

Eine inklusive Gestaltung setzt deshalb voraus, bestehende Barrieren abzubauen und Angebote so weiterzuentwickeln, dass sie den unterschiedlichen Bedürfnissen, Interessen und Voraussetzungen der Menschen gerecht werden. Dazu gehören neben der Barrierefreiheit auch geeignete Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsmöglichkeiten.

Vielfältige Angebotsstrukturen und Wahlmöglichkeiten

Eine inklusive Angebotslandschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl spezialisierte Angebote für Menschen mit Behinderungen als auch allgemeine Angebote für alle Bürger und Bürgerinnen zur Verfügung stehen und zugänglich sind.

Spezialisierte Angebote können besondere Bedürfnisse berücksichtigen und Räume für Austausch und Gemeinschaft schaffen. Gleichzeitig ist es wesentlich, allgemeine Angebote so weiterzuentwickeln, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt daran teilnehmen können.

Entscheidend ist, dass sie entsprechend ihren individuellen Wünschen, Interessen und Voraussetzungen zwischen unterschiedlichen Angeboten wählen können. Dies stärkt die Selbstbestimmung und fördert Begegnung, gegenseitiges Verständnis sowie den Abbau von Vorurteilen.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), das Grundgesetz und das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Artikel 9 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, die Zugänglichkeit von Gebäuden, Einrichtungen, Informationen und Kommunikationsdiensten zu fördern. Artikel 24 UN-BRK gewährleistet das Recht auf inklusive Bildung und lebenslanges Lernen. Artikel 30 UN-BRK konkretisiert das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport.

Ergänzend verbietet Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz die Benachteiligung wegen einer Behinderung. Die §§ 1 und 4 SGB IX betonen die Förderung der Selbstbestimmung, der persönlichen Entwicklung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Für religiöse und spirituelle Angebote ist darüber hinaus die durch Artikel 4 Grundgesetz geschützte Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit von Bedeutung.

Politik, Mitbestimmung

Leitziele im Handlungsfeld

Grafik von einer Frau mit Kopftuch im Rollstuhl, die ein Plakat hochhält. Daneben steht eine Frau, die ebenfalls ein Plakat hält.

Informationen zu politischen Prozessen sind für unterschiedliche Zielgruppen verständlich gestaltet. Menschen mit Behinderungen werden über ihre Beteiligungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten informiert und die Zugänglichkeit ist für sie barrierearm gegeben.

Politische Prozesse und kommunale Prozesse Menschen mit Behinderungen werden aktiv an politischen Prozessen und der Gestaltung kommunaler Entscheidungen beteiligt. Ihre Bedarfe werden systematisch erfasst, ernst genommen und in konkrete Maßnahmen überführt. Die Wirkung ihrer Beteiligung wird sichtbar gemacht und regelmäßig überprüft.

Relevanz des Handlungsfeldes

Die gleichberechtigte politische und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein wesentlicher Bestandteil einer inklusiven und demokratischen Gesellschaft. Sie setzt voraus, dass Menschen Zugang zu verständlichen und barrierefreien Informationen haben, ihre Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte kennen und diese wirksam wahrnehmen können.

Politische und kommunale Entscheidungsprozesse müssen so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen aktiv einbezogen und ihre Perspektiven bei der Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung kommunaler Maßnahmen berücksichtigt werden.

Was wird benötigt: Barrierefreie Informationen und Beteiligungsmöglichkeiten

Politische Partizipation hängt nicht allein von der individuellen Bereitschaft zur Beteiligung ab, sondern auch von gesellschaftlichen, institutionellen und kommunikativen Rahmenbedingungen. Komplexe Sprache, unzugängliche Informationsangebote sowie bauliche, digitale und kommunikative Barrieren können die politische Teilhabe erschweren.

Verständliche und barrierefreie Informationen sind daher eine wichtige Voraussetzung, um politische Prozesse nachvollziehen, sich eine eigene Meinung bilden und Interessen selbstbestimmt vertreten zu können. Dazu gehören beispielsweise Informationen in Leichter Sprache, barrierefreie digitale Angebote, Gebärdensprache und weitere bedarfsgerechte Kommunikationsformen.

Wirksame Beteiligung an kommunalen Entscheidungsprozessen

Menschen mit Behinderungen sind nicht nur Adressat politischer Entscheidungen, sondern als gleichberechtigte Akteur und Expert in eigener Sache aktiv einzubeziehen. Ihre Erfahrungen und Perspektiven liefern wichtige Erkenntnisse über bestehende Barrieren und Handlungsbedarfe.

Eine frühzeitige, kontinuierliche und wirksame Beteiligung trägt dazu bei, kommunale Entscheidungen bedarfsgerechter zu gestalten, öffentliche Angebote zu verbessern und die demokratische Legitimität kommunalen Handelns zu stärken.

Voraussetzung hierfür sind zugängliche Beteiligungsverfahren, die Berücksichtigung individueller Bedarfe und die Überführung der Anliegen in konkrete Maßnahmen. Deren Umsetzung und Wirkung sollten regelmäßig überprüft werden, damit Beteiligung nicht folgenlos bleibt.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Artikel 4 Absatz 3 verpflichtet zur engen Konsultation und aktiven Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen über ihre repräsentativen Organisationen bei sie betreffenden Entscheidungsprozessen. Artikel 9 und 21 UN-BRK betreffen die Zugänglichkeit sowie den gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Kommunikation. Artikel 29 gewährleistet die gleichberechtigte Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben.

Ergänzend verbietet Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes die Benachteiligung wegen einer Behinderung. Für Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind darüber hinaus das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) sowie einschlägige landesrechtliche Bestimmungen zur Barrierefreiheit und zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Arbeit und Beschäftigung

Leitziele im Handlungsfeld

Grafik einer Frau am Empfangstresen mit Laptop. Davor steht ein Mann mit Dokumenten in der Hand.

In der Region steht für Menschen mit Behinderungen ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung, das Übergänge aus Werkstätten in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht.

In der Region wird ein inklusiver Arbeitsmarkt gestaltet, der Menschen mit Behinderungen als Arbeitnehmer anerkennt und Teilhabe statt Ausgrenzung fördert.

Relevanz des Handlungsfeldes

Berufliche Teilhabe ist ein wesentlicher Bestandteil einer selbstbestimmten Lebensführung und gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe. Erwerbsarbeit ermöglicht Menschen, ihre Fähigkeiten und Interessen einzubringen, finanzielle Unabhängigkeit zu entwickeln, soziale Anerkennung zu erfahren und Zugehörigkeit zu erleben.

Menschen mit Behinderungen stoßen beim Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch häufig auf Barrieren. Dazu zählen unzureichende Unterstützungsangebote, fehlende Barrierefreiheit, Vorbehalte von Arbeitgeber sowie begrenzte Möglichkeiten zur beruflichen Entwicklung und zum Übergang aus Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in reguläre Beschäftigungsverhältnisse.

Was wird benötigt: Personenzentrierte Unterstützung und berufliche Perspektiven

Die Förderung beruflicher Teilhabe erfordert sowohl personenzentrierte Unterstützung als auch geeignete Rahmenbedingungen. Angebote müssen sich an den individuellen Fähigkeiten, Interessen, beruflichen Wünschen und Unterstützungsbedarfen von Menschen mit Behinderungen orientieren.

Dazu gehören eine individuelle Berufswegeplanung, berufliche Qualifizierung, Praktika, betriebliche Erprobungsmöglichkeiten und ausgelagerte Arbeitsplätze sowie die Begleitung bei der Arbeitsaufnahme und Beschäftigungssicherung. Ziel ist es, berufliche Perspektiven zu erweitern, Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und selbstbestimmte Entscheidungen über den eigenen Berufsweg zu unterstützen.

Inklusive Arbeitsbedingungen und strukturelle Weiterentwicklung

Eine nachhaltige berufliche Teilhabe setzt voraus, dass sich auch die Arbeitswelt auf unterschiedliche Voraussetzungen und Bedarfe einstellt. Hierfür müssen betriebliche und gesellschaftliche Barrieren abgebaut, Arbeitsplätze barrierefrei und bedarfsgerecht gestaltet sowie Arbeitgeber bei der Umsetzung inklusiver Beschäftigung unterstützt werden.

Angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz, flexible Arbeitsorganisation, technische Hilfen und eine diskriminierungsfreie Unternehmenskultur tragen dazu bei, Beschäftigung langfristig zu sichern und gleichberechtigte betriebliche Zugehörigkeit zu ermöglichen.

Für die sozialräumliche Planung ist zudem die Zusammenarbeit zwischen Betrieben, Leistungsträgern und weiteren Unterstützungsangeboten von Bedeutung, um inklusive Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort zu fördern.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Dieser erkennt das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit an und verpflichtet die Vertragsstaaten, den Zugang zu einem offenen, inklusiven und zugänglichen Arbeitsmarkt zu fördern. Ergänzend verbietet Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes die Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) konkretisiert den Anspruch auf selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe, unter anderem durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49), das Budget für Arbeit (§ 61) und die Förderung von Übergängen aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 219).

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie die Regelungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zu Inklusionsbetrieben ergänzen diesen rechtlichen Rahmen.

Tagesstruktur

Leitziele im Handlungsfeld

Grafik von drei Menschen, die zusammen auf einer Wiese musizieren.

Es stehen für Menschen mit Behinderungen sozialraumorientierte Tagesstrukturangebote zur Verfügung, die den Bezug zu ihrem Wohn- und Lebensumfeld stärken.

Schulungen, Projekte und Aktivitäten im Rahmen der Tagesstruktur orientieren sich an den Ressourcen des Sozialraums und den Bedarfen der Menschen. Sie fördern die Vernetzung und ermöglichen praxisnahe Erfahrungen, die eine aktive Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterstützen.

Relevanz des Handlungsfeldes

Sozialraumorientierte Tagesstrukturangebote sind ein wichtiger Bestandteil einer personenzentrierten und inklusiven Unterstützung von Menschen mit Behinderungen. Sie verbinden individuelle Fähigkeiten, Interessen und Bedürfnisse mit den Möglichkeiten des unmittelbaren Wohn- und Lebensumfelds und fördern dadurch eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Was wird benötigt: Sozialraumorientierung und Teilhabemöglichkeiten

Gesellschaftliche Teilhabe hängt nicht allein von individuellen Fähigkeiten ab, sondern auch von der Zugänglichkeit sozialer Angebote, vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten und sozialen Beziehungen. Sozialraumorientierte Tagesstrukturangebote setzen hier an, indem sie vorhandene Ressourcen erschließen, Barrieren abbauen und Zugänge zu gemeinschaftlichen Aktivitäten ermöglichen.

Die Einbindung in den Sozialraum bietet Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten im Alltag einzusetzen und weiterzuentwickeln, soziale Kontakte aufzubauen und eigene Interessen zu verfolgen. Aktivitäten beispielsweise in Vereinen, öffentlichen Einrichtungen oder im örtlichen Gemeinwesen fördern alltagspraktische Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und soziale Zugehörigkeit.

Personenzentrierte Gestaltung und Vernetzung

Entscheidend ist die Orientierung an den individuellen Wünschen, Interessen, Fähigkeiten und Unterstützungsbedarfen von Menschen mit Behinderungen. Angebote sollten sich nicht ausschließlich an den organisatorischen Bedingungen der Einrichtungen ausrichten, sondern eine selbstbestimmte Nutzung und Mitgestaltung des Sozialraums ermöglichen.

Sozialraumorientierung bedeutet daher mehr als die Durchführung von Aktivitäten außerhalb einer Einrichtung. Die Vernetzung mit kommunalen Akteuren, Vereinen, Bildungseinrichtungen und weiteren Angeboten des Gemeinwesens trägt dazu bei, nachhaltige Teilhabemöglichkeiten zu schaffen, soziale Beziehungen zu stärken und Isolation zu reduzieren.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Artikel 19 UN-BRK stärkt das Recht auf unabhängige Lebensführung und gleichberechtigte Einbeziehung in die Gemeinschaft. Artikel 26 betont die Bedeutung bedarfsgerechter Maßnahmen zur Förderung von Selbstständigkeit und Teilhabe.

Ergänzend verbietet Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes die Benachteiligung wegen einer Behinderung. Die §§ 1 und 4 SGB IX verankern die Förderung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe. § 8 SGB IX unterstreicht das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. § 81 SGB IX regelt darüber hinaus Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten.