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Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII

Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII - Stand 23.08.2001

zwischen

  • Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
  • Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Mittelrhein e. V.,
  • Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederrhein e. V.,
  • Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e. V.,
  • Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e. V.,
  • Caritasverband für das Bistum Aachen e. V.,
  • Caritasverband für das Bistum Essen e. V., Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V.,
  • Caritasverband für die Diözese Münster e. V.,
  • Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V.,
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Landesverband NW e. V.,
  • Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Nordrhein e. V.,
  • Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Westfalen-Lippe e. V.,
  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V.,
  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V.,
  • Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Lippischen Landeskirche e. V.,
  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
  • Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen
  • Bundesverband Privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e. V. (BPA)
  • Fachverband Sucht e. V. V
  • Verband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen in NRW e. V. (VKSB)
  • Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (VDAB) - LD NRW
  • Landesarbeitsgemeinschaft öffentlicher Behinderteneinrichtungen NW

einerseits sowie

  • Landschaftsverband Rheinland,
  • Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
  • Landkreistag Nordrhein-Westfalen,
  • Städtetag Nordrhein-Westfalen,
  • Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen

andererseits.

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Gegenstand und Grundlagen

Abschnitt I - Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen -

  • § 2 Grundsatz
  • § 3 Art und Inhalt der Leistungen
  • § 4 Personenkreis
  • § 5 Unterkunft und Verpflegung
  • § 6 Maßnahmen
  • § 7 Räumliche und sächliche Ausstattung
  • § 8 Personelle Ausstattung
  • § 9 Umfang der Leistungen
  • § 10 Qualität der Leistungen
  • § 11 Leistungstypen und Gruppen von Leistungsbeziehern mit vergleichbarem Hilfebedarf

Abschnitt II - Vergütung und Abrechnung der Entgelte -

  • § 12 Vereinbarung leistungsgerechter Vergütungen
  • § 13 Grundlagen für die Kalkulation der Grundpauschale
  • § 14 Grundlagen für die Kalkulation der Maßnahmepauschale
  • § 15 Grundlagen für die Kalkulation des Investitionsbetrages
  • § 16 Gesondert abrechenbare Aufwendungen
  • § 17 Gemeinsame Kommission
  • § 18 Verhältnis zu den Leistungsbeziehern
  • § 19 Abrechnung der Leistungen

Abschnitt III - Maßnahmen der Qualitätssicherung

  • § 20 Maßnahmen der Qualitätssicherung

Abschnitt IV - Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen -

  • § 21 Allgemeines zur Prüfung
  • § 22 Prüfung der Qualität der Leistungen
  • § 23 Anlaßbezogene Qualitätsprüfung
  • § 24 Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Leistungen
  • § 25 Abwicklung der Prüfungen, Prüfbericht Abschnitt V - Schlussbestimmungen -
  • § 26 Rechtswirksamkeit
  • § 27 Inkrafttreten
  • § 28 Kündigung

Verzeichnis der Anlagen

  1. Katalog der Leistungstypen (§ 11)
  2. Leistungstypen-Beschreibungen (§ 11)
  3. Anlage zu § 12 Abs. 9
  4. Zuordnungsübersicht zu §§ 13 und 14 (Grund- und Maßnahmepauschale)
  5. Ermittlung des Investitionsbetrages (§ 15)
  6. Muster einer Leistungsdokumentation (§ 22)

Präambel

Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen und Dienste schließen unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 SGB XII gemeinsam und einheitlich nachstehenden Landesrahmenvertrag zu den nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu schließenden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.

Im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit wollen die Vereinbarungspartner auch weiterhin darauf hinwirken, dass im Sinne von § 17 SGB I jeder Berechtigte

  • die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und schnell erhält;
  • die zur Ausführung der Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und
  • der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird.

Diese Vereinbarung soll auch der Sicherstellung und Entwicklung der Qualität dienen.

Die Leistungen der Sozialhilfe dienen grundsätzlich dazu, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihn soweit wie möglich zur Selbsthilfe zu befähigen sowie dem Leistungsberechtigten eine selbstbestimmte Lebensform zu ermöglichen. Sie dienen auch der Abwendung drohender Notlagen und der Erhaltung der Wirksamkeit zuvor gewährter Hilfen (§ 15 SGB XII).

Die Vertragsparteien schließen diesen Vertrag unter Beachtung der Grundsätze des SGB XII.

Die Möglichkeit zur Entwicklung und Gestaltung neuer bzw. Weiterentwicklung/Veränderung bestehender Hilfeformen sowie die Pluralität der Angebote bleibt erhalten.

Die Rahmenvereinbarung achtet die Organisations- und Gestaltungsfreiheit der Einrichtungsträger und wahrt und fördert die Vielfalt der Hilfeangebote.

Den Einrichtungen wird der notwendige Freiraum für wirtschaftliches Handeln, für die Gestaltung ihrer Leistungen sowie die Gewinnung eines eigenen Leistungsprofils im Wettbewerb mit den Anbietern vergleichbarer Leistungen gewährleistet.

Diese Vereinbarung lässt die Ansprüche zwischen den Leistungsberechtigten und den Leistungsträgern einerseits und den Leistungsbeziehern und den Trägern der Einrichtungen andererseits grundsätzlich unberührt.

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Regelungen für Hilfen in ambulanter Form möglichst bald vereinbart werden.

 

§ 1 Gegenstand und Grundlagen

(1) Dieser Rahmenvertrag regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in voll- und teilstationärer Form in und durch Einrichtungen (Leistungsvereinbarungen), die Übernahme von Vergütungen (Vergütungsvereinbarungen), die Qualität der Leistungen (Qualitätsvereinbarung) und die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Prüfungsvereinbarungen).

(2) Der Rahmenvertrag soll sicherstellen, daß sich die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII an dem Auftrag, den Zielen und den Grundsätzen des SGB XII ausrichten und damit gewährleisten, dass

  • die Leistungserbringung nach den Grundsätzen des § 9 SGB XII erfolgt,
  • nur die Leistungen erbracht und vom Träger der Sozialhilfe finanziert werden, die er unter Berücksichtigung des Nachrangs der Sozialhilfe sicherzustellen hat,
  • die Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben gewahrt wird,
  • die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit beachtet werden.

(3) Eine Einrichtung im Sinne dieses Vertrages ist eine auf gewisse Dauer angelegte organisatorisch strukturierte Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel mit dem Ziel, ausschließlich oder teilweise Leistungen der Sozialhilfe für einen wechselnden Kreis von Personen zu erbringen.

(4) Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sind mit dem Sozialhilfeträger abzuschließen, in dessen Bereich der Standort der Einrichtung liegt. Der für den Abschluss dieser Vereinbarungen zuständige Sozialhilfeträger wirkt darauf hin, dass Leistungsträger, die nicht Partner dieser Vereinbarung sind, diese für sich als verbindlich anerkennen.

(5) Dieser Vertrag findet keine Anwendungen auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) unterfallen, auf solche Einrichtungen, für deren Vergütungsregelung ein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist (z. B. Berufsförderungswerke), auf private Ersatzschulen sowie auf Einrichtungen oder Teil-Ein-richtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI (Pflegeeinrichtungen).

(6) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass bei Leistungen für pflegebedürftige Personen gem. § 56 Abs. 1 SGB XII unterhalb der Stufe 1, die in einer anerkannten Pflegeeinrichtung gem. § 71 SGB XI leben, die Regelungen des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI analog Anwendung finden, soweit dort entsprechende Regelungen getroffen sind. Sollte eine Regelung im Rahmenvertrag zu § 75 SGB XI nicht oder nicht mehr erfolgen, verpflichten sich die Vertragsparteien, hierzu neu zu verhandeln.

Die Vergütungssätze für den genannten Personenkreis werden verhandelt und vereinbart im Rahmen des Vergütungsverfahrens nach dem 8. Kapitel SGB XI. Im Grundsatzausschuss gem. § 22 des Rahmenvertrages nach § 75 SGB XI können hierzu landesweit einheitliche Verfahrensregelungen getroffen werden.

Abschnitt I

Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen

§ 2 Grundsatz Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen werden zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger nach den in diesem Vertrag festgelegten Kriterien vereinbart.

§ 3 Art und Inhalt der Leistungen

(1) Die Art der Leistungen in Einrichtungen richtet sich nach den in § 8 ff. SGB XII aufgeführten Hilfearten unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 SGB XII.

(2) Inhalt der Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Versorgung, Betreuung, Förderung und Pflege

  • von behinderten Menschen nach Maßgabe der §§ 53 ff., (Anmerkung: Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit, dass bei der Bemessung der Vergütung nur Aufwendungen für Maßnahmen nach § 54 Abs. 1 SGB XII einbezogen werden können, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Rentenversicherung enthalten sind und nicht gewährt werden)
  • von Personen nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SGB XII und
  • von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 67 ff. SGB XII

unter Beachtung des Nachranggrundsatzes des § 2 SGB XII.

(3) Zu den Leistungen im Rahmen der Versorgung, Betreuung, Förderung und Pflege gehören insbesondere

  • Unterkunft und Verpflegung,
  • Maßnahmen,
  • räumliche und sächliche Ausstattung

sowie deren spezifische Leistungs- und Qualitätsanforderungen.

 

§ 4 Personenkreis

(1) Der Träger der Einrichtung benennt entsprechend seiner Konzeption den Personenkreis (Zielgruppe), für den er ein Leistungsangebot unterbreitet.

(2) Der Träger der Einrichtung verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsempfänger aufzunehmen und zu betreuen (§ 76 Abs. 1 SGB XII).

(3) Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsempfängers wird durch diese Regelung nicht berührt.

 

§ 5 Unterkunft und Verpflegung

(1) Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsempfängers in der Einrichtung ermöglichen. Bei der Gestaltung der Leistungserbringung soll den Wünschen des Leistungsempfängers entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.

(2 ) Zu Unterkunft und Verpflegung zählen insbesondere Aufwendungen für

  • Ver- und Entsorgung (Energie, Wasser, Abfall),
  • Reinigung aller Räumlichkeiten der Einrichtung (Sicht-, Unterhalts-, Grundreinigung)
  • Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen,
  • Wäscheversorgung in Form der Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie des maschinellen Waschens und Bügelns der persönlichen Wäsche und Kleidung des Leistungsempfängers,
  • Speise- und Getränkeversorgung durch Zubereiten von Speisen und Getränken und die Ermöglichung der Selbstversorgung mit Speisen und Getränken.

(3) Näheres ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

 

§ 6 Maßnahmen

(1) Inhalt der Maßnahmen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen, insbesondere

  • Hilfe zur Eingliederung von behindertenMenschen (§§ 53 ff. SGB XII),
  • Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 ff. SGB XII).

(2) Sie beinhalten insbesondere die unmittelbaren Leistungen der Beratung, Betreuung, Förderung und Pflege und die in diesem Zusammenhang notwendigen mittelbaren Leistungen wie Gemeinwesenarbeit, Kooperations- und Koordinationsaufgaben, Vorhalteleistungen, Verwaltungs-, Leitungs-, und Regieaufgaben.

(3) Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe dienen dazu, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behindertenMenschen in die Gesellschaft einzugliedern und sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(4) Bestandteil der Hilfe nach § 67 ff. SGB XII sind ferner Maßnahmen mit beratendem, anleitendem oder unterstützendem Charakter.

(5) Näheres ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

 

§ 7 Räumliche und sächliche Ausstattung

(1) Der Träger der Einrichtung und der Sozialhilfeträger vereinbaren die räumliche und sächliche Ausstattung unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung.

(2) Die Leistungen beinhalten insbesondere die Bereitstellung, Instandhaltung und Instandsetzung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen einschließlich Inventar sowie der Außenanlagen.

(3) Näheres ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

 

§ 8 Personelle Ausstattung

(1) Die personelle Ausstattung und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Hilfebedarf der Leistungsempfänger und den Erfordernissen der einzelnen Leistungstypen (§ 11) der Einrichtung. Sie müssen den allgemeinen fachlichen Erkenntnissen und Notwendigkeiten für die Erbringung der Maßnahmen für die jeweiligen Leistungsbezieher mit vergleichbarem Hilfebedarf entsprechen.

(2) Die Vereinbarungspartner werden so bald wie möglich landeseinheitliche Kriterien für die personelle Ausstattung bezogen auf Leistungsbezieher mit vergleichbarem Hilfebedarf und die jeweiligen Leistungstypen entwickeln und vereinbaren. Dabei sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

  • Beratung, Betreuung, Förderung und Versorgung der Leistungsbezieher,
  • fachliche Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter,
  • leitende, administrative und organisatorische Aufgaben sowie zeitlicher Aufwand für Kooperation und Koordination,

Grundlage für die Personalbedarfsberechnung ist die Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten.

(3) Für die notwendigen Leistungen für Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft und -technik ist geeignetes Personal in erforderlichem Umfang zu beschäftigen, soweit die Einrichtung die Leistung selbst erbringt.

(4) Zur Erbringung der Leistung hat die Einrichtung unter Berücksichtigung des vorgehaltenen Leistungsangebotes eine in Zahl, Funktion und Qualifikation ausreichende personelle Ausstattung vorzuhalten.

(5) Näheres ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

 

§ 9 Umfang der Leistungen

(1) Die vereinbarten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und in ihrer Ausgestaltung nach Art, Umfang und Qualität darauf ausgerichtet sein, gegenüber Leistungsbeziehern - nach Maßgabe ihres Bedarfes - fachlich qualifiziert die notwendige Hilfeleistung zu erbringen.

(2) Ausreichend sind Leistungen dann, wenn der sozialhilferechtlich anzuerkennende Hilfebedarf jedes Leistungsbeziehers mit der Maßnahme gedeckt werden kann. Zweckmäßig sind Leistungen dann, wenn sie geeignet sind, die für die Leistung konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen. Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Wirtschaftlichkeit der Leistung ist gegeben, wenn die Leistung in der vereinbarten Qualität zu der vereinbarten Vergütung tatsächlich erbracht wird. Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie bzw. ohne qualitativ oder quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Hilfen nicht erfüllt werden können.

 

§ 10 Qualität der Leistungen

(1) Das Leistungsangebot hat den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung zu entsprechen. Die Qualität der Leistung umfasst die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen einer sozialen Dienstleistung bzw. Maßnahme. Sie bemisst sich am Grad der Übereinstimmung zwischen vereinbarter und erbrachter Leistung.

(2) Die Qualität der Leistung gliedert sich in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

(3) Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar. Hierunter sind insbesondere die sachliche und die personelle Ausstattung der Einrichtung zu subsumieren. Zur Strukturqualität gehören insbesondere

  • Standort und Größe der Einrichtung,
  • bauliche Standards,
  • Vorhandensein einer Konzeption,
  • Organisationsform,
  • Einbindung in Kooperationsstrukturen,
  • Sachmittelausstattung,
  • Personalausstattung, Qualifikation des Personals,
  • Fort- und Weiterbildung des Personals,
  • Durchführung innerer Qualitätssicherung.

Zur Dokumentation der Strukturqualität erstellt die Einrichtung jeweils ein Strukturblatt sowie einen Personalplan und schreibt diese regelmäßig fort.

Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, ein einheitliches Strukturblatt und einen einheitlichen Personalplan zu entwickeln.

(4) Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondere

  • Beteiligung des Leistungsbeziehers bzw. seines Personensorgeberechtigten an der Erstellung und Fortschreibung des jeweiligen Hilfeplans,
  • Ausrichtung des Hilfeprozesses an dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe und Ausrichtung der Organisation des Einrichtungsbetriebes auf die Stärkung der Eigenkompetenz des Leistungsbeziehers,
  • Vernetzung und Kooperation mit anderen Einrichtungen und Integration in das auf örtlicher Ebene vorhandene Hilfeangebot,
  • standardisierte Dokumentation der Leistungserbringung im Einzelfall (Prozessdokumentation).

(5) Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der gesamten Leistungserbringung zu verstehen. Zu vergleichen sind das angestrebte Ziel mit dem tatsächlich erreichten Zustand unter Berücksichtigung des Befindens und der Zufriedenheit des Leistungsbeziehers. Kriterien für die Feststellung der Ergebnisqualität können sein

  • soziale Integration,
  • berufliche Integration,
  • Entwicklungsförderung und Förderung der Leistungsfähigkeit, z. B. Wahrnehmungs-/Bewegungsförderung, kognitive Förderung,
  • Einbeziehung des sozialen Umfeldes,
  • Krisenbewältigung.

Das vereinbarte Ziel ist mit den tatsächlich erreichten Ergebnissen zu vergleichen, zwischen dem Leistungerbringer und dem Leistungsbezieher bzw. seinem Personensorgeberechtigten zu erörtern und in der Prozessdokumentation festzuhalten.

 

§ 11 Leistungstypen und Gruppen von Leistungsbeziehern mit vergleichbarem Hilfebedarf

(1) Die Vertragspartner verständigen sich darauf, dass in Anlehnung an § 5 der Bundesempfehlungen nach § 79 Abs. 2 SGB XII (Stand: 15.02.1999) für die vom Rahmenvertrag erfassten Einrichtungen die wesentlichen Leistungsmerkmale nach Leistungstypen differenziert werden.

(2) In den Leistungstypen werden Leistungsbezieher mit qualitativ vergleichbarem Hilfebedarf zusammengefasst. Jeder Leistungstyp stellt ein standardisiertes Leistungsangebot dar, das in der Regel den Hilfebedarf der Angehörigen der Zielgruppe abdeckt.

(3) Die für jeden Leistungstyp zu erstellende Beschreibung hat neben der Bezeichnung des Leistungstyps folgendes zu definieren:

  • Zielgruppe,
  • Hilfeziele,
  • Art und Umfang der Leistung,
  • Qualitätsmerkmale,
  • Personelle Ausstattung,
  • Räumliche und sächliche Ausstattungserfordernisse,
  • ggfs. Differenzierung in Hilfebedarfsgruppen.

(4) Für einen Leistungstyp werden dann Hilfebedarfsgruppen vereinbart, wenn die individuellen Hilfebedarfe der vom jeweiligen Leistungstyp erfassten Leistungsberechtigten quantitativ stark variieren und dem nicht durch andere geeignete Verfahren, beispielsweise einrichtungsindividuelle Maßnahmenpauschalen, Rechnung getragen werden kann.

(5) Die vereinbarten Leistungstypen und deren Beschreibung ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Katalog der Leistungstypen und die Leistungstypenbeschreibungen weiterzuentwickeln. Näheres regelt die Gemeinsame Kommission nach § 17.

(6) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Bedarfsfall über die vereinbarten Leistungstypen hinaus weitere Leistungstypen zu bilden und umzusetzen. Dabei können neue Leistungstypen nur einvernehmlich zwischen allen Vertragspartnern vereinbart werden.

(7) Die Träger der Einrichtungen legen fest, welche Leistungstypen sie in der jeweiligen Einrichtung anbieten und treffen darüber mit dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Vereinbarung.

Soweit nachweislich in einer Einrichtung ein Hilfebedarf von Leistungsbeziehern nicht mehr abgedeckt werden kann, haben der Einrichtungsträger und der zuständige Sozialhilfeträger unverzüglich über eine bedarfsgerechte Anpassung des Leistungsangebotes der Einrichtung zu beraten und eine Vereinbarung abzuschließen. Die angemessenen Wünsche des Leistungsbeziehers sind dabei zu berücksichtigen, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Kommt eine entsprechende Vereinbarung nicht zu stande, haben der zuständige Sozialhilfeträger und der Einrichtungsträger den Umzug des Leistungsberechtigten in eine Einrichtung zu ermöglichen, die den im Einzelfall bedarfsdeckenden Leistungstyp anbietet.

 

Abschnitt II

Vergütung und Abrechnung der Entgelte

§ 12 Vereinbarung leistungsgerechter Vergütungen

(1) Die Vergütungsvereinbarung wird zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen. Sie muß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütung muß so bemessen sein, dass sie der Einrichtung die Erbringung einer bedarfsgerechten Hilfe ermöglicht. Grundlage für die Vergütung sind die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen.

(2) Die Vergütungen für die Leistungen bestehen mindestens aus

  • Grundpauschale,
  • Maßnahmenpauschale,
  • Investitionsbetrag (Anmerkung: Die Möglichkeit weitere Vergütungsbestandteile zu vereinbaren bleibt unberührt)

(3) Die Grundpauschale ist die Vergütung für die nach § 5 vereinbarten Leistungen der Unterkunft und Verpflegung.

(4) Die Maßnahmenpauschale erfasst die Aufwendungen für die Erbringung der Leistungen nach § 6. Sie ist der Vergütungsbestandteil für die vereinbarten Leistungen mit Ausnahme der durch die Grundpauschale und den Investitionsbetrag abgedeckten Leistungen.

(5) Der Investitionsbetrag umfasst die nach § 7 Abs. 2 betriebsnotwendigen Aufwendungen.

(6 ) Die Vergütung wird je Anwesenheitstag, je Kalendertag oder als Monats-/Jahrespauschale vereinbart. Zur Ermittlung der Vergütung ist ferner ein Auslastungsgrad zu vereinbaren. Die Vereinbarung über die Vergütung wird bis auf weiteres in einrichtungsspezifischer Weise (je Leistungstyp) erfolgen. Auf Dauer soll eine Harmonisierung der Vergütung bei gleichen Leistungen angestrebt werden.

(7) Wenn der Bedarf einzelner Leistungsberechtigter Leistungen erfordert, die durch einen Leistungstyp und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, kann vorbehaltlich des § 11 Abs. 7 ein zusätzlicher Betrag vereinbart werden. Wenn abweichend von § 12 Abs. 6 einrichtungsübergreifende Pauschalen vereinbart werden, verpflichten sich die Vertragspartner, über die Vereinbarung sonstiger Beträge in Verhandlungen einzutreten (§ 19 Bundesempfehlungen).

(8) Die Eingruppierung der Mitarbeiter ist nach den Eingruppierungsmerkmalen und Vergütungsgrundsätzen des jeweiligen für den Träger der Einrichtung geltenden Arbeitsvertragsrechtes funktionsentsprechend durchzuführen und zu kalkulieren. Die Obergrenze der Gesamtpersonalaufwendungen für die jeweilige Einrichtung in ihrer Gesamtheit (Anmerkung: Als Einrichtung gilt die jeweilige Vergütungseinheit.) berechnet sich in der Regel nach den Eingruppierungsvorschriften oder Eingruppierungsgrundsätzen des BAT kommunal.

(9) Im übrigen richtet sich die Kalkulation der einzelnen Pauschalen und Beiträge nach den in den §§ 13 - 15 festgelegten Grundsätzen. Auf die Anlage 3 wird verwiesen.

 

§ 13 Grundlagen für die Kalkulation der Grundpauschale

(1) Die Grundpauschale richtet sich nach landeseinheitlichen Kriterien und wird bis auf weiteres einrichtungsbezogen kalkuliert. Zur Unterkunft zählende Aufwendungen (§ 5 Abs. 2) werden nur insoweit berücksichtigt, als sie als betriebsnotwendig vereinbart sind. Auf Dauer soll eine Harmonisierung der Grundpauschale bei gleichen Leistungen angestrebt werden.

(2) Die Personal- und Sachkosten sind verursachungsgerecht der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale zuzuordnen, soweit sie nicht auf den Investitionsbetrag entfallen. Ist eine solche Zuordnung ganz oder teilweise nicht möglich, so sind diese Aufwendungen im Umfange der Nichtzuordnungsfähigkeit anteilig in die Grundpauschale und die Maßnahmepauschale einzubeziehen.

(3) Die unter Berücksichtigung von Abs. 1 und 2 erfolgte Zuordnung ergibt sich aus der Zuordnungsübersicht, die als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Zuordnungsschema einer laufenden Überprüfung zu unterwerfen und ggfs. anzupassen.

 

§ 14 Grundlagen für die Kalkulation der Maßnahmepauschale

(1) Die Maßnahmepauschale ist die Vergütung für die Leistungen nach § 6 (Maßnahmen). Sie umfasst alle personellen und sächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht der Grundpauschale nach § 13 und dem Investitionsbetrag nach § 15 zuzuordnen sind. Für die Zuordnung der Kosten gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(2) Den Maßnahmepauschalen werden die Inhalte, die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungstypen nach diesem Vertrag sowie ggfs. die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf zugrunde gelegt.

(3) Zur Ermittlung der Maßnahmepauschale für die einzelnen Leistungstypen werden die notwendigen Personalbedarfe und Personalkosten und notwendige sächliche Aufwendungen zugrunde gelegt.

(4) Die unter Berücksichtigung von Abs. 1 bis 3 erfolgte Zuordnung ergibt sich aus der Zuordnungsübersicht, die als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Zuordnungsschema einer laufenden Überprüfung zu unterwerfen und ggfs. anzupassen.

 

§ 15 Grundlagen für die Kalkulation des Investitionsbetrages

(1) Grundlage für die Ermittlung des Investitionsbetrages sind

  • die Aufwendungen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen,
  • die Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von betriebsnotwendigen Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.

(2) Kostenbestandteile des Investitionsbetrages sind

  • die für die Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlte bzw. kalkulierte Zinsen für Fremdkapital,
  • Verwaltungskostenbeiträge/Zinsen für öffentliche Darlehen, 
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung abschreibungsfähiger Anlagegüter,
  • Aufwendungen für Abschreibung der Anlagegüter (unter Gegenrechnung von öffentlichen Zuschüssen zu den Herstellungs-/Anschaffungskosten),
  • Mieten und sonstige Nutzungsentgelte für nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers befindliche betriebsnotwendige Anlagegüter.
  •  

(3) Eine Neuberechnung des Investitionsbetrages aufgrund von Investitionsmaßnahmen kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme vorher mit dem zuständigen Leistungsträger vereinbart worden ist. Öffentliche Zuschüsse sind bei der Vereinbarung der Vergütung anzurechnen.

(4) Das Nähere zur Ermittlung des Investitionsbetrages ist durch die Gemeinsame Kommission im Wege einer Anlage zu diesem Vertrag zu regeln.

(5) Bis zu einer Neuregelung gelten die bestehenden Regelungen weiter. Im übrigen wird auf § 17 Abs. 9 verwiesen.

 

§ 16 Gesondert abrechenbare Aufwendungen

(1) Als gesondert abrechenbare Aufwendungen kommen für Leistungsbezieher u. a. in Betracht

a) Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen,

b) Barbetrag zur persönlichen Verfügung,

c) Beförderungskosten,

d) Kosten für Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen,

e) Kosten für Bekleidung,

f) Kosten für die Versorgung mit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossenen Arznei- und Hilfsmitteln,

g) Weihnachtsbeihilfe,

h) Hilfe zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Abwesenheit aus der Einrichtung,

i) Hilfe aus Anlass der Entlassung aus stationärer Hilfe,

j) Beihilfen zu besonderen persönlichen Ereignissen,

k) Arbeitsförderungsgeld soweit sie nicht als Bestandteil des jeweiligen Leistungstyps in die Maßnahmepauschale einbezogen oder einzubeziehen sind.

(2) Ergänzende Regelungen können durch die Gemeinsame Kommission beschlossen werden. Zur Verwaltungsvereinfachung können für die Abwicklung der Leistungen nach Abs. 1 ggf. geeignete Verfahren zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger vereinbart werden. Bestehende Regelungen können fortgeführt werden.

 

§ 17 Gemeinsame Kommission

(1) Die Partner dieses Rahmenvertrages bilden auf Landesebene eine Gemeinsame Kommission.

(2) Der Gemeinsamen Kommission gehören an

a) für die Einrichtungsträger

  • 10 Vertreter der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
  • 3 Vertreter der Verbände der privat-gewerblichen Anbieter
  • 1 Vertreter der Verbände der öffentlichen Träger

b) für die Sozialhilfeträger

  • 3 Vertreter des Landschaftsverbandes Rheinland
  • 3 Vertreter des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
  • 6 Vertreter der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen

(3) Für jeden Vertreter können die entsendenden (Vertrags-)Partner bis zu zwei Stellvertreter benennen.

(4) Es obliegt den entsendenden (Vertrags-)Partnern zu entscheiden, welche benannten Personen an den Sitzungen der Gemeinsamen Kommission teilnehmen.

(5) Die Gemeinsame Kommission tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen eines Verbandes nach Abs. 2 Buchstabe b oder der einfachen Mehrheit der Einrichtungsträger nach Abs. 2 Buchstabe a hat die Sitzungsleitung sie innerhalb eines Monats einzuberufen. Die Gemeinsame Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Einrichtungsträger sowie die Mehrheit der Vertreter der Sozialhilfeträger anwesend sind. Beschlüsse werden - unbeschadet der Möglichkeit der Stimmenthaltung - einstimmig gefasst.

(6) Die Gemeinsame Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Sitzungsleitung und eine Stellvertretung. Die Sitzungsleitung wechselt zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträgern.

(7) Die Geschäftsführung für die Gemeinsame Kommission liegt bei den Landschaftsverbänden. Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Gemeinsamen Kommission dürfen an den Kommissionssitzungen nicht als Vertreter der Einrichtungs- und Sozialhilfeträger teilnehmen.

(8) Die Gemeinsame Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Die Gemeinsame Kommission beschließt in den nach dem Wortlaut dieses Rahmenvertrages sowie in den von der Geschäftsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen aussprechen.

(10) Die Gemeinsame Kommission setzt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse je eine ständige Arbeitsgruppe für den Bereich Werkstatt für behinderte Menschensowie ambulante Dienste und Einrichtungen ein. Sie setzt ferner befristet für die Dauer von zwei Jahren eine Arbeitsgruppe für die Umsetzung und Fortschreibung sowie die Überprüfung einer eventuell erforderlichen weiteren Ausdifferenzierung der Leistungstypen nach quantitativem Hilfebedarf ein. Über die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen beschließt die Gemeinsame Kommission. Zur Mitarbeit in Arbeitsgruppen können außer Mitgliedern und Stellvertretern nach Absatz 2 und 3 auch andere Personen berufen werden. Darüber hinaus können weitere Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

Die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen richtet sich nach den Absätzen 5 bis 8 dieser Vorschrift.

 

§ 18 Verhältnis zu den Leistungsbeziehern

(1) Leistungsbezieher erhalten die Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bun-dessozialhilfegesetzes von dem für sie zuständigen Träger der Sozialhilfe.

(2) Die Bewilligung erfolgt gegenüber dem Leistungsbezieher. Der Träger der Sozialhilfe erteilt aufgrund dieser Bewilligung der Einrichtung gegenüber eine Zahlungszusage, die Grundlage für die Abrechnung zwischen der Einrichtung und ihm ist.

(3) Soweit der Leistungsbezieher gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht widerspricht, erfüllt dieser den Anspruch des Leistungsbeziehers auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz durch Zahlung an den Einrichtungsträger. Der Rechtscharakter der Zahlung als Leistung der Sozialhilfe, auf die ausschließlich der Leistungsbezieher Anspruch hat, wird davon nicht berührt.

 

§ 19 Abrechnung der Leistungen

(1) Aufnahme- und Austrittstag gelten als je ein Abrechnungstag. Bei Wechsel des Leistungsbeziehers in eine andere Einrichtung erhält ausschließlich die aufnehmende Einrichtung eine Vergütung nach § 12 für diesen Tag.

(2) Die Abrechnung der Vergütungen erfolgt monatlich. Die Zahlungen des Sozialhilfeträgers sollen spätestens zum 15. des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats geleistet werden. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.

(3) Näheres kann in einer Abrechnungsvereinbarung geregelt werden.

 

Abschnitt III

Maßnahmen der Qualitätssicherung

§ 20 Maßnahmen der Qualitätssicherung

(1) Die Einrichtung ist dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Sie kann sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.

(2) Für die Qualitätssicherung werden geeignete Maßnahmen ausgewählt. Diese können u. a. sein:

  • die Einrichtung von einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln,
  • die Einsetzung eines Qualitätsbeauftragten,
  • die Mitwirkung an Qualitätskonferenzen,
  • die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrenstandards für die Betreuung und Versorgung.

Die Durchführung der Qualitätssicherung wird von der Einrichtung dokumentiert.

(3) Die Einrichtung hat auf Anforderung dem zuständigen Landschaftsverband mitzuteilen, welche Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Refinanzierung dieser Maßnahmen ist in die Beschreibung von notwendigen Aufwandpositionen aufzunehmen und, soweit sie bisher nicht schon enthalten sind, im erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Vergütung zu berücksichtigen.

 

Abschnitt IV

Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

§ 21 Allgemeines zur Prüfung

(1) Die einrichtungsbezogenen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden nach einheitlichen Prüfungskriterien durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig davon, wer Träger der jeweiligen zu prüfenden Einrichtung ist. Qualitätsprüfungen können regelmäßig und anlassbezogen durchgeführt werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe ist nach Maßgabe der §§ 22, 23 und 24 berechtigt, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

(3) Bei der Festlegung des Prüfungsumfanges und der Häufigkeit der Prüfung hat der Träger der Sozialhilfe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er wird eigene Anlassprüfungen nicht durchführen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde aus demselben Anlass bereits Prüfungen durchführt oder durchgeführt hat.

 

§ 22 Nachweis der Qualität der Leistungen

(1) Die Träger der Einrichtungen legen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe jährlich Nachweise vor, dass sie die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten haben. Der Träger der Sozialhilfe kann zusätzlich Gespräche zur Qualität der Leistungserbringung in der Einrichtung führen.

(2) Die Nachweise zur Qualität der Leistung erfolgen durch eine standardisierte Leistungsdokumentation (Muster siehe Anlage 7). Bestandteil dieser Dokumentation ist der Nachweis der Beteiligung der Leistungsempfängerinnen der Einrichtungen oder deren Vertretung.

 

§ 23 Anlassbezogene Qualitätsprüfung

(1) Liegen Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Qualität der Leistung vor und bestätigen sich diese nach einer Sachverhaltsaufklärung, können Prüfungen in der Einrichtung (Anlaßprüfungen) durchgeführt werden.

(2) Auf begründetes Verlangen des Trägers der Einrichtung oder des Sozialhilfeträgers kann ein unabhängiger sachverständiger Dritter zur Prüfung hinzugezogen werden. Der Träger der Sozialhilfe beauftragt den im Einvernehmen mit der Einrichtung ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der zuständige Träger der Sozialhilfe. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe geteilt.

 

§ 24 Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Leistungen

(1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen eines Verbandes der Leistungserbringer, eines Einrichtungsträgers oder des zuständigen Sozialhilfeträgers durchgeführt.

(2) Der zuständige Sozialhilfeträger klärt den angezeigten Sachverhalt auf und entscheidet, ob der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung (§ 23) durchzuführen ist.

(3) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Einrichtung die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung). Die Anhaltspunkte müssen schriftlich vorgelegt werden. Die Prüfung ist auf sie zu beschränken.

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Träger der Sozialhilfe beauftragt den im Einvernehmen mit der Einrichtung ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der zuständige Träger der Sozialhilfe. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe geteilt.

 

§ 25 Abwicklung der Prüfungen, Prüfbericht

(1) Prüfungsgegenstand und Umfang der Prüfung sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen.

(2) Zur Durchführung erforderlicher Prüfungen ist von der zu prüfenden Einrichtung innerhalb der Geschäftszeiten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren. Ein benannter Vertreter der zu prüfenden Einrichtung hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Ist die Beschwerde eines Bewohners oder dessen gesetzlichen Vertreters Anlass für die Prüfung, kann ihm Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung gegeben werden.

(4) Vor Abschluss der Prüfung findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Träger der geprüften Einrichtung, dem Verband, dem der Träger der Einrichtung angehört, dem Sachverständigen und dem zuständigen Leistungsträger statt. Unterschiedliche Auffassungen, die im Abschlussgespräch nicht einvernehmlich ausgeräumt werden können, sind im Prüfungsbericht gesondert darzustellen.

(5) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet insbesondere:

(a) den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel der Prüfung,

(b) die Darlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung, insbesondere die genutzten Verfahren, Daten und Unterlagen,

(c) die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungsgegenstände,

(d) eine Empfehlung zu Konsequenzen, die aus den Prüfungsergebnissen gezogen werden sollen. Dabei haben die Empfehlungen auf kurz-, mittel- und langfristige Realisierungsmöglichkeiten und auf das Leistungsgeschehen der geprüften Maßnahme einzugehen.

(6) Der Prüfbericht ist innerhalb der im Prüfauftrag zu vereinbarenden Frist nach Abschluss der Prüfung zu erstellen und dem veranlassenden Sozialhilfeträger, dem Einrichtungsträger und dem Verband, dem die Einrichtung angehört, zuzuleiten.

(7) Das Prüfungsergebnis ist den Empfängern der geprüften Leistungen bzw. deren gesetzlichen Vertretern durch die Einrichtung in geeigneter Form bekannt zu geben (§ 76 Abs. 3 SGB XII).

(8) Ohne Zustimmung des Einrichtungsträgers darf der Prüfungsbericht über den Kreis der unmittelbar beteiligten und betroffenen Organisationen hinaus nicht an Dritte weitergegeben werden.

(9) Soweit im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, entscheidet der Sozialhilfeträger nach Anhörung der Einrichtung und des Verbandes, dem die Einrichtung angehört, welche Maßnahmen zu treffen sind. Dies ist dem Einrichtungsträger schriftlich unter Angabe einer angemessenen Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel mitzuteilen. § 78 SGB XII bleibt unberührt.

(10) Die Träger der Sozialhilfe berichten der Gemeinsamen Kommission einmal jährlich über die wesentlichen Ergebnisse der Qualitätsprüfungen der Leistungen, wobei in dem Bericht darzustellen ist, aus welchem Trägerbereich die überprüften Einrichtungen stammen, welche Mängel konkret festgestellt und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung angeordnet wurden.

 

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

§ 26 Rechtswirksamkeit Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Eine rechtsunwirksame Regelung wird von den Vertragspartnern durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, die der unwirksamen Regelung bezüglich der Erreichung des Vereinbarungszweckes möglichst nahe kommt.

 

§ 27 Inkrafttreten

Dieser Rahmenvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft.

 

§ 28 Kündigung

(1) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch einen Vertragspartner wirkt nur für und gegen ihn und ändert nichts an der Weitergeltung dieses Vertrages für die anderen Vertragspartner.

(2) Die Kündigung ist gegenüber der amtierenden Sitzungsleitung der Gemeinsamen Kommission zu erklären. Diese hat alle Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten.

(3) Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Parteien, unverzüglich in Verhandlungen über den Vertrag bzw. die gekündigten Vertragsteile einzutreten.

Art und Anzahl der Leistungstypen für Einrichtungen der Behindertenhilfe und für stationäre Einrichtungen der Hilfe für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten in Nordrhein-Westfalen

Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Landesrahmenvertrag - Stand: Münster, 9. Juni 2000
Anmerkung: Für jeden Leistungstyp muss mittelfristig angegeben werden, ob eine Differenzierung des (qualitativ relativ homogenen) typisierten Leistungsangebots nach der (quantitativen) Betreuungsintensität erforderlich wird, und wie viele Abstufungen im Sinne von Hilfebedarfsgruppen (HBG) vorgeschlagen werden. Damit sind noch keine Festlegungen verbunden bzgl. der inhaltlichen Kriterien und der Methoden der angemessenen Hilfebedarfsgruppen- Bildung. Auch alle Fragen der konkreten Zuordnung der einzelnen Behinderten zu den vorgesehenen Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf bleiben zunächst noch offen.

I. Heilpädagogische Tageseinrichtungen und Schwerpunkteinrichtungen

  • LT 1: Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit körperlichen, geistigen, seelischen und mehrfachen Behinderungen in heilpädagogischen Tageseinrichtungen
  • LT 2: Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Sprachbehinderungen in heilpädagogischen Tageseinrichtungen
  • LT 3: Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Sinnesbehinderungen in heilpädagogischen Tageseinrichtungen
  • LT 4: Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen in integrativen und Schwerpunkteinrichtungen

II. Wohnangebote für Kinder und Jugendliche

  • LT 5: Wohnangebote der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen
  • LT 6: Wohnangebote der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderungen
  • LT 7: Wohnangebote der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit schweren Mehrfachbehinderungen
  • LT 8: Befristete heilpädagogische Förder- und Wohnangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

III. Wohnangebote für Erwachsene mit Behinderungen

  • LT 9: Wohnangebote für Erwachsene mit geistigen Behinderungen
  • LT 10: Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf
  • LT 11: Wohnangebote für Erwachsene mit körperlichen oder mehrfachen Behinderungen
  • LT 12: Wohnangebote für Erwachsene mit komplexen Mehrfachbehinderungen
  • LT 13: Wohnangebote für gehörlose bzw. hörbehinderte Erwachsene
  • LT 14: Wohnangebote für Erwachsene mit der fachärztlichen Diagnose Autismus
  • LT 15: Wohnangebote für Erwachsene mit psychischen Behinderungen
  • LT 16: Wohnangebote für Erwachsene mit psychischer Behinderung (aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung oder einer chronischen Abhängigkeitserkrankung) und hohem sozialen Integrationsbedarf
  • LT 17: Wohnangebote für Erwachsene mit Abhängigkeitserkrankungen
  • LT 18: Wohnangebote für Erwachsene mit chronischen Abhängigkeitserkrankungen und Mehrfachbehinderungen
  • LT 19: Wohnangebote für Erwachsene, die aufgrund chronischen Mißbrauchs illegaler Drogen wesentlich behindert im Sinne des SGB XII sind (i. d. R. i. V. mit Methadon-Substitution)
  • LT 20: Befristete heilpädagogische Förder- und Wohnangebote für Erwachsene mit Behinderungen
  • LT 21: Maßnahmen der sozialen und medizinisch-beruflichen Rehabilitation für Erwachsene mit psychischen Behinderungen

IV. Tagesstrukturierende Angebote für Erwachsene mit Behinderungen

  • LT 22: Tagesstätten für psychisch Behinderte
  • LT 23: Einrichtungsinterne tagesstrukturierende Maßnahmen für Erwachsene mit Behinderungen
  • LT 24: Einrichtungsinterne tagesstrukturierende Maßnahmen für Erwachsene mit Behinderungen in eigenständigen Organisationseinheiten

V. Arbeits- und Betreuungsangebote für Erwachsene mit Behinderungen

  • LT 25: Arbeits- und Betreuungsangebote für Erwachsene mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (4 HBG)

VI. Angebote der stationären Hilfe für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

  • LT 26: Beratung und persönliche Unterstützung für erwerbsfähige Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
  • LT 27: Wohnen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten mit intensiver persönlicher Betreuung und Beratung
  • LT 28: Hilfen für junge Erwachsene in besonderen sozialen Schwierigkeiten
  • LT 29: Integrationshilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ohne Tagesstrukturierung
  • LT 30: Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten mit psychischen Beeinträchtigungen und Suchtproblematik
  • LT 31: Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • LT 32: Sozialtherapie für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten mit einer Suchterkrankung

Leistungstypenbeschreibung

Leistungstyp 1

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit körperlichen, geistigen, seelischen und mehrfachen Behinderungen in heilpädagogischen Tageseinrichtungen (Anmerkung: In Westfalen-Lippe sind hier die additiv arbeitenden heilpädagogischen Tageseinrichtungen enthalten.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 1 sind Kinder mit einer körperlichen, geistigen, seelischen oder mehrfachen Behinderung sowie Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind (im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung) in der Regel im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht. Der Hilfebedarf dieser Kinder macht eine umfassende Betreuung und Förderung in allen Lebens- und Lernbereichen erforderlich.

Die Personen der Zielgruppe sind in der Regel dauerhaft auf Förderung ihrer Ent-wicklung sowie auf Unterstützung, Begleitung und Beaufsichtigung angewiesen, z.B.: -

  • beim Erlernen altersgemäßer Handlungskompetenzen
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Kommunikation
  • im medizinischen und pflegerischen Bereich
  • bei der Entwicklung kognitiver Fähigkeiten
  • bei der motorischen Entwicklung

Ziele

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Lernmöglichkeiten und Fähigkeiten des Kindes in allen Entwicklungsbereichen sowie die Überwindung, Linderung und Ver-hütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und För-derung der Integration in die Gesellschaft. Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, persönliche Identität, usw.) 
  • Befähigung des Kindes zum Besuch weiterführender Bildungseinrichtungen
  • Aktive Teilnahme am Gruppengeschehen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Soziale Integration innerhalb und außerhalb der Einrichtung
  • Entlastung und Unterstützung bei dem Prozess zur Akzeptanz in der Familie und im sozialen Umfeld

Art und Umfang der Leistungen

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen des LT 1 werden in teilstationärer Form inklusive Mittagessen und Ruhepause an fünf Tagen der Woche mindestens 30 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit erbracht.

Hierzu gehören Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebens-praktischen Kompetenz im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei liegt der Schwerpunkt aller erzieherischen Maßnahmen in der pädagogischen Arbeit im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung des Kindes.

Das individuelle Betreuungskonzept umfasst folgende Inhalte:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes nach Art und Umfang (Anamnese, spezi-fische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Einbeziehung der Sorgeberechtigten bei der Entwicklung des individuelle Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und -mitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Kindes zur Erreichung der individuellen Förder- und Betreuungsziele
  • Angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes 

Das Angebot beinhaltet regelmäßig heilpädagogische und therapeutische Fördermaßnahmen und die Umsetzung elementar- und heilpädagogischer Konzepte sowie die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während des Aufenthaltes in der Einrichtung. Darüber hinaus gehören das Training lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, pflegerische Maßnahmen und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme regelmäßig zum Leistungsangebot. Weitere Bestandteile des Angebots sind Beratung und Anleitung der Sorgeberechtigten.

Auf dieser Basis werden Grund- und Bertreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des Kindes.

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend fachlich qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfs- und kindgerechter Gruppen- und Nebenräume, Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen und des Außengeländes (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, therapeutischen Hilfsmittel, Möblierung, Wartung und Instandhaltung der Räume, des Gebäudes und der Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen, Reinigung und Wäschepflege)
  • Kontakte und Kooperation auf fachlicher Ebene mit entsprechenden Personen, Institutionen oder Einrichtungen
  • Organisation der Beförderung des Kindes zur Einrichtung und zurück
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Nachbarschaftspflege und Gemeinwesenarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistung ist eine individuelle Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische und therapeutische Leistungen.

Hierzu gehören:

  • Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettenbenutzung, An- und Auskleiden)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen
  • Förderung der Kommunikationskompetenz
  • Förderung gegenseitiger Akzeptanz und Toleranz
  • Basale Fördermaßnahmen
  • Kognitive Erziehung und Förderung
  • Förderung der grob- und feinmotorischen Fähigkeiten
  • Vermittlung religiöser/ethischer Erfahrungen und Bindungen
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung der Sorgeberechtigten
  • Beratung und Unterstützuung bei der Einschulung
  • Medizinische Hilfen und pflegerische Maßnahmen
  • Anleitung zu gesundheitsfördernder Ernährung und Körperpflege
  • Beratung und Unterstützung bei der Versorgung mit geeigneten Hilfsmitteln

Der Umfang der Betreuungsleistungen ist insbesondere bezüglich der Bereiche

  • Logopädie
  • Ergotherapie
  • Krankengymnastik
  • Motopädie
  • Pflege
  • Kommunikations- und Handlungskompetenz

abhängig von den einzelnen Zielgruppen. Darüber hinaus ergibt sich der Umfang der Betreuungsleistungen aus dem individuellen Hilfebedarf des Kindes.

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kosten- und Leistungsträger vereinbart:

Strukturqualität

  • Wohnortnahe Versorgung, Gemeinwesen integrierter Standort
  • Anwendung von geregelten Verfahren zu bestimmten einrichtungsspezifischen Handlungsabläufen (z.B. Aufnahme- und Entlassungsverfahren, Dokumentation der Entwicklung des Kindes, Ziel- und Verlaufsplanung)
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Durchführung von Förderdiagnostik und -planung
  • Anwendung eines transparenten Dokumentationssystems
  • Qualifikation der MitarbeiterInnen
  • Regelmäßige Dienst- und Fallbesprechungen
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit gegebenenfalls mit externen Fachkräften
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung
  • Supervision der MitarbeiterInnen nach Bedarf
  • Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten
  • Qualitätsmanagement

Prozessqualität

  • Bedarfsorientierte Hilfeleistung
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten
  • Standardisierte Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Vertretern anderer Fachdienste
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Beschwerdemanagement
  • Bezugspersonensystem
  • Anwendung eines Systems zur Qualitätsentwicklung und -sicherung

Ergebnisqualität

  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des individuellen und einrichtungs-spezifischen Zielerreichungsgrades im Hinblick auf die gegebenenfalls zu modifizierenden Förderziele
  • Grad der Zufriedenheit des Kindes und der Sorgeberechtigten
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung von Maßnahmen

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

 

Personelle Ausstattung

ist noch zu erarbeiten

Sächliche Ausstattung

ist noch zu erarbeiten

 

Leistungstyp 2

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Sprachbehinderungen in heilpädagogischen Tageseinrichtungen (Anmerkung: In Westfalen-Lippe sind hier die additiv arbeitenden heilpädagogischen Tageseinrichtungen enthalten.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 2 sind Kinder mit einer Sprachbehinderung (im Sinne der Einglie-derungshilfeverordnung) in der Regel im Alter von drei Jahren (Anmerkung: In Westfalen-Lippe werden entsprechende Kinder nach Begutachtung durch den Sprachheilbeauftragten in der Regel erst im Alter von vier Jahren aufgenommen.)  bis zum Beginn der Schulpflicht. Der Hilfebedarf dieser Kinder macht eine umfassende Betreuung und Förderung in allen Lebens- und Lernbereichen erforderlich.

Die Personen der Zielgruppe sind in der Regel dauerhaft auf Förderung ihrer Ent-wicklung sowie auf Unterstützung, Begleitung und Beaufsichtigung angewiesen, wobei der Schwerpunkt der Förderung im Bereich der kommunikativen Kompetenzen liegt, aber auch

  • bei der Entwicklung kognitiver Fähigkeiten
  • bei der motorischen Entwicklung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • beim Erlernen altersgemäßer Handlungskompetenzen
  • im medizinischen und pflegerischen Bereich

 

Ziele

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Lernmöglichkeiten und Fähigkeiten des Kindes in allen Entwicklungsbereichen sowie die Überwindung, Linderung und Ver-hütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Integration in die Gesellschaft. 

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, persönliche Identität, usw.)
  • Befähigung des Kindes zum Besuch weiterführender Bildungseinrichtungen
  • Aktive Teilnahme am Gruppengeschehen -
  • Soziale Integration innerhalb und außerhalb der Einrichtung -
  • Entlastung und Unterstützung bei dem Prozess zur Akzeptanz in der Familie und im sozialen Umfeld

 

Art und Umfang der Leistungen

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen des LT 2 werden in teilstationärer Form inklusive Mittagessen und Ruhepause an fünf Tagen der Woche mindestens 30 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit erbracht.

Hierzu gehören insbesondere sprachheilpädagogische und logopädische Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenz im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei liegt der Schwerpunkt aller erzieherischen Maßnahmen in der pädagogischen Arbeit im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung des Kindes.

Das individuelle Betreuungskonzept umfasst folgende Inhalte:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes nach Art und Umfang (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung) 
  • Einbeziehung der Sorgeberechtigten bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und -mitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Kindes zur Erreichung der individuellen Förder- und Betreuungsziele
  • Angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes

Das Angebot beinhaltet regelmäßig heilpädagogische und therapeutische Förder-maßnahmen und die Umsetzung elementar- und heilpädagogischer Konzepte sowie die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während des Aufenthaltes in der Einrichtung. Darüber hinaus gehören das Training lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, pflegerische Maßnahmen und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme regelmäßig zum Leistungsangebot. Weitere Bestandteile des Angebots sind Beratung und Anleitung der Sorgeberechtigten.

Auf dieser Basis werden Grund- und Bertreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen bezie-hen sich auf die unmittelbare Betreuung des Kindes.

 

Grundleistungen 

  • Vorhalten entsprechend fachlich qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfs- und kindgerechter Gruppen- und Neben-räume, Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen und des Außengeländes (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, therapeutischen Hilfsmittel, Möblierung, Wartung und Instandhaltung der Räume, des Gebäudes und der Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen, Reinigung und Wäschepflege)
  • Kontakte und Kooperation auf fachlicher Ebene mit entsprechenden Personen, Institutionen oder Einrichtungen
  • Organisation der Beförderungn des Kindes zur Einrichtung und zurück
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffent-lichkeitsarbeit
  • Nachbarschaftspflege und Gemeinwesenarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistung ist eine individuelle Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische und therapeutische Leistungen.

Hierzu gehören:

  • Förderung der Kommunikationskompetenz insbesondere durch logopädische und sprachheilpädagogische Maßnahmen
  • Einsatz von Hilfsmitteln zur Kommunikationsförderung
  • Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettenbenutzung, An- und Auskleiden)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen
  • Förderung gegenseitiger Akzeptanz und Toleranz
  • Basale Fördermaßnahmen
  • Kognitive Erziehung und Förderung
  • Vermittlung religiöser/ethischer Erfahrungen und Bindungen
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung der Sorgeberechtigten
  • Beratung und Unterstützuung bei der Einschulung
  • Medizinische Hilfen und pflegerische Maßnahmen
  • Anleitung zu gesundheitsfördernder Ernährung und Körperpflege
  • Beratung und Unterstützung bei der Versorgung mit geeigneten Hilfsmitteln

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kosten- und Leistungsträger vereinbart:

 

Strukturqualität

  • Wohnortnahe Versorgung, Gemeinwesen integrierter Standort
  • Anwendung von geregelten Verfahren zu bestimmten einrichtungsspezifischen Handlungsabläufen (z.B. Aufnahme- und Entlassungsverfahren, Dokumentation der Entwicklung des Kindes, Ziel- und Verlaufsplanung)
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Durchführung von Förderdiagnostik und -planung
  • Anwendung eines transparenten Dokumentationssystems
  • Qualifikation der MitarbeiterInnen
  • Regelmäßige Dienst- und Fallbesprechungen
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit gegebenenfalls mit externen Fachkräften
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung
  • Supervision der MitarbeiterInnen nach Bedarf
  • Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten
  • Qualitätsmanagement

 

Prozessqualität

  • Bedarfsorientierte Hilfeleistung
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten
  • Standardisierte Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Vertretern anderer Fachdienste
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Beschwerdemanagement
  • Bezugspersonensystem
  • Anwendung eines Systems zur Qualitätsentwicklung und -sicherung

 

Ergebnisqualität

  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des individuellen und einrichtungs-spezifischen Zielerreichungsgrades im Hinblick auf die gegebenenfalls zu modifizierenden Förderziele
  • Grad der Zufriedenheit des Kindes und der Sorgeberechtigten
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung von Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

 

Personelle Ausstattung

ist noch zu erarbeiten

 

Sächliche Ausstattung

ist noch zu erarbeiten

 

Leistungstyp 3

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Sinnesbehinderungen in heilpädagogischen Tageseinrichtungen (Anmerkung: n Westfalen-Lippe sind hier die additiv arbeitenden heilpädagogischen Tageseinrichtungen enthalten.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 3 sind Kinder mit einer Sinnesbehinderung (im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung) in der Regel im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht. Der Hilfebedarf dieser Kinder macht eine umfassende Betreuung und Förderung in allen Lebens- und Lernbereichen erforderlich.

Die Personen der Zielgruppe sind in der Regel dauerhaft auf Förderung ihrer Entwicklung sowie auf Unterstützung, Begleitung und Beaufsichtigung angewiesen, z.B.:

  • beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung von Kommunikationsstrukturen
  • beim Erlernen altersgemäßer Handlungskompetenzen
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • im medizinischen und pflegerischen Bereich
  • bei der Entwicklung kognitiver Fähigkeiten
  • bei der motorischen Entwicklung

Ziele

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Lernmöglichkeiten und Fähigkeiten des Kindes in allen Entwicklungsbereichen sowie die Überwindung, Linderung und Ver-hütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Integration in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, persönliche Identität, usw.)
  • Befähigung des Kindes zum Besuch weiterführender Bildungseinrichtungen
  • Aktive Teilnahme am Gruppengeschehen 
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Soziale Integration innerhalb und außerhalb der Einrichtung
  • Entlastung und Unterstützung bei dem Prozess zur Akzeptanz in der Familie und im sozialen Umfeld

 

Art und Umfang der Leistungen

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen des LT 3 werden in teilstationärer Form inklusive Mittagessen und Ruhepause an fünf Tagen der Woche mindestens 30 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit erbracht.

Hierzu gehören Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenz im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei liegt der Schwerpunkt aller erzieherischen Maßnahmen in der pädagogischen Arbeit im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung des Kindes.

Das individuelle Betreuungskonzept umfasst folgende Inhalte:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes nach Art und Umfang (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Einbeziehung der Sorgeberechtigten bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und -mitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Kindes zur Erreichung der individuellen Förder- und Betreuungsziele
  •  Angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes

Das Angebot beinhaltet regelmäßig heilpädagogische und therapeutische Fördermaßnahmen und die Umsetzung elementar- und heilpädagogischer Konzepte sowie die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während des Aufenthaltes in der Einrichtung. Darüber hinaus gehören das Training lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, pflegerische Maßnahmen und die Unterstützung bei der Nahrungs-aufnahme regelmäßig zum Leistungsangebot. Weitere Bestandteile des Angebots sind Beratung und Anleitung der Sorgeberechtigten.

Auf dieser Basis werden Grund- und Bertreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des Kindes.

 

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend fachlich qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfs- und kindgerechter Gruppen- und Nebenräume, Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen und des Außengeländes (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, therapeutischen Hilfsmittel, Möblierung, Wartung und Instandhaltung der Räume, des Gebäudes und der Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen, Reinigung und Wäschepflege)
  • Kontakte und Kooperation auf fachlicher Ebene mit entsprechenden Personen, Institutionen oder Einrichtungen
  • Organisation der Beförderung des Kindes zur Einrichtung und zurück
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Nachbarschaftspflege und Gemeinwesenarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistung ist eine individuelle Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist. Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische und therapeutische Leistungen.

Hierzu gehören:

  • Vermittlung von und Umgang mit Gebärdensprache, Blindenschrift, Mimik und Gestik
  • Förderung und Unterstützung der taktilen Wahrnehmung
  • Förderung der Kommunikationskompetenz
  • Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettenbenutzung, An- und Auskleiden)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen
  • Förderung gegenseitiger Akzeptanz und Toleranz
  • Basale Fördermaßnahmen
  • Kognitive Erziehung und Förderung
  • Vermittlung religiöser/ethischer Erfahrungen und Bindungen
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung der Sorgeberechtigten
  • Beratung und Unterstützuung bei der Einschulung
  • Medizinische Hilfen und pflegerische Maßnahmen
  • Anleitung zu gesundheitsfördernder Ernährung und Körperpflege
  • Beratung und Unterstützung bei der Versorgung mit geeigneten Hilfsmitteln

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kosten- und Leistungsträger vereinbart:

Strukturqualität

  • Wohnortnahe Versorgung, Gemeinwesen integrierter Standort
  • Anwendung von geregelten Verfahren zu bestimmten einrichtungsspezifischen Handlungsabläufen (z.B. Aufnahme- und Entlassungsverfahren, Dokumentation der Entwicklung des Kindes, Ziel- und Verlaufsplanung)
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Durchführung von Förderdiagnostik und -planung
  • Anwendung eines transparenten Dokumentationssystems
  • Qualifikation der MitarbeiterInnen
  • Regelmäßige Dienst- und Fallbesprechungen
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit gegebenenfalls mit externen Fachkräften
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung 
  • Supervision der MitarbeiterInnen nach Bedarf
  • Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten
  • Qualitätsmanagement

 

Prozessqualität

  • Bedarfsorientierte Hilfeleistung
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten
  • Standardisierte Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Vertretern anderer Fachdienste
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Beschwerdemanagement
  • Bezugspersonensystem
  • Anwendung eines Systems zur Qualitätsentwicklung und -sicherung

 

Ergebnisqualität

  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des individuellen und einrichtungs-spezifischen Zielerreichungsgrades im Hinblick auf die gegebenenfalls zu modifizierenden Förderziele
  • Grad der Zufriedenheit des Kindes und der Sorgeberechtigten
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung von Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

 

Personelle Ausstattung

ist noch zu erarbeiten

 

Sächliche Ausstattung

ist noch zu erarbeiten

 

Leistungstyp 4

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen in integrativen (Anmerkung: Damit sind die integrativen Tagesstättengruppen im Rheinland gemeint. Die Einzelintegration und die additiven heilpädagogischen Tageseinrichtungen in Westfalen-Lippe sind nicht Bestandteil des LT 4) und Schwerpunkteinrichtungen

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 4 sind Kinder mit einer körperlichen, geistigen, seelischen oder mehrfachen Behinderung, Sinnes- oder Sprachbehinderung sowie Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind (im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung) in der Regel im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht. Der Hilfebedarf dieser Kinder macht eine umfassende Betreuung und Förderung in allen Lebens- und Lernbereichen erforderlich.

Die Personen der Zielgruppe sind in der Regel dauerhaft auf Förderung ihrer Ent-wicklung sowie auf Unterstützung, Begleitung und Beaufsichtigung angewiesen, wobei der Schwerpunkt der Förderung im sozial integrativen Bereich liegt, z.B.:

  • beim gemeinsamen Spielen und Lernen von Kindern mit und ohne Behin-derungen
  • beim Erlernen altersgemäßer Handlungskompetenzen
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Kommunikation
  • im medizinischen und pflegerischen Bereich
  • bei der Entwicklung kognitiver Fähigkeiten
  • bei der motorischen Entwicklung

 

Ziele

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Integration in die Gesellschaft durch die ganzheitiche und gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen. Darüber hinaus die Förderung der Lernmöglichkeiten und Fähigkeiten des Kindes in allen Entwicklungsbereichen sowie die Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gegenseitige Akzeptanz der Kinder mit und ohne Behinderungen
  • Gemeinsames Spielen und Lernen der Kinder mit und ohne Behinderungen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, persönliche Identität, usw.)
  • Befähigung des Kindes zum Besuch weiterführender Bildungseinrichtungen
  • Aktive Teilnahme am Gruppengeschehen
  • Soziale Integration innerhalb und außerhalb der Einrichtung
  • Entlastung und Unterstützung bei dem Prozess zur Akzeptanz in der Familie und im sozialen Umfeld

 

Art und Umfang der Leistungen

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen des LT 4 werden in teilstationärer Form inklusive Mittagessen und Ruhepause an fünf Tagen der Woche mindestens 30 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit erbracht.

Hierzu gehören Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenz im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei liegt der Schwerpunkt aller erzieherischen Maßnahmen in der pädagogischen Arbeit im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung des Kindes.

Das individuelle Betreuungskonzept umfasst folgende Inhalte:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes nach Art und Umfang (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Einbeziehung der Sorgeberechtigten bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und -mitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Kinder zur Erreichung der individuellen Förder- und Betreuungsziele
  • Angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes

Das Angebot beinhaltet regelmäßig heilpädagogische und therapeutische Fördermaßnahmen und die Umsetzung elementar- und heilpädagogischer Konzepte sowie die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes während des Aufenthaltes in der Einrichtung. Darüber hinaus gehören das Training lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, pflegerische Maßnahmen und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme regelmäßig zum Leistungsangebot. Dabei liegt der Schwerpunkt in der ganzheitlichen und gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen. Weitere Bestandteile des Angebots sind Beratung und Anleitung der Sorgebe-rechtigten.

Auf dieser Basis werden Grund- und Bertreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des Kindes.

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend fachlich qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfs- und kindgerechter Gruppen- und Nebenräume, Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen und des Außengeländes (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, therapeutischen Hilfsmittel, Möblierung, Wartung und Instandhaltung der Räume, des Gebäudes und der Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen, Reinigung und Wäschepflege)
  • Kontakte und Kooperation auf fachlicher Ebene mit entsprechenden Personen, Institutionen oder Einrichtungen
  • Organisation der Beförderung des Kindes zur Einrichtung und zurück
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Nachbarschaftspflege und Gemeinwesenarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistung ist eine individuelle Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische und therapeutische Leistungen. Hierzu gehören:

  • Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettenbenutzung, An- und Auskleiden)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen insbesondere zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen
  • Unterstützung gemeinsamer Spielprozesse zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen
  • Förderung der Kommunikationskompetenz
  • Förderung gegenseitiger Akzeptanz und Toleranz
  • Basale Fördermaßnahmen
  • Kognitive Erziehung und Förderung
  • Förderung der grob- und feinmotorischen Fähigkeiten
  • Vermittlung religiöser/ethischer Erfahrungen und Bindungen
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung der Sorgeberechtigten
  • Beratung und Unterstützuung bei der Einschulung
  • Medizinische Hilfen und pflegerische Maßnahmen
  • Anleitung zu gesundheitsfördernder Ernährung und Körperpflege
  • Beratung und Unterstützung bei der Versorgung mit geeigneten Hilfsmitteln

Der Umfang der Betreuungsleistungen ist abhängig von den einzelnen Zielgruppen und deren individuellen Hilfebedarf.

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kosten- und Leistungsträger vereinbart:

Strukturqualität

  • Wohnortnahe Versorgung, Gemeinwesen integrierter Standort
  • Anwendung von geregelten Verfahren zu bestimmten einrichtungsspezifischen Handlungsabläufen (z.B. Aufnahme- und Entlassungsverfahren, Dokumentation der Entwicklung des Kindes, Ziel- und Verlaufsplanung)
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Durchführung von Förderdiagnostik und -planung
  • Anwendung eines transparenten Dokumentationssystems
  • Qualifikation der MitarbeiterInnen
  • Regelmäßige Dienst- und Fallbesprechungen
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit gegebenenfalls mit externen Fachkräften
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung
  • Supervision der MitarbeiterInnen nach Bedarf
  • Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten
  • Qualitätsmanagement

 

Prozessqualität

  • Bedarfsorientierte Hilfeleistung
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten
  • Standardisierte Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Vertretern anderer Fachdienste
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Beschwerdemanagement
  • Bezugspersonensystem
  • Anwendung eines Systems zur Qualitätsentwicklung und -sicherung

 

Ergebnisqualität

  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des individuellen und einrichtungs-spezifischen Zielerreichungsgrades im Hinblick auf die gegebenenfalls zu modifizierenden Förderziele
  • Grad der Zufriedenheit des Kindes und der Sorgeberechtigten
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung von Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

ist noch zu erarbeiten

Sächliche Ausstattung

ist noch zu erarbeiten

 

Leistungstyp 5

Wohnangebote der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 5 sind Kinder und Jugendliche mit verschiedenartigen wesentlichen Behinderungen im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung, deren Hilfebedarf in verschiedenen Lebensbereichen eine stationäre Betreuung erforderlich macht.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen, z.B.:

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Entwicklung und Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (An- und Ausziehen, Essen und Trinken, Toilettengang etc.)
  • in der gesamten Entwicklung, insbesondere in den Bereichen
    • Sozialentwicklung (Spielentwicklung, Fähigkeit zum Zusammenspiel etc.)
    • Aktive und passive Sprachentwicklung
    • Grob- und feinmotorische Entwicklung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen (insbesondere zu ihrer Herkunftsfamilie)
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im emotionalen Bereich
  • im medizinischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule / Ausbildung

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Integration der/des Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Lebensbedingungen, die sich der Lebensqualität und –realität nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher orientieren
  • Subjektives Wohlbefinden
  • Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit
  • Selbstbestimmung und Entwicklung eines persönlichen Lebensraums
  • Altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung
  • Sozial angemessene Verhaltensweisen
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Altersgemäßes Spiel- und Lernverhalten
  • Bewältigung der Trennung von der Herkunftsfamilie
  • Stabile Beziehung zur Herkunftsfamilie
  • Soziale Integration in relevante Bezugsgruppen innerhalb und außerhalb der Einrichtung, insbesondere zur eigenen Familie oder sonstigen Bezugspersonen
  • Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Förderung und Erweiterung der Handlungskompetenz bei der Gestaltung der Freizeit und Förderung der Teilnahme an altersgemäßen gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • Befähigung zum sachgerechten Umgang mit behinderungsspezifischen Hilfsmitteln
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Mobilität
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Rückführung in die Herkunftsfamilie oder Überleitung in eine angemessene Anschlussversorgung in einer Einrichtung für Erwachsene oder einer anderen Betreuungsform

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den Hilfebedarfen der Kinder und Jugendlichen.

Für Jede/n ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfs nach Art und Umfang (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Altersangemessene Beteiligung des Kindes/ Jugendlichen, ggf. seiner Erziehungs-berechtigten bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzepts
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und –zielen
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Umsetzung von Maßnahmen des Betreuungskonzepts
  • Angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes des Kindes/ Jugendlichen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an der Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufs und der Gestaltung des Alltags unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (z.B. Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit auf der Grundlage eines pädagogischen Gruppenkonzepts, gemeinsame Aktivitäten usw.).

Ebenso gehören hierzu auch besondere tagesstrukturierende Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilhabe am Leben in der Wohngruppe und Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Leistungsangebot.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen, und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen.

 

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener kind- und jugendgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und der Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen, Hausreinigung und Wäscheversorgung)
  • Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers
  • Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, fortzuschreiben und zu dokumentieren ist.

Betreuungsleistungen sind unter anderem unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische und/oder pflegerische Leistungen.

Hierzu gehören beispielsweise

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, An- und Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-Nacht-/Wochen- und Jahresstruktur
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltägliche Lebensführung (Lebenspraxis, Motorik, Sprache, Sozialverhalten, z.B. angemessene Kontaktaufnahme, Umgang mit Eigentum, gesunde Ernährung, Kleidungsauswahl, Ordnung halten im Zimmer etc.)
  • Förderung der Kommunikationsfähigkeit (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Training von Orientierungsfähigkeit
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen
  • Hilfen bei der Gestaltung der Freizeit (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangebote)
  • Emotionale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von der Familie und dem gewohnten Umfeld)
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung beim Besuch von Kindertageseinrichtung, Schule oder anderen tagesstrukturierenden Angeboten
  • Sicherstellung einer Betreuung im Krankheitsfall (z.B. auch bei einem Krankenhausaufenthalt)
  • Sicherstellung einer Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur
  • Durchführung von ggf. zeitlich begrenzten heilpädagogischen oder therapeutischen Fördermaßnahmen wie Krankengymnastik, Ergotherapie, Spieltherapie, sensorische Integrationsförderung, Gesprächstherapie etc.
  • Schaffung kind-/jugendgerechter Lernfelder
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Fallbezogene Kooperation mit anderen beteiligten Stellen, Personen und Institutionen

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Betriebserlaubnis nach KJHG
  • Unterbringung in altersgemäß ausgestatteten Einzel- oder Doppelzimmern mit angeschlossenem Wohn-/Essbereich
  • Familienähnliche Gestaltung der Lebensräume
  • Zeitgemäße behinderungsspezifische technische Ausstattung
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzepts
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • regelmäßige Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehen des Kindes/Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreter
  • Dokumentation des individuellen >Hilfeprozesses
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten in Bezug auf die hilfeplangeleitete individuelle Betreuung
  • Beschwerdemanagement
  •  

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der betreuten Kinder und Jugendlichen
  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrads gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der umsetzjung der Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG Finanzen und den weiteren Recherchen erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral, dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.).

Des Weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

st noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 6

Wohnangebote der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderungen

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 6 sind Kinder und Jugendliche mit Sinnesbehinderungen im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung, deren Hilfebedarf in verschiedenen Lebensbereichen eine stationäre Betreuung erforderlich macht.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen, z.B.:

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Entwicklung und Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (An- und Ausziehen, Essen und Trinken, Toilettengang etc.)
  • in der gesamten Entwicklung, insbesondere in den Bereichen
    • Entwicklung von Wahrnehmungsstrukturen und Kommunikationskompetenzen
    • Sozialentwicklung (Spielentwicklung, Fähigkeit zum Zusammenspiel etc.)
    • Aktive und passive Sprachentwicklung
    • Grob- und feinmotorische Entwicklung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen (insbesondere zu ihrer Herkunftsfamilie)
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im emotionalen Bereich
  • im medizinischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule/Ausbildung

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Integration der/des Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Aufbau und Weiterentwicklung von Kommunikationsstrukturen (Gebärdensprache, Blindenschrift, Mimik, Gestik, somatische Reaktionen, basale Stimulation, taktile Wahrnehmung)
  • Angemessener Umgang mit behinderungsspezifischen Hilfsmitteln
  • Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit
  • Selbstbestimmung und Entwicklung eines persönlichen Lebensraums
  • Bewältigung der Trennung von der Herkunftsfamilie
  • Stabile Beziehung zur Herkunftsfamilie
  • Lebensbedingungen, die sich der Lebensqualität und –realität nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher orientieren
  • Altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung
  • Altersgemäßes Spiel- und Lernverhalten
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und der lebenspraktischen Selbständigkeit
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Mobilität
  • Soziale Integration in relevante Bezugsgruppen innerhalb und außerhalb der Einrichtung, insbesondere zur eigenen Familie oder sonstigen Bezugspersonen
  • Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen
  • Sozial angemessene Verhaltensweisen
  • Kontakte im sozialen Umfeld
  • Förderung und Erweiterung der Handlungskompetenz bei der Gestaltung der Freizeit und Förderung der Teilnahme an altersgemäßen gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Rückführung in die Herkunftsfamilie oder Überleitung in eine angemessene Anschlussversorgung in einer Einrichtung für Erwachsene oder einer anderen Betreuungsform

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den Hilfebedarfen der Kinder und Jugendlichen.

Für Jede/n ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfs nach Art und Umfang (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Altersangemessene Beteiligung des Kindes/ Jugendlichen, ggf. seiner Erziehungs-berechtigten bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzepts
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und –zielen
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Umsetzung von Maßnahmen des Betreuungskonzepts
  • Angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes des Kindes/Jugendlichen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an der Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufs und der Gestaltung des Alltags unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (z.B. Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit auf der Grundlage eines pädagogischen Gruppenkonzepts, gemeinsame Aktivitäten usw.).

Ebenso gehören hierzu auch besondere tagesstrukturierende Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilhabe am Leben in der Wohngruppe und Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Leistungsangebot.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen, und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen.

 

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener kind- und jugendgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und der Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen, Hausreinigung und Wäscheversorgung)
  • Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers
  • Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, fortzuschreiben und zu dokumentieren ist.

Betreuungsleistungen sind unter anderem unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische und/oder pflegerische Leistungen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, An- und Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-Nacht-/Wochen- und Jahresstruktur
  • Spezifische Förderung der Kommunikationsfähigkeit (Vermittlung von und Umgang mit Gebärdensprache, Blindenschrift, behinderungsspezifischen Hilfsmitteln)
  • Training von Orientierungsfähigkeit
  • Förderung der Kommunikationsfähigkeit (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung / alltägliche Lebensführung (Lebenspraxis, Motorik, Sprache, Sozialverhalten, z.B. angemessene Kontaktaufnahme, Umgang mit Eigentum, gesunde Ernährung, Kleidungsauswahl, Ordnung halten im Zimmer etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/Ver-anstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangebote)
  • Emotionale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von der Familie und dem gewohnten Umfeld)
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung beim Besuch von Kindertageseinrichtung, Schule oder anderen tagesstrukturierenden Angeboten
  • Sicherstellung einer Betreuung im Krankheitsfall (z.B. auch bei einem Krankenhausaufenthalt)
  • Sicherstellung einer Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur
  • Durchführung von ggf. zeitlich begrenzten heilpädagogischen oder therapeutischen Fördermaßnahmen wie Wahrnehmungsförderung, Krankengymnastik, Ergotherapie, Spieltherapie, sensorische Integrationsförderung, Gesprächstherapie etc.
  • Fallbezogene Kooperation mit anderen beteiligten Stellen, Personen und Institutionen
  • Schaffung kind-/jugendgerechter Lernfelder
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Betriebserlaubnis nach KJHG
  • Unterbringung in altersgemäß ausgestatteten Einzel- oder Doppelzimmern mit angeschlossenem Wohn-/Essbereich
  • Familienähnliche Gestaltung der Lebensräume
  • Zeitgemäße behinderungsspezifische technische Ausstattung
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzepts
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • regelmäßige Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehen des Kindes/Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreter
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten in Bezug auf die hilfeplangeleitete individuelle Betreuung
  • Beschwerdemanagement

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der betreuten Kinder und Jugendlichen
  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrads gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der umsetzung der Maßnahmen

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG Finanzen und den weiteren Recherchen erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral, dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.).

Des Weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 7

Wohnangebote der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit schweren Mehrfachbehinderungen

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 7 sind Kinder und Jugendliche mit schweren Mehrfachbehinderungen im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung, die einen nach Art und Schwere besonderen Hilfebedarf haben. Der Schwerpunkt des Hilfebedarfs liegt in der heilpädagogischen und pflegerischen Betreuung.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft und umfassend Hilfen angewiesen, z.B.:

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Entwicklung und Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (An- und Ausziehen, Essen und Trinken, Toilettengang etc.)
  • in der gesamten Entwicklung, insbesondere in den Bereichen
    • Sozialentwicklung (Spielentwicklung, Fähigkeit zum Zusammenspiel etc.) • E
    • Entwicklung von Wahrnehmungsstrukturen und Kommunikationskompetenzen
    • Aktive und passive Sprachentwicklung
    • Grob- und feinmotorische Entwicklung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen (insbesondere zu ihrer Herkunftsfamilie)
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im emotionalen Bereich
  • im medizinischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule/Ausbildung

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Integration der/des Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Lebensbedingungen, die sich an der Lebensqualität und –realität nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher orientieren
  • Subjektives Wohlbefinden
  • Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit
  • Selbstbestimmung und Entwicklung eines persönlichen Lebensraums
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und der lebenspraktischen Selbständigkeit
  • Sozial angemessene Verhaltensweisen
  • Vermeidung von stationärer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus
  • Aufbau und Weiterentwicklung von Kommunikationsmöglichkeiten (Gebärdensprache, Blindenschrift, Mimik, Gestik, somatische Reaktionen, basale Stimulation)
  • Angemessener Umgang mit behinderungsspezifischen Hilfsmitteln
  • Bewältigung der Trennung von der Herkunftsfamilie
  • Stabile Beziehung zur Herkunftsfamilie
  • Altersgemäße Persönlichkeitsentwicklung
  • Altersgemäßes Spiel- und Lernverhalten
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Mobilität
  • Soziale Integration in relevante Bezugsgruppen innerhalb und außerhalb der Einrichtung, insbesondere zur eigenen Familie oder sonstigen Bezugspersonen
  • Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen
  • Kontakte im sozialen Umfeld
  • Angemessene Gestaltung der Freizeit
  • Förderung der Teilnahme an altersgemäßen gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Rückführung in die Herkunftsfamilie oder Überleitung in eine angemessene Anschlussversorgung in einer Einrichtung für Erwachsene oder einer anderen Betreuungsform

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Leistungen orientieren sich an den Hilfebedarfen der Kinder und Jugendlichen.

Für Jede/n ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfs nach Art und Umfang (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Altersangemessene Beteiligung des Kindes/Jugendlichen, ggf. seiner Erziehungsberechtigten bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzepts
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und –zielen
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Umsetzung von Maßnahmen des Betreuungskonzepts
  • Angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes des Kindes/ Jugendlichen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an der Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufs und der Gestaltung des Alltags unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (z.B. Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit auf der Grundlage eines pädagogischen Gruppenkonzepts, gemeinsame Aktivitäten usw. ).

Ebenso gehören hierzu auch besondere tagesstrukturierende Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilhabe am Leben in der Wohngruppe und Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Leistungsangebot.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen, und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen.

 

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener kind- und jugendgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und der Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen, Hausreinigung und Wäscheversorgung)
  • Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers
  • Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, fortzuschreiben und zu dokumentieren ist.

Betreuungsleistungen sind umfassende pädagogische, heilpädagogische und/oder pflegerische Leistungen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • individuelle Basisversorgung (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden/Duschen, Anziehen/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Training elementarer Alltagsfertigkeiten
  • Entwicklung, Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/ alltäglichen Lebensführung (Lebenspraxis, Motorik, Sprache, Sozialverhalten, z.B. angemessene Kontaktaufnahme, Umgang mit Eigentum, gesunde Ernährung, Kleidungsauswahl, Ordnung halten im Zimmer etc.)
  • Training von Orientierungsfähigkeit
  • Förderung der Kommunikationsfähigkeit (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Training des Umganges mit Hilfsmitteln
  • Aktives und passives Mobilitätstraining
  • Physiotherapeutische Behandlung
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangebote)
  • Emotionale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von der Familie und dem gewohnten Umfeld)
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung beim Besuch von Kindertageseinrichtung, Schule oder anderen tagesstrukturierenden Angeboten
  • Sicherstellung einer Betreuung im Krankheitsfall (z.B. auch bei einem Krankenhausaufenthalt)
  • Sicherstellung einer Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur
  • Durchführung heilpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen wie Wahrnehmungsförderung, Krankengymnastik, Ergotherapie, Spieltherapie, sensorische Integrationsförderung, Gesprächstherapie etc.
  • Schaffung kind-/jugendgerechter Lernfelder
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Fallbezogene Kooperation mit anderen beteiligten Stellen, Personen und Institutionen

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Betriebserlaubnis nach KJHG
  • Unterbringung in altersgemäß ausgestatteten Einzel- oder Doppelzimmern mit angeschlossenem Wohn-/Essbereich
  • Familienähnliche Gestaltung der Lebensräume
  • Zeitgemäße behinderungsspezifische technische Ausstattung
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzepts
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung Prozessqualität
  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • regelmäßige Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehen des Kindes/Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreter
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten in Bezug auf die hilfeplangeleitete individuelle Betreuung
  • Beschwerdemanagement

 

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der betreuten Kinder und Jugendlichen
  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrads gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der umsetzjung der Maßnahmen

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG Finanzen und den weiteren Recherchen erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral, dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.).

Des Weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

 

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 8

Befristete heilpädagogische Förder- und Wohnangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 8 sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit unterschiedlichen Behinderungen (geistige, körperliche und/oder mehrfache Behinderungen), deren Hilfebedarf eine befristete stationäre Betreuung erforderlich macht. Die Zielgruppe bedarf einer besonderen und umfassenden heilpädagogischen Förderung, um weiterhin in ihren Familien verbleiben, eine angemessene Einrichtung (z. B. Schule, Kindertagesstätte) besuchen bzw. in einer geeigneten Wohneinrichtung leben zu können.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen, z. B.

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Entwicklung und Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (An- und Ausziehen, Essen und Trinken, Toilettengang etc.)
  • in der gesamten Entwicklung, insbesondere in den Bereichen
    • Sozialentwicklung (Spielentwicklung, Fähigkeit zu Zusammenspiel etc.)
    • Aktive und passive Sprachentwicklung
    • Grob- und Feinmotorische Entwicklung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen (insbesondere zu ihrer Herkunftsfamilie)
  • bei der Kommunikation
  • bei der Freizeitgestaltung
  • im emotionalen Bereich
  • im medizinischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in Schule/Ausbildung

 

Ziele

Die generellen Ziele sind eine umfassende und zielgerichtete heilpädagogische Förderung, um die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und deren Folgen zu lindern und die Kinder und Jugendlichen mit Behinderung nach ihren Möglichkeiten in die Gesellschaft einzugliedern.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Sicherung der dauerhaften Betreuung des Kindes /Jugendlichen in seiner Familie
  • Abbau von Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten (Beziehungs- und Affekt-störungen, Rückzugsverhalten und soziale Isolation, auf Ablehnung stoßende Verhaltensweisen)
  • Entlastung von Krisensituationen
  • Kontakte zur Herkunftsfamilie, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Lebensbedingungen, die sich an der Lebensqualität und –realität nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher orientiert
  • Subjektives Wohlbefinden
  • Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit
  • Selbstbestimmung und Entwicklung eines persönlichen Lebensraums
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Altersgemäßes Spiel- und Lernverhalten
  • Soziale Integration in relevante Bezugsgruppen innerhalb und außerhalb der Einrichtung, insbesondere zur eigenen Familie oder sonstigen Bezugspersonen
  • Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeit-gestaltung
  • Förderung und Erweiterung der Handlungskompetenz bei der Gestaltung der Freizeit und Förderung der Teilnahme an altersgemäßen gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • Befähigung zum sachgerechten Umgang mit behinderungsspezifischen Hilfsmitteln
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Mobilität
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Wiedereingliederung in das gewohnte Lebensumfeld bzw. Vorbereitung auf eine geeignete Dauerwohnmöglichkeit

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer ”Rund-um-die-Uhr” Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Kinder und Jugendlichen.

Das individuelle Betreuungskonzept umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Altersangemessene Beteiligung des Kindes/Jugendlichen, ggf. seines Erziehungs-berechtigten bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Umsetzung des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes des Kindes/ Jugendlichen

Das Leistungsangebot beinhaltet eine weitergehende heilpädagogische, tagesstrukturierende Versorgung. Dazu gehören spezielle heilpädagogische/therapeutische Fördermaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der kognitiven, sensorischen, motorischen sowie der psychosozialen, emotionalen oder altersspezifischen Entwicklung. Diese basieren auf einer individuellen Indikationsstellung und werden je nach Förderschwerpunkt in Einzelförderung bzw. in kleine Gruppen durchgeführt.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen be-ziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten angemessen qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener kind- und jugendgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen ist eine Hilfeplanung, die umfassende heilpädagogische, pädagogische und pflegerische Leistungen beinhaltet.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden /Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, und Wochenstrukturierung
  • Training elementarer Alltagsfertigkeiten
  • Erhalt und Förderung von Grundkompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen (Lebenspraxis, Motorik, Sprache, Sozialverhalten)
  • Emotionale Hilfen(z. B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von der Familie und dem gewohnten Umfeld)
  • Gestaltung der Freizeit (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Medizinische Hilfen (gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils)
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung beim Besuch von Kindertageseinrichtungen, Schule oder anderen tagesstrukturierenden Angeboten
  • Schaffung kind-/jugendgerechter Lernfelder
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

Für diesen Personenkreis sind insbesondere folgende Betreuungsleistungen von Bedeutung:

  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen)
  • Psychosoziale Hilfen (Förderung der Ablösung und Bewältigung der mit der Trennung einhergehenden Belastungen, Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten, Umgang mit Fremd- und Autoaggression, Förderung einer altersgemäßen Persönlichkeitsentwicklung)
  • Durchführung zeitlich begrenzter heilpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen
  • Beratung der und Kooperation mit der Herkunftsfamilie oder sonstigen Bezugspersonen

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Betriebserlaubnis nach KJHG
  • Unterbringung möglichst in altersgemäß ausgestatteten Einzel- und Doppelzimmer mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • Familienähnliche Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Zeitgemäße behinderungsspezifische technische Ausstattung
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision nach Bedarf
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter weitestgehender Einbeziehung des Kindes/Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreter und unter Berücksichtigung ihrer Biographie
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung der Maßnahme

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG ”Finanzen” und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.). Des Weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 9

Wohnangebote für Erwachsene mit geistigen Behinderungen (Anmerkung: In der Regel besuchen die Personen der Zielgruppe die Werkstatt für behinderte Menschen. Falls sie aus unterschiedlichen Gründen das Angebot der Werkstätten für behinderte Menschen nicht, noch nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen können, kann das Angebot mit dem Leistungstyp 23 oder 24 verknüpft werden.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 9 sind erwachsene Menschen mit geistigen Behinderungen (i.S. der Eingliederungshilfeverordnung), deren Hilfebedarf eine stationäre Betreuung erforderlich macht. Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen, z.B.

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Haushaltsführung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im psychosozialen Bereich
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule, (Aus)bildung, Arbeit

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und Autonomie zur selbständigen Alltagsbewältigung
  • Ermöglichung von selbständigeren Lebensformen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit (i.R. Eingliederung in eine WfB bzw. in tagesstrukturierende Maßnahmen.)
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

Erfolgt eine qualitativ weitergehende tagesstrukturierende Versorgung, ist die Zuordnung zum Leistungstyp 23 oder 24 möglich.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen, und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten von angemessenem fachlich qualifizierten Personal
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische, pflegerische Leistungen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden /Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Kommunikationsförderung (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von der Familie und dem gewohnten Umfeld)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (WfB, Leistungstypen Tagesstruktur)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur bzw. WfB
  • ggf. Durchführung zeitlich begrenzter heilpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen und Anleitung zur Fortsetzung im Allta
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages,
  • Vorhalten eines Heimbeirates,
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß dem individuellen Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 10

Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf (Anmerkung:  Das Wohnangebot kann regelmäßig mit den Leistungstypen 23, 24 oder 25 verknüpft werden.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 10 sind erwachsene Menschen mit geistigen Behinderungen und weiteren Beeinträchtigungen, deren soziale Integration erheblich und dauernd gestört ist und die dauerhaft auf stationäre Betreuung angewiesen sind.

Im Schwerpunkt des Betreuungsbedarfes stehen i.d.R. die fehlende oder gering ausgeprägte Integrationsfähigkeit, selbst- und fremdaggressives Verhalten, ausgeprägte Rückzugstendenzen, Verstimmungszustände, auf Ablehnung stoßende Verhaltensweisen u.a..

Die Personen dieser Zielgruppe sind dauerhaft auf umfassende Hilfen angewiesen, in der Regel

  • bei der individuellen Basisversorgung,
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen,
  • im psychosozialen Bereich,
  • bei der Kommunikation,
  • bei der Haushaltsführung,
  • bei der Freizeitgestaltung,
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich,
  • im pflegerischen Bereich und
  • in der Schule, (Aus)Bildung und Arbeit.

 

Ziele

Diegenerellen Ziele bestehen in der Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungenund insbesondere dem Erwerb sozialer Kompetenzen, sowie der Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität usw.)
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit, insbesondere die Entwicklung sozialisierter Verhaltensweisen in kritischen Situationen
  • Selbstbestimmung und Entwicklung eines persönlichen Lebensraumes
  • Ermöglichung von selbständigeren Lebensformen
  • Integration in die Wohngruppe und andere soziale Bezugsgruppen
  • Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und dem sozialen Umfeld, Freizeitgestaltung
  • Kontakt zu Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit (i.d.R. in tagesstrukturierenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Aufnahme in die WfB)
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben.

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes nach Art und Umfang (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners, der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und -zielen
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners, der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen.

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Gestaltung des Alltags unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (z.B. bei den gemeinsamen Mahlzeiten, bei Aktivitäten, im Rahmen der Hausordnung usw.).

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der Lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich, sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören zum Bereich Wohnen alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von Freizeitangeboten.

In der Regel sind die Personen dieses Leistungstyps in tagesstrukturierenden Maßnahmen der LT 23 bzw. 24 beteiligt; die Vermittlung in eine WfB (LT 25) wird generell angestrebt.

 

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend fachlich qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist die Hilfeplanung. Diese ist regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben.

Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. einer Verschlechterung entgegenwirkende pädagogische, heilpädagogische, pflegerische Leistungen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden/Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Erhalt und Förderung von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc)
  • Entwicklung und Erhalt sozialer Beziehungen in der Wohngruppe und im unmittelbaren Nahbereich (Kontaktaufnahme und -erhalt zu Bezugsgruppen und -personen, zu Angehörigen)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen z.B. Spiel- und Sportangebote)
  • Kommunikationsförderung, Basisstimulation
  • Entwicklung sozialisierter Interaktionsformen, Verminderung aggressiver Auseinandersetzungen
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von Familie und gewohntem Umfeld)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Medizinische Hilfen (gesundheitliche Versorgung, Behandlungspflege, Hilfen bei gesundheitsförderndem Verhalten)
  • Motivierung und Hilfen bei der(auch teilweisen) Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (LT 23 und 24)
  • Betreuung im Krankheitsfall (auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Durchführung heilpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen, Hilfen bei der Umsetzung im Alltag
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen Leistungs- und Kostenträger vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhalten eines Heimbeirates
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammensetzung der Mitarbeiter
  • regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten in Bezug auf die hilfeplangeleitete individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Bewohner
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades entsprechend dem individuellen Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung von Maßnahmen

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger entsprechend der Vereinbarung vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Die Festlegung der quantitativ und qualitativ erforderlichen Personalausstattung kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ erfolgen.

Zu berücksichtigen sind dabei Strukturmerkmale der Einrichtung (Größe, Organisationsform (zentral/dezentral), Fachkraftquote, Nachtwachen etc). Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung für die Tagesbetreuung gewährleistet sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 11

Wohnangebote für Erwachsene mit körperlichen oder mehrfachen Behinderungen (Anmerkung: In der Regel besuchen die Personen der Zielgruppe die Werkstatt für behinderte Menschen. Falls sie aus unterschiedlichen Gründen das Angebot der Werkstätten für behinderte Menschen nicht, noch nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen können, kann das Angebot mit dem Leistungstyp 23 oder 24 verknüpft werden.)

 

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 11 sind erwachsene Menschen mit körperlichen oder mehrfachen Behinderungen (i.S. der Eingliederungshilfeverordnung), deren Hilfebedarf eine stationäre Betreuung erforderlich macht.

Unter Mehrfachbehinderung ist eine Kombination von Körperbehinderung und anderen Behinderungen zu verstehen, wobei die körperliche Behinderung im Vordergrund des Hilfebedarfes steht.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen, z.B.

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Haushaltsführung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im psychosozialen Bereich
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule, (Aus)bildung, Arbeit

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und Autonomie zur selbständigen Alltagsbewältigung
  • Ermöglichung von selbständigeren Lebensformen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit (i.R. Eingliederung in eine WfB bzw. in tagesstrukturierende Maßnahmen.)
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

Für die Zielgruppe der Menschen mit körperlichen oder mehrfachen Behinderungen ist im besonderen folgendes Ziel von Bedeutung:

  • Förderung und Unterstützung der Mobilität

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

Erfolgt eine qualitativ weitergehende tagesstrukturierende Versorgung, ist die Zuordnung zum Leistungstyp 23 oder 24 möglich.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen dabei den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten von angemessenem fachlich qualifizierten Personal
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische, pflegerische Leistungen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden /Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Kommunikationsförderung (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von der Familie und dem gewohnten Umfeld)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (WfB, Leistungstypen Tagesstruktur)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur bzw. WfB
  • ggf. Durchführung zeitlich begrenzter heilpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen und Anleitung zur Fortsetzung im Alltag
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

Für die Zielgruppe der Menschen mit körperlichen oder mehrfachen Behinderungen sind im besonderen folgende Betreuungsleistungen von Bedeutung:

  • aktives und passives Mobilitätstraining
  • Training des Umgangs mit Hilfsmitteln
  • Physiotherapeutische Behandlung

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhalten eines Heimbeirates
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • behinderungsspezifische technische und bauliche Ausstattung
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung einer bedarfsgerechten Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Bedarf
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß dem individuellen Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

 

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 12

Wohnangebote für Erwachsene mit komplexen Mehrfachbehinderungen (Anmerkung:  Das Wohnangebot kann regelmäßig mit den Leistungstypen 23, 24 oder 25 verknüpft werden.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 12 sind erwachsene Menschen mit mehrfachen Behinderungen (i.S. der Eingliederungshilfeverordnung), die eine nach Art und Intensität besonderen Betreuungsbedarf haben. Der Schwerpunkt des Hilfebedarfes liegt in der heilpädagogischen und pflegerischen Betreuung.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft und umfassend auf Hilfen angewiesen, z.B.

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Haushaltsführung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Tagesgestaltung
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im psychosozialen Bereich
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule, (Aus)bildung, Arbeit

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung eines persönlichen Lebensraumes
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsmöglichkeiten
  • Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Mobilität
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

Erfolgt eine qualitativ weitergehende tagesstrukturierende Versorgung, ist die Zuordnung zum Leistungstyp 23 oder 24 möglich.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten von angemessenem fachlich qualifizierten Personal
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. umfassende heilpädagogische, pädagogische und pflegerische Leistungen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • individuelle Basisversorgung (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden /Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Training elementarer Alltagsfertigkeiten - Entwicklung, Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Gestaltung der Freizeit (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Vermittlung und Training der Kommunikationsmöglichkeiten (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von der Familie und dem gewohnten Umfeld)
  • Aktives und passives Mobilitätstraining
  • Training des Umgangs mit Hilfsmitteln
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Physiotherapeutische Behandlung
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Hilfen bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (WfB, Leistungstypen Tagesstruktur)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Tagesstrukturierende Betreuung (z.T. in Kombination mit den Leistungstypen 23, 24 oder 25)
  • Durchführung heilpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen und Anleitung zur Fortsetzung im Alltag
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhalten eines Heimbeirates
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • behinderungsspezifische technische und bauliche Ausstattung
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß dem individuellen Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 13

Wohnangebote für gehörlose bzw. hörbehinderte Erwachsene (Anmerkung:  Das Wohnangebot kann regelmäßig mit den Leistungstypen 23, 24 oder 25 verknüpft werden.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 13 sind erwachsene Personen, bei denen der spezielle Hilfebedarf durch die Gehörlosigkeit oder Hörbehinderung deutlich im Vordergrund steht und deren Hilfebedarf in verschiedenen Lebensbereichen eine stationäre Betreuung erforderlich macht.

Die weitreichende Kommunikationsbeeinträchtigung und -störung der Zielgruppe erfordern dauerhaft sehr differenzierte individuelle Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung wie z. B.

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Haushaltsführung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im psychosoziale Bereich
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule, (Aus) Bildung und Arbeit

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und Autonomie zur selbständigen Alltagsbewältigung
  • Ermöglichung von selbständigeren Lebensformen
  • Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit (i.R. Eingliederung in eine WfB bzw. in tagesstrukturierende Maßnahmen.)
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

Für die Zielgruppe der gehörlosen bzw. hörbehinderten Erwachsenen sind im besonderen folgende Ziele von Bedeutung:

  • Aufbau, Erhalt und Weiterentwicklung der Kommunikationsfähigkeit und individuell angepassten Kommunikationsstrukturen durch Gebärdensprache, Körpersprache, Mimik und Gestik
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Akzeptanz, Training und Umgang mit behinderungsspezifischen Hilfsmitteln

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kom-petenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

Erfolgt eine qualitativ weitergehende tagesstrukturierende Versorgung, ist die Zuordnung zum Leistungstyp 23 oder 24 möglich.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen, und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten von angemessenem fachlich qualifiziertem Personal
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung
  •  

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. erhaltende pädagogische, heilpädagogische, pflegerische Leistungen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden /Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von der Familie und dem gewohnten Umfeld) - Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils und medizinische Hilfen
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (WfB, Leistungstypen Tagesstruktur)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur bzw. WfB
  • ggf. Durchführung zeitlich begrenzter heilpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen und Anleitung zur Fortsetzung im Alltag
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

Für die Zielgruppe der gehörlosen bzw. hörbehinderten Erwachsenen sind im besonderen folgende Betreuungsleistungen von Bedeutung:

  • Förderung geeigneter Kommunikationsmöglichkeiten
  • Förderung der Akzeptanz und Umgang mit behinderungsspezifischen Hilfsmitteln
  • Entwicklung von zuverlässigen Systemen der Informationsweitergabe
  • Training von Orientierungsfähigkeiten

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhandensein eines Heimbeirates
  • Sicherstellung der Heimpersonalverordnung
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • behinderungsspezifische, technische und bauliche Ausstattung
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Betroffenen und unter Berücksichtigung ihrer Biographie
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

 

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 14

Wohnangebote für Erwachsene mit der fachärztlichen Diagnose Autismus (Anmerkung:  Das Wohnangebot ist regelmäßig mit den LT 23, 24 oder 25 verbunden)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 14 sind erwachsene Menschen mit der fachärztlichen Diagnose Autismus, deren Hilfebedarf eine stationäre Betreuung erforderlich macht.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf umfassende Hilfen angewiesen, z.B.

  • bei der Kommunikation
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • im psychosozialen Bereich
  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Haushaltsführung
  • bei der Freizeitgestaltung
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule, (Aus)bildung, Arbeit

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung eines persönlichen Lebensraumes
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen, Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung der Mobilität
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

Für die Zielgruppe sind im besonderen folgende Ziele von Bedeutung:

  • Vermeidung von Isolation
  • Vermeidung von Reizüberflutung
  • Entwicklung, Erhalt und Erweiterung angemessener sozialer Interaktion
  • Umgang mit den eigenen Emotionen
  • Abbau von stereotypen Verhaltensweisen

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer ”Rund-um-die-Uhr” Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

 

Die qualitativ weitergehende tagesstrukturierende Versorgung erfolgt durch die Leistungstypen 23, 24 oder 25.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten angemessen qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist. Betreuungsleistungen sind u.a. umfassende heilpädagogische, pädagogische, pflegerische Leistungen.

ierzu gehören beispielsweise:

  • Individuelle Basisversorgung (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden /Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Training elementarer Alltagsfertigkeiten
  • Entwicklung, Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/ alltäglichen Lebensführung (Mitwirkung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebensumfeldes etc.)
  • Gestaltung der Freizeit (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Medizinische Hilfen (gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils)
  • Hilfen bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (WfB, Leistungstypen, Tagesstruktur)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

Für diesen Personenkreis sind insbesondere folgende Betreuungsleistungen von Bedeutung:

  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Identitätsfindung, Umgang mit Fremd- und Autoaggression)
  • Training elementarer Kommunikation
  • Autismusspezifische therapeutische Maßnahmen

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhalten eines Heimbeirates
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter weitestgehender Einbeziehung der Betroffenen und unter Berücksichtigung ihrer Biographie
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan bei gleichzeitiger
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens/ der Methode

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG ”Finanzen” und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.). Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 15

Wohnangebote für Erwachsene mit psychischen Behinderungen (Anmerkung: Das Wohnangebot kann regelmäßig mit den Leistungstypen 23, 24 oder 25 verknüpft werden.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 15 sind erwachsene Menschen, die durch eine psychische Krankheit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder aufgrund der psychischen Krankheit von Behinderung bedroht sind (i.S. der Eingliederungshilfe-Verordnung), deren Hilfebedarf eine stationäre Betreuung erforderlich macht.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen, z.B.

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Haushaltsführung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im psychosozialen Bereich
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich 
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule, (Aus)bildung, Arbeit

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und Autonomie zur selbständigen Alltagsbewältigung
  • Ermöglichung von selbständigeren Lebensformen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit (i.R. Eingliederung in eine WfB bzw. in tagesstrukturierende Maßnahmen.)
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes ( Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

Erfolgt eine qualitativ weitergehende tagesstrukturierende Versorgung, ist die Zuordnung zum Leistungstyp 23 oder 24 möglich.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen dabei den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten von angemessenem fachlich qualifizierten Personal
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. fördernde bzw. erhaltende pädagogische und sozialpsychiatrische rehabilitative Leistungen, die die selbstbestimmten Lebensgestaltungen soweit wie möglich berücksichtigen. Die Betreuungsleistungen werden erbracht durch Information, Beratung und Motivation, Assistenz, Anleitung und Begleitung, Unterstützung, teilweise Übernahme, stellvertretende Durchführung, Sicherung von Behandlung.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Anleitung/Unterstützung zu einer angemessenen Ernährung, Körperhygiene, Toilettenbenutzung, Hinführung zur Beachtung eines angemessenen Tag-/Nacht-rhythmus, Hinführung zu einer jahreszeitlich angemessenen Kleidung etc.)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Kommunikationsförderung (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik, Hilfen bei der Früherkennung von Symptomen, Hilfen bei der Rückfallprophylaxe, Hilfen beim Umgang mit Konflikten etc.)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (WfB, Leistungstypen Tagesstruktur)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur bzw. WfB
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhalten eines Heimbeirates
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung einer bedarfsgerechten Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des personenzentrierten Hilfeplanes unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß dem individuellen Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen. Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 16

Wohnangebote für Erwachsene mit psychischer Behinderung (aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung oder einer chronischen Abhängigkeitserkrankung) und hohem sozialen Integrationsbedarf (Anmerkung: Das Wohnangebot kann mit den Leistungstypen 23, 24 oder 25 verknüpft werden.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 16 sind erwachsene Menschen mit psychischen Behinderungen und/oder einer Suchterkrankung, die dauerhaft auf stationäre Betreuung angewiesen sind.

Der spezifische Hilfebedarf dieser Klientel resultiert häufig aus der Komplexität verschiedener Beeinträchtigungen, wobei im Vordergrund eine psychische Behinderung oder eine Abhängigkeitserkrankung steht. Der Hilfebedarf ist dauerhaft erhöht und in der Regel rund um die Uhr erforderlich. Es besteht ein hoher Unterstützungsbedarf in elementaren Bereichen der Selbstversorgung. Dabei sind die Hilfeanforderungen individuell sehr differenziert und spezifisch. Es ist durchgängig ein hoher Aufsichtsbedarf vorhanden. Es sind präventive Maßnahmen zur Verhinderung von selbst- und fremdschädigendem Verhalten geboten und dauerhafte Hilfen zur Erlangung und Förderung sozialer Kompetenzen erforderlich.

In diesen LT sind auch ehemalige MRV-Patienten einzuordnen, wenn aus Gründen der Sicherung ein erhöhter Kontrollbedarf gegeben ist.

Die Personen dieser Zielgruppe sind dauerhaft auf umfassende Hilfen angewiesen, in der Regel

  • bei der individuellen Basisversorgung,
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen,
  • im psychosozialen Bereich,
  • bei der Kommunikation,
  • bei der Haushaltsführung,
  • bei der Freizeitgestaltung,
  • im medizinischen, psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich,
  • im pflegerischen Bereich und
  • in der Schule, (Aus)Bildung und Arbeit.

 

Ziele

Die generellen Ziele bestehen in der Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und der Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen
  • Ermöglichung von selbständigeren Lebensformen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Integration in die Wohngruppe und andere soziale Bezugsgruppen
  • Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und dem sozialen Umfeld, Freizeitgestaltung
  • Kontakt zu Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit (i.d.R. in tagesstrukturierenden Maßnahmen, ggf. mit dem Ziel der Aufnahme in die WfB)
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben.

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörenden Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes nach Art und Umfang (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners, der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und -zielen
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners, der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen.

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Gestaltung des Alltags unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (z.B. bei den gemeinsamen Mahlzeiten, bei Aktivitäten, im Rahmen der Hausordnung usw.).

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich, sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören zum Bereich Wohnen alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von Freizeitangeboten. I

In der Regel sind die Personen dieses Leistungstyps in tagesstrukturierenden Maßnahmen der LT 23 bzw. 24 beteiligt; die Vermittlung in eine WfB (LT 25) sollte angestrebt werden.

 

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist die Hilfeplanung. Diese ist regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben.

Betreuungsleistungen sind u.a. unterstützende, fördernde bzw. einer Verschlechterung entgegenwirkende pädagogische, sozialpsychiatrische und/oder pflegerische Leistungen.

Die Betreuungsleistungen werden erbracht durch Information, Beratung und Motivation, Assistenz, Anleitung und Begleitung, Unterstützung, häufig insbesondere durch Übernahme, stellvertretende Durchführung und Sicherstellung von Behandlung.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden/Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Erhalt und Förderung von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebens-führung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc)
  • Entwicklung und Erhalt sozialer Beziehungen in der Wohngruppe und im unmittelbaren Nahbereich (Kontaktaufnahme und -erhalt zu Bezugsgruppen und -personen, zu Angehörigen)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangebote)
  • Kommunikationsförderung
  • Förderung der Eigensteuerung
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Überwindung der Trennung von Familie und gewohntem Umfeld, Hilfen beim Umgang mit Konflikten, ggf. Bewältigung der Abhängigkeitsproblematik incl. Rückfallprophylaxe)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Medizinische Hilfen (gesundheitliche Versorgung, Behandlungspflege, Hilfen bei gesundheitsförderndem Verhalten)
  • psychiatrische Betreuung
  • Motivierung und Hilfen bei der(auch teilweisen) Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (LT 23 und 24)
  • Betreuung im Krankheitsfall (auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Durchführung sozialpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen, Hilfen bei der Umsetzung im Alltag
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen Leistungs- und Kostenträger vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhalten eines Heimbeirates,
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammensetzung der Mitarbeiter
  • regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen - Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung der Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten in Bezug auf die hilfeplangeleitete individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Bewohner
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades entsprechend dem individuellen Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung von Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger entsprechend der Vereinbarung vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Die Festlegung der quantitativ und qualitativ erforderlichen Personalausstattung kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ erfolgen.

Zu berücksichtigen sind dabei Strukturmerkmale der Einrichtung (Größe, Organisationsform (zentral/dezentral), Fachkraftquote, Nachtwachen etc). Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung für die Tagesbetreuung gewährleistet sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 17

Wohnangebote für Erwachsene mit Abhängigkeitserkrankungen (Anmerkung: Das Wohnangebot ist in der Regel mit den Leistungstypen 23 oder 24 verknüpft.)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 17 sind erwachsene Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die derzeit nicht in der Lage sind, ihr Leben eigenverantwortlich und suchtmittelfrei zu gestalten und deshalb eine stationäre Betreuung benötigen.

Die Personen der Zielgruppe sind auf längere Zeit angewiesen auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung, z.B.

  • bei der Bewältigung der Abhängigkeitserkrankung
  • im psychosozialen Bereich
  • in Ausbildung und Arbeit
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Freizeitgestaltung
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • bei der individuellen Basisversorgung und Haushaltsführung.

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • suchtmittelfreie Lebensführung
  • Kompetenzen zur Bewältigung von Krisen und Rückfällen
  • selbständige Lebensführung außerhalb des beschützten Rahmens oder in weniger intensiven Betreuungsformen
  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Integration in externe Beschäftigung und Arbeit
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und Autonomie zur selbständigen Alltagsbewältigung
  • Soziale Integration in relevante Bezugsgruppen
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes ( Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

In der Regel wird der LT 17 mit dem Angebot von LT 23 oder 24 verknüpft. Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen dabei den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend ausgebildeten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung) - Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. fördernde bzw. erhaltende pädagogische und soziotherapeutische Leistungen, die die selbstbestimmten Lebensgestaltungen soweit wie möglich berücksichtigen. Die Betreuungsleistungen werden erbracht durch Information, Beratung und Motivation, Assistenz, Anleitung und Begleitung, Unterstützung, teilweise Übernahme, Behandlung.

Hierzu gehören:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Anleitung/Unterstützung zu einer angemessenen Ernährung, Körperhygiene, etc.)
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Bewältigung der Abhängigkeitsproblematik incl. Rückfallprophylaxe, Hilfen beim Umgang mit Konflikten etc.)
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Maßnahmen (Leistungstypen Tagesstruktur, externe Arbeit /Beschäftigung)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten.

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • ​​​Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhalten eines Heimbeirates,
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung einer bedarfsgerechten Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des personenzentrierten Hilfeplanes unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung der Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 18

Wohnangebote für Erwachsene mit chronischen Abhängigkeitserkrankungen und Mehrfachbehinderungen (Anmerkung: Das Wohnangebot kann regelmäßig mit den Leistungstypen 23 oder 24 verknüpft werden)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 18 sind erwachsene Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und weiteren Beeinträchtigungen, die nicht mehr in der Lage sind, ihr Leben eigenverantwortlich und suchtmittelfrei zu gestalten und deshalb eine stationäre Betreuung benötigen.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf umfassende Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen, z.B.

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Bewältigung der Abhängigkeitserkrankung
  • bei der Haushaltsführung - bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Tagesgestaltung
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im psychosozialen Bereich
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Sicherung des Überlebens, Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Eingliederung des/der Einzelnen in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • suchtmittelfreie Lebensführung
  • Kompetenzen zur Bewältigung von Krisen und Rückfällen
  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung eines persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und Autonomie zur selbständigen Alltagsbewältigung
  • Ermöglichung selbständigerer Lebensformen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsmöglichkeiten
  • Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Erhalt und Erweiterung der Mobilität
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung der Maßnahmen des Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

In der Regel wird der LT 18 mit dem Angebot von LT 23 oder 24 verknüpft.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten entsprechend ausgebildeten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. umfassende pädagogische, soziotherapeutische und pflegerische Leistungen, die die selbstbestimmten Lebensgestaltungen soweit wie möglich berücksichtigen. Die Betreuungsleistungen werden erbracht durch Information, Beratung und Motivation, Assistenz, Anleitung und Begleitung, Unterstützung, teilweise Übernahme, stellvertretende Durchführung, Behandlung.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung (Anleitung /Unterstützung zu einer angemessenen Ernährung, Körperhygiene, Toilettenbenutzung, Hinführung zur Beachtung eines angemessenen Tag-/Nachtrhythmus, Hinführung zu einer jahreszeitlich angemessenen Kleidung etc.)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltägliche Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Kommunikationsförderung (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Bewältigung der Abhängigkeitsproblematik incl. Rückfallprophylaxe, Hilfen beim Umgang mit Konflikten etc.) 
  • Training von Orientierungsfähigkeit und Gedächtnisleistung
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Maßnahmen (Leistungstypen Tagesstruktur)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten.

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhalten eines Heimbeirates
  • Einhalten der HeimPersV
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen - Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan bei gleichzeitiger
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung der Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

 

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

 

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 19

Wohnangebote für Erwachsene, die aufgrund chronischen (Anmerkung: Das Wohnangebot kann regelmäßig mit den Leistungstypen 23 oder 24 verknüpft werden.) Missbrauchs illegaler Drogen wesentlich behindert im Sinne des BSHG sind (in d. R. i. V. mit Methadon-Substitution)

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 19 sind substituierte, chronisch mehrfach langjährig drogenabhängige Männer und Frauen, die aufgrund ihres sozialen, psychischen und gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage sind, an den vorherrschenden therapeutisch oder pädagogischen orientierten und weitgehend auf Abstinenz ausgerichteten Angeboten teilzunehmen.

Hierbei handelt es sich um Menschen, die dauerhaft unter krankheitsbedingten Symptomen in wechselnder Intensität unter den Folgen der Chronizität, ihrer Krankheit und dadurch in ihrem subjektiven Befinden, ihren Fähigkeiten zur Selbstorganisation und zum sozialen Handeln beeinträchtigt sind. Eine geschlossene Unterbringung ist nicht notwendig.

Die Personen der Zielgruppe sind dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen wie z. B.

  • bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Bewältigung der Abhängigkeitserkrankung
  • bei der Haushaltsführung - bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Freizeitgestaltung - bei der Kommunikation
  • im psychosozialen Bereich
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich - in der Schule, (Aus) Bildung, Arbeit und Beschäftigung

 

Ziele

Die generellen Ziele sind Sicherung des Überlebens, Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Eingliederung in die Gesellschaft.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Umgang mit der Substitution
  • Integration in Schule, (Aus) Bildung, Beruf, Beschäftigung und Arbeit
  • Erlernen von Fähigkeiten mit belastenden Situationen umzugehen
  • Verantwortungsbewusster Umgang mit der Substitution sowie evtl. vorhandenem Beigebrauch und ggf. deren Minimierung
  • Kompetenzen zur Bewältigung von Krisen und Rückfällen
  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und Autonomie zur selbständigen Alltagsbewältigung
  • Selbständigere Lebensführung
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsmöglichkeiten
  • Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit in tagesstrukturierende Maßnahmen
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen (z. B. Szenenverhalten)

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.).

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

Erfolgt eine qualitativ weitergehende tagesstrukturierende Versorgung, ist die Zuordnung zum Leistungstyp 23 oder 24 möglich.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen, und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten von angemessenem fachlich qualifiziertem Personal
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u. a. umfassende pädagogische, soziotherapeutische und pflegerische Leistungen, die die selbstbestimmten Lebensgestaltungen soweit wie möglich berücksichtigen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Anleitung und Unterstützung zu einer angemessenen Ernährung, Körperhygiene, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Kommunikationsförderung (elementare und allgemeine Verständigung)
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst und der Abhängigkeitsproblematik, Hilfen bei der Rückfallprophylaxe, Hilfen im Umgang mit Konflikten, Trennung von der Szene)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Substitutionsbehandlung
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme tagesstrukturierender Angebote (Leistungstypen Tagesstruktur Schule, Ausbildung, Beruf)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • Betreuung und Begleitung bei nur teilweiser Nutzung der Angebote zur Tagesstruktur Schule, (Aus) Bildung, Beruf, Arbeit und Beschäftigung
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorliegen eines Heimvertrages
  • Vorhandensein eines Heimbeirates
  • Sicherstellung der Heimpersonalverordnung
  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter weitestgehender Einbeziehung der Betroffenen und unter Berücksichtigung ihrer Biographie
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan bei gleichzeitiger
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Maßnahmen

 

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 20 (Anmerkung: Der LWL erklärt:Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in den Einzelvereinbarungen die Möglichkeit ausschließen, Bewohner anderer Wohneinrichtungen für behinderte Menschen im Rahmen dieses Leistungstyps zu betreuen.)

Befristete heilpädagogische Förder- und Wohnangebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 20 sind Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (geistige, körperliche und/oder mehrfache Behinderungen), deren Hilfebedarf eine befristete stationäre Betreuung erforderlich macht. Die Zielgruppe bedarf einer besonderen und umfassenden heilpädagogischen Förderung, um weiterhin in ihren Familien verbleiben, eine angemessene Einrichtung (z. B. Schule, Werkstatt für behinderte Menschen) besuchen bzw. in einer geeigneten Wohneinrichtung leben zu können.

Die Personen der Zielgruppe sind während der stationären Unterbringung auf um-fassende Hilfen angewiesen, z.B.

  • im psychosozialen und emotionalen Bereich - bei der individuellen Basisversorgung
  • bei der Wahrnehmungsförderung
  • bei der Tagesgestaltung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Kommunikation und Interaktion
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • bei der Freizeitgestaltung
  • im pflegerischen Bereich
  • bei der Haushaltsführung

 

Ziele

Die generellen Ziele sind eine umfassende und zielgerichtete heilpädagogische Förderung, um die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und deren Folgen zu lindern und den Menschen mit Behinderung nach seinen Möglichkeiten in die Gesellschaft einzugliedern.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Abbau von Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten (Beziehungs- und Affekt-störungen, Rückzugsverhalten und soziale Isolation, auf Ablehnung stoßende Verhaltensweisen)
  • Entlastung von Krisensituationen - Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, persönliche Identität, usw.)
  • Persönlichkeitsfindung (Selbstfindung, Ich-Stärkung, Erkennen von Stärken und Grenzen)
  • Erwerb sozialer Basiskompetenzen (Kontakt- und Beziehungsverhalten, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Integration in die relevanten sozialen Bezugsgruppen)
  • Erwerb und Förderung grundlegender lebenspraktischer Fähigkeiten zur Erweiterung der eigenen Handlungskompetenz
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Wiedereingliederung in das gewohnte Lebensumfeld bzw. Vorbereitung auf eine geeignete Dauerwohnmöglichkeit

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer ”Rund-um-die-Uhr” Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Das individuelle Betreuungskonzept umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Das Leistungsangebot beinhaltet eine weitergehende heilpädagogische, tagesstrukturierende Versorgung. Dazu gehören spezielle heilpädagogische/therapeutische Fördermaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der kognitiven, sensorischen, motorischen sowie der psychosozialen, emotionalen oder altersspezifischen Entwicklung. Diese basieren auf einer individuellen Indikationsstellung und werden je nach Förderschwerpunkt in Einzelförderung bzw. in kleine Gruppen durchgeführt.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen be-ziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten angemessen qualifizierten Personals
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen ist eine Hilfeplanung, die umfassende heilpädagogische, pädagogische und pflegerische Leistungen beinhaltet.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Individuelle Basisversorgung (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden/Duschen, Ankleiden/Ausziehen)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, und Wochenstrukturierung
  • Training elementarer Alltagsfertigkeiten
  • Erhalt und Förderung von Grundkompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Mitwirkung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebensumfeldes etc.)
  • Gestaltung der Freizeit (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Training von Orientierungsfähigkeiten
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Medizinische Hilfen (gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils)
  • Hilfen bei der Inanspruchnahme geeigneter Beschäftigungsangebote (WfB)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

Für diesen Personenkreis sind insbesondere folgende Betreuungsleistungen von Bedeutung:

  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen)
  • Psychosoziale Hilfen (Förderung der Ablösung und Bewältigung der mit der Trennung einhergehenden Belastungen, Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten, Umgang mit Fremd- und Autoaggression, Förderung einer altersgemäßen Persönlichkeitsentwicklung)
  • Durchführung zeitlich begrenzter heilpädagogischer und therapeutischer Fördermaßnahmen
  • Beratung der und Kooperation mit den Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Sicherung der Anwendung des Heimgesetzes (Heimvertrag, Hausordnung, Heimbeirat, HeimPersV etc.)
  • Unterbringung möglichst in Einzel- und Doppelzimmer mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Team- und Fallsupervision nach Bedarf
  • Sicherstellung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter weitestgehender Einbeziehung der Betroffenen und unter Berücksichtigung ihrer Biographie
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und der Umsetzung der Maßnahme

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG ”Finanzen” und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.). Des Weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 21

Maßnahmen der sozialen und medizinisch-beruflichen Rehabilitation für Erwachsene mit psychischen Behinderungen

Zielgruppe

Zielgruppe des LT 21 sind erwachsene Menschen mit psychischen Erkrankungen (i.S. der Eingliederungshilfeverordnung) und ggf. Abhängigkeitserkrankungen, deren Hilfebedarf für einen Zeitraum von mindestens sechs bis etwa 24 Monaten eine außerklinische stationäre Rehabilitationsmaßnahme erforderlich macht.

Die Personen der Zielgruppe sind häufig auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen, z.B.

  • bei der individuellen Basisversorgung - bei der Haushaltsführung
  • bei der Gestaltung sozialer Beziehungen
  • bei der Freizeitgestaltung
  • bei der Kommunikation
  • im psychosozialen Bereich
  • im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich
  • im pflegerischen Bereich
  • in der Schule, (Aus)bildung, Arbeit

Dieser Leistungstyp wird ausschließlich im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland angeboten.

Ziele

Das generelle Ziel der Eingliederungshilfe im Sinne dieses LT ist die soziale und medizinisch-berufliche Rehabilitation des Hilfeempfängers. Insbesondere soll die Sicherung, Wiederherstellung oder Vorbereitung einer beruflichen Qualifikation bzw. Erwerbstätigkeit erreicht werden.

Darunter wird insbesondere verstanden:

  • Gestaltung einer an der Normalität orientierten Alltags- und Wohnsituation
  • Lebenszufriedenheit und Wohlbefinden (Bedürfnisse, Neigungen, Lebensstil, persönliche Identität, usw.)
  • Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive
  • Erhalt und Erweiterung persönlicher Handlungskompetenzen und Autonomie zur selbständigen Alltagsbewältigung
  • Stabilisierung nach einer vorangegangenen psychiatrischen Krankenhausbehandlung
  • Entwicklung eines persönlichen Reflexionsvermögens bezogen auf die psychische Erkrankung und ihre beeinträchtigenden Folgen, sowie eventueller Sekundärproblematiken (Anmerkung:  Ggf. sind hier auch gravierende somatische Erkrankungen zu berücksichtigen, z.B. HIV- und Hepatitis C-Infektionen, Diabetis, MS oder Körperbehinderungen, die zusätzlich ein diszipliniert-kontrolliertes Verhalten erfordern oder die Mobilität belastend einschränken.) 
  • Verhinderung einer Chronifizierung der Erkrankung
  • Hinführung zu selbständigeren Lebensformen
  • Erhalt und Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit
  • Soziale Integration in die relevanten Bezugsgruppen (innerhalb der Wohngruppe, Haus etc.)
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben und an sozialen Beziehungen, Freizeitgestaltung
  • Kontakte zu Angehörigen, sonstigen Bezugspersonen und sozialem Umfeld
  • Diagnostik und Indikationsstellung für eine berufliche Förderung, Wahrnehmung einer angemessenen Tätigkeit
  • Teilnahme am gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben

 

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote, z.B. die Sicherstellung einer „Rund-um-die-Uhr“ Betreuung einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaftsdienste oder Nachtwachen orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Bewohner und Bewohnerinnen.

Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ist ein Betreuungskonzept zu erarbeiten, das mindestens folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Ermittlung des Betreuungsbedarfes (Anamnese, spezifische Diagnostik, Indikationsstellung)
  • Beteiligung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Entwicklung des individuellen Betreuungskonzeptes
  • Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Förder- und Betreuungszielen
  • Benennung und Erläuterung von Betreuungsmethoden und Betreuungsmitteln
  • Anleitung, Begleitung und Unterstützung des Bewohners/der Bewohnerin bei der Umsetzung von Maßnahmen des vereinbarten Betreuungskonzeptes
  • angemessene Beteiligung des familiären und sozialen Umfeldes der Bewohner und Bewohnerinnen

Zum allgemeinen Leistungsangebot des Wohnens gehören regelmäßig den Tag gestaltende Betreuungsangebote im Zusammenhang mit einer an Normalität orientierten Organisation des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung unter den Bedingungen einer Wohneinrichtung (Verbindlichkeiten bezogen auf das Essen, gemeinsame Aktivitäten, Hausordnung etc.)

Ebenso gehören hierzu Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Förderung der lebenspraktischen Kompetenzen im persönlichen Bereich sowie der sozialen Kontakte und Kompetenzen im Sinne einer möglichst weitgehenden Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin gehören alle Maßnahmen und Betreuungsangebote zur Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten zum Wohnen.

Darüber hinausgehende tagesstrukturierende Angebote sind ebenfalls konzeptionell notwendige Bestandteile dieses Leistungstyps. Doppelnennungen in Verbindung mit LT 23 oder 24 sind daher ausgeschlossen.

Auf dieser Basis werden Grundleistungen und Betreuungsleistungen unterschieden. Grundleistungen betreffen dabei den institutionellen Rahmen und Betreuungsleistungen beziehen sich auf die unmittelbare Betreuung des/der Einzelnen:

Grundleistungen

  • Vorhalten von angemessenem fachlich qualifizierten Personal
  • Vorhalten angemessener bedarfsgerechter Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume sowie der Verkehrsflächen (einschließlich der erforderlichen Ausstattung, Möblierung, Wartung und Instandhaltung dieser Räume sowie der Gebäude und Außenanlagen)
  • Hauswirtschaft (Verpflegung unter Berücksichtigung von Sonderernährung, Hausreinigung, Wäscheversorgung)
  • Unterstützung und Anleitung bzw. Übernahme administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen)
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

 

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen im Wohnbereich ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen sind u.a. fördernde bzw. erhaltende pädagogische und sozial-psychiatrische rehabilitative Leistungen, die die selbstbestimmten Lebensgestaltungen soweit wie möglich berücksichtigen. Die Betreuungsleistungen werden erbracht durch Information, Beratung und Motivation, Assistenz, Anleitung und Begleitung, Unterstützung, Beaufsichtigung und Sicherung von Behandlung.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfertigkeiten (Anleitung/Unterstützung zu einer angemessenen Ernährung, Körperhygiene, Toilettenbenutzung, Hinführung zur Beachtung eines angemessenen Tag-/Nacht-rhythmus, Hinführung zu einer jahreszeitlich angemessenen Kleidung etc.)
  • Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung
  • Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen, Umgang mit Eigentum, z.B. Barbeträge etc.)
  • Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung im unmittelbaren Nahbereich zu Bezugsgruppe und Bezugspersonen, in Freundschaften/zu Angehörigen, in Partnerschaften)
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/ Veranstaltungen, z.B. Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen)
  • Kommunikationsförderung
  • Psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik, Hilfen bei der Früherkennung von Symptomen, Hilfen bei der Rückfallprophylaxe, Hilfen beim Umgang mit Konflikten etc.)
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung Gesundheitliche Versorgung, Maßnahmen der Behandlungspflege, Unterstützung eines gesundheitsfördernden Lebensstils, medizinische Hilfen
  • Begleitung, Motivierung und Unterstützung bei den ergotherapeutischer Maßnahmen und der beruflichen Förderung
  • Anleitung und Förderung am Beschäftigungsplatz (z.B. auch bei Zuverdienstarbeitsplätzen etc.)
  • Betreuung im Krankheitsfalle (z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten)
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit kooperierenden Einrichtungen und Diensten

 

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Unterbringung möglichst in Einzelzimmern mit angeschlossenen Wohn-Essbereichen
  • individuelle Gestaltung der Lebensräume
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Einrichtungskonzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einrichtung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Team- und Fallsupervision
  • Sicherstellung einer bedarfsgerechten Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des personenzentrierten Hilfeplanes unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Beschwerdemanagement
  • bedarfsgerechte Dienstplangestaltung
  • Bezugspersonensystem
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß dem individuellen Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen

Dokumentation

Die Leistungsdokumentation der Einrichtung wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen sind hier Strukturmerkmale (Größe der Einrichtung, Organisationsform (zentral/ dezentral), Fachkraftquote, Nachtwache etc.) Des weiteren muss eine angemessene Personalausstattung zur Absicherung der Tagesbetreuung vorhanden sein.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 22

Tagesstätten für psychisch behinderte Menschen (Anmerkung: Der Leistungstyp Tagesstätten berücksichtigt die bisher vereinbarten unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Tagesstätten im Rheinland und Westfalen)

Zielgruppe

Erwachsene Menschen mit psychischen Behinderungen, für die ohne dieses Angebot der langfristige Aufenthalt in einer Klinik oder einem Heim notwendig wäre, die mit den Anforderungen in einer Werkstatt für psychisch behinderte Menschen bzw. einer vergleichbaren Tätigkeit (noch) überfordert und/ oder für die offene, ambulante Kontakt- und Beratungsstellenangebote nicht ausreichend sind.

Die Personen der Zielgruppe sind oft nicht mehr oder noch nicht in der Lage, die Anforderungen einer beruflichen Rehabilitation oder einer Arbeit in beschützender Umgebung zu erfüllen. Sie leiden an erheblichen Beeinträchtigungen des gesamten seelischen Befindens, die zu Berufs- und Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Überdies kann ein Rückzug aus dem Gemeinschaftsleben eingetreten sein.

Folgeauswirkungen von Hospitalisierung, geringe Belastbarkeit, anfängliche Ablehnung der Betreuungsangebote, mangelnde Fähigkeit zum Einhalten von Absprachen und ähnliches sind Begleiterscheinungen dieser Behinderung.

Vor diesem Hintergrund haben die Personen dieser Zielgruppe für den überwiegenden Teil der Woche einen Bedarf an gezielter und geplanter Förderung im Rahmen der Tagesstätte.

 

Ziele

Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Eingliederung in die Gesellschaft von konkreter Hilfestellung bei der unmittelbaren Alltagsbewältigung bis hin zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung bzw. Lebensplanentwicklung, insbesondere durch

  • Schaffung einer klaren Tagesstruktur mit Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter
  • Förderung und Erhalt bzw. Wiedergewinnung eines Mindestmaßes an Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in unterschiedlichen Lebensbereichen (z.B. Körperhygiene, Ernährung, persönliche, manuelle und kreative Fähigkeiten)
  • Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Förderung der Möglichkeiten zur Gemeinschaftsteilhabe
  • Förderung und Erhalt der Kommunikationsfähigkeit
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben
  • Förderung und Erhalt von Handlungskompetenz bei der Gestaltung der eigenen Freizeit
  • Förderung und Erhalt der Wahrnehmung des Lebensumfeldes
  • Förderung und Erhalt der Gesundheitsvorsorge

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote richten sich nach den individuellen Bedarfen und Belastbarkeiten der Zielgruppe.

Bei der Gestaltung der Angebote ist auf eine niedrigschwellige Nutzung des Leistungstyps zu achten. Daher wird die bedarfsgerechte zeitliche Inanspruchnahme der Tagesstätte mit jedem einzelnen Besucher und jeder einzelnen Besucherin im Rahmen der individuellen Hilfeplanung vereinbart.

Eine Tagesstätte hält im Rheinland in der Regel 15 Plätzen und in Westfalen 20 Plätze vor.

 

Grundleistungen

  • In der Regel Vorhalten von 3 Vollzeit-Fachkräften mit psychiatrischer Berufserfahrung aus den Bereichen Sozialarbeit, Ergotherapie, Fachpflege oder andere vergleichbare Berufsfelder
  • Vorhalten von geeigneten Räumlichkeiten in der Größe von ca. 300 qm
  • Dies können u.a. Räume sein für:
    • Arbeits- und Beschäftigungsangebote
    • Gruppenraum für Gruppengespräche
    • Küche mit Essplatz für lebenspraktische Angebote
    • Büro-/ Arbeitsraum auch für Einzelgespräche
    • Ruheraum für entspannungs- und bewegungstherapeutische Angebote
  • einschließlich der entsprechenden Ausstattung und dazugehörigen Außenanlagen.
  • Öffnungszeiten an 5 Werktagen für mindestens 6 Stunden täglich
  • Verwaltung, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers, Verknüpfung und Koordination zu regionalen Versorgungsstrukturen, Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen der internen Qualitätssicherung

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen ist eine Hilfeplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist. Betreuungsleistungen in Form von Einzel- und/oder Gruppenangeboten können sein:

  • psychosoziale Hilfen (z.B. bei der Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik)
  • ergotherapeutische Maßnahmen - Anleitung und Förderung am Beschäftigungsplatz
  • bewegungstherapeutische Maßnahmen
  • lebenspraktische Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Erlangung von Alltagskompetenz
  • Bildungsmaßnahmen
  • persönlichkeitsfördernde Maßnahmen
  • Entwicklung und Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (z.B. zu anderen Tagesstättenbesuchern, Angehörigen, sozialem Umfeld) und Gestaltung von gemeinschaftsfördernden Aktivitäten
  • Hilfen bei der Freizeitgestaltung - Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitsfürsorge (Unterstützung in dem Einhalten von Arztterminen, Medikamentenversorgung)
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit den kooperierenden Einrichtungen und Diensten

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart.

Strukturqualität

  • Vorhalten einer geeigneten Personalausstattung
  • Vorhalten geeigneter Räumlichkeiten einschließlich der notwendigen sächlichen Ausstattung
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Konzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit des Angebotes
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Bedarfsgerechte Fallsupervision
  • Bedarfsgerechte Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung
  • Vorhalten einer erreichbaren offenen Kontakt- und Beratungsstelle durch den Tagesstättenträger oder einer geregelten Kooperationsvereinbarung

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter weitestgehender Einbeziehung der Betroffenen und unter Berücksichtigung ihrer Biographie
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen
  • Erreichen der vereinbarten Mindestauslastung

Dokumentation

Die Dokumentation des Leistungsangebotes wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können entsprechend den Richtlinien zur Förderung der Tagesstätten Westfalen bzw. der Rahmenvereinbarung im Rheinland

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 23

Einrichtungsinterne, tagesstrukturierende Maßnahmen für Erwachsene mit Behinderungen (Anmerkung: Eine Kombination der Leistungstypen 23, 24 oder 25 ist ausgeschlossen.)

Zielgruppe

Erwachsene Menschen mit wesentlichen seelischen, körperlichen, geistigen bzw. mehrfachen Behinderungen, die (in der Regel) stationäre Hilfe im Rahmen einer Wohneinrichtung der Leistungstypen 9 bis 19 erhalten.

Die Personen der Zielgruppe haben einen Bedarf an gezielter und geplanter Förderung und Betreuung im Rahmen eines tagesstrukturierenden Angebotes innerhalb und außerhalb des unmittelbaren Wohnbereiches, welches über die tagesgestaltenden Betreuungsangebote der Leistungstypen Wohnen hinausgeht. Die Ausgestaltung der Angebote berücksichtigt die unterschiedlichen Zielgruppen und individuellen Hilfebedarfe.

Ziele

Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Eingliederung in die Gesellschaft, insbesondere durch

  • Schaffung einer klaren Tagesstruktur mit Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter
  • Förderung und Erhalt bzw. Wiedergewinnung eines Mindestmaßes an Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in unterschiedlichen Lebensbereichen (z.B. Körperhygiene, Nahrungsaufnahme, persönliche, manuelle und kreative Fähigkeiten)
  • Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Förderung der Möglichkeiten zur Gemeinschaftsteilhabe - Förderung und Erhalt der Kommunikationsfähigkeit
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben
  • Förderung und Erhalt von Handlungskompetenz bei der Gestaltung der eigenen Freizeit
  • Förderung und Erhalt der Wahrnehmung des Lebensumfeldes 
  • Förderung und Erhalt der Gesundheitsvorsorge
  • Förderung und Erhalt der Beweglichkeit und Prophylaxe von Pflegebedürftigkeit

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote richten sich nach den individuellen Bedarfen und Belastbarkeiten der jeweiligen Zielgruppe. Indikationsstellung und Förderziele des Leistungstyps 23 sind in dem individuellen Betreuungskonzept des Leistungstypen Wohnens erfasst.

In der Regel stehen separate Räumlichkeiten/Örtlichkeiten außerhalb des Wohngruppenbereiches der Einrichtung zur Verfügung.

Dies können Räume sein für:

  • Beschäftigungsangebote - heilpädagogische Förderung (z.B. Snoezelbereiche)
  • lebenspraktische Angebote
  • bewegungstherapeutische Angebote

einschließlich der entsprechenden Ausstattung und dazugehörigen Außenanlagen.

Die tatsächliche Umsetzung der tagesstrukturierenden Angebote im Sinne dieses Leistungstyps setzt jedoch nicht voraus, dass die ausschließliche oder auch nur überwiegende Nutzung dieser Räumlichkeiten/Örtlichkeiten für das Leistungsangebot bindend ist und definiert sich nicht, im Gegensatz zum Leistungstyp 24, als eigenständige Organisationseinheit der Wohneinrichtung.

Je nach Zielgruppe und Förderkonzept kann es sinnvoll sein, dass bestimmte Anteile von Tagesstruktur, z.B. in den Gemeinschaftsräumen des Wohnbereiches, angemessener und zweckmäßiger erbracht werden.

Die Stellenbesetzung der Einrichtung weist ausdrücklich Personal aus, das für solche tagesstrukturierenden Maßnahmen zur Verfügung steht.

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen ist eine Förderplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen in Form von Einzel- und/oder Gruppenangeboten können sein:

  • heilpädagogische Maßnahmen
  • ergotherapeutische Maßnahmen
  • Anleitung und Förderung am Beschäftigungsplatz
  • bewegungstherapeutische Maßnahmen
  • lebenspraktische Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Erlangung von Alltagskompetenz
  • Bildungsmaßnahmen
  • persönlichkeitsfördernde Maßnahmen
  • Entwicklung und Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (z.B. zu Gruppenmitgliedern, Angehörigen, sozialem Umfeld) und Gestaltung von gemeinschaftsfördernden Aktivitäten
  • Sicherstellung der erforderlichen pflegerischen Hilfen (Begleitung, Toilettengänge, Wäschewechsel, Versorgung nach Anfällen, Unterstützung bei den Mahlzeiten)
  • psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik)
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitsfürsorge (Maßnahmen zur Vermeidung von Körperverletzungen, z.B. wegen Neigung zu Sturzanfällen, Eigen- und Fremdgefährdung, Anfallsdokumentation, Versorgung nach Anfallsgeschehen, Versorgung mit Medikamenten etc.)
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit den Wohnbereichen

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Vorhalten geeigneter Räumlichkeiten und sächliche Ausstattung gemäß der vorgehaltenen Angebote
  • barrierefreier Zugang und behindertengerechte Ausstattung
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Konzeptes
  • flexible organisatorische Dienst- und Angebotsgestaltung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • gesicherte Abstimmung und Kooperation mit dem Wohnbereich
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Fallsupervision
  • bedarfsgerechte Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Förderplans unter Einbeziehung der Betroffenen
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung
  •  

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß dem individuellen Förderplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen

Dokumentation

Die Dokumentation des Leistungsangebotes wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen ist, dass hier sowohl Stellenanteile in der Wohngruppenbetreuung als auch in der tagesstrukturierenden Maßnahme zur Verfügung stehen.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

Leistungstyp 24

Einrichtungsinterne, tagesstrukturierende Maßnahmen für Erwachsene mit Behinderungen in eigenständigen Organisationseinheiten (Anmerkung: Eine Kombination der Leistungstypen 23, 24 oder 25 ist ausgeschlossen.)

Zielgruppe

Erwachsene Menschen mit wesentlichen seelischen, körperlichen, geistigen bzw. mehrfachen Behinderungen, die (in der Regel) stationäre Hilfe im Rahmen einer Wohneinrichtung der Leistungstypen 9 bis 19 erhalten.

Die Personen der Zielgruppe haben für den überwiegenden Teil der Woche einen Bedarf an gezielter und geplanter Förderung und Betreuung im Rahmen eines tagesstrukturierenden Angebotes innerhalb und außerhalb des unmittelbaren Wohnbereiches, welches über die tagesgestaltenden Betreuungsangebote der Leistungstypen Wohnen hinausgeht.

Die Ausgestaltung der Angebote berücksichtigt die unterschiedlichen Zielgruppen und individuellen Hilfebedarfe.

Ziele

Überwindung, Linderung und Verhütung von Verschlimmerung behinderungsbedingter Beeinträchtigungen und Förderung der Eingliederung in die Gesellschaft, insbesondere durch

  • Schaffung einer klaren Tagesstruktur mit Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter
  • Förderung und Erhalt bzw. Wiedergewinnung eines Mindestmaßes an Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in unterschiedlichen Lebensbereichen (z.B. Körperhygiene, Nahrungsaufnahme, persönliche, manuelle und kreative Fähigkeiten)
  • Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Förderung der Möglichkeiten zur Gemeinschaftsteilhabe
  • Förderung und Erhalt der Kommunikationsfähigkeit
  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben
  • Förderung und Erhalt von Handlungskompetenz bei der Gestaltung der eigenen Freizeit
  • Förderung und Erhalt der Wahrnehmung des Lebensumfeldes
  • Förderung und Erhalt der Gesundheitsvorsorge
  • Förderung und Erhalt der Beweglichkeit und Prophylaxe von Pflegebedürftigkeit

Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der Angebote richten sich nach den individuellen Bedarfen und Belastbarkeiten der jeweiligen Zielgruppe.

Diese Angebote umfassen immer die des Leistungstypes 23. Sie sind insofern jedoch weitergehend, als grundsätzlich die Ansprüche an einen ausdrücklichen „zweiten Lebensraum“ erfüllt sein müssen. Regelmäßige und zielgerichtete tagesstrukturierende Angebote im Sinne dieses Leistungstypes setzen eine Mindestteilnahme an durchschnittlich drei Werktagen und in der Summe täglich von zwei Stunden voraus.

Grundsätzlich stehen separate Räumlichkeiten/Örtlichkeiten außerhalb des Wohngruppen-bereiches der Einrichtung zur Verfügung.

Dies können Räume sein für:

  • Beschäftigungsangebote
  • heilpädagogische Förderung (z.B. Snoezelbereiche) - lebenspraktische Angebote
  • bewegungstherapeutische Angebote

einschließlich der entsprechenden Ausstattung und dazugehörigen Außenanlagen.

Dieses Leistungsangebot ist darüber hinaus durch eine Stellenbesetzung gekennzeichnet, die nicht dem Wohngruppen-Betreuungsdienst zugerechnet wird.

Die genannten Bedingungen fügen sich in ihrer Summe zu einer eigenständigen Organisationseinheit innerhalb der Gesamteinrichtung zusammen.

Betreuungsleistungen

Grundlage für die Betreuungsleistungen ist eine Förderplanung, die regelmäßig zu überprüfen, zu dokumentieren und fortzuschreiben ist.

Betreuungsleistungen in Form von Einzel- und/oder Gruppenangeboten können sein:

  • heilpädagogische Maßnahmen
  • ergotherapeutische Maßnahmen
  • Anleitung und Förderung am Beschäftigungsplatz
  • bewegungstherapeutische Maßnahmen
  • lebenspraktische Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Erlangung von Alltagskompetenz
  • Bildungsmaßnahmen - persönlichkeitsfördernde Maßnahmen
  • Entwicklung und Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen (z.B. zu Gruppenmitgliedern, Angehörigen, sozialem Umfeld) und Gestaltung von gemeinschaftsfördernden Aktivitäten
  • Sicherstellung der erforderlichen pflegerischen Hilfen (Begleitung, Toilettengänge, Wäschewechsel, Versorgung nach Anfällen, Unterstützung bei den Mahlzeiten)
  • psychosoziale Hilfen (z.B. Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik)
  • Krisenhilfe, Seelsorge und Lebensbegleitung
  • Gesundheitsfürsorge (Maßnahmen zur Vermeidung von Körperverletzungen, z.B. wegen Neigung zu Sturzanfällen, Eigen- und Fremdgefährdung, Anfallsdokumentation, Versorgung nach Anfallsgeschehen, Versorgung mit Medikamenten etc.)
  • fallbezogene Zusammenarbeit mit den Wohnbereichen

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart.

Strukturqualität

  • Vorhalten einer eigenständigen Organisationseinheit mit gesonderten Räumen und Personalausstattung, einschließlich einer sächlichen Ausstattung gemäß der vorgehaltenen Angebote
  • barrierefreier Zugang und behindertengerechte Ausstattung
  • Betreuung auf der Basis eines fixierten Konzeptes
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit des Angebotes
  • flexible organisatorische Dienst- und Angebotsgestaltung
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • gesicherte Abstimmung und Kooperation mit dem Wohnbereich
  • regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • bedarfsgerechte Fallsupervision
  • bedarfsgerechte Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Prozessqualität

  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter weitestgehender Einbeziehung der Betroffenen und unter Berücksichtigung ihrer Biographie
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption
  • Koordination der verschiedenen Teilaktivitäten im Bezug auf die hilfeplangeleitete, individuelle Betreuung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individuellem Hilfeplan
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maßnahmen

Dokumentation

Die Dokumentation des Leistungsangebotes wird dem zuständigen Sozialhilfeträger im vereinbarten Zeitraum vorgelegt.

Personelle Ausstattung

Festlegung der quantitativen und qualitativen Personalausstattung, die erforderlich ist, um die für diesen Leistungstyp notwendigen Leistungselemente angemessen erbringen zu können, kann erst nach Absprache mit der AG „Finanzen“ und den weiteren Recherchen dort erfolgen.

Zu berücksichtigen ist, dass hier sowohl Stellenanteile in der Wohngruppenbetreuung als auch in der tagesstrukturierenden Maßnahme zur Verfügung stehen.

Sächliche Ausstattung

Ist noch zu erarbeiten.

 

 

Leistungstyp 25

Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen

Arbeits- und Betreuungsangebote für Erwachsene mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Dieser Leistungstyp ist Bestandteil des Landesrahmenvertrages und bildet die Grundlage für die Leistungsvereinbarung gem. § 93 d Abs. 2 BSHG.

Grundlagen dieses Leistungstyps sind die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und der Eingliederungsverordnung (EinglhVO) sowie die Bestimmungen der §§ 54 ff Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und der Werkstättenverordnung (SchwbWV).

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung der beruflichen und sozialen Rehabilitation auf der Grundlage der §§ 54 ff Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in Verbindung mit der dazu erlassenen Werkstättenverordnung (SchwbWV). Die Werkstätten verfügen entsprechend den Bestimmungen der Werkstättenverordnung über ein Eingangsverfahren, einen Arbeitstrainingsbereich und einen Arbeitsbereich.

Die Art der zu erbringenden Leistungen ergibt sich insbesondere aus dem § 39 BSHG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nummer 6, § 41 BSHG, sowie § 102 Abs. 2 SGB III, § 18 SGB VI, § 37 und § 38 SGB VII.

Zielgruppe

Die Zielgruppe des LT 25 sind erwachsene Menschen mit Behinderungen aus dem Einzugsgebiet der WfB, die unabhängig von Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (§ 54 Abs. 1 und 2 sowie § 54 a SchwbG). Das schließt ausdrücklich auch Menschen mit Behinderungen ein, die einer erhöhten Pflege, Betreuung und Förderung bedürfen.

Die Zielgruppe besteht aus folgenden Hilfebedarfsgruppen:

  1. Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen
  2. Menschen mit psychischen Behinderungen
  3. Menschen mit schweren mehrfachen Behinderungen und oder mit besonderem Hilfebedarf
  4. mehrfach behinderte gehörlose und blinde Menschen

Die Beschreibung dieser vier Hilfebedarfsgruppen bezüglich der Abgrenzung und der Methoden und Verfahren der Zuordnung, wird in einem besonderen Absatz der Hilfebedarfsgruppenbeschreibung geregelt.

Ziele

Die Leistungen der Werkstatt sind Rehabilitationsmaßnahmen gem. § 54 Abs. 1 u. 2 SchwbG. Sie dienen der Persönlichkeitsförderung sowie der sozialen und beruflichen Eingliederung in das Arbeitsleben im Arbeitsbereich der Werkstatt oder des allgemeinen Arbeitsmarktes. Grundlage der Förderung im Arbeitsbereich ist die berufliche Bildung im Eingangsverfahren und Arbeitstrainingsbereich (s. Dienstblatt Bundesanstalt für Arbeit, Runderlass 42/96 vom 02. Mai 1996).

Art und Umfang der Leistung

Die Träger von Werkstätten für behinderte Menschen bieten insbesondere folgende Leistungen an:

  • Bereitstellung der erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten.
  • Bereitstellung geeignete Arbeits- und Beschäftigungsplätze
  • Vielseitige und geeignete Arbeits- und Beschäftigungsangebote unter Beachtung arbeitspädagogischer und betriebswirtschaftlicher Kriterien, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen ausrichten (§ 6 SchwbWV).
  • Arbeitsbegleitende Maßnahmen gem. § 5 Abs. 3 SchwbWV
  • Organisation der Beförderung der behinderten Beschäftigten zur Werkstatt und zurück
  • Verpflegung in angemessenem Umfang
  • Individuelle, ganzheitliche berufliche Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen zur Rehabilitation durch geeignete Fachkräfte.
  • Hilfen zur Bewältigung von Anforderungen in allgemeinen lebenspraktischen Bereichen im Sinne der Weiterentwicklung der Persönlichkeit.
  • Erstellung individueller Förderpläne
  • Begleitende Förderung durch geeignete Fachkräfte gem. § 10 SchwbWV
  • Individuelle und notwendige pflegerische und medizinische Hilfen gem. § 10 SchwbWV
  • Leistungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (z. Bsp. VBG 122 u. 123)
  • Ermittlung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Regelungen
  • Auf dem Hintergrund der Bestimmungen des SchwbG (§ 54b Abs. 2) und der Werkstättenverordnung zahlt die Werkstatt ein Arbeitsentgelt an die Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich. Dies setzt sich aus dem Grundbetrag und einem an der Arbeitsleistung des Beschäftigten orientierten Steigerungsbetrag zusammen. Die Werkstatt zahlt das Mindestentgelt gem. SGB III in Verbindung mit § 54b Abs. 2 SchwbG.
  • Die Werkstatt regelt Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Werkstattvertrag
  • Die Werkstatt ermöglicht die Mitwirkung der Menschen mit Behinderungen gem. § 54c SchwbG.
  • Unterstützung und Beratung der Eltern, Angehörigen und Betreuer in dem Umfang, in dem es zur Begleitung der Werkstatttätigkeit erforderlich ist.
  • Supervision, Fortbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter im Sinne der §§ 9 und 10 SchwbWV
  • Verknüpfung und Koordination zum regionalen Arbeitsmarkt im Sinne der §§ 4 und 5 SchwbWV und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 54 SchwbG
  • Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben der Einrichtung und des Trägers

Die Leistungen werden ausreichend und geeignet im Sinne des § 41 BSHG erbracht, um den Rechtsanspruch des einzelnen Menschen mit Behinderungen in angemessenem Umfang erfüllen zu können. Sie umfassen alle im Einzelfall bedarfsgerechten Hilfen

Dazu gehören insbesondere alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderung der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen notwendigen Personal- und Sachkosten, sowie auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wenn und soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderte Menschenn nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.

Qualitätsmerkmale

In Verbindung mit § 54 SchwbG werden auf dem Hintergrund der Bestimmungen der Werkstättenverordnung Qualitätsmerkmale gebildet.

Dies sind insbesondere:

Strukturqualität:

  • Vorhalten angemessener räumlicher Rahmenbedingungen, vor allem barrierefreie Räume und behinderungsgerechte Arbeitstrainings- und Arbeitsbereiche (§ 54 Abs. 1 SchwbG)
  • aufeinander abgestimmte Konzeptionen im Sinne der §§ 3,4,5 SchwbWV für das Eingangsverfahren, den Arbeitstrainingsbereich und den Arbeitsbereich
  • Besondere Gruppen und vielfältiges Arbeitsangebot im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich, um der unterschiedlichen Art und Schwere der Behinderung zu entsprechen ( § 1 Abs. 2 SchwbWV)
  • Einsatz von Fachkräften im Sinne der §§ 9 und 10 SchwbWV
  • Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Werkstattplätzen zur Versorgung des Einzugsbereiches
  • Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Fachkräfte und begleitende Dienste (§ 11 SchwbWV)
  • Erstellung von individuellen Förderplänen
  • Sicherstellung und Koordination von Fahrdiensten
  • Bildung von Werkstatträten gem. § 54 c SchwbG und § 14 SchwbWV
  • Angebot von Werkstattverträgen gem. § 54 b Abs. 3 SchwbG und § 13 SchwbWV
  • Wirtschaftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 SchwbWV)

Prozessqualität:

  • Kooperation mit Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation und Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes (§ 5 Abs. 4 SchwbWV)
  • Zusammenarbeit mit den Angehörigen und gesetzlichen Vertretern der Beschäftigten
  • Sicherstellung der bedarfsgerechten Beschäftigungszeit nach § 6 SchwbWV und individuellen Förderungsdauer
  • Möglichkeiten des Arbeitsplatzwechsels nach individuellen und betrieblichen Erfordernissen
  • Möglichkeiten zur Teilnahme an allgemeinen lebenspraktischen Förderangeboten (auch für Wohnen und Freizeit)und arbeitsbegleitenden Massnahmen (§ 5 Abs. 3 SchwbWV)
  • fortlaufende Dokumentation der Entwicklungsstände und Fortschreibung von individuellen Förderplänen
  • Massnahmen zur internen Qualitätssicherung

Ergebnisqualität:

  • Grad der Arbeitszufriedenheit der behinderten Mitarbeiter
  • Vorhalten individueller und leistungsangemessener Arbeitsplätze und Arbeitszeiten
  • Zahlung von leistungsgerechten Arbeitsentgelten
  • erfolgreiche Teilnahme an Arbeitsversuchen im allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Integrationsfirmen
  • eigenverantwortliche Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgemeinschaften (sportlich, musisch, lebenspraktisch)
  • Bewältigung von Anforderungen des täglichen Lebens in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Freizeit

 

Leistungstyp 26

Hilfen zur Arbeit für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Zielgruppe

Menschen, deren besonderen Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die arbeitsfähig sind, und

  • die wegen der sozialen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz einer besonderen planmäßig angelegten und sich über den Arbeitstag erstreckenden Förderung bedürfen
  • die bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Erhaltung der im Arbeitsleben geforderten Fähigkeiten und Fertigkeiten oder zur Vermeidung einer erneuten Verschlimmerung der sozialen Schwierigkeiten im Arbeitsleben eine regelmäßige, Leistungsgesichtspunkte berücksichtigende, Tätigkeit benötigen
  • Menschen, die durch Alter, chronische Krankheiten und Behinderungen keinen Möglichkeit haben, Leistungen nach §9 DVO in Anspruch zu nehmen

Ziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

  • Vermittlung der für die Ausübung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benötigten Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Erwerb und Festigung der im Arbeitsleben geforderten sozialen Kompetenzen
  • (Wieder-) erwerb und Aktualisierung der beruflichen Fähigkeiten (Qualifizierung)
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Vorbereitung und Überleitung in Maßnahmen der Hilfen zur Arbeit nach Abschnitt 2 BSHG oder Förderprogramme für berufliche Integration von schwervermittelbaren Arbeitslosen
  • Förderung der Motivation zur Ausübung von Erwerbsarbeit
  • Ausbildungsabschlüsse
  • Entwicklung eines geregelten und sinnerfüllten Tagesablaufes, wo möglich Übergang in Maßnahmen gem. § 9 DVO oder in Ausbildung/Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Vorhandene Selbsthilfekräfte zu erhalten und zu fördern

Art und Umfang der Leistungen

Grundleistungen

  • regionaler Einzugsbereich
  • Integrierte Arbeitsanleitung und Sozialarbeit

Direkte Hilfeleistungen

  • Anspruchsklärung (Maßnahmen AFG, Reha o.ä.) und rechtliche Orientierung
  • Qualifizierungsplanung, ggf. Mitwirkung bei der Erstellung eines Gesamtplans und Koordinierung mit weiteren Hilfemaßnahmen
  • Sofern erforderlich Motivation und Überleitung in andere Maßnahmen der Hilfen gem. § 72 BSHG
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten
  • Maßnahmen zur Erprobung in verschiedenen Gewerken und Arbeitsfeldern
  • Qualifizierungsmaßnahmen (Teilqualifikationen, soziale Qualifikation, einfache fachliche Qualifizierung, berufliche Bildungsarbeit)
  • Auftragsbezogene Qualifizierung in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern (handwerkliche Tätigkeiten, industrielle Tätigkeiten, Dienstleistungsbereiche)
  • Individuelle Leistungsprofilerstellung
  • Anleitung und Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche und Vermittlung
  • Erfolgssicherung und Begleitung des Übergangs ins Erwerbsleben
  • Beratung bezogen auf die Mängellagen soziale Teilhabe, Schulden, Gesundheit, Suchterkrankungen
  • Erschließung von und Hinführung zu zuständigen Leistungs- und Hilfesystemen
  • Krisenhilfe / Seelsorge
  • Beschäftigung in optimal angepasstem zeitlichen Umfang und Tätigkeitsfeldern

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Differenziertes, auch räumlich gegliedertes Modulsystem, bestehend aus verschiedenen Orientierungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsangeboten -Fördervertrag
  • Anschluss der Klienten an das Sozialversicherungssystem
  • Fachlich anerkannte Methodik (z.B. Case-Management )
  • Beratung, Qualifizierung und Arbeitsbegleitung auf der Basis eines fixierten örtlichen Einrichtungskonzepts
  • Einbeziehung in Maßnahmen des zweiten Arbeitsmarkts und der Beschäftigungsförderung
  • Arbeitssicherheitsmaßnahmen
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Fallkonferenzen (auch einrichtungsübergreifend), Fallsupervision nach Bedarf
  • Regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Hospitationen des Fachpersonals in der freien Wirtschaft bzw. dem produzierenden Gewerbe; Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter/innen auf der Basis eines Fortbildungsplans
  • Entwickelte Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung; Vernetzung mit dem örtlichen Krisendienst
  • Gute Erreichbarkeit mit ÖPNV
  • Einbindung in die regionale Arbeitsmarktpolitik
  • Einbindung in die regionale Wohnungslosenhilfe und die angrenzenden Hilfebereiche (insbesondere Suchtkrankenhilfe, Schuldnerberatung, Gesundheitshilfe) sowie die öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungssysteme
  • Aufbau- und Ablauforganisation, die auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Ergebnisses ausgerichtet sind

Prozessqualität

  • Definierte Fallverantwortung
  • Zeitnahe Kompetenzanalyse zu den Qualifizierungszielen (Selbsteinschätzung / Fremdeinschätzung)
  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Qualifizierungs- bzw. Beschäftigungsplans unter Einbeziehung des Klienten
  • Bedarfsgerechte Anleitung und Unterstützung am Arbeitsplatz;
  • Verbindliche Maßnahme- bzw. Arbeitszeiten
  • Dokumentation des Maßnahmeverlaufs
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption; flexible Reaktion auf sich verändernde zielgruppenspezifische und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse als auch auf sich verändernde Produktions- und Marktbedingungen
  • Gesicherte Kooperation mit relevanten Diensten (insbesondere Arbeitsverwaltung, Anbietern von Förder- und Beschäftigungsmaßnahmen) und Fachdisziplinen (Medizin / Psychiatrie / Suchtkrankenhilfe / Pflege / Recht)
  • Angepasste Organisation der Produktion

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit der Maßnahmeteilnehmer (z.B.Feedback-Verfahren)
  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrads gemäß Qualifizierungs- und Beschäftigungsplanung (langfristige Integration auf den ersten Arbeitsmarkt) bei gleichzeitiger Überprüfung
  • der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens
  • der den Maßnahmeprozess beeinflussenden externen Rahmenbedingungen (Entwicklung des Arbeitsmarktes, Entwicklungen in der regionalen Erstellung von Gütern und Dienstleistungen, Schwerpunkten der regionalen Arbeitsmarktpolitik etc.)
  • Entwicklung von Katamneseverfahren
  • u.U. Zertifizierung der Produktionsbereiche nach DIN ISO 9000

Personelle Ausstattung

Fachpersonal davon Arbeitsanleiter und Sozialarbeit in einem vereinbarten Verhältnis

  • Lehrer
  • Verwaltung
  • Hauswirtschaft
  • Technischer Dienst
  • Leitung
  • Anteiliger Personalaufwand für zusätzliche Regieaufgaben des Trägers

Sächliche Ausstattung

  • Werkstattgebäude unter Berücksichtigung der Betriebsstättenverordnung
  • Orientierungswerkstatt (Lehrwerkstatt) mit moderner Grundausstattung in verschiedenen Gewerken (Holz, Metall, Elektro, Oberflächenbearbeitung)
  • Werkhalle mit zeitgemäßer universeller Ausstattung (verschiedene Druckluftgeräte, Pressen, Klebegeräte, Verpackungsgeräte, Waagen, ggf. Fräsen etc.), um ein möglichst breites Tätigkeitsspektrum anbieten zu können
  • Ergonomische Arbeitsplatzausstattung
  • Sachaufwand für Vorrichtungsbau
  • Fuhrpark mit verschiedenen Transportfahrzeugen, Hebe- und Transportgeräten
  • Lager mit hoher Kapazität
  • Schulungsräume für die theoretische Unterweisung
  • Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume mit zeitgemäßer Kommunikations-, Büro und Nachrichtentechnik sowie Direktanschluss zum SIS-Computer des Arbeitsamtes

 

Leistungstyp 27

Wohnen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten mit intensiver persönlicher Betreuung und Beratung(teilstationäres Wohnen)

Zielgruppe

Menschen, deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, insbesondere Personen, die die alltäglichen Anforderungen in den Lebensbereichen „Wohnen“, „soziale Beziehungen“ und „Gestaltung des Alltags„ nur teilweise ohne fremde Hilfe bewältigen können und deshalb einen nicht ganz unerheblichen Teil des Tages einer planmäßigen Förderung bedürfen

Ziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Die Beratung und persönliche Unterstützung zielt insbesondere auf

  • Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Bewältigung der alltäglichen Anforderungen in den Lebensbereichen „Wohnen“, „soziale Beziehungen“ und „Gestaltung des Alltags“
  • Integration in übliche Wohnverhältnisse und Anbindung an das örtliche System sozialer Dienste und Einrichtungen • Überleitung in weniger intensive Betreuungsformen

Art und Umfang der Leistungen

Grundleistungen

  • in der Regel regionales Einzugsgebiet
  • definierte Präsenzzeiten während eines nicht unerheblichen Teils des Tages
  • Förderung in einer Unterkunft oder Wohnung
  • zentral oder dezentral organisiert

Direkte Hilfeleistungen

  • Unterstützung und Anleitung administrativer Tätigkeiten (z. B. Realisierung von Leistungsansprüchen, Auszahlung von Barbeträgen, Beihilfeabwicklung, Einziehung von Kostenbeiträgen)
  • Hilfebedarfsfeststellung
  • Hilfeplanung
  • Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung
  • Unterstützung von Kontaktaufnahme und Beziehungen zu Freunden, Angehörigen und Partnern
  • Motivation zur Arbeit
  • Hilfen zur Freizeitgestaltung
  • Rechtliche Orientierung
  • Vermittlung von Zuverdienstmöglichkeiten
  • Motivation zur Wahrnehmung von therapeutischen Hilfen
  • sozialarbeiterische Hilfen
  • Hilfe bei der Wohnungssuche
  • Hilfen bei Wohnungsbezug
  • hauswirtschaftliche Anleitung und Unterstützung
  • Hilfen bei der Haushaltsführung
  • Beratung bei Überschuldung
  • Seelsorge

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Kooperation mit Fachdiensten
  • Teilnahme an regionalen und überregionalen Arbeitskreisen
  • Fachlich anerkannte Methodik (z.B. Case-Management )
  • Information und Beratung auf der Basis eines fixierten örtlichen Einrichtungskonzepts
  • Fallkonferenzen (auch einrichtungsübergreifend), Fallsupervision nach Bedarf
  • Regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen auf der Basis eines Fortbildungsplans
  • Durchlässigkeit zu anderen Leistungstypen des Hilfesystems
  • Einbindung in die örtliche Arbeitsmarkt- und Wohnungspolitik und Wohnraumversorgung, die regionale Wohnungslosenhilfe und die angrenzenden Hilfebereiche (insbesondere Suchtkrankenhilfe, Schuldnerberatung, Gesundheitshilfe) sowie die öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungssysteme

Prozessqualität

  • Hilfeplanverfahren gemeinsam mit dem Klienten
  • Bedarfsgerechte Hilfeleistung
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption; flexible Reaktion auf sich verändernde zielgruppenspezifische, sozialplanerische oder gesellschaftliche Erfordernisse
  • flexible Dienstzeiten

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit des Klienten (z.B.Feedback-Verfahren)
  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrads bei gleichzeitiger Überprüfung
  • der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens
  • der beeinflussenden externen Rahmenbedingungen

Personelle Ausstattung

  • Sozialarbeit (incl. Rufbereitschaft)
  • Hauswirtschaft
  • Leitung
  • Verwaltung
  • Anteiliger Personalaufwand für zusätzliche Regieaufgaben des Trägers

Sächliche Ausstattung

  • Einzel-, ggf. Doppelzimmer
  • Sanitärbereiche
  • Beschäftigungs- Gemeinschafts- und Funktionsräume
  • Hauswirtschaftsräume
  • Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume mit zeitgemäßer Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik
  • Dienstfahrzeug

Kliententelefon betreuungsbedingte Sachkosten

Modifikation:

  • spezielle Angebote für schwangere und alleinerziehende Frauen
  • spezielle Angebote für junge Erwachsene

 

 

Leistungstyp 28

Hilfe für junge Erwachsene in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Zielgruppe

Menschen, deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind von Beginn des 21. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) mit devianten Verhaltensweisen, die in allen Lebensbereichen der Förderung sowie zumindest vorübergehend in Teilbereichen der Übernahme von regelmäßiganfallenden Tätigkeiten des alltäglichen Lebens bedürfen.

Ziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Die Beratung und persönliche Unterstützung des Klienten hat insbesondere zum Ziel

  • Integration in übliche Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse
  • Behebung von Bildungsdefiziten
  • Befähigung zu einer selbständigen Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens Erwerb von gesellschaftlich akzeptierten bzw. tolerierten Lebens- und Verhaltensmustern

Art und Umfang der Leistungen

Grundleistungen

  • in der Regel regionales und in Ausnahmen überregionales Einzugsgebiet
  • Rahmendienstzeit im Zeitrahmen von 6.30 Uhr bis 22.30 Uhr
  • Ständige Erreichbarkeit außerhalb dieser Rahmendienstzeit (Nacht- bzw. Rufbereitschaft)
  • zentral oder dezentral organisiert
  • Zusammenleben in kleinen, überschaubaren Wohneinheiten
  • Hauswirtschaftliche Vollversorgung mit der Möglichkeit durch eine bedarfsgerechte hauswirtschaftliche Anleitung die individuellen Versorgungskompetenzen zu steigern

Direkte Hilfeleistungen

  • Hilfeplanung
  • Unterstützung und Anleitung administrativer Tätigkeiten (z. B. Realisierung von Leistungsansprüchen, Auszahlung von Barbeträgen, Beihilfeabwicklung, Einziehung von Kostenbeiträgen)
  • Hilfebedarfsfeststellung
  • Lebenswelt- und lebenslageorientierte Hilfen
  • Anleitung und Unterstützung bei der täglichen Selbstversorgung / gruppenbezogenen Haushaltsführung (Anleitung zum Einkaufen, Kochen, Mahlzeiten zubereiten, Wäsche waschen, Zimmer reinigen)
  • Unterstützung im Umgang mit persönlichen Unterlagen, Geld und Eigentum
  • Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung
  • Anleitung und Unterstützung bei sozialen Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungen im unmittelbaren Nahbereich, zu Freunden, Angehörigen, Partnern)
  • Motivation zur Ausbildung
  • besondere anleitende und fördernde Begleitung bei der Strukturierung des Tages
  • Rechtliche Orientierung,
  • Beratung bei Überschuldung
  • Psychosoziale Hilfen (persönliche Stabilisierung ,Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst und anderen, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik, Krisenhilfe, Seelsorge)
  • Motivation zur Wahrnehmung von weitergehenden therapeutischen Hilfen
  • Beratung und Unterstützung in Hinblick auf Suchtmittelabhängigkeit
  • gesundheitliche Versorgung,
  • Unterstützung ärztlicher und therapeutischer Maßnahmen
  • Anhalten zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil
  • Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Fachlich anerkannte Methodik (z.B. Case-Management )
  • im Regelfall Einzelzimmern
  • Differenziertes Wohnangebot in überschaubaren Einheiten und individuellen Wohnraumgestaltungsmöglichkeiten
  • Beratung und Unterstützung auf der Basis eines fixierten örtlichen Einrichtungskonzepts
  • Gute Erreichbarkeit der örtlichen Infrastruktur
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Fallsupervision nach Bedarf
  • Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen auf der Basis eines Fortbildungsplans
  • Gesicherte Kooperation mit relevanten Fachdisziplinen und Diensten (Medizin / Psychiatrie / Suchtkrankenhilfe / Pflege / Recht) in der regionalen psychosozialen Versorgung
  • Durchlässigkeit zu anderen Leistungstypen des Hilfesystems
  • Einbindung in die örtliche Arbeitsmarkt- und Wohnungspolitik und Wohnraumversorgung, die regionale Wohnungslosenhilfe und die angrenzenden Hilfebereiche (insbesondere Suchtkrankenhilfe, Schuldnerberatung, Gesundheitshilfe) sowie die öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungssysteme

Prozessqualität

  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung des Klienten
  • Bedarfsorientierte Hilfeleistung und Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Methodische Sozialarbeit (Einzel- und Gruppenarbeit)
  • Kompetenz(zuwachs)analysen
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Flexible Dienstplangestaltung
  • Helfer als Bezugsperson zur Orientierung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit des Klienten (z.B.Feedback-Verfahren)
  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrads gemäß individueller Hilfeplanung bei gleichzeitiger
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens
  • Überprüfung der externen Rahmenbedingungen
  • Entwicklung von Katamneseverfahren

Personelle Ausstattung

  • Sozialarbeit (incl. Ruf- und Nachtbereitschaft)
  • Sonderdienste (z. B. Psychologe, Sondertherapeuten, Pastor)
  • Hauswirtschaft
  • Leitung
  • Verwaltung
  • Anteiliger Personalaufwand für zusätzliche Regieaufgaben des Trägers

Sächliche Ausstattung

  • Einzel-, ggf. Doppelzimmer
  • Sanitärbereiche
  • Arbeits-, Beschäftigungs-, Gemeinschafts- und Funktions- räume
  • Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume mit zeitgemäßer Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik

Betreuungsbedingte Sachkosten

  • Kliententelefon
  • Transportfahrzeug (Kleinbus)
  •  

Mögliche Modifikationen:

  • dezentrale Organisationsformen (auf dem Einrichtungsgelände und / oder in Außenwohngruppen, Einzelwohnungen) mit erhöhtem Ausstattungsbedarf
  • spezielle Angebote für schwangere und alleinerziehende Frauen

 

Leistungstyp 29

Integrationshilfe für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeitenohne Tagesstrukturierung

Zielgruppe

Menschen, deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind ,die in allen Lebensbereichen Förderung benötigen und vorübergehend auf die Übernahme alltäglicher Versorgungsleistungen angewiesen sind.

Ziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Die Beratung und persönliche Unterstützung hat insbesondere zum Ziel

  • Befähigung zu einem Leben ohne fremde Hilfe außerhalb einer Einrichtung
  • Vermittlung der für eine selbständige Versorgung erforderlichen Fähigkeiten
  • Milderung der sozialen Schwierigkeiten in dem Maße, daß eine Fortsetzung der Hilfe in weniger intensiven Betreuungsformen möglich ist.

Art und Umfang der Leistungen

Grundleistungen

  • in der Regel regionales und in Ausnahmen überregionales Einzugsgebiet
  • Rahmendienstzeit im Zeitrahmen von 6.30 Uhr bis 22.30 Uhr
  • Ständige Erreichbarkeit außerhalb dieser Rahmendienstzeit Nacht- bzw. Rufbereitschaft)
  • zentral oder dezentral organisiert
  • Hauswirtschaftliche Vollversorgung mit der Möglichkeit durch eine bedarfsgerechte hauswirtschaftliche Anleitung die individuellen Versorgungskompetenzen zu steigern
  • Unterkunft und Verpflegung

Direkte Hilfeleistungen

  • Hilfeplanung
  • Unterstützung und Anleitung administrativer Tätigkeiten (z. B. Realisierung von Leistungsansprüchen, Auszahlung von Barbeträgen, Beihilfeabwicklung, Einziehung von Kostenbeiträgen)
  • Hilfebedarfsfeststellung
  • Beratung und persönliche Unterstützung / Gruppenarbeit
  • Rechtliche Orientierung,
  • Beratung bei Überschuldung
  • Vermittlung spezifischer Hilfeangebote
  • Wohntraining zur Selbstversorgung und Haushaltsführung (Anhalten zur Körperpflege, Anleitung zum Einkaufen, Kochen, Mahlzeiten zubereiten, Wäsche waschen, Zimmer reinigen)
  • Unterstützung im Umgang mit persönlichen Unterlagen, Geld und Eigentum
  • Sozialtraining (Förderung von Sozial- u. Konfliktverhalten, von Kontakten u. Beziehungen)
  • Förderung bei der Gestaltung des Tages
  • Motivation zur Ausbildung / Qualifizierung
  • Psychosoziale Hilfen (Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst und anderen, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik, Krisenhilfe, Seelsorge)
  • Motivation zur Wahrnehmung von weitergehenden therapeutischen Hilfen
  • Beratung und Unterstützung in Hinblick auf Suchtmittelabhängigkeit
  • gesundheitliche Versorgung,
  • Unterstützung ärztlicher und therapeutischer Maßnahmen
  • Anhalten zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil
  • Unterstützung der Wohnungssuche

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Fachlich anerkannte Methodik (z.B. Case-Management )
  • im Regelfall Einzelzimmern
  • Differenziertes Wohnangebot in überschaubaren Einheiten und individuellen Wohnraumgestaltungsmöglichkeiten
  • Beratung und Unterstützung auf der Basis eines fixierten örtlichen Einrichtungskonzepts
  • Gute Erreichbarkeit der örtliche Infrastruktur
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Fallsupervision nach Bedarf
  • Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen auf der Basis eines Fortbildungsplans
  • Gesicherte Kooperation mit relevanten Fachdisziplinen und Diensten (Medizin / Psychiatrie / Suchtkrankenhilfe / Pflege / Recht) in der regionalen psychosozialen Versorgung
  • Durchlässigkeit zu anderen Leistungstypen des Hilfesystems
  • Einbindung in die die örtliche Arbeitsmarkt- und Wohnungspolitik und Wohnraumversorgung, die regionale Wohnungslosenhilfe und die angrenzenden Hilfebereiche (insbesondere Suchtkrankenhilfe, Schuldnerberatung, Gesundheitshilfe, Psychiatrie) sowie die öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungssysteme

Prozessqualität

  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung des Klienten
  • Ausrichtung auf individuelle Wünsche und Perspektiven
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Methodische Sozialarbeit (Einzel- und Gruppenarbeit)
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Flexible Dienstplangestaltung
  • Definierte Fallverantwortung

Ergebnisqualität

  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung des Klienten
  • Ausrichtung auf individuelle Wünsche und Perspektiven
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Methodische Sozialarbeit (Einzel- und Gruppenarbeit)
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Flexible Dienstplangestaltung
  • Definierte Fallverantwortung

Personelle Ausstattung

  • Sozialarbeit (incl. Ruf- und Nachtbereitschaft)
  • Hauswirtschaft
  • Verwaltung
  • Leitung
  • Anteiliger Personalaufwand für zusätzliche Regieaufgaben des Trägers

Sächliche Ausstattung

  • Einzel-, ggf. Doppelzimmer
  • Sanitärbereiche
  • Wohn- und Esszimmer
  • Arbeits-, Beschäftigungs-, Gemeinschafts- und Funktionsräume
  • Hauswirtschaftsräume
  • Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume mit zeitgemäßer Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik

Betreuungsbedingte Sachkosten

  • Dienstfahrzeug
  • Kliententelefon

Mögliche Modifikationen:

  • dezentrale Organisationsformen (auf dem Einrichtungsgelände und / oder in Außenwohngruppen, Einzelwohnungen) mit erhöhtem Ausstattungsbedarf
  • spezielle Angebote für schwangere und alleinerziehende Frauen

 

Leistungstyp 30

Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten mit psychischen Beeinträchtigungen und Suchtproblematik

Zielgruppe

Menschen, deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind mit psychischen Beeinträchtigungen, mit erheblichem Suchtmittelmissbrauch oder Suchtkrankheit, die entweder der Motivation oder Unterstützung bei der Inanspruchnahme spez. Hilfeangebote bedürfen oder wegen der Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung/Sucht besonderer Versorgungsleistungen bedürfen, die über die Leistungen des Leistungstyps 30 hinausgehen.

Eine Übernahme von Tätigkeiten der täglichen Versorgung ist zumindest in Teilbereichen notwendig; in allen übrigen Lebensbereichen Förderung.

Ziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Die Beratung, Unterstützung und Übernahme haben insbesondere zum Ziel:

  • Befähigung zu einem Leben in üblichen Wohn- und Arbeitsverhältnissen
  • Motivation zur Inanspruchnahme sowie Überleitung in spezialisierte Hilfeangebote für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder der Suchtkrankenhilfe
  • Milderung der sozialen Schwierigkeiten in dem Maße, daß eine Fortsetzung der Hilfe in weniger intensiven Betreuungsformen möglich ist.
  • Milderung der Suchtproblematik und deren Folgen
  • Vorbereitung auf die Inanspruchnahme und Überleitung in die Hilfeangebote der Suchtkrankenhilfe oder psychisch Beeinträchtigte
  • Vorbereitung auf das Leben in auf dauerndem Aufenthalt ausgerichteten Einrichtungen oder Einrichtungsteilen

Art und Umfang der Leistungen 

Grundleistungen

  • in der Regel regionales und in Ausnahmen überregionales Einzugsgebiet
  • Rahmendienstzeit im Zeitrahmen von 6.30 Uhr bis 22.30 Uhr
  • Ständige Erreichbarkeit außerhalb dieser Rahmendienstzeit Nacht- bzw. Rufbereitschaft)
  • zentral oder dezentral organisiert
  • Hauswirtschaftliche Vollversorgung mit der Möglichkeit durch eine bedarfsgerechte hauswirtschaftliche Anleitung die individuellen Versorgungskompetenzen zu steigern
  • Trockene Gruppe
  • Zusammenarbeit von Sozialarbeit und Therapie
  • enge Verknüpfung mit dem Hilfesystem der Suchtkrankenhilfe und Diensten der psychiatrischen Versorgung
  • Unterkunft und Verpflegung

Direkte Hilfeleistungen

  • Hilfeplanung
  • Unterstützung und Anleitung administrativer Tätigkeiten (z.B. Realisierung von Leistungsansprüchen, Auszahlung von Barbeträgen, Beihilfeabwicklung, Einziehung von Aufwendungsersatzleistungen)
  • Hilfebedarfsfeststellung unter besonderer Berücksichtigung der psychischen
  • Beeinträchtigung / Suchtproblematik, - Einzel und Gruppenangebote (methodische Sozialarbeit), mit Schwerpunkt
  • psychischer Beeinträchtigung, kontinuierliche, verantwortliche Betreuung in
  • den Phasen des Stabilisierungsprozesses,
  • Beratung, Anleitung Unterstützung und Begleitung bei der Inanspruchnahme
  • spezialisierter Angebote für psychisch Kranke,
  • Rechtliche Orientierung,
  • Beratung bei Überschuldung
  • Vermittlung spezifischer Hilfen, Unterstützung bei der Geldverwaltung,
  • Wohntraining und Haushaltsführung,
  • Sozialtraining (Förderung von Sozial- und Konfliktverhalten, von Kontakten und Beziehungen),
  • besondere anleitende und fördernde Begleitung bei der Strukturierung des Tages
  • Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten und Veranstaltungen, Begegnungen mit anderen und Gruppen etc.),
  • Psychosoziale Hilfen (Gewinnung von Krankheitseinsicht, Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst und anderen, Bewältigung psychiatrischer Phänomene, Krisenhilfe, Seelsorge),
  • Unterstützung (nerven-)ärztlicher und therapeutischer Maßnahmen
  • gesundheitliche Versorgung,
  • Anhalten zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil
  • Erschließen von und Hinführung zu zuständigen Leistungs- und Hilfesystemen

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Fachlich anerkannte Methodik (z.B. Case-Management )
  • im Regelfall Einzelzimmern
  • Beratung und Unterstützung auf der Basis eines fixierten örtlichen Einrichtungskonzepts
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallgespräche
  • Fallsupervision
  • Fort- u. Weiterbildung auf der Basis eines Fortbildungsplanes
  • Gesicherte Kooperation mit relevanten Fachdisziplinen und Diensten (insbes. Psychiatrie, Sucht, Medizin, Suchtkrankenhilfe,)
  • Durchlässigkeit zu anderen Leistungstypen der Wohnungslosen-, Suchtkrankenhilfe und Psychiatrie
  • Niedrigschwelliges Hilfeangebot
  • Einbindung in die die örtliche Arbeitsmarkt- und Wohnungspolitik und Wohnraumversorgung, die regionale Wohnungslosenhilfe und die angrenzenden Hilfebereiche (insbs. enge Kooperation mit Einrichtungen und Diensten für die Versorgung seelisch Beeinträchtigter, Suchtkrankenhilfe, Schuldnerberatung, Gesundheitshilfen, Psychiatrie) sowie die öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungssysteme

Prozessqualität

  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplanes unter Einbeziehung des Klienten
  • Ausrichtung auf Überwindung der psychischen Beeinträchtigung und/oder Suchtproblematik
  • Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses
  • Methodische Sozialarbeit /parallele Einzel- und Gruppenarbeit
  • Gruppen mit 6-10 Personen
  • Einbeziehung der Angehörigen und sonstiger Bezugspersonen
  • Fachgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Flexible Dienstplangestaltung
  • Definierte Fallverantwortung auch in der Nachgehenden Hilfe

Ergebnisqualität

  • Überprüfung des Grades der Klientenzufriedenheit
  • Regelmäßige Überprüfung des Grades der Zielerreichung nach den Vorgaben des Hilfeplanes bei
  • gleichzeitiger Überprüfung des Mitteleinsatzes und der externen Rahmenbedingungen
  • Entwicklung von Katamneseverfahren

Personelle Ausstattung

  • Sozialarbeiter (mit sozialtherapeutischer Zusatzausbildung (incl. Ruf- und Nachtbereitschaft)
  • Sonderdienste (z.B. Arzt, Psychologe, Seelsorger)
  • Hauswirtschaft
  • Verwaltung
  • Leitung
  • Anteiliger Personalaufwand für Regieaufgaben des Trägers

Sächliche Ausstattung

  • Einzel-, ggf. Doppelzimmer
  • Sanitärbereich
  • Wohn- u. Esszimmer
  • Funktions- u. Gemeinschaftszimmer
  • Behandlungszimmer
  • Freizeit- u. Hobbyräume und Ausstattung
  • Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume mit zeitgemäßer Kommunikations-, Büro-, u. Nachrichtentechnik

Betreuungsbedingte Sachkosten

  • Dienstfahrzeug
  • Kliententelefon

Mögliche Modifikationen:

  • dezentrale Organisationsformen (auf dem Einrichtungsgelände und / oder in Außenwohngruppen, Einzelwohnungen) mit erhöhtem Ausstattungsbedarf
  • spezielle Angebote für schwangere und alleinerziehende Frauen

 

Leistungstyp 31

Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Zielgruppe

Menschen, deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind die über mehrere Jahre wohnungslos waren oder sich vorwiegend in Einrichtungen der Hilfe nach § 72 BSHG aufhielten und an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ständige ärztliche Behandlung erfordern, leiden. Sie benötigen im erheblichem Umfang der Übernahme von Tätigkeiten der täglichen Versorgung, in allen übrigen Lebensbereichen der Förderung. Bei Personen mit einer Suchtkrankheit oder psychischen Beeinträchtigungen müssen weitere Erkrankungen der in Satz 1 genannten Art vorliegen und den Hilfebedarf prägen

Ziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Die Beratung und persönliche Unterstützung des langzeitwohnungslosen Menschen zielt insbesondere auf

  • Entwicklung der Fähigkeit, Tätigkeiten des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu erledigen
  • Entwicklung und Verbesserung der Fähigkeiten zur Alltagsbewältigung und aktiver sozialer Teilhabe innerhalb und soweit wie möglich außerhalb der Hausgemeinschaft
  • Vorbereitung auf und Überleitung in spezialisierte Hilfeangebote und Wohnformen
  • Milderung der sozialen Schwierigkeiten in dem Maße, dass eine Fortsetzung der Hilfe in weniger intensiven Betreuungsformen möglich ist
  • Befähigung zu einem Leben in üblichen Wohnverhältnisse
  •  

Art und Umfang der Leistungen

Grundleistungen

  • in der Regel regionales und in Ausnahmen überregionales Einzugsgebiet
  • Rahmendienstzeit im Zeitrahmen von 6.30 Uhr bis 22.30 Uhr
  • Ständige Erreichbarkeit außerhalb dieser Rahmendienstzeit Nacht- bzw. Rufbereitschaft)
  • zentral oder dezentral organisiert
  • Hauswirtschaftliche Vollversorgung mit der Möglichkeit durch eine bedarfsgerechte hauswirtschaftliche Anleitung die individuellen Versorgungskompetenzen zu steigern
  • Unterkunft und Verpflegung

Direkte Hilfeleistungen

  • Hilfeplanung
  • Hilfebedarfsfeststellung
  • Unterstützung und Anleitung administrativer Tätigkeiten (z. B. Realisierung von Leistungsansprüchen, Auszahlung von Barbeträgen, Beihilfeabwicklung, Einziehung von Kostenbeiträgen)
  • Entsprechend dem individuellem Hilfebedarf Beratung / Anleitung / Unterstützung / Förderung / Übernahme von Tätigkeiten der täglichen Versorgung in allen Lebensbereichen
  • Selbstversorgung / Haushaltsführung (Hilfen zur Eigenaktivierung, Anhalten zur Körperpflege, Anleitung zum Einkaufen, Kochen, Mahlzeiten zubereiten, Wäsche waschen, Zimmer reinigen)
  • Unterstützung im Umgang mit persönlichen Unterlagen, Geld und Eigentum
  • Gestaltung sozialer Beziehungen (Kontaktaufnahme und Beziehungen im unmittelbaren Nahbereich, zu Freunden, Angehörigen, Partnern, Integration in die Nachbarschaft)
  • besondere anleitende und fördernde Begleitung bei der Strukturierung des Tages
  • Medizinische und pflegerische Hilfen (gesundheitliche Versorgung, Unterstützung ärztlicher und therapeutischer Maßnahmen, Anhalten zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil
  • Beratung und Unterstützung in Hinblick auf Suchtmittelabhängigkeit
  • Psychosoziale Hilfen (persönliche Stabilisierung, Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst und anderen, Seelsorge, Krisenhilfe, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik)
  • Rechtliche Orientierung,
  • Beratung bei Überschuldung
  • Motivation zur Wahrnehmung von weitergehenden Hilfen; Erschließen von und Hinführung zu zuständigen Leistungs- und Hilfesystemen

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • Fachlich anerkannte Methodik (z.B. Case-Management )
  • barrierefreie Zugänge, ggf. behindertengerechte Sanitärräume
  • Differenziertes Wohnangebot in überschaubaren Einheiten mit Möglichkeiten zur stark individuellen, privaten Ausgestaltung
  • im Regelfall Einzelzimmern
  • Gute Erreichbarkeit der örtliche Infrastruktur
  • Beratung und Unterstützung auf der Basis eines fixierten örtlichen Einrichtungskonzepts
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Fallsupervision nach Bedarf
  • Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen auf der Basis eines Fortbildungsplans
  • Gesicherte Kooperation mit relevanten Fachdisziplinen und Diensten (Medizin / Psychiatrie / Suchtkrankenhilfe / Behindertenhilfe / Pflege / Recht) in der regionalen psychosozialen Versorgung
  • Durchlässigkeit zu anderen Leistungstypen des Hilfesystems
  • Einbindung in die die örtliche Arbeitsmarkt- und Wohnungspolitik und Wohnraumversorgung, die regionale Wohnungslosenhilfe und die angrenzenden Hilfebereiche (insbesondere enge Kooperation mit Eingliederungshilfe- und Pflegeeinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe) sowie die öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungssysteme

Prozessqualität

  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung des Klienten
  • Individuelle Hilfeleistung und Dokumentation des Hilfeprozesses
  • Aktivierung von Kontakten zu Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Flexible Dienstplangestaltung
  • Definierte Fallverantwortung

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit des Klienten (z.B. Feedback-Verfahren)
  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrads gemäß individueller Hilfeplanung bei gleichzeitiger
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens
  • Überprüfung der externen Rahmenbedingungen
  • Entwicklung von Katamneseverfahren

Personelle Ausstattung

  • Sozialarbeit, incl. Ruf- und Nachtbereitschaft
  • Pflegepersonal
  • Sonderdienste (z. B. Arzt, Pastor)
  • Hauswirtschaft
  • Verwaltung
  • Leitung
  • Anteiliger Personalaufwand für zusätzliche Regieaufgaben des Trägers

Sächliche Ausstattung

  • Einzel-, ggf. Doppelzimmer
  • Sanitärbereiche
  • Wohn- und Esszimmer
  • Arbeits-, Beschäftigungs-, Gemeinschafts- und Funktionsräume
  • Hauswirtschaftsräume
  • Freizeiträume
  • Raum und Ausstattung für ärztl. u. pfleg. Versorgung
  • Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume mit zeitgemäßer Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik
  • Außenanlagen

Betreuungsbedingte Sachkosten

  • Dienstfahrzeug (Kleinbus)
  • Kliententelefon

Mögliche Modifikationen:

  • bei dezentralen Organisationsformen erhöhter Ausstattungs- und Bewirtschaftungsbedarf
  • spezielle Angebote für schwangere und alleinerziehende Frauen

 

Leistungstyp 32

Hilfen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten mit einer Suchterkrankung

Zielgruppe

Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten mit einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Suchtkrankheit, die eine abstinente Lebensführung anstreben. Wegen der besonderen Lebensverhältnisse ist eine Inanspruchnahme der Hilfeangebote der Suchtkrankenhilfe nicht möglich oder aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der Anamnese nicht erfolgversprechend. Neben der Bearbeitung der Suchtproblematik ist eine Entwicklung der Fähigkeiten notwendig, Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Verrichtungen des täglichen Leben müssen teilweise übernommen werden; in allen Lebensbereichen ist Förderung notwendig.

Ziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Die Beratung und persönliche Unterstützung hat insbesondere zum Ziel

  • Bewältigung der Suchtproblematik
  • Integration in übliche Wohn- und Arbeitsverhältnisse
  • Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten des Leistungsberechtigten, ohne fremde Hilfe Schwierigkeiten in den Lebensbereichen Wohnen, Alltagsbewältigung, Arbeit und soziale Teilhabe zu bewältigen
  • Überleitung in spezialisierte Angebote anderer Hilfefelder (z. B. Suchtkrankenhilfe)
  • Überleitung in weniger intensive Betreuungsangebote der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Erreichen von möglichst langen Abstinenzzeiten.
  • Motivation und Überleitung in komplementäre Angebote der Suchtkrankenhilfe

Art und Umfang der Leistungen

Grundleistungen

  • in der Regel und überregionales Einzugsgebiet bei gleichzeitiger Regionalisierung der Hilfeangebote
  • Enge Kooperation mit Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe
  • Integrierte Sozialarbeit und Therapie
  • enge fachliche und fallbezogene Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten der Suchtkrankenhilfe
  • enge Verknüpfung mit den psychosozialen Versorgungsnetzen in den umliegenden Regionen
  • Rahmendienstzeit im Zeitrahmen von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr
  • Stationäre Hilfe in überschaubaren zentralen und dezentralen Wohneinheiten
  • Ständige Erreichbarkeit außerhalb dieser Rahmendienstzeit (Nacht- bzw. Rufbereitschaft)
  • zentral und dezentral organisiert
  • Hauswirtschaftliche Vollversorgung mit der Möglichkeit durch eine bedarfsgerechte hauswirtschaftliche Anleitung die individuellen Versorgungskompetenzen zu steigern
  • Unterkunft und Verpflegung

Direkte Hilfeleistungen

  • Hilfeplanung
  • Unterstützung und Anleitung administrativer Tätigkeiten (z. B. Realisierung von Leistungsansprüchen, Auszahlung von Barbeträgen, Beihilfeabwicklung, Einziehung von Kostenbeiträgen)
  • Hilfebedarfsfeststellung unter besonderer Berücksichtigung der Suchterkrankung
  • Einzel- und Gruppentherapien mit Schwerpunkt Suchtmittelabhängigkeit
  • Regionalgruppenarbeit
  • Beratung, Anleitung, Unterstützung und Begleitung bei der Inanspruchnahme von spezialisierten Angeboten der Suchtkrankenhilfe
  • Rechtliche Orientierung
  • Beratung bei Verschuldung
  • Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche
  • Sozialtherapeutische Hilfen (persönliche Stabilisierung, Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst und anderen, Bewältigung psychiatrischer Symptomatik, Krisenhilfe, Seelsorge)
  • gesundheitliche Versorgung
  • Unterstützung ärztlicher und therapeutischer Maßnahmen
  • Anhalten zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil
  • Wohntraining zur Selbstversorgung und Haushaltsführung (Anhalten zur Körperpflege, Anleitung zum Einkaufen, Kochen, Mahlzeiten zubereiten, Wäsche waschen, Zimmer reinigen)
  • Unterstützung im Umgang mit persönlichen Unterlagen, Geld und Eigentum
  • Sozialtraining (Kontaktaufnahme und Beziehungen im unmittelbaren Nahbereich, zu Freunden, Angehörigen, Partnern)
  • Arbeitstherapie

Qualitätsmerkmale

Die folgenden Kriterien sind anzustreben. Die Umsetzung wird zwischen dem Kostenträger und dem Leitungsanbieter vereinbart:

Strukturqualität

  • fachlich anerkannte Methodik (z.B. Case-Management)
  • im Regelfall Einzelzimmern
  • Differenziertes Wohnangebot in überschaubaren Einheiten
  • Beratung und Therapie auf der Basis eines fixierten örtlichen Einrichtungskonzepts
  • Gruppenkonstellationsabhängige Therapiegruppengröße (6-10 Personen)
  • Multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Regelmäßige Übergabe, Dienst- und Fallbesprechungen
  • Fallkonferenzen (insbesondere mit übernehmenden Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe), Fallsupervision nach Bedarf
  • Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen auf der Basis eines Fortbildungsplans
  • Gesicherte Kooperation mit relevanten Fachdisziplinen und Diensten (insbesondere Suchtkrankenhilfe / Medizin / Psychiatrie) in der regionalen psychosozialen Versorgung
  • Durchlässigkeit zu anderen Leistungstypen der Wohnungslosen- und Suchtkrankenhilfe
  • Regionale Einbindung in die Sozialplanungsprozesse und Versorgungsstrukturen für suchtkranke Menschen, in die Wohnungspolitik und Wohnraumversorgung, die Wohnungslosenhilfe und die angrenzenden Hilfebereiche (Schuldnerberatung, Gesundheitshilfe, Psychiatrie) sowie die öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungssysteme

Prozessqualität

  • Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung des Klienten
  • Therapeutische Ausrichtung auf die Überwindung der Suchtmittelabhängigkeit
  • Methodische Sozialtherapie (parallele Einzel- und Gruppentherapie aufgrund der Besonderheit der Psychodynamik des Klientel)
  • Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Einrichtungskonzeption
  • Flexible Dienstplangestaltung
  • Definierte Fallverantwortung
  • Stationäre Arbeit orientiert sich ständig an den Erfahrungen im ambulanten und nachstationären Bereich

Ergebnisqualität

  • Grad der Zufriedenheit des Klienten (z.B. Feedback-Verfahren)
  • Regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrads gemäß individueller Hilfeplanung bei gleichzeitiger
  • Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens
  • Überprüfung der externen Rahmenbedingungen
  • Entwicklung von Katamneseverfahren
  •  

Personelle Ausstattung

  • Sozialarbeit (mit qualifizierter sozial- bzw. suchttherapeutischer Weiterbildung) incl. Ruf- und Nachtbereitschaftszeiten
  • Sonderdienste (z. B. Arzt, Psychologe, Sondertherapeuten, Pastor)
  • Arbeitstherapeuten
  • Hauswirtschaft
  • Verwaltung
  • Leitung
  • Anteiliger Personalaufwand für zusätzliche Regieaufgaben des Trägers

Sächliche Ausstattung

  • Einzel-, ggf. Doppelzimmer
  • Sanitärbereiche
  • Wohn- und Esszimmer
  • Funktions- und Gemeinschaftsräume
  • Hauswirtschafts- und Verwaltungsräume
  • Therapieräume für Gruppen-, Arbeits-, Physiotherapien
  • Arzt- und Behandlungszimmer
  • Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume mit zeitgemäßer Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik
  • Therap. Hilfsmittel / Medien / technische Ausstattung für Arbeitstherapie

Betreuungsbedingte Sachkosten

  • Dienstfahrzeug
  • Kliententelefon
  • Außenanlagen (Garten, Kleintierhaltung Mögliche

Modifikationen:

  • dezentrale Organisationsformen (auf dem Einrichtungsgelände und / oder in Außenwohngruppen, Einzelwohnungen) mit erhöhtem Ausstattungsbedarf
  • spezielle Angebote für schwangere und alleinerziehende Frauen

Regelungen für ein Vergütungsverfahren in 2002 - Anlage 3 zu § 12 Abs. 9 LRV

1. Allgemeines:

Über die vereinbarten Regelungen zur budgetneutralen Umstellung aller Einrichtungen auf das neue Vergütungssystem sind Vereinbarungen zu treffen über die Fortentwicklung der Vergütungssätze im Jahre 2002.

Hierbei gilt:

  • Grundsätzlich haben alle Einrichtungen die Möglichkeit, die pauschale Erhöhungder Vergütungssätze gemäß der voraussichtlich eintretenden allgemeinen Personal- und Sachkostensteigerung zu vereinbaren. Die Vereinbarungspartner werden analog der in 1999 – 2001 getroffenen Verfahrensabsprachen bzw. Berechnungsregeln im 3. Quartal 2001 hierzu Vereinbarungen treffen.
  • Für Einrichtungen mit wesentlichen strukturellen Veränderungen können Einzelverhandlungen durchgeführt werden. Von daher sind sowohl die Landschaftsverbände als auch die Einrichtungsträger berechtigt, abweichend vom Pauschal-Fortschreibungsverfahren ihre jeweiligen Vertragspartner zu Einzelverhandlungen aufzufordern.

2. Voraussetzungen zur Übernahme der Vergütung für Leistungen in Einrichtungen:

Nach § 93 Abs. 2 BSHG setzt die Verpflichtung zur Vergütungsübernahme voraus, daß

  • eine Leistungsvereinbarung,
  • eine Vergütungsvereinbarung und
  • eine Prüfungsvereinbarung

besteht.

3. Regelungen bei Einzelverhandlungen:

3.1 Personalfeststellung:

Grundlage für einrichtungsindividuelle Vergütungsvereinbarungen ist die Vereinbarung über die personelle Ausstattung der Einrichtung.

Die Vertragsparteien verpflichten sich für den Fall der Einzelverhandlung eine neue Personalfeststellung herbeizuführen (Anmerkung: Hierbei bestehen folgende Möglichkeiten: Komplette Personalfeststellung über den gesamten Stellenplan oder Vereinbarung von Zusatzpersonal) . Diese findet statt gemäß den bisherigen Beurteilungsmaßstäben der Landschaftsverbände vor allem unter Berücksichtigung:

  • der fachlich inhaltlichen Konzeption
  • Bewohnerstruktur / des Hilfebedarfs der Bewohner
  • der räumlichen Verhältnisse.

Aus Vereinfachungsgründen kann, sofern keine Vertragspartei Einwendungen erhebt, die bisherige Personalregelung weiterhin zugrunde gelegt werden.

3.2 Kosten- und Leistungsnachweis:

Die Neuvereinbarung über die Personalausstattung gemäß Pkt. 3.1 ist Grundlage für die Erstellung des Kosten- und Leistungsnachweises. Dieser besteht aus einer vom Einrichtungsträger nachvollziehbar zu gestaltenden Kalkulation der Kosten- und Leistungsdaten (Personalaufwendungen, Sachaufwendungen, investive Folgekosten, Stellenplan, Belegungsdaten) für den prospektiven Vereinbarungszeitraum.

Aufgrund des in der Regel großen Zeitabstandes zur letzten Vergütungsverhandlung auf Basis früherer Selbstkostenblätter ist es für das Verfahren 2002 im Hinblick auf die nötige Transparenz des Kosten- und Leistungsgeschehens, der Entwicklung bzw. Herleitung der kalkulatorischen Ansätze erforderlich, zusätzlich die Ist-Daten des Jahres 2000 sowie die hochgerechneten Zahlen des Jahres 2001 im Kosten- und Leistungsnachweis aufzuführen.

Entsprechende Formularmuster sind zwischen den Vertragspartnern noch abzustimmen (Anmerkung: Grundlage: Vorschlag des LVR in der Anlage seines Schreibens vom 25.05.2001).

3.3 Weitere Verfahrensregelungen:

Die Einrichtungsträger teilen bis zum 31.10.01 mit, ob sie das Verfahren der pauschalen Fortschreibung wählen oder ob sie die Einzelverhandlung in Anspruch nehmen wollen.

Die Landschaftsverbände haben in begründeten Fällen das Recht, Einrichtungen vom Pauschalfortschreibungsverfahren auszuschließen und diese zur Einzelverhand-lung aufzufordern. Sie teilen dies dem zuständigen Spitzenverband unter Angabe der Gründe bis zum 31.10.01 mit.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, während der Vertragslaufzeit die Vergütungssätze beizubehalten, sofern nicht § 93 b Abs. 3 BSHG angewendet werden kann. Hierzu zählen insbesondere:

  • Neuvereinbarung über die personelle Ausstattung
  • Folgekosten aus abgestimmten erheblichen baulichen Investitionen
  • Abgestimmte Platzzahlveränderungen über 5% / mindestens 3 Betten.

3.4 Weitere Fristen:

  • Der Antrag auf Personalfeststellung als Grundlage des Einzelverhandlungsverfah-rens ist 3 Monate vor Auslaufen der bisherigen Vergütungssätze zu stellen.
  • Die Vertragspartner sind verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen das Personalfeststellungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Die neue Vergütungsregelung auf Basis der neuen Personalfeststellung soll in den zweiten sechs Wochen des Dreimonatszeitraumes getroffen werden.

Zuordnungsübersicht - Anlage 4

Kostenverteilung in Grund- und Maßnahmepauschale

 

Personalkosten Grundpauschale % Grundpauschale EUR/DM Maßnahmepauschale % Maßnamepauschale EUR/DM
Leitung 25   75  
Betreuungsdienst 0   100  
Sonderdienst 0   100  
Küchenpersonal 100   0  
Hausreinigung 50   50  
Wäschereinigung 50   50  
Verwaltung 30   70  
Pförtner/ Telefonist 30   70  
Hausmeister 30   70  
ZDLér 30   70  
Personalkosten gesamt        
Sachkosten        
Lebensmittel 100   0  
Wasser, Energie, Brennstoffe 50   50  
medizinischer Bedarf 0   100  
Wirtschaftsbedarf 50   50  
Betreuungsbedarf 0   100  
Verwaltungsbedarf 30   70  
Steuern, Abgaben, Versicherungen 50   50  
Wartungskosten (30%) 50   50  
Sachkosten gesamt        
Summe Grund- und Maßnahmepauschale       EUR/DM
Gesamtsumme Grund-/Maßnahme- pauschale(=100%)       EUR/DM
Anteil Grundpauschale an Gesamtsumme       %
Anteil Maßnahme-pauschale an Gesamtsumme       %

 

Ermittlung des Investitionsbetrages -Anlage 5 zu § 15

Die Partner des Rahmenvertrages haben sich in der Frage der Ermittlung des Investitionsbetrages für Einrichtungen der Leistungstypen 5 - 32, mit Ausnahme von 22 und 25, auf folgende Ausführungsvereinbarung verständigt:

1. Die im bisherigen Vergütungsverfahren nach dem Bundessozialhilfegesetz (Grundlage: Allgemeine Vereinbarung aus 1983) vereinbarten grundsätzlichen Regelungen und ggf. individuelle Sonderregelungen zur Ermittlung von investiven Vergütungsbestandteilen werden für bestehende Einrichtungen bis auf weiteres fortgeführt.Ergänzende Abreden zu den Bestimmungen dieser Ausführungsvereinbarung sind zwischen Heim- und Kostenträger wie bisher möglich.

Vereinbarungsverfahren ab 2002:

  • 2.1 Die voraussichtlich zu zahlenden Zinsen des Jahres 2002 für die bisher anerkannten langfristigen Darlehen werden einbezogen. Ein Ausgleich zum tatsächlichen Zinsaufwand findet im 2-Jahres-Rhythmus (erstmalig für den Zinsaufwand 2002) statt. Die Mieten werden im Rahmen der bisher vereinbarten und anerkannten Modalitäten berücksichtigt.
  • 2.2 Die Fortschreibung der bestehenden Normal- und Sonderbettenwerte erfolgt im bisherigen System zum 01.01.2002. Fortschreibungsbasis ist der Mai-Index 2001 (s. Anlage).
  • 2.3 Beginnend mit dem Vergütungsverfahren ab 01.01.2002 werden Kostenveränderungen bei den Instandhaltungs- und Abschreibungspauschalen im zweijährigen Turnus nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistung am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen ermittelt und berücksichtigt (Basis: Mai-Index des Vorjahres).

3. Unter den Prämissen des Punktes 1 gilt insofern für die erstmalige Ermittlung von Investitionsbeträgen ab 01.01.2002 bei abgestimmten Baumaßnahmen:

  • 3.1 Eigentumsobjekte
  • 3.1.1 Investitionsregelung auf der Basis von Herstellungs-/Anschaffungskosten
    • Investitionsmaßnahmen bedürfen nach § 76 Abs. 2 letzter Satz SGB XII der vorherigen Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe. Ausgangsbasis für die Ermittlung investiver Folgekosten im Investitionsbetrag ist der sog. Sonderbettenwert als die Summe der Bau- und Einrichtungskosten (ohne Grundstücks- und Erschließungskosten) pro Platz. Bei Fördermaßnahmen werden diese nachgewiesen über Schlussabrechnung/Verwendungsnachweise,in anderen Fällen über sonstige geeignete Unterlagen. Sofern von der Gemeinsamen Kommission Pro-Platz-Werte beschlossen werden, bilden diese die Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Bau- und Einrichtungskosten. (Punkt 1: Anmerkung: Außerplanmäßige Kostensteigerungen sind von der Einrichtung zu begründen, und bei Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbarungsfähig.) In allen anderen Fällen gelten die mit dem Kostenträger einrichtungsspezifisch abgestimmten Pro-Platz-Kosten. Falls im Falle von Kaufobjekten die Höhe der Baukosten nicht zu ermitteln ist, werden die Anschaffungskosten für den Gebäudewert zugrunde gelegt.
  • 3.1.2 Die Einrichtungen verpflichten sich, die bekannten Fördermöglichkeiten auszuschöpfen. Der Finanzierungsplan ist mit dem Kostenträger abzustimmen. Werden Fördermittel nicht bewilligt, hat die Einrichtung das Recht, die entstehende Finanzierungslücke über ein Kapitalmarktdarlehn zu schließen, soweit dies vorher mit dem Kostenträger vereinbart wurde.
  • 3.1.3 Im Investitonsbetrag werden die gezahlten Zinsen für Fremdkapital in der Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung geltenden marktüblichen Zinssatzes berücksichtigt. An der mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abgestimmten Finanzierung der Bau- und Einrichtungskosten beteiligt sich der Einrichtungsträger mit einer Eigenleistung von 10 % (Punkt2). Das 10 % übersteigende Eigenkapital wird mit 4 % jährlich verzinst. Dabei ist das Ursprungskapital um die jährlichen AfA-Beträge zu reduzieren. Alternativ kann eine Verzinsung nach der Durchschnittswertmethode über eine Laufzeit von 33 Jahren vereinbart werden.
  • 3.1.4 Bezüglich der Höhe der Abschreibungs- und Instandhaltungssätze gilt die bisherige Systematik gem. beigefügter Tabelle.
  • 3.1.5 Öffentliche Zuschüsse zu den Baukosten werden für das langfristige Anlagevermögen abschreibungsmindernd nach dem bisher angewandten Verfahren in Abzug gebracht. Die Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege und der Stiftung Behindertes Kind gelten als öffentliche Zuschüsse.
  • 3.1.6 Ermittlung sonstiger betriebsnotwendiger Investitionskosten - Sonderregelungen für bewegliche Anlagegüter sind zu treffen, sofern sie mit dem Kostenträger abgesprochen sind. Zuschüsse sind gegenzurechnen.
  • 3.1.7 Für die Fortschreibung gilt die Regelung 2.2.

 

  • 3.2 Mietobjekte
  • 3.2.1 Investitionsregelungen auf der Basis von Mieten
    • Für die Anerkennung von Mieten sind die im Mietpreisspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmieten für nicht preisgebundenen Wohnraum zugrunde zu legen.
  • 3.2.2 Instandhaltungs- und Abschreibungsbedarf bei angemieteten Objekten
    • Für die Refinanzierung von Ersatzbeschaffungen im Inventarbereich und Instandhaltungsaufwendungen werden 1 % für Abschreibung und 0,7 % für Instandhaltung der I-und A-Normalbettenwerte für Einrichtungen ab 1962 unter Beachtung der mietvertraglichen Regelungen berücksichtigt
  • 3.2.3 Abgestimmte Darlehen für die Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen sind entsprechend Punkt 3.1.3 zu berücksichtigen.

 

4. Aufwendungen für angemietete Einrichtungsgegenstände (Telefonanlage, Kopierer usw.), werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Bettenwertregelung im Einzelfall in den Investitionsbetrag einbezogen.

Erläuterungen zur Anlage 5 zu § 15 des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII Grundlagen für die Kalkulation des Investitionsbetrages

Zu Punkt 1 – Fortführung der bisherigen Regelungen Die Vertragspartner verpflichten sich, noch in 2001 Verhandlungen zwecks Überprüfung der bisherigen Bettenwertregelungen zu führen mit dem Ziel, spätestens im Jahre 2003 zu sachgerechten Lösungen zu gelangen. Vordringlich ist hierbei:

  • a) Bei Eigentümerverhältnissen eine kritische Bewertung der bisherigen Bettenwertkategorie „Normalbettenwerte“ bis 1961 vorzunehmen und
  • b) die Bettenwertregelungen für angemietete Einrichtungen im Hinblick auf den tatsächlichen Bedarf zu überprüfen.

Zu Punkt 2 – Vereinbarungsverfahren ab 2002

  • a) Die Vertragspartner sind sich einig, dass nach Neuermittlung der Investitionsbeträge der Vergütungssatz insgesamt (Summe Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag) nicht verändert wird (Anmerkung 3: gilt nicht für den Fall der grundsätzlichen Neuvereinbarung der Grundpauschale auf Basis einrichtungsspezifischer Kosten- und Leistungsdaten. Regelungen hierzu sind zwischen den Vertragspartnern im Zuge der Festlegung des Vergütungsverfahrens ab 01.02.2002 noch abzustimmen)
  • b) Die Differenzen zwischen den Investitionsbeträgen, die bis zum 31.12.2001 galten und den neuen Investitionsbeträgen per 01.01.2002 werden bei der pflegetäglichen Bemessung der Grundpauschale entweder als Hinzurechnungs- oder Abzugsbetrag berücksichtigt (Anmerlung 4: Vgl. Anmerkung 3 zu Punkt 2 Ziffer a) .

Zu Punkt 3.1.3 – Verzinsung Eigenkapital

Der vereinbarte Zeitraum der Eigenkapitalverzinsung von 33 Jahren ergibt sich aus den Abschreibungsregelungen für das lang-, mittel- und kurzfristige Anlagevermögen gem. Ziffer 3.1.4 der Anlage zu § 15 des Rahmenvertrages.

Rahmenvertrag gemäß § 93 d Bundessozialhilfegesetz (BSHG)[24] - ambulanter Bereich - zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen

nach § 93 Abs. 2 BSHG[20] (Stand: 02.07.2001) - mit Hinweisen zur Einordnung der BSHG-Bezüge in das SGB XII (siehe letzte Seite) zwischen

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege

  • Arbeiterwohlfahrt- Bezirksverband Mittelrhein e.V.
  • Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederrhein e.V.
  • Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.
  • Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.
  • Caritasverband für das Bistum Aachen e.V.
  • Caritasverband für das Bistum Essen e.V.
  • Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V.
  • Caritasverband für die Diözese Münster e.V.
  • Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Landesverband NRW e.V.
  • Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Nordrhein e.V.
  • Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Westfalen Lippe e.V.
  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V.
  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V.
  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen

Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB) - LV NRW

Bundesverband Privater Alten- und Pflegeheime und Soziale Dienste e.V. (BPA)

Verband der Kommunalen Senioren- u. Behinderteneinrichtungen in NRW e.V. (VKSB)

Fachverband Sucht e.V.

Landesverband freie ambulante Krankenpflege e.V. (LfK)

Bundesverband Ambulante Dienste e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BAD)

Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBFK)

Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Träger der Einrichtungen der Behindertenhilfe Nordrhein-Westfalen

einerseits

sowie

Landschaftsverband Rheinland

Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Landkreistag Nordrhein-Westfalen

Städtetag Nordrhein-Westfalen

Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen

andererseits 

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§1 Gegenstand und Grundlagen

Abschnitt I Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen

§2 Grundsatz

§3 Art und Inhalt der Leistungen

§4 Personenkreis

§5 Räumliche und sächliche Ausstattung

§6 Personelle Ausstattung

§7 Umfang der Leistungen

§8 Qualität der Leistungen

§9 Leistungstypen und Gruppen von Leistungsbeziehern mit vergleichbarem Hilfebedarf

Abschnitt II Vergütung und Abrechnung der Entgelte

§10 Vereinbarung leistungsgerechter Vergütungen

§11 Grundlagen für die Kalkulation der Maßnahmepauschale

§ 12 Grundlagen für die Kalkulation des Investitionsbetrages

§ 13 Gemeinsame Kommission

§ 14 Verhältnis zu den Leistungsbeziehern

§ 15 Abrechnung der Leistungen

Abschnitt III Maßnahmen der Qualitätssicherung

§ 16 Maßnahmen der Qualitätssicherung

Abschnitt IV Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

§ 17 Allgemeines zur Prüfung 

§ 18 Prüfung der Qualität der Leistungen

§ 19Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Leistungen

§ 20 Abwicklung der Prüfungen, Prüfbericht

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 21 Rechtswirksamkeit

§ 22 Inkrafttreten

§ 23 Kündigung

 

Präambel

Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der ambulanten Einrichtungen schließen unter Bezugnahme auf § 93 d Abs. 2 BSHG[25]gemeinsam und einheitlich nachstehenden Landesrahmenvertrag zu den nach § 93 Abs. 2 BSHG[20] zu schließenden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.

Im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit wollen die Vereinbarungspartner auch weiterhin darauf hinwirken, dass im Sinne von § 17 SGB l jeder Berechtigte

  • die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und schnell erhält;
  • die zur Ausführung der Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und
  • der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird.

Diese Vereinbarung soll auch der Sicherstellung und Entwicklung der Qualität dienen.

Die Leistungen der Sozialhilfe dienen grundsätzlich dazu, dem Hilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihn soweit wie möglich zur Selbsthilfe zu befähigen sowie dem Hilfeempfänger eine selbstbestimmte Lebensform zu ermöglichen. Sie dienen auch der Abwendung drohender Notlagen und der Erhaltung der Wirksamkeit zuvor gewährter Hilfen (§ 6 BSHG[5]).

Die Vertragsparteien schließen diesen Vertrag unter Beachtung der Grundsätze des BSHG[1].

Die Möglichkeit zur Entwicklung und Gestaltung neuer bzw. Weiterentwicklung/Veränderung bestehender Hilfeformen sowie die Pluralität der Angebote bleibt erhalten.

Die Rahmenvereinbarung achtet die Organisations- und Gestaltungsfreiheit der Träger von Einrichtungen und Diensten und wahrt und fördert die Vielfalt der Hilfeangebote.

Den Trägern von ambulanten Einrichtungen wird der notwendige Freiraum für wirtschaftliches Handeln, für die Gestaltung ihrer Leistungen sowie die Gewinnung eines eigenen Leistungsprofils im Wettbewerb mit den Anbietern vergleichbarer Leistungen gewährleistet.

Diese Vereinbarung lässt die Ansprüche zwischen den Leistungsbeziehern und den Leistungsträgern einerseits und den Leistungsbeziehern und den Trägern der ambulanten Einrichtungen andererseits grundsätzlich unberührt.

§ 1 Gegenstand und Grundlagen

(1) Dieser Vertrag regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG[20] über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe durch ambulante Einrichtungen (Leistungsvereinbarungen), die Übernahme von Vergütungen (Vergütungsvereinbarungen), die Qualität der Leistungen (Qualitätsvereinbarung) und die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Prüfungsvereinbarungen).

(2) Der Rahmenvertrag soll sicherstellen, dass sich die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG[20] an dem Auftrag, den Zielen und den Grundsätzen des BSHG[1] ausrichten und damit gewährleisten, dass

  • die Leistungserbringung nach den Grundsätzen des § 3 BSHG[3] erfolgt
  • nur die Leistungen erbracht und vom Träger der Sozialhilfe finanziert werden, die der Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung des Nachrangs der Sozialhilfe sicherzustellen hat
  • die Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben gewahrt wird
  • die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit beachtet werden.

(3) Eine ambulante Einrichtung im Sinne dieses Vertrages ist eine auf gewisse Dauer angelegte organisatorisch strukturierte Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel mit dem Ziel, ausschließlich oder teilweise Leistungen der Sozialhilfe für einen wechselnden Kreis von Per-sonen zu erbringen.

(4) Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG[20] sind mit dem Sozialhilfeträger abzuschließen, in dessen Bereich der Standort der ambulanten Einrichtung liegt. Der für den Abschluss dieser Vereinbarungen zuständige Sozialhilfeträger wirkt darauf hin, dass Leistungsträger, die nicht Partner dieser Vereinbarung sind, diese für sich als verbindlich anerkennen.

(5) Die Vertragspartner sind sich einig, dass bei Leistungen für pflegebedürftige Personen gemäß § 68 Abs. 1 BSHG[16], die von einem anerkannten Pflegedienst gemäß § 71 SGB XI erbracht werden, die Regelungen des Rahmenvertrages nach §§ 75, 80 SGB XI analog Anwendung finden, soweit dort entsprechende Regelungen getroffen sind. Sollte eine Regelung im Rahmenvertrag zu § 75 SGB XI wegfallen oder geändert werden, verpflichten sich die Vertragspartner hierzu neu zu verhandeln.

(6) Fachlich-konzeptionelle Weiterentwicklungen werden durch diesen Rahmenvertrag nicht beeinträchtigt.

Abschnitt I Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung

§ 2 Grundsatz

Inhalt, Umfang, und Qualität der Leistungen werden zwischen dem Träger der ambulanten Einrichtung und dem Sozialhilfeträger nach den in diesem Vertrag festgelegten Kriterien vereinbart.

§ 3 Art und Inhalt der Leistungen

(1) Die Art der ambulanten Leistungen in ambulanten Einrichtungen richtet sich nach den im BSHG1aufgeführten Hilfearten unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 BSHG[4].

(2) Inhalt der Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Beratung, Begleitung, Versorgung, Betreuung, Förderung und Pflege sowie mittelbare Leistungen (Gemeinwesenarbeit, Kooperations- und Koordinationsaufgaben, Vorhalteleistungen, Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben)

  • von Behinderten nach Maßgabe der §§ 39, 40 BSHG[12]
  • von Personen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 BSHG[16], § 70 BSHG[18] und von
  • Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 BSHG[19]
  • sonstige Hilfen (z.B. § 11 Abs.3 BSHG[7] / §22 Abs. 1 BSHG[10], § 17 BSHG[8]) unter Beachtung des Nachranggrundsatzes des § 2 BSHG[2].

§ 4 Personenkreis

(1) Der Träger der ambulanten Einrichtung benennt entsprechend seiner Konzeption denPersonenkreis (Zielgruppe) für den er ein Leistungsangebot unterbreitet.

(2) Der Träger der ambulanten Einrichtung verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsbezieher zu betreuen (§ 93a Abs. 1 BSHG[21]).

(3) Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsbeziehers wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 5 Räumliche und sächliche Ausstattung

(1) Der Träger der ambulanten Einrichtung und der Sozialhilfeträger vereinbaren die räumliche und sächliche Ausstattung unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung.

(2) Die Leistungen beinhalten insbesondere die Bereitstellung, Instandhaltung und Instandsetzung von notwendigen Räumlichkeiten einschließlich Inventar.

(3) Näheres ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

§ 6 Personelle Ausstattung

(1) Die personelle Ausstattung und die Qualifikation richten sich nach dem Hilfebedarf der Leistungsbezieher und den Erfordernissen der einzelnen Leistungstypen der ambulanten Einrichtung. Sie müssen den allgemeinen fachlichen Erkenntnissen und Notwendigkeiten für die Erbringung der Maßnahmen für die jeweiligen Leistungsbezieher mit vergleichbarem Hilfebedarf entsprechen.

(2) Zur Erbringung der Leistung hat die ambulante Einrichtung unter Berücksichtigung des vorgehaltenen Leistungsangebotes eine in Zahl, Funktion und Qualifikation ausreichende personelle Ausstattung vorzuhalten; dies gilt auch in erforderlichem Umfang für Leitung und Verwaltung.

(3) Näheres ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

§ 7 Umfang der Leistungen

(1) Die vereinbarten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und in ihrer Ausgestaltung nach Art, Umfang und Qualität darauf ausgerichtet sein, gegenüber Leistungsbeziehern - nach Maßgabe ihres Bedarfs - fachlich qualifiziert die notwendige Hilfeleistung zu erbringen.

(2) Ausreichend sind Leistungen dann, wenn der sozialhilferechtlich anzuerkennende Hilfebedarf jedes Leistungsbeziehers in den Maßnahmen gedeckt werden kann.

Zweckmäßig sind Leistungen dann, wenn sie geeignet sind, die konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen. Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Wirtschaftlichkeit der Leistung ist gegeben, wenn die Leistung in der vereinbarten Qualität zu der vereinbarten Vergütung tatsächlich erbracht wird.

Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie bzw. ohne qualitativ oder quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe nicht erfüllt werden können.

§ 8 Qualität der Leistungen

(1) Die Qualität der Leistung umfasst die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen einer sozialen Dienstleistung bzw. Maßnahme. Das Leistungsangebot hat den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung zu entsprechen.

(2) Die Qualität der Leistung gliedert sich in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

(3) Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar. Hierunter sind insbesondere die sachliche und die personelle Ausstattung der ambulanten Einrichtung zu subsumieren. Zur Strukturqualität gehören insbesondere

  • Konzeption der ambulanten Einrichtung
  • Leistungsbeschreibung
  • Organisationsform
  • Einbindung in Kooperationsstrukturen
  • Personalausstattung, Qualifikation des Personals
  • Fort- und Weiterbildungskonzept
  • Räumliche und sächliche Ausstattung
  • Standort und Größe der ambulanten Einrichtung
  • interne Qualitätssicherung(

(4) Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondere

  • Beteiligung des Leistungsbeziehers bzw. seines Personensorgeberechtigten an der Erstellung und Fortschreibung des jeweiligen Hilfeplanes,
  • bedarfsorientierte Hilfeleistungen
  • Ausrichtung des Hilfeprozesses an dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe und der Stärkung der Eigenkompetenz des Leistungsbeziehers,
  • Vernetzung und Kooperation mit anderen ambulanten Einrichtungen und Integration in das auf örtlicher Ebene vorhandene Hilfeangebot,
  • standardisierte Dokumentation der Leistungserbringung im Einzelfall.(

(5) Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der gesamten Leistungserbringung zu verstehen. Kriterien für die Feststellung der Ergebnisqualität können sein

  • soziale Integration
  • berufliche Integration
  • Entwicklungsförderung und Förderung der Leistungsfähigkeit z.B. Wahrnehmungs- /Bewegungsförderung, kognitive Förderung
  • Einbeziehen des sozialen Umfeldes
  • Krisenbewältigung.

Das angestrebte Ziel ist mit den tatsächlich erreichten Ergebnissen zu vergleichen, zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsbezieher bzw. seinem Personensorgeberechtigten zu erörtern und in der Prozessdokumentation festzuhalten.

§ 9 Leistungstypen und Gruppen von Leistungsbeziehern mit vergleichbaremHilfebedarf

(1) Gemäß § 5 der Bundesempfehlungen nach § 93d Abs. 3 BSHG[26] (Stand 15.02.1999) werden Leistungstypen gebildet

(2) In den Leistungstypen werden Leistungsbezieher mit qualitativ vergleichbarem Hilfebedarf zusammengefasst. Jeder Leistungstyp stellt ein standardisiertes Leistungsangebot dar, das in der Regel den Hilfebedarf der Leistungsberechtigten der Zielgruppe abdeckt.

(3) Die für jeden Leistungstyp zu erstellende Beschreibung hat neben der Bezeichnung des Leistungstyps folgendes zu definieren

  • Zielgruppe
  • Hilfeziele
  • Art und Umfang der Leistung
  • Qualitätsmerkmale
  • Personelle Ausstattung
  • Räumliche und sächliche Ausstattungserfordernisse
  • ggf. Differenzierung in Hilfebedarfsgruppen.

(4) Für einen Leistungstyp werden dann Hilfebedarfsgruppen vereinbart, wenn die individuellen Hilfebedarfe der vom jeweiligen Leistungstyp erfassten Leistungsbezieher quantitativ stark variieren und dem nicht durch andere geeignete Verfahren, beispielsweise klientenspezifisch oder einrichtungsindividuelle Maßnahmepauschalen, Rechnung getragen werden kann.

(5) Die vereinbarten Leistungstypen und deren Beschreibung ergeben sich aus der Anlage.Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Katalog der Leistungstypen und die Leistungstypenbeschreibungen weiterzuentwickeln. Näheres regelt die Gemeinsame Kommission nach § 17 des Rahmenvertrages gemäß § 93 d BSHG[24] - stationärer Bereich -.

(6) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Bedarfsfall über die vereinbarten Leistungstypen hinaus,weitere Leistungstypen zu bilden und umzusetzen. Dabei können neue Leistungstypen nur einvernehmlich zwischen allen Vertragspartnern vereinbart werden.

Abschnitt II Vergütung und Abrechnung der Entgelte

§ 10 Vereinbarung leistungsgerechter Vergütungen

(1) Die Vergütungsvereinbarung wird zwischen dem Träger der ambulanten Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen. Sie muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütung muss so bemessen sein, dass sie der ambulanten Einrichtung die Erbringung einer bedarfsgerechten Hilfe ermöglicht. Grundlage für die Vergütung sind die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen.

(2) Die Vergütungen für die Leistungen bestehen mindestens aus der Maßnahmepauschale und dem Investitionsbetrag.

(3) Die Maßnahmepauschale umfasst die nach § 3 Abs. 2 notwendigen Aufwendungen. Sie ist der Vergütungsbestandteil für die vereinbarten Leistungen, mit Ausnahme der durch den Investitionsbetrag abgedeckten Leistungen.

(4) Der Investitionsbetrag umfasst die betriebsnotwendigen Aufwendungen.

(5) Die Vergütung kann als Fachleistungsstunde, Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale vereinbart werden. Zur Ermittlung der Vergütung kann ein Auslastungsgrad vereinbart werden. Die Vergütungsvereinbarung erfolgt einrichtungsbezogen nach Leistungstypen.

(6) Wenn der Bedarf einzelner Leistungsbezieher Leistungen erfordert, die durch die Leistungstypen und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, kann ein zusätzlicher Betrag vereinbart werden.

(7) Die Eingruppierung der Mitarbeiter ist nach den Eingruppierungsmerkmalen und Vergütungsgrundsätzen des jeweiligen für den Träger der ambulanten Einrichtung geltenden Arbeitsvertragsrechtes funktionsentsprechend durchzuführen und zu kalkulieren. Die Obergrenze der Gesamtpersonalaufwendungen für die jeweilige ambulante Einrichtung berechnet sich in der Regel nach den Eingruppierungsvorschriften oder Eingruppierungsgrundsätzen des BAT kommunal.

(8) Im übrigen richtet sich die Kalkulation der einzelnen Pauschalen und Beträge nach den in den §§ 11 und 12 festgelegten Grundsätzen.

§11 Grundlagen für die Kalkulation der Maßnahmepauschale

(1) Die Maßnahmepauschale ist die Vergütung für die Leistungen nach § 3 Abs. 2 (Maßnahmen). Sie umfasst alle personellen und sächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht dem Investitionsbetrag nach § 12 zuzuordnen sind.

(2) Den Maßnahmepauschalen werden die Inhalte und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der jeweiligen Leistungstypen sowie die ggf. Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf nach diesem Vertrag zugrunde gelegt.

(3) Zur Ermittlung der Maßnahmepauschale für die einzelnen Leistungstypen werden notwendige Personalbedarfe und Personalkosten, und notwendige sächliche Aufwendungen zugrunde gelegt.

§ 12 Grundlagen für die Kalkulation des Investitionsbetrages

(1) Grundlage für die Ermittlung der räumlichen und sächlichen Ausstattung sind

  • die Aufwendungen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der ambulanten Einrichtung notwendigen Gebäude oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederherzustellen, zu ergänzen, instandzuhaltend oder instand zu setzen
  • die Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von betriebsnotwendigen Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.

(2) Kostenbestandteile der räumlichen und sächlichen Ausstattung sind

  • die für die Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten bzw. kalkulierten Zinsen für Fremdkapital
  • Verwaltungskostenbeitrage / Zinsen für öffentliche Darlehen
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung abschreibungsfähiger Anlagegüter
  • Aufwendungen für Abschreibung der Anlagegüter (unter Gegenrechnung von öffentlichen Zuschüssen zu den Herstellungs-/ Anschaffungskosten)
  • Mieten und sonstigen Nutzungsentgelte für nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers befindliche betriebsnotwendige Anlagegüter.

§13 Gemeinsame Kommission

Die Bestimmungen zur Gemeinsamen Kommission in § 17 des Rahmenvertrages gemäß § 93 d BSHG[24] - stationärer Bereich - vom 11.03.2002 finden Anwendung.

§ 14 Verhältnis zu den Leistungsbeziehern

(1) Leistungsbezieher erhalten die Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes1 von dem für sie zuständigen Träger der Sozialhilfe.

(2) Die Bewilligung erfolgt gegenüber dem Leistungsbezieher. Der Träger der Sozialhilfe erteilt aufgrund dieser Bewilligung der ambulanten Einrichtung gegenüber eine Zahlungszusage, die Grundlage für die Abrechnung zwischen der ambulanten Einrichtung und ihm ist.

(3) Soweit der Leistungsbezieher gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nicht widerspricht, erfüllt dieser den Anspruch des Leistungsbeziehers auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz durch Zahlung an den Einrichtungsträger. Der Rechtscharakter der Zahlung als Leistung der Sozialhilfe, auf die ausschließlich der Leistungsbezieher Anspruch hat, wird davon nicht berührt.

(4) Die Bewilligung der Leistungen erfolgt nach einem zu vereinbarenden Verfahren.

§ 15 Abrechnung der Leistung

Das Abrechnungsverfahren für die Vergütungen wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer einrichtungsbezogen vereinbart.

Abschnitt III Maßnahmen der Qualitätssicherung 

§ 16 Maßnahmen der Qualitätssicherung

(1) Die ambulante Einrichtung ist dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Sie kann sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.

(2) Für die Qualitätssicherung werden geeignete Maßnahmen ausgewählt Diese können u.a. sein:

  • die Einrichtung von einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln
  • die Einsetzung eines Qualitätsbeauftragtendie Mitwirkung an Qualitätskonferenzen
  • die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Betreuung und Versorgung.

Die Durchführung der Qualitätssicherung wird von der ambulanten Einrichtung dokumentiert.

(3) Die ambulante Einrichtung hat auf Anforderung dem zuständigen Kostenträger mitzuteilen, welche Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Refinanzierung dieser Maßnahmen ist in die Beschreibung von notwendigen Aufwandspositionen aufzunehmen und, soweit sie bisher nicht schon enthalten sind, im erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Vergütung zu berücksichtigen.

Abschnitt IV Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

§ 17 Allgemeines zur Prüfung

(1) Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die einrichtungsbezogenen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach einheitlichen Prüfungskriterien durchgeführt werden und zwar unabhängig von der Tatsache, wer Träger der jeweiligen zu prüfenden ambulanten Einrichtung ist.

(2) Der Träger der Sozialhilfe ist nach Maßgabe der §§ 18 und 19 berechtigt, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung zu prüfen.

(3) Bei der Festlegung des Prüfungsumfanges und der Häufigkeit der Prüfung hat der Träger der Sozialhilfe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

§ 18 Prüfung der Qualität der Leistungen

(1) Die Träger der ambulanten Einrichtungen legen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe einmal jährlich Nachweise vor, dass sie die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten haben. Sofern die Träger der ambulanten Einrichtungen für dritte Stellen (z.B. MDK, untere Gesundheitsbehörden) bereits entsprechende Qualitätsnachweise erstellt haben, wird durch die Vorlage dieser Qualitätsnachweise die in Satz 1 geregelte Nachweispflicht erfüllt.

(2) Die Qualitätsnachweise können durch standardisierte Leistungsdokumentationen erfolgen.

§19 Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Leistungen

(1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen eines Verbandes der Leistungserbringer, eines Trägers der ambulanten Einrichtung oder des zuständigen Sozialhilfeträgers durchgeführt.

(2) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ambulante Einrichtung die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirt-schaftlichen und sparsamen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung). Die Anlasspunkte müssen schriftlich vorgelegt werden. Die Prüfung ist auf sie zu beschränken.

(3) Der zuständige Sozialhilfeträger klärt den angezeigten Sachverhalt auf und entscheidet, ob der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung (§ 18) durchzuführen ist.

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Träger der Sozialhilfe beauftragt den im Einvernehmen mit der ambulanten Einrichtung ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der zuständige Träger der Sozialhilfe. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen der ambulanten Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe geteilt.

§ 20 Abwicklung der Prüfungen, Prüfbericht

(1) Prüfungsgegenstand und Umfang der Prüfung sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung sind die notwendigen Auskünfte von einem von der ambulanten Einrichtung benannten Vertreter zu erteilen sowie auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Ist die Beschwerde eines Leistungsbeziehers oder dessen gesetzlichen Vertreters Anlass für die Prüfung, kann ihm Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung gegeben werden.

(4) Vor Abschluss der Prüfung findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Träger der zu prüfenden ambulanten Einrichtung, dem Verband, dem der Träger der ambulanten Einrichtung angehört, gegebenenfalls dem Sachverständigen und dem zuständigen Leistungsträger statt. Unterschiedliche Auffassungen, die im Abschlussgespräch nicht einvernehmlich ausgeräumt werden können, sind im Prüfbericht gesondert darzustellen.

(5) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet insbesondere:

a) den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel der Prüfung

b) die Darlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung, insbesondere die genutzten Verfahren, Daten und Unterlagen

c) die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungsgegenstände

d) eine Empfehlung zu Konsequenzen, die aus den Prüfungsergebnissen gezogen werden sollen. Dabei haben die Empfehlungen auf kurz-, mittel- und langfristige Realisierungsmöglichkeiten, auf das Leistungsgeschehen der geprüften Maßnahmen sowie auf mögliche Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand einzugehen.

(6) Der Prüfbericht ist innerhalb der im Prüfauftrag zu vereinbarenden Frist nach Abschluss der Prüfung zu erstellen und dem veranlassenden Sozialhilfeträger sowie dem Träger der ambulanten Einrichtung zuzuleiten.

(7) Das Prüfungsergebnis ist den Empfängern der geprüften Leistungen bzw. deren gesetzlichen Vertretern durch die ambulante Einrichtung in geeigneter Form bekannt zu geben (§ 93a Abs. 3 BSHG[22]).

(8) Ohne Zustimmung des Trägers der ambulanten Einrichtung darf der Prüfungsbericht über den Kreis der unmittelbar beteiligten und betroffenen Organisationen hinaus nicht an Dritte weitergegeben werden.

(9) Soweit im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, entscheidet der Sozialhilfeträger nach Anhörung der ambulanten Einrichtung und dessen Verbandes, welche Maßnahmen zu treffen sind. Dies ist dem Träger der ambulanten Einrichtung schriftlich unter Angaben einer angemessenen Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel mitzuteilen. Im übrigen gilt § 93c BSHG[23].

(10) Die Träger der Sozialhilfe berichten der Gemeinsamen Kommission über die wesentlichen Ergebnisse der Qualitätsprüfungen der Leistungen, wobei in dem Bericht darzustellen ist, aus welchem Trägerbereich die überprüften ambulanten Einrichtungen stammen, welche Mängel konkret festgestellt wurden sowie welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung angeordnet wurden.

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 21 Rechtswirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Eine rechtsunwirksame Regelung wird von den Vertragspartnern durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, die der unwirksamen Regelung bezüglich der Erreichung des Vereinbarungszweckes möglichst nahe kommt.

§ 22 Inkrafttreten

Dieser Rahmenvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

§ 23 Kündigung

(1) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung durch einen Vertragspartner wirkt nur für und gegen ihn und ändert nichts an der Weitergeltung dieses Vertrages für die anderen Vertragspartner. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Die Kündigung ist beim Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission einzureichen.

(3) Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Parteien, unverzüglich in Verhandlungen über den Vertrag bzw. über die gekündigten Vertragsteile einzutreten.

Anlage (zu §9 Abs. 5) Beschreibung der Leistungstypen

 

Landesrahmenvertrag gemäß § 93 d[24] - ambulanter Bereich- Anlage zu § 9 Abs. 5 -Beschreibung der Leistungstypen

Gliederung

Leistungstyp A Ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Hilfen

Leistungstyp B Hauswirtschaftliche Hilfe

Leistungstyp C Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Leistungstyp D Fachberatung für Menschen in besonderen sozialenSchwierigkeiten

Leistungstyp E Betreutes Wohnen für Menschen in besonderen sozialenSchwierigkeiten

Leistungstyp F Ambulante Begleithilfe/Aufsuchende Hilfe für Menschen inbesondere sozialen Schwierigkeiten

Leistungstyp G Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)

Leistungstyp H Frühförderung

Leistungstyp I Betreutes Wohnen für Menschen mit psychischen Behinderungen, geistigen und/oder Körper- und Mehrfachbehinderungen, Sinnesbehinderungen und/oder Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

Anlage Familienunterstützende Dienste

Leistungstyp A - Ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Hilfen

Zielgruppe

Personen, die gemäß § 68 Abs. 1 BSHG[16] wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens häuslicher Pflege, hauswirtschaftlicher Versorgung oder Pflegehilfsmittelversorgung bedürfen.

Insbesondere

  • Nicht Pflegeversicherte, oder Personen mit einem geringen Pflegebedarf (Pflegestufe 0)  
  • Anspruchsberechtigte Personen gemäß § 36 SGB XI, die einen ergänzenden Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger haben

Ziele

Den anspruchsberechtigten Personen soll der Verbleib in der eigenen Häuslichkeit ermöglicht werden

  • Reduzierung von Selbstgefährdungspotentialen (Krisenintervention)
  • Ressourcen erhalten und fördern

Art und Umfang der Leistungen

  • Unterstützung oder teilweise, oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
  • Beaufsichtigung, Anleitung und Motivierung zur eigenständigen Übernahme der Verrich-tungen
  • Mitarbeit bei der Erstellung von individuellen bedarfsgerechten Hilfeplänen
  • Begleitende Beratung der Angehörigen, der Bezugspersonen in den Bereichen Betreuung, Wohnungsanpassungsmaßnahmen, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, komplementäre Angebo-te, Kommunikation

Qualitätsmerkmale

  • Bereitstellung der Leistungen zu ungünstigen Tageszeiten

Der Leistungserbringer ist ein zugelassener Pflegedienst gemäß § 72 SGB XI, es gelten die Regelungen des § 80 SGB XI entsprechend.

Personelle Ausstattung

Es gelten die personellen Voraussetzungen des § 71 ff SGB XI entsprechend.

Sächliche Ausstattung

  • Büro- und Verwaltungsräume
  • Besprechungsraum
  • Lagerraum
  • Dienstfahrzeuge
  • Arbeitsmittel

 

Leistungstyp B - Hauswirtschaftliche Hilfe

Zielgruppe

Personen, die im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bei einzelnen Verrichtungen im hauswirtschaftlichen Bereich einen Unterstützungsbedarf haben (§§ 11 und 22 BSHG[6,9]).

Ziele

Verbleib in der eigenen Häuslichkeit.

Art und Umfang der Leistungen

  • Übernahme oder Unterstützung bei einzelnen Verrichtungen im hauswirtschaftlichen Be-reich

Qualitätsmerkmale - Einsatzleitung

  • Verrichtung nach Bedarfslage

Personelle Ausstattung

  • Einsatzleitung je nach Größenordnung
  • Eingewiesenes Personal

Sächliche Ausstattung

  • Büro-, Verwaltungs-, Lagerräume, Dienstfahrzeuge

 

Leistungstyp C - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Zielgruppe

Personen, die gemäß § 70 BSHG[18] Hilfen für die Weiterführung des Haushalts für persönliche Betreuung oder Betreuung von Haushaltsangehörigen benötigen, um eine stationäre Unterbringung zu vermeiden oder hinauszuzögern.

Ziele

Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bei vorübergehendem Ausfall der haushaltsführenden Person.

Art und Umfang der Leistungen

  • Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der hauswirtschaftlichen Verrich-tungen
  • Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege der Haushaltsangehörigen (insbesondere Kinder)
  • Anleitung von Familienmitgliedern zur Übernahme der Tätigkeiten

Qualitätsmerkmale

  • Bedarfsgerechte Hilfeplanung und -verrichtung
  • Dokumentation der Leistung
  • Einsätze zu ungünstigen Tageszeiten (Wochenende/Nacht)

Personelle Ausstattung

  • Einsatzleitung
  • Familienpfleger/innen, Erzieher/innen oder angeleitetes Personal

Sächliche Ausstattung

  • Büro-, Verwaltungs-, Lagerräume, Dienstfahrzeuge

 

Leistungstyp D - Fachberatung für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Zielgruppen

Menschen in besonderen Lebensverhältnissen bzw. Zugehörige zum Personenkreis des § 72 BSHG[19] mit einem Hilfebedarf, der auf kurzfristige Beratung und Begleitung bis zur Aufstellung eines Hilfeplanes einerseits bzw. auf eine kontinuierliche und planmäßige Beratung, Anleitung und Unterstützung andererseits ausgerichtet ist.

Hilfeziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Die Beratung und persönliche Unterstützung des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen zielt insbesondere auf

  • Sicherung regelmäßiger Einkünfte
  • Eröffnung des Zugangs zum Sozialleistungssystem
  • die Erlangung und Sicherung einer Unterkunft/Wohnung
  • Herausführung aus sozialer Isolation
  • die Motivierung zur Inanspruchnahme bedarfsgerechter Hilfen
  • Erlangung und Erhaltung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
  • Klärung des Hilfebedarfs und der zur Deckung des Bedarfs in Frage kommenden sozialen Leistungen und Hilfe
  • Befähigung des Hilfeempfängers, Schwierigkeiten aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zu bewältigen
  • Sicherung der Akutversorgung bei Krankheiten
  • ggf. Bearbeitung der Suchtproblematik/psychischen Beeinträchtigung mit den Zielen
    • einer Veränderung von individuellen Problemlösungs- und Selbsthilfe-Mustern
    • der Motivation zur Annahme ärztlicher oder therapeutischer Hilfen
    • der Integration in lebensortnahe Hilfeangebote für abhängigkeitsgefährdete Menschen (u. a. Betroffeneninitiativen)

Art und Umfang der Leistung

Information, Beratung und Unterrichtung über die zur Bedarfsdeckung in Betracht kommen-den Möglichkeiten und Hilfen, die Klärung des individuellen Hilfebedarfs, Hilfeplanung und Hilfeverträge in längerfristigen Beratungskontakten, Anleitung und Unterstützung bezogen auf Mängellagen in den Lebensbereichen Wohnen, Schulden, Sucht, Arbeit, soziale Teilhabe und Gesundheit.

Qualität

Offenes Beratungsangebot ohne Zugangsvoraussetzungen in zentraler Lage und fußläufiger Erreichbarkeit von Ämtern und ergänzenden Hilfen, an Lebenslagen ausgerichtete Öffnungszeiten, Erreichbarkeit mit ÖPNV, überwiegend Komm-Struktur, Gewährleisten der Erreichbarkeit bei Krisen (in Abhängigkeit von örtlichen und personellen Bedingungen), örtlicher Einzugsbereich, fachlich anerkannte Methodik (z. B. Case-Management), fixiertes Einrichtungskonzept, multiprofessionelle Zusammenarbeit, regelmäßige Übergabe-, Dienstund Fallbesprechungen. Entwickelte Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung; Vernetzung mit dem örtlichen Krisendienst, Mitwirkung in überregionalen Arbeitskreisen, Beschilderung mit Institution, Sprechstundenzeiten und Krisentelefonnummer, definierte Fallverantwortung innerhalb des Beratungsteams, zeitnahe Hilfebedarfsermittlung, Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung des Betroffenen und Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen, Dokumentation des individuellen Hilfsprozesses, Grad der Zufriedenheit des Klienten (Feedback-Verfahren), regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individueller Hilfeplanung bei gleichzeitiger Überprüfung

  • der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens
  • der den Hilfeprozess beeinflussenden externen Rahmenbedingungen.

Personelle Ausstattung

Sozialarbeiterln ggf. mit Zusatzausbildung

Sächliche Ausstattung

Büro-, Beratungs- und Besprechungsräume, Wartezimmer

Modifikation

Je nach örtlichen Gegebenheiten räumlich getrenntes Beratungsangebot für Männer und Frauen

 

Leistungstyp E - Betreutes Wohnen für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Zielgruppen

Menschen, deren Lebensverhältnisse mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und für die Hilfen der Fachberatung nicht ausreichen und Menschen, die im Anschluss an den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nachgehender Hilfen bedürfen. Es sind insbesondere Menschen, die aufgrund von Einschränkungen in ihrer Eigenkompetenz bei der Haushaltsführung und in der sozialen Alltagsbewältigung in ihrer Wohnung teilweise persönliche Hilfen benötigen sowie Personen, die der Beratung und Unterstützung während und nach dem Wechsel in einer Wohnung bedürfen.

Hilfeziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Die Beratung und Unterstützung zielt insbesondere auf die selbständige

  • Sicherung der Wohnung,
  • Alltagsbewältigung im Wohnumfeld,
  • Aufnahme und Gestaltung sozialer Beziehungen und insgesamt auf die
  • Integration in übliche Wohn- und Arbeitsverhältnisse ab.

Art und Umfang der Leistung

Hilfeplanung. Unterstützung, Anleitung und Übernahme bei administrativen Tätigkeiten (z. B. Realisierung von Leistungs- und Unterhaltsansprüchen, Beschaffung von Personalpapieren), Beratung, Anleitung und Unterstützung bezogen auf Mängellagen in den Lebensbereichen Wohnen, Schulden, Suchtproblematik, Arbeit, soziale Teilhabe, Gesundheit, ggf. Motivierung zur Inanspruchnahme spezialisierter Beratungsdienste, Organisieren von Haushaltshilfen, Förderung der sozialen Integration in das Wohnumfeld, Sicherung des Zugangs zu Sozialleistungssystemen, Unterstützung bei der Behebung von Bildungsdefiziten. Motivation zur Inanspruchnahme bedarfsgerechter Hilfen.

Qualität

Regionales Einzugsgebiet, Betreuungsumfang entsprechend dem mit der Kostenzusage bestä-tigten individuellen Hilfebedarf, überwiegend Gehstruktur, an Lebenslagen ausgerichtete Besuchszeiten, fixiertes Einrichtungskonzept, multiprofessionelle Zusammenarbeit, fachlich anerkannte Methode (z. B. Casemanagement), regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbe-sprechungen, entwickelte Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung, Vernetzung mit dem örtlichen Krisendienst, an Lebenslagen orientierter Hilfeansatz, Abschließen einer Hilfevereinbarung, definierte Fallverantwortung/Bezugspersonensystem, Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des individuellen Hilfeplans unter Einbeziehung des Betroffenen und von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen, Dokumentation des individuellen Hilfeprozesses, Grad der Zufriedenheit der Leistungsempfänger (z. B. Feedback-Verfahren), regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß individueller Hilfeplanung bei gleichzeitiger Überprüfung

  • der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens,
  • der den Hilfeprozess beeinflussenden externen Rahmenbedingungen.

Personelle Ausstattung

Sozialarbeiterlnnen/SozialpädagoInnen

Sächliche Ausstattung

Büro- und Verwaltungsräume

 

Leistungstyp F - Ambulante Begleithilfe/ Aufsuchende Hilfe für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Zielgruppen

Menschen, deren Lebensverhältnisse mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, insbesondere Menschen

  • die ohne jede Unterkunft oder obdachlos sind,
  • die in ihrer (noch) vorhandenen Wohnung verarmen und verwahrlosen,
  • die von Kündigungen, Räumungsterminen oder Räumungsklagen bedroht sind,
  • die von anderen Diensten nicht erreicht werden und deren Lebensqualität so geprägt ist, dass ein Hilfebedarf offensichtlich ist, sie jedoch nicht in der Lage sind, ihren Hilfebedarf zu artikulieren oder entsprechende Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Hilfeziele

Ziel der Hilfe ist es, die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildem oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Die Beratung und persönliche Unterstützung zielt insbesondere auf

  • die Motivation und Hinführung zur Inanspruchnahme weiterführender Hilfen,
  • Integration in übliche Wohnverhältnisse,
  • Befähigung zur Bewältigung der alltäglichen Probleme ohne fremde Hilfe,
  • Erhalt der Wohnung,
  • Herstellung des Zugangs zu Regelversorgungssystemen (Gesundheit, materielle Existenz-sicherung) ab.

Art und Umfang der Leistung

Klärung des individuellen Hilfebedarfs, Ansetzen der Hilfen an der akuten Notsituation, Erstversorgung und Motivationsarbeit, Orientierungshilfen bezogen auf die Mängellagen Wohnen, Arbeit, soziale Teilhabe, Schulden, Gesundheit, Suchterkrankungen, Rechtliche Orientierung, Erschließen von und Hinführung zu zuständigen Leistungs- und Hilfesystemen, Krisenhilfe/ Gesundheitshilfen, Vereinbarung in Form eines Hilfsplanes, Hilfestellung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnform einschließlich der Unterstützung in der Bewältigung der lebenspraktischen und sozialen Schwierigkeiten, Beratung, Information und Motivation zur Bewältigung gesundheitlicher Probleme, insbesondere Vermittlung therapeutischer, rehabilitativer und pflegerischer Hilfen, Unterstützung bei der Bewältigung finanzieller Probleme, Anleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konfliktsituationen, Unterstützung bei der Entwicklung einer der sozialen Eingliederung und der Gesunderhaltung förderlichen Lebensweise und Freizeitgestaltung, Selbsthilfeförderung, in geeigneten Fällen: Unterstützung bei der Behebung von Bildungsdefiziten und der Aufnahme bzw. dem Erhalt von Arbeit bzw. beruflichen Förderungsmaßnahmen

Qualität

Ständig wechselnder, bedarfsgerechter Einsatzort und Einsatzzeit, Zugang zum Milieu, Gehstruktur, bedarfsgerechte Dienstzeiten, Einbindung in die örtliche Wohnungspolitik und Wohnraumversorgung, die kommunale Fachstelle, die regionale Wohnungslosenhilfe und die angrenzenden Hilfebereiche (insbesondere Tagesaufenthaltsmöglichkeiten, Gesundheits- und Suchtkrankenhilfe) sowie die öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungssysteme, fixiertes örtliches Einrichtungskonzept, Rückkoppelung und Stützung durch andere Leistungstypen der Hilfen nach § 72 BSHG19, entwickelte Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung, Vernetzung mit dem örtlichen Krisendienst, Einbindung in fachlich anerkannte Methodik (z. B. Casemanagement), regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen, Einbeziehung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen (Vermietern); Dokumentation; Grad der Zufriedenheit der Leistungsberechtigten (z. B. Feedback-Verfahren); regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades bei gleichzeitiger Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Korrektheit des Vorgehens der den Hilfeprozess beeinflussenden externen Rahmenbedingungen.

Personelle Ausstattung

SozialarbeiterInnen

Sächliche Ausstattung

Büro- und Verwaltungsräume

Anmerkung: Der Tagesaufenthalt im Rahmen des § 72 BSHG[19] ist kein eigenständiger Leistungstyp. Dabei wird nicht ausgeschlossen, dass sich ein Tagesaufenthalt als geeignete Maßnahme im Sinne des § 72 BSHG[19] empfehlen kann. Hierüber ist örtlich zu entscheiden.

 

Leistungstyp G - Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)

Zielgruppe

Behinderte Personen, die gemäß §§ 39, 40 BSHG[12] und zugleich gemäß §§ 68, 69 ff BSHG[15]anspruchsberechtigt sind, insbesondere der Personenkreis der Menschen mit Behinderung, der einen besonders zeitintensiven Versorgungsbedarf hat.

Ziele

  • Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Verbleib in der eigenen Häuslichkeit
  • Befähigung zu einer selbstbestimmten und selbstverantwortlichen Lebensweise
  • Vorhandene Fähigkeiten erhalten und fördern
  • Die körperliche Befindlichkeit des Einzelnen verbessern bzw. eine Verschlechterung ver-hüten oder verlangsamen
  • Besonderen Versorgungsbedarfen ist im Einzelfall gerecht zu werden

Art und Umfang der Leistungen

  • Begleitung, Assistenz, Unterstützung, Beaufsichtigung in allen Lebensbereichen- vor allem in der Pflege, Hauswirtschaft, Mobilität in Schule, Ausbildung und Beruf, Frei zeitgestaltung und anderen Bereichen des täglichen Lebens
  • Hilfeplanung
  • Vermittlung weiterer Hilfeangebote, Koordinierung von Hilfeleistungen

Qualitätsmerkmale

Strukturqualität

  • Aufsuchende Hilfestellung im Wohnumfeld und außer Haus
  • Einsatzdauer bis zu einer 24-Stundenbetreuung
  • Geregelte Erreichbarkeit und Vertretung, hohe Verlässlichkeit
  • Schriftliche Konzeption, Dienstleistungsbeschreibung, Hilfeplanung und Leistungsdoku-mentation (entsprechend § 80 SGB X)
  • Schriftliche Verträge zwischen Dienst und NutzerInnen

Prozessqualität

  • Pflege- und Betreuungsprozess entsprechend den Bedarfen der NutzerInnen unter aktiver Einbeziehung der NutzerInnen
  • Berücksichtigung besonderer Betreuungsbedarfe (z. B. Dauerbeatmung) bei - Personalzuordnung - Dienstbesprechungen, Supervision, Fortbildung -

Ergebnisqualität

  • Wichtigstes Merkmal ist die Nutzerzufriedenheit

Personelle Ausstattung

  • speziell angelerntes ausgebildetes zusatzqualifiziertes Personal bei besonderen Pflege- und Betreuungsbedarfen
  • Sozialpädagogische, sozialarbeiterische Leitungskraft insbesondere für die in der Regel komplexe Beratungs- und Leitungstätigkeit

Sächliche Ausstattung

Büro- und Verwaltungsräume

 

Leistungstyp H - Frühförderung

Zielgruppe

Kinder, die gemäß § 39 BSHG11 anspruchsberechtigt und noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, insbesondere Kinder im Vorschulalter, die eine regelmäßige individuelle Entwicklungsförderung benötigen.

Ziele

Förderung der Entwicklung des Kindes, Erhalt und Ausbau seiner Fähigkeiten und Fertigkei-ten, Verhinderung einer Verschlechterung des BehinderungsbildesBefähigung des Kindes und seiner Familie, mit der Behinderung und ihren Auswirkungen ein Leben in der Gesellschaft führen zu können

Art und Umfang der Leistungen

  • Information und Beratung über angebotene Leistungen
  • Anamnese/Diagnostik
  • Planung und Dokumentation des Förderverlaufs
  • Durchführung individuell abgestimmter Einzel- und/oder Gruppenförderungsmaßnahmen im heilpädagogischen Bereich
  • Beratung und Begleitung der Eltern bzw. anderer Bezugspersonen
  • Kooperation mit medizinisch-therapeutischen Frühförder-MitarbeiterInnen sowie mit ande-ren beteiligten Berufsgruppen und Institutionen
  • Vermittlung weiterer Hilfeangebote, Vernetzung
  • Überleitung in weiterführende Einrichtungen
  • Mitwirken am Gesamtplan gem. § 46 Abs. 2 BSHG[14]

Qualitätsmerkmale

Prozessqualität

  • Kindbezogene Leistungen
  • Indirekt kindbezogene Leistungen
  • Familienbezogene Leistungen Beratung, Begleitung der Eltern, Einbeziehung der Familie
  • Umfeldbezogene Leistungen
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Zusammenarbeit mit anderen Stellen
    • Arbeitskreise

Strukturqualität

  • Qualifikation der Mitarbeiterinnen in der Frühförderstelle
  • Fort- und Weiterbildungen, Supervision etc.
  • Sonstige Mitarbeiterinnen (Verwaltung, Geschäftsführung, Zivildienstleistende etc.)
  • Ausstattung
    • Förderräume (Anzahl, Größe, Zweck)
    • Sonstige Räume
    • Ausstattung der Räume
    • weitere Ausstattung
    • Fahrzeuge
  • Erreichbarkeit
    • Lage und Anbindung an ÖPNV, Parkmöglichkeiten
    • Telefonische Erreichbarkeit

Ergebnisqualität

  • Regelmäßige Überprüfung und ggf. Modifizierung der Förderplanung
  • Überprüfung eigener und fremder Erwartungen im Zusammenhang mit Verlauf der Früh-fördermaßnahme und der Entwicklung des Kindes, Dokumentation
  • Überleitung des Kindes in eine weiterführende Einrichtung
  • Jederzeitige Nachweismöglichkeit der durchgeführten Maßnahme

Personelle Ausstattung

  • Leitungskraft abhängig von der Größe der Einrichtung anteilig oder voll von der Förderarbeit freigestellt
  • grundsätzlich festangestellte Mitarbeiterinnen aus psychologischen, sozial- und/oder heil-pädagogischen Berufsgruppen, in interdisziplinären Teams auch Mitarbeiterinnen aus medizinischen und/oder medizinisch-therapeutischen Berufsgruppen

Sächliche Ausstattung

  • Behindertengerechter Zugang
  • Dienstfahrzeuge und/oder dienstlich genutzte Privatfahrzeuge
  • Büro- und Verwaltungsräume, Förderräume, Warteräume, Lagerräume

 

Leistungstyp I - Betreutes Wohnen für Menschen mit psychischen Behinderungen, geistigen und/oder Körper- und Mehrfachbehinderungen, Sinnesbehinderungen und/oderMenschen mit Abhängigkeitserkrankungen in Nordrhein-Westfalen

Vorbemerkung

Der beschriebene Leistungstyp umfasst die verschiedenen Zielgruppen, wobei nicht alle zielgruppenspezifische Besonderheiten beschrieben werden konnten. Die Zusammenfassung der verschiedenen Zielgruppen bedeutet nicht, dass jeder Leistungsanbieter für alle Zielgruppen ein Angebot vorhalten muss. Für einzelne Zielgruppen dieser Leistungstypen ist eine Empfehlung einer ausführlichen Leistungsvereinbarung in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zwischen Städtetag, Landkreistag und Freier Wohlfahrtspflege (Stand: 26.04.1999) erarbeitet worden.

Zielgruppe

Menschen mit psychischen Behinderungen, geistigen und/oder Körper- und Mehrfachbehinderungen, Sinnesbehinderungen und/oder Menschen mit Anhängigkeitserkrankungen im Sinne des § 39 BSHG[11] aus einem definierten Einzugsgebiet, die vorübergehend, für längere Zeit oder auf Dauer Unterstützung in der selbständigen Lebensführung und/oder eine stationäre Hilfe nicht, noch nicht oder nicht mehr benötigen.

Ziele

Eröffnung und Erhalt einer weitgehend eigenständigen Lebensführung in der eigenen Häus-lichkeit und seinem Umfeld.

Einzelziele sind hier insbesondere

  • Beseitigung, Milderung oder Verhütung von Verschlimmerung einer vorhandenen Behinderung oder deren Folgen
  • Beschaffung oder Erhalt einer Wohnung
  • Förderung einer angemessenen Tagesstruktur und Freizeitgestaltung
  • Förderung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
  • Förderung der Ausübung einer angemessenen Tätigkeit/eines angemessenen Berufs
  • Erweiterung der psychosozialen und kommunikativen Kompetenzen
  • Förderung der Unabhängigkeit von Betreuung

Art und Umfang der Leistungen

  • Intensität und Dauer, einzelfallbezogen ausgerichtet am Ausmaß des individuell vorhande-nen Hilfebedarfs
  • Betreuung in allen möglichen Wohnformen (Einzelwohnen, Wohngemeinschaften. Wohnen mit Partnern, und/oder Kindern, bei Angehörigen, bei vorübergehenden Wohnungslosigkeit)

Das Betreute Wohnen umfasst direkte, mittelbare und indirekte Betreuungsleistungen.

Direkte Betreuungsleistungen

  • (Hilfen zur) Bewältigung/Verminderung von Beeinträchtigungen/Gefährdungen durch die Behinderung/Erkrankung
  • (Hilfen bei der) Aufnahme und Gestaltung persönlicher/sozialer Beziehungen
  • (Hilfen bei der) Alltagsgestaltung, -bewältigung und Lebensplanung
  • Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Krisenintervention (bei Abhängigkeitserkrankungen insbesondere Rückfallvorbeugung und Rückfallbearbeitung)

d. h. einzelfallbezogene Hilfeleistungen, wie Hausbesuche, Kontakte in der Dienststelle, Kli-nikbesuche bei stationären Aufenthalten, Begleitung von Klienten außerhalb der eigenen Wohnung, telefonische Kontakte mit dem Klienten und Zusatzleistungen, wie Durchführung von Freizeiten, Festen, Gruppenangeboten

Mittelbare Betreuungsleistungen:

Gespräche im sozialen Umfeld des Klienten, Koordination der Hilfeplanung, Organisation des Helferfeldes, Telefonate und Schriftverkehr bezüglich Alltagsangelegenheiten von Klienten, Einzelfalldokumentation, Organisation von Wohnungsrenovierungen und Fallbesprechungen/kollegiale Beratung und Supervision, einzelfallbezogene Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung und im Rahmen einer Nachbetreuung ehemaliger Klienten.

Indirekte Leistungen:

anteilige Leistungen für Verwaltung, Leitung und Regieaufgaben des Dienstes und des Trägers und die Verknüpfung und Koordination des Angebotes zu regionalen Versorgungsstrukturen und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit.

Qualitätsmerkmale

Beispielhafte Merkmale für Strukturqualität

  • eine allgemeine Beschreibung und eine fachlich ausdifferenzierte Konzeption des Dienstes
  • Definition von Aufnahme- sowie Ausschlusskriterien und des Aufnahmeverfahrens
  • vertragliche Regelung des Betreuungsverhältnisses
  • Kontinuität des Betreuungspersonals
  • Wahlmöglichkeit bezüglich der Wohnform
  • Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und darauf aufbauend eine individuelle Hilfeplanung analog der Zielsetzung und Leistungselemente des Betreuten Wohnens
  • regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen
  • multiprofessionelle Zusammenarbeit
  • Sicherstellung regelmäßiger Supervision, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter
  • Vernetzung des Hilfeangebotes mit der regionalen Angebotsstruktur

Beispielhafte Merkmale für die Prozessqualität

  • Bedarfsorientierte Hilfeleistung auf der Grundlage einer individuellen Hilfeplanung unter Einbeziehung der Betroffenen
  • regelmäßige Fortschreibung und Überprüfung des Hilfeplanes
  • regelmäßige Leistungsdokumentation
  • Einbeziehung von Angehörigen und anderen Bezugspersonen
  • fach- und bedarfsgerechte Fortschreibug der Einrichtungskonzeption

Beispielhafte Merkmale für die Ergebnisqualität

  • regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Hilfeangebotes
  • Mitwirkung der Betroffenen
  • Grad der Zufriedenheit der betreuten Menschen und ihrer Angehörigen

Personelle Ausstattung

  • Diplom-SozialarbeiterInnen/-SozialpädagogInnen
  • je nach Angebotsprofil und Konzeption Krankenpflegekräfte mit psychiatrischerBerufserfahrung, Heilpädagogen oder Fachkräfte mit spezifischen Zusatzfertigkeiten(z. B. Gebärdensprache)
  • personelle Ausstattung nach Betreuungsbedarf, z. B. Vereinbarungen von flexiblen Betreuungsschlüsseln, Tagessätzen oder Fachleistungsstunden
  • Vereinbarung des Anteils der direkten Betreuungsleistungen, mittelbaren Betreuungs-leistungen und indirekten Leistungen und des Auslastungsgrades
  • Berücksichtigung angemessener Ressourcen für Leitungs- und Regiefunktionen sowie Ressourcen für allgemeine Verwaltung incl. Schreibdienst und Sekretariatsfunktionen sowie Personalverwaltung und Overheadbereiche (trägerspezifisch)

Sächliche Ausstattung

Insbesondere Dienst-, Verwaltungs-, Besprechungsräume, ggf. Räume für Gruppenaktivitäten mit Treffpunktcharakter (einschließlich des notwendigen Mobiliars und weitere Ausstattung), zeitgemäße Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik (z. B. auch Schreibtelefone) und der Einsatz von Kraftfahrzeugen.Büro- und Verwaltungsräume, ggf. Gruppenräume, Dienstfahrzeuge/dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge

 

Anlage

Familienunterstützende Dienste

(1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass die im Bereich der sog. Familienunterstützenden bzw. -entlastenden Dienste in der Praxis vorzufindenden kombinierten Leistungsspektren eine eindeutige Zuordnung als Pflichtleistung i. S. d. BSHG1 und damit auch als Vertragsbestandteil des Landesrahmenvertrages nach § 93 d BSHG[24] in ihrer Gesamtheit ausschließen. Unabhängig von den häufig verzahnten bzw. gekoppelten Angebotsformen können Teilleistungen im Einzelfall als Pflichtleistung subsumiert werden. Dies ist vor allem der Fall - soweit nicht vorrangige Kostenträger (z. B. Kranken- und Pflegekassen, Jugendhilfe) herangezogen werden können - bei die Entlastung der Pflegeperson betreffenden Pflegesachleistungen ge-mäß § 69 b Abs. 1 S. 2 BSHG[17] sowie - wobei über Art und Umfang der Maßnahme im Einzelfall zu entscheiden ist - im Grundsatz auch bei der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG[13].

(2) Die kommunalen Spitzenverbände können einer weiteren Differenzierung bzw. konkreten Aufzählung von Pflichtleistungen im Rahmen der §§ 39, 40 BSHG[12] auf der Basis des Landesrahmenvertrages nach § 93 d BSHG[24] derzeit nicht zustimmen. Dies gilt vor allem mit Rücksicht auf das noch nicht hinreichend verfestigte Erscheinungsbild der Familienunterstützenden Dienste, ihre unterschiedlich herausgebildete Finanzierung und das stets im Einzelfall zu bestimmende Volumen der Art und des Umfanges der Hilfsmaßnahmen, so dass generalisierende „Rahmenaussagen" nicht möglich sind. Vielmehr muss eine definitive Einordnung bis auf weiteres den Verhandlungen auf der örtlichen Ebene vorbehalten bleiben.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, nach weiterer Analyse der Ausprägungen der Familienunterstützenden Dienste und ihrer Bewährung in der Praxis innerhalb der nächsten drei Jahre weitere Verhandlungen zu einschlägigen Leistungstypenbeschreibungen in diesem Bereich zu führen.

(4) Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass unabhängig von der rechtlichen Einordnung die Familienunterstützenden Dienste Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen eine Reihe ambulanter Hilfen anbieten, die sie in vielfältiger Weise benötigen und auf die sie teilweise einen Rechtsanspruch haben, so dass das Leben in der Familie bestmöglich unterstützt wird. Dazu sollen Selbstbestimmung, Selbsthilfe, Integrationsfähigkeit und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Menschen mit Behinderung sowie die Aufrechterhaltung der Betreuungs- und Pflegebereitschaft der Angehörigen gefördert und unterstützt werden.

 

Gegenüberstellung

 
Fußnote Alt Neu
1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG                           SGB XII
2 § 2                                   § 2
3 § 3 § 9
4 § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 1
5 § 6 § 15                              
6 § 11 § 19 Abs. 1 u. § 27 Abs. 3     
7 § 11 Abs. 3 § 27 Abs. 3         
8 § 17 § 11
9 § 22 § 28
10 § 22 Abs. 1 § 28 Abs. 1
11 § 39 § 53
12 § 39/ 40 § 53/ 54
13 § 40 Abs. 1 Nr. 8 §54  (i.V.m.§ 55 SGB IX)
14 § 46 Abs. 2 § 58 Abs. 2
15 § 68/ 69 ff. § 61/ 63 ff.
16 § 68 Abs. 1 § 61 Abs. 1
17 § 69 b Abs. 1 Satz 2 § 65  Abs. 1 Satz 2
18 § 70 § 70
19 § 72 § 67, 68, 69
20 § 93 Abs. 2 § 75 Abs. 3
21 § 93 a Abs.1 § 76 Abs. 1
22 § 93 a Abs. 3 § 76 Abs. 3
23 § 93 c § 78
24 § 93 d  § 79 
25 § 93 d Abs. 2 § 79 Abs. 1
26 § 93 d Abs. 3 § 79 Abs. 2

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Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kommissiongem. § 17 Abs. 8 des Rahmenvertrages NRW zu § 79 Abs. 1 SGB XII

Die Vertragspartner des Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII haben zur Ausführung des Vertrages die Bildung einer Gemeinsamen Kommission auf Landesebene vereinbart. Diese beschließt in den nach dem Rahmenvertrag oder der Geschäftsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen aussprechen.

Die Gemeinsame Kommission gibt sich folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Einberufung von Sitzungen, Tagesordnung, Sitzungsunterlagen

(1) Die Geschäftsführung der Gemeinsamen Kommission wird von der jeweils federführenden Geschäftsstelle der Landschaftsverbände (vgl. § 17 (7) Rahmenvertrag) wahrgenommen. Die Federführung wechselt im Turnus von 2 Jahren zwischen den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe. Die erste Periode endet am 31.12.2003.

(2) Die federführende Geschäftsstelle stimmt die Tagesordnung, sowie Sitzungstermin und -ort mit dem/der amtierenden Sitzungsleiter/in ab.

(3) Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission nach § 17 (2) des Rahmenvertrages sind berechtigt, Beratungspunkte anzumelden. Die Beratungspunkte sind bei der federführenden Geschäftsstelle rechtzeitig, d.h. spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich mit einer Vorlage zum Sachverhalt anzumelden.

(4) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Ladung 16 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben wird. Mit der schriftlichen Ladung wird die Tages-ordnung nebst Vorlagen übersandt.

(5) Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung geändert oder ergänzt werden, soweit alle stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

§ 2 Sitzungsverfahren

(1) Die Leitung der Sitzung obliegt dem/der gewählten Sitzungsleiter/in, bei Verhinderung seinem/ihrer Stellvertreter/in (vgl. § 17 (6) Rahmenvertrag).

( 2) Die Sitzungen der Gemeinsamen Kommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(3) Zu Beginn jeder Sitzung der Gemeinsamen Kommission stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit fest.

§ 3 Sitzungsniederschriften

(1) Die Niederschrift wird innerhalb von 4 Wochen seitens der federführenden Geschäftsstelle erstellt und vom/von der Sitzungsleiter/in genehmigt sowie vom/von der Protokollführer/in unterzeichnet und unverzüglich versandt.

(2) Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission, deren Stellvertreter/-innen und die Geschäftsstellen erhalten jeweils eine Niederschrift.

(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen nach Versand schriftlich widersprochen wird. Maßgeblich für die Beachtlichkeit des Widerspruches ist das Eingangsdatum bei der Geschäftsstelle.

§ 4 Sitzungsleitung

(1) Die Gemeinsame Kommission wählt aus ihrer Mitte auf jeweiligen Vorschlag der Einrichtungsträger oder der Sozialhilfeträger die Sitzungsleitung und eine Stellvertretung.

(2) Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Die erste Wahlperiode endet am 31.12.2003. Die Sitzungsleitung wechselt zwischen der Seite der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet jeweils eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode statt.

(3) Ist als Sitzungsleitung ein/e Vertreter/in der Einrichtungsträger gewählt, so wird die Stellvertretung durch einen/e Vertreter/in der Sozialhilfeträger wahrgenommen und umgekehrt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 30.04.2002 in Kraft.