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Projektförderung - Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung

Der mit der Zuwendung verbundene Zuwendungszweck muss während der gesamten Dauer der Zweckbindung erfüllt werden.

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Diese Zweckbindungsdauer beträgt bei der Förderung von Bau- oder Erwerbsmaßnahmen in der Regel 50 Jahre - bei Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) seit 2011 nur noch 25 Jahre. Bei Zuwendungen für die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen für stationäre Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie für Altenpflegeeinrichtungen beträgt die Dauer der Zweckbindung zehn Jahre und bei der Förderung von Einrichtungsgegenständen für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) fünf Jahre. Die jeweilige Zweckbindungsdauer kann den entsprechenden Zuwendungsbescheiden entnommen werden. Weitere an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme beteiligte Zuwendungsgeber können in ihren Bewilligungsbescheiden abweichende Zweckbindungszeiten vorgeben.

Nachfolgende Sachverhalte sind, sofern diese vor Ablauf der jeweiligen Zweckbindungsdauer des Zuwendungsbescheides eintreten sollten bzw. beabsichtigt sind, dem Sachbereich Projektförderung im Vorfeld anzuzeigen. Sie bedürfen in der Regel der Zustimmung und sind nach den entsprechenden förderrechtlichen Bestimmungen abzuwickeln:

  • Rechtsträger- und/oder Betriebsträgerwechsel
  • Platzzahlabbau/Flächenreduzierung
  • Verlegung einer Einrichtung
  • Schließung einer Einrichtung
  • Änderung des geförderten Zuwendungszwecks (Umwidmung)
  • Grundbuchangelegenheiten wie Löschungs-/Teillöschungsbewilligungen, Pfandfreigaben, Vor- oder Gleichrangeinräumungen, Revalutierung von Grundschulden
  • Prüfung von lt. Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung vorzunehmenden Reinvestitionen bei teilstationären Einrichtungen der Altenpflege (Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen)
  • Insolvenzen