Leistung für gehörlose Menschen
Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Der LWL zahlt diesen Ausgleich, wenn die Person in Westfalen-Lippe wohnt.
Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren) erhalten eine Hilfe von 77,00 Euro im Monat. Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Leben (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird die Leistung rückwirkend gewährt. Für den Antrag benötigen Sie eine HNO-ärztliche Bescheinigung. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Wie kann man Gehörlosengeld beantragen?
Um eine Leistung für gehörlose Menschen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten. 1. Sie können das Antragsformular online im LWL-Serviceportal ausfüllen und digital absenden. 2. Sie können das Antragsformular herunterladen, ausfüllen und beim Landschaftsverband einreichen.
Welche Unterlagen muss man mit dem Antrag auf die Leistung für gehörlose Menschen einreichen?
Ansprechpersonen und Kontakt
Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Antrages oder haben eine Frage zu Ihrer Leistung? Suchen Sie bitte den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens und kontaktieren die Ansprechperson.
Für die Menschen aus dem Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig. Klicken Sie hier, um Informationen vom LVR zu erhalten.













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