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Landesrahmenverträge

Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Gemäß § 131 SGB IX bzw. § 79 SGB XII schließen in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände sowie die Kreise und kreisfreien Städte als Leistungsträger mit den Vereinigungen der Leistungserbringer landeseinheitliche Rahmenverträge ab. Die Rahmenverträge bilden die Grundlage für die Einzelverträge (Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen) zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer und dem zuständigen Leistungsträger.

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX gilt für Leistungen der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020. Der Vertrag regelt den Rahmen für die Unterstützungsleistungen für zirka 250.000 Menschen mit wesentlichen Behinderungen in Nordrhein-Westfalen.

Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII

Der Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII gilt für Leistungen der Eingliederungshilfe bis 31.12.2019 und für Leistungen der Sozialhilfe nach dem siebten bis neunten Kapitel (Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen).