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Leistungen für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen

Blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderung haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Der LWL zahlt diesen Ausgleich, wenn die Person in Westfalen-Lippe wohnt.

Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen

Man bekommt Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen, wenn

  • man über 16 Jahre alt ist
  • und die Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur nicht mehr als 1/20 (5 %) beträgt

Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung erhalten 77,00 Euro im Monat.

Leistungen für blinde Menschen

Man bekommt Leistungen für blinde Menschen, wenn

  • das Augenlicht vollständig erloschen ist
  • oder die Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur auf 1/50 (2 %) herabgesetzt ist
  • oder eine beidseitige Zerstörung der Sehzentren vorliegt (sogenannte Rindenblindheit)
  • Aber auch Personen mit massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Sehvermögen erheblich beeinträchtigen, können einen Leistungsanspruch haben.

Höhe des Blindengeldes (Stand Juli 2023)

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 421,61 Euro
  • vom 18. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres: 841,77 Euro
  • nach Vollendung des 60. Lebensjahres: 473,00 Euro

Hinweise für blinde Menschen über 60 Jahre

Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Differenzbetrag von 368,77 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Wenn Sie die zusätzliche Blindenhilfe beziehen möchten, können Sie sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung auch an das örtliche Sozialamt wenden. Zur Antragsstellung wird der Sozialhilfegrundantrag verwendet.

Hinweise bei Heimaufenthalt

Bei blinden Menschen, die in einer stationären oder ähnlichen Einrichtung leben, muss das Blindengeld gekürzt werden, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise aus öffentlich-rechtlichen Mitteln übernommen werden. Das Blindengeld wird dann um diesen Betrag gekürzt, jedoch maximal um die Hälfte.

Hinweise bei häuslicher Pflege

Erhalten volljährige blinde Menschen Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wird das Blindengeld um monatlich

  • 170,64 Euro (Pflegegrad 2) oder
  • 158,05 Euro (Pflegegrade 3 bis 5)

gekürzt.

Diese Anrechnungsregelung hat der Gesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreuungsleistungen abgedeckt wird.

Antrag stellen

Um Blindengeld oder finanzielle Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.

Blindengeld oder Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

Unterlagen

Mit dem Antrag auf Blindengeld / Leistung für hochgradig sehbehinderte Menschen muss eine augenärztliche Bescheinigung eingereicht werden. Möchten Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, Sie gegenüber dem LWL zu vertreten, benötigen wir eine Vollmachtserklärung. Falls die Leistung nicht auf Ihr Konto, sondern auf ein anderes Konto überwiesen werden soll, benötigen wir eine Kontoerklärung.

Sie können die erforderlichen Unterlagen mit dem Online-Antrag einreichen. Die Dokumente finden Sie am Ende dieser Seite.

Online-Antrag

Sie können Blindengeld / Leistung für hochgradig sehbehinderte Menschen jetzt auch online beantragen - schnell, papierlos und rund um die Uhr.

Zum Online-Antrag: Blindengeld / Leistung für hochgradig sehbehinderte Menschen

Info-Grafik Antrag digital stellen

Informationsmaterial

Flyer

Informationen zu den Leistungen

  • für sehbehinderte Menschen
  • für blinde Menschen
  • für gehörlose Menschen
     

Download: Flyer (PDF)

Flyer Blindengeld und Gehörlosengeld

Ansprechpersonen und Kontakt

Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Antrages oder haben eine Frage zu den Leistungen? Suchen Sie bitte den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens und kontaktieren die Ansprechperson.

Terminvereinbarung

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Landschaftsverband Rheinland (LVR)

Für Menschen aus dem Rheinland ist der LVR zuständig.

A,Sch,St,Z

Petra Hagemann

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 6573

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

B,I,N,U

Karin Döbbeler

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 5709

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

C,L,R

Kerstin Linden

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 3731

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

D,E,P,Y

Monika Sunke

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 3298

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

F,Q,X

Carolin Krämer

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 4739

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

G,O

Beate Kintrup

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 3297

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

H,S,V

Simone Erdmann

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 6575

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

J,M,W

Anne Niederstraßer

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 3293

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

K,T

Frank Heithorn

Post-soziales@lwl.org

Tel: 0251 591 6535

Fax: 0251 591 276

Piktogram für Ansprechpartner

Downloadbereich

Das Antragsformular und weitere Unterlagen für die Antragstellung stehen zum Download zur Verfügung. Die Dokumente sind nicht barrierefrei. Unsere barrierefreien Online-Formulare finden Sie im LWL-Serviceportal.

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