Häufige Fragen
Hier beantworten wir Fragen von und für Menschen, die Leistungen vom LWL bekommen oder beantragen möchten. Die Fragen sind nach Themen sortiert.
Allgemeine Fragen
Unsere Antwort
Menschen erhalten dann Eingliederungshilfe, wenn ihre Behinderung sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate daran hindert, gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. Bei der Behinderung kann es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung oder um eine Beeinträchtigung der Sinne handeln.
Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird durch Barrieren in der Gesellschaft gehindert. Mit Barrieren sind zum Beispiel Vorurteile, Ängste aber auch bauliche Barrieren gemeint, die den öffentlichen Nahverkehr (zum Beispiel Busse und Bahnen) oder öffentliche Gebäude (zum Beispiel Kinos oder Restaurants) für Menschen mit Behinderungen unzugänglich machen können.
Hintergrund
Die Eingliederungshilfeverordnung konkretisiert in ihren Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen wesentliche Behinderungen im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich vorliegen.
Einige Arten der Behinderung gelten als wesentliche Behinderung, weil das Gesetz es so festlegt. Bei anderen Behinderungsarten muss erst ermittelt werden, ob es sich um eine wesentliche Behinderung handelt. Ist die „Behinderung“ eine alterstypische Beeinträchtigung, besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfe. Damit eine wesentliche Behinderung festgestellt werden kann, soll deshalb dem Antrag auf Eingliederungshilfe eine ärztliche Stellungnahme beigefügt werden.
Unsere Antwort
Der Gesetzgeber unterscheidet durch das BTHG rechtlich gesehen seit 2020 nicht mehr zwischen stationären und ambulanten Wohnformen. Für die früheren „stationären Einrichtungen“ hat der Bundesgesetzgeber im Sozialhilferecht aber einen neuen Begriff eingeführt: „Besondere Wohnform“. Für diesen Begriff gibt es besondere Regeln. Es soll für alle Menschen normal sein, in einer Wohnung zu wohnen, allein oder mit anderen zusammen. Nur ausnahmsweise soll eine „besondere“ Art des Wohnens notwendig sein. Deshalb gibt es die Einrichtungen selbst weiterhin.
Hintergrund
Bis Ende 2019 wurden sowohl die Kosten für die Betreuung als auch die Kosten für das Wohnen in besonderen Wohnformen von dem Träger der Eingliederungshilfe getragen. Seit 2020 werden die Leistungen zum Lebensunterhalt (existenzsichernden Leistungen) – dazu zählten zum Beispiel die Kosten für das Wohnen, die Ernährung und Bekleidung sowie der Barbetrag – von dem Sozialamt vor Ort (oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende) erbracht.
Mit dem BTHG sollen alle Menschen gleichbehandelt werden. In welcher Wohnform sie leben, soll dabei keine Rolle mehr spielen. Die Leistungen sind künftig nicht mehr von der Wohnform abhängig, sondern davon, was der einzelne Mensch für seinen Lebensunterhalt braucht. Die Einrichtungen selbst gibt es aber weiterhin.
Expertenwissen: Wohnformen
Die Wohnform hat keine direkten Auswirkungen mehr auf die Leistungen. Bis 2019 war die Wohnform ausschlaggebend dafür, wie Leistungen erbracht wurden. Das wurde mit dem BTHG geändert. Seit 2020 werden die Leistungen ehemals stationärer Kosten so aufgeteilt, dass es für die betroffenen Menschen finanziell keinen Unterschied mehr macht, ob sie in einer Einrichtung oder in einer Wohnung wohnen wollen. Das ist die Folge der sogenannten Personenzentrierung.
Im Detail: Seit dem Jahr 2020 ist die Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) herausgelöst und in einem neuen Teil 2 im SGB IX integriert. Mit diesem Systemwechsel wurde die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten Leistung zu einer personenzentrierten Leistung neu ausgerichtet. Das bedeutet, dass die notwendige Unterstützung der Menschen mit Behinderungen sich jetzt nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern ausschließlich am individuellen Bedarf orientiert. Bisher umfassten die Leistungen der Eingliederungshilfe in den besonderen Wohnformen (bis 2019 „stationäre Einrichtungen“) der Behindertenhilfe die komplette Versorgung und Betreuung, also die sogenannten existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich des Wohnens und die Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Beim ambulant betreuten Wohnen wurden schon immer die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen aus der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht. Daneben wird der behinderungsspezifische Bedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe gedeckt.
Mit dem BTHG wird eine Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen untereinander und unabhängig von der Wohnform angestrebt. Deshalb entfällt die Charakterisierung von Leistungen als ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe, ohne dass dabei die Institutionen als solche infrage gestellt werden. Das hat zur Folge, dass Lebensunterhaltsbedarfe aus der bisherigen Komplexleistung in besonderen Wohnformen (bisher „stationäre Einrichtungen“) der Behindertenhilfe herausgelöst werden, um so Menschen mit Behinderungen hinsichtlich ihres notwendigen Lebensunterhalts den Menschen ohne Behinderungen oder Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben, gleichzustellen. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich jetzt ausschließlich auf die Fachleistung. Die existenzsichernden Leistungen werden unabhängig von der Wohnform aus der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht.
Unsere Antwort
Menschen sind meistens auf eine längere Zeit auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen. Das berücksichtigt der LWL für jede Person individuell. Die Träger der Eingliederungshilfe sind verpflichtet, regelmäßig die Wirkung der Leistung zu überprüfen. Das nennt man „Fortschreibung“ oder „Wirkungskontrolle“. Das sollen sie spätestens nach 2 Jahren tun. Der LWL entscheidet individuell, nach welcher Zeit er die Leistung überprüft. Das kann auch nach mehr als 2 Jahren der Fall sein. Der genaue Überprüfungszeitraum steht im Gesamtplan. Der Gesamtplan gilt nach mehr als 2 Jahren als fortgeschrieben, solange keine Informationen vorliegen, die eine Überprüfung notwendig machen.
Unsere Antwort
Menschen mit Behinderungen können sich durch den LWL beraten lassen. Dazu ist der LWL gesetzlich verpflichtet. Der LWL möchte den Ratsuchenden ermöglichen, selbst Entscheidungen zu seinem Anliegen zu treffen und den Weg zur Umsetzung zu kennen. Mögliche Ansprüche und Hilfen werden vermittelt und vorbereitet. Die leistungsberechtigte Person wird unterstützt, Kontakte zu anderen zuständigen Stellen herzustellen. Bei der Beratung wird beachtet, wie und wo der einzelne Mensch genau lebt und was der Mensch genau braucht und möchte.
Menschen mit Behinderungen werden über alle Leistungen beraten, zu denen sie Fragen haben oder auf die sie Anspruch haben. Der LWL berät auch zu Leistungen, die der Mensch von anderen Leistungsträgern bekommt oder bekommen kann.
Über diese Themen berät der LWL:
- Alle Leistungen
- Leistungserbringer
- Möglichkeiten für Beratung oder Unterstützung
- Geld
- Alles, was mit Anträgen zu tun hat
Beratung erfolgt im persönlichen Gespräch, durch den Internetauftritt des LWL oder durch Informationsmaterial (Broschüren, Flyer, ggf. Antragsformulare etc.). Es gibt außerdem ein telefonisches Informationsangebot unter 0251 591 5115. Die Informationen sind kostenlos.
Es ist auch möglich, sich durch die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) beraten zu lassen. Viele Beraterinnen und Berater von der EUTB sind selbst Menschen mit Behinderungen. Sie beraten besonders zum Thema Rehabilitation und Teilhabe (wie zum Beispiel der Teilhabe am Arbeitsleben). Man kann sich immer von den Expertinnen und Experten der EUTB beraten lassen, auch wenn man noch keine Leistungen beantragt hat. In Nordrhein-Westfalen gibt es viele Orte, an denen die EUTB Beratungen anbietet.
Unsere Antwort
Die LWL-Teilhabeplanerinnen und Teilhabeplaner beraten Menschen mit Behinderungen bei Leistungen zum Wohnen. Wen man genau anrufen oder anschreiben kann, kommt darauf an, wo man wohnt.
Wenn es um Einzelleistungen (zum Beispiel ein Hilfsmittel oder eine Kurzzeitbetreuung) geht, kann am besten die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter helfen. Wen man genau anrufen oder anschreiben kann, kommt darauf an, wo man vor Beginn der Leistung gewohnt hat.
Es gibt außerdem ein telefonisches Informationsangebot unter 0251 591 5115. Die Informationen sind kostenlos.
Unsere Antwort
Der LWL ist für alle Leistungen zuständig, die mit dem Ziel erbracht werden, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Diese Leistungen heißen „Fachleistungen“.
Bei erwachsenen Leistungsberechtigten sind die örtlichen Sozialämter für die sogenannten existenzsichernden Leistungen zuständig. Existenzsichernde Leistungen sind Leistungen für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Wohnen und Essen).
Als erwachsen gilt, wer 18 Jahre oder älter ist, und nicht mehr zur Schule geht.
Für einzelne Aufgaben kann der LWL aber die Städte und Kreise heranziehen. Das bedeutet, die örtlichen Träger der Sozialhilfe entscheiden über diese Leistung und bekommen das Geld vom LWL zurück. Das hat der LWL für die Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen gemacht.
Diese Regelung im Gesetz hat zwei gute Gründe: Erstens soll der Träger die Aufgaben erfüllen, der das am besten kann. So gibt es zum Beispiel bei Städten und Kreisen viel Spezialwissen, wie örtlich die Fahrdienste am besten organisiert werden können. Zweitens trägt letztlich der LWL die Kosten. Dadurch erreicht man, dass es nicht darauf ankommt, ob die einzelne Stadt oder der einzelne Kreis genug Geld zur Verfügung hat, um die Leistung zu bezahlen. Letztlich wird so überall ein gleichwertiges und passgenaues Angebot gesichert.
Folgende Aufgaben bearbeiten die Kreise und kreisfreien Städte für den LWL:
- Krankenversicherung: Wenn eine Person Eingliederungshilfe erhält und nicht gesetzlich krankenversichert werden kann, sorgt das örtliche Sozialamt dafür, dass der Mensch dieselben Leistungen erhält, die eine gesetzliche Krankenkasse zahlen würde.
- Bestattungskosten: Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe erhalten und verpflichtet sind die Bestattungskosten für einen Angehörigen zu übernehmen, können auch Hilfe vom örtlichen Sozialamt bekommen, wenn sie diese Kosten nicht selbst tragen können.
- Behindertenfahrdienst: Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, können einen Behindertenfahrdienst nutzen, um von A nach B zu kommen.
- Hilfe vor Ort: Wenn ein Mensch Hilfe in Kontakt- und Beratungsstellen vor Ort in Anspruch nehmen möchte.
Unsere Antwort
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe für Fachleistungen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen, solange sie eine Förderschule oder eine andere Schule besuchen.
Das betrifft im Einzelnen insbesondere folgende Fachleistungen:
- Schulbegleitung/ Integrationshelferinnen und Integrationshelfer
- Behindertenfahrdienste
- Hilfsmittel
- Familienunterstützende Dienste
Lebt das Kind oder der Jugendliche in einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen über Tag und Nacht, ist der LWL für diese Leistungen zuständig. Gleiches gilt für die Fachleistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Pflegefamilien, in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie im Rahmen der Frühförderung.
Antragsverfahren
Unsere Antwort
Der Antrag wird beim LWL gestellt, wenn der Mensch in Westfalen-Lippe wohnt. Der LWL leitet den Antrag schnell weiter, wenn er selbst nicht zuständig ist. Dann wird der Mensch informiert, wer zuständig ist. Man kann anrufen oder eine E-Mail oder ein Fax an den LWL schicken. Welche:r Mitarbeiter:in zuständig ist, richtet sich danach, wo der Mensch Leistungen bekommen möchte.
Man kann den Antrag auch als Brief an den LWL schicken. Die Adresse ist:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
48133 Münster
Menschen mit Behinderungen, die einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe stellen möchten, müssen das nicht alleine machen.
Unsere Antwort
Online-Antrag
Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen möchten, finden den Online-Antrag im LWL-Serviceportal des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Der Antrag kann dort online ausgefüllt und digital abgeschickt werden.
- Weiter zum Online-Antrag im LWL-Serviceportal
- Erklärfilm: So funktioniert die digitale Antragstellung im LWL-Serviceportal
Papier-Antrag
Es gibt das Formular für den Antrag auch zum Ausdrucken auf der Internetseite des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe
Sie können sich das Formular für den Antrag auch zuschicken lassen. Die Ansprechperson, die dafür zuständig ist, richtet sich danach, an welchem Ort Sie die Unterstützung bekommen möchten.
Die Telefonnummer und die Adresse stehen auch dabei. Schreiben Sie uns gerne! Oder rufen Sie uns unter 0251 591 5115 an!
Unsere Antwort
Es reicht aus, wenn Sie sich ganz formlos bei uns melden! Wir teilen Ihnen dann mit, welche Unterlagen wir genau von Ihnen benötigen.
Hilfreich ist es, wenn Sie uns zusätzlich zum Antrag auf Eingliederungshilfe ärztliche Unterlagen über Art und Umfang Ihres Gesundheitsproblems zuschicken und das Formular „Persönliche Sicht“ ausfüllen. Sie begründen darin Ihren Antrag, beschreiben Ihre aktuelle Lebenssituation und schreiben Ihre persönlichen Wünsche und Ziele auf.
Vollständig ausgefüllte Unterlagen helfen uns dabei, Ihren Antrag zügig zu bearbeiten.
Unsere Antwort
Ja, grundsätzlich reicht ein Antrag aus. Im Rahmen des sogenannten Gesamtplanverfahrens kümmert sich der LWL darum, dass andere Leistungsträger die Informationen erhalten, die sie benötigen. Der LWL darf die Informationen von Menschen nicht einfach so weitergeben. Damit das nicht passiert, gibt es den Datenschutz. Deshalb muss man erst zustimmen, dass der LWL mit anderen Leistungsträgern Daten austauschen darf, wenn man das erlauben möchte.
Die Leistungen von anderen Leistungsträgern müssen aber nicht über den LWL beantragt werden. Die Anträge können auch direkt selbst an die unterschiedlichen Leistungsträger gestellt werden.
Nur der Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades sollte am besten direkt bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Das geht am schnellsten.
Unsere Antwort
Wie lange das Antragsverfahren genau dauert, können wir nicht beantworten. Das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Damit es möglichst schnell geht, ist es wichtig, dass alle notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Wenn Sie Leistungen zum Wohnen beantragt haben, kriegen Sie so früh wie möglich einen Termin zu einem persönlichen Gespräch mit einer LWL-Teilhabeplanerin oder einem LWL-Teilhabeplaner.
Bei anderen Leistungen entscheidet der LWL so früh wie möglich über die Leistung.
Hintergrund
Nachdem der Antrag gestellt wurde, wird innerhalb von zwei Wochen entschieden, welcher Leistungsträger zuständig ist. Wenn der Antrag an den falschen Leistungsträger gestellt wurde, leitet dieser den Antrag sofort an den richtigen Leistungsträger weiter und informiert den Antragsteller oder die Antragstellerin darüber. Dazu ist der Leistungsträger verpflichtet. Man erfährt also zeitnah, wer über den Antrag entscheidet.
Wie lange das Antragsverfahren dauert, hängt davon ab, ob alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden. Am schnellsten geht es, wenn die Unterlagen möglichst vollständig sind. Alle fehlenden Informationen müssen sonst eingeholt werden und dann dauert das Antragsverfahren länger.
Um zu entscheiden, welche Leistungen gezahlt werden, muss der LWL herausfinden, was die Person braucht, die den Antrag gestellt hat. Dieser Vorgang heißt Bedarfsermittlung.
Unsere Antwort
Menschen mit Behinderungen, die einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe stellen möchten, müssen das nicht alleine machen. Beratung und Unterstützung bekommen sie von den LWL-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder ihrem gesetzlichen Betreuer oder ihrer Betreuerin. Selbstverständlich kann man sich auch von Eltern, von Freunden und Bekannten helfen lassen. In vielen Städten und Kreisen gibt es zudem die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die der Bund mit dem BTHG geschaffen hat. Der LWL hat auch ein telefonisches Informationsangebot unter 0251 591 5115.
Wenn Sie Leistungen zum Wohnen benötigen, helfen Ihnen die LWL-Teilhabeplanerinnen und Teilhabeplanern. Sie sind jeweils für eine bestimmte Region in Westfalen-Lippe verantwortlich. Welcher Teilhabeplaner oder welche Teilhabeplanerin zuständig ist, richtet sich danach, an welchem Ort die betroffene Person Unterstützung bekommt oder bekommen möchte.
Wenn Sie andere Leistungen beantragen möchten, helfen Ihnen die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter. Welcher Gruppenleiter oder welche Gruppenleiterin zuständig ist, richtet sich danach, wo Sie herkommen.
Teilhabe- und Gesamtplanverfahren
Unsere Antwort
Ein Teilhabeplanverfahren ist dann notwendig, wenn ein Mensch Leistungen von mehreren Rehabilitationsträgern erhält, oder mehrere Leistungen beantragt werden. Es regelt die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Träger, damit alle Leistungen gut zusammenwirken können. Um das zu erreichen, wird im Teilhabeplanverfahren der Unterstützungsbedarf der Person nur von einem Rehabilitationsträger festgestellt. Alle Träger stimmen sich früh und umfassend miteinander ab. Die Absprachen im Teilhabeplanverfahren sind für alle Beteiligten verbindlich.
Bekommt der Betroffene Eingliederungshilfe, heißt das Verfahren „Gesamtplanverfahren“. Dann ist der LWL für das Verfahren zuständig und stimmt sich mit den anderen Trägern ab.
Unsere Antwort
Der LWL führt immer ein sogenanntes Gesamtplanverfahren durch, wenn ein Mensch mit Behinderungen einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt hat und Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen könnte. Das hat der Gesetzgeber so bestimmt.
Hintergrund
Jeder Mensch mit Behinderungen soll genau die Unterstützung bekommen, die für diesen einzelnen Menschen richtig ist. Auch wenn andere Leistungsträger beteiligt sind, soll die Unterstützung wie aus einer Hand sein. Dafür gibt es das Gesamtplanverfahren.
Der Mensch, der Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen möchte, muss nicht bei allen Leistungsträgern einzelne Anträge stellen. Dabei hilft der LWL.
Expertenwissen: Gesamtplanverfahren bei Beteiligung anderer Leistungsträger
Wenn neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen anderer Leistungsträger, die keine Rehabilitationsträger sind (wie zum Beispiel Pflegekasse, örtliches Sozialamt oder Jobcenter), in Betracht kommen, beteiligt der LWL diese Stellen. Dem muss die leistungsberechtigte Person zustimmen.
Unsere Antwort
Grundsätzlich ja. Im Einzelfall kann es aber reichen, eine schriftliche Bedarfsermittlung zu machen. Das kann sinnvoll sein, wenn nur eine Einzelleistung der Eingliederungshilfe wie zum Beispiel ein Hilfsmittel (zum Beispiel ein Rollstuhl) beantragt wird. Wenn neben dieser Einzelleistung keine weitere Unterstützung gewünscht ist, wird auch nur über den einzelnen Antrag entschieden.
Der antragstellende Mensch kann dem LWL helfen, weitere Bedarfe zu erkennen, wenn er das Formular „Persönliche Sicht“ ausfüllt.
Unsere Antwort
Das Gesamtplanverfahren ist ein gemeinschaftlicher Prozess. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LWL ermitteln gemeinsam mit dem Menschen, der den Antrag gestellt hat, was er braucht. Der LWL fragt andere Rehabilitationsträger, ob Leistungen in Betracht kommen. Es wird dann gemeinsam das passende Unterstützungspaket zusammengestellt. Das Ergebnis schreibt der LWL in einem Gesamtplan auf, den die leistungsberechtigte Person zugeschickt bekommt.
In manchen Fällen wird vor Ort in einem gemeinsamen Gespräch geklärt, was der betroffene Mensch sich wünscht und welche Unterstützung er braucht. Das nennt man Gesamtplankonferenz.
Hintergrund
Die Kommunikation mit dem Menschen wie auch mit den Diensten und Einrichtungen der Behindertenhilfe und mit anderen beteiligten Leistungsträgern ist das Herzstück des Verfahrens. Dabei ist entscheidend, welche Unterstützung die Menschen mit Behinderungen brauchen und haben wollen.
Menschen mit Behinderungen sind genauso unterschiedlich wie Menschen ohne Behinderungen und sie wollen ihr Leben auch unterschiedlich gestalten. Jeder Mensch mit Behinderungen wird daher aktiv in das Verfahren einbezogen und sein Wunsch- und Wahlrecht wird berücksichtigt. Der antragstellende Mensch kann und soll immer selbst begründen, welche Leistungen er benötigt.
Am Anfang der Gesamtplanung wird der einzelne Mensch beraten. Im Anschluss an die Beratung wird dann ermittelt, welche Unterstützung der Mensch braucht und haben möchte. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird allen Betroffenen in einem besonderen Formular (dem sogenannten Gesamtplan) mitgeteilt.
Werden Leistungen zum Wohnen beantragt, wird der Bedarf im gemeinsamen Gespräch ermittelt.
Werden andere Leistungen beantragt, wird der Bedarf anhand der eingereichten Unterlagen ermittelt. Bei Einzelleistungen (zum Beispiel bei einem Hilfsmittel) kann es sinnvoll sein, schriftlich den Bedarf zu ermitteln. Hierbei werden die Menschen mit Behinderungen selbstverständlich einbezogen und weitere Bedarfe berücksichtigt.
Unsere Antwort
Wenn Unterstützung beim Wohnen notwendig ist, gibt es auf jeden Fall mindestens ein Gespräch. Hierzu lädt der LWL ein. Ein LWL-Teilhabeplaner oder eine LWL-Teilhabeplanerin führt das Gespräch zusammen mit dem Menschen mit Behinderungen. Der Mensch mit Behinderung entscheidet, ob er eine Person, der er vertraut, zum Gespräch mitnehmen möchte. Das kann zum Beispiel der gesetzliche Betreuer oder die Betreuerin, eine Freundin oder ein Freund oder jemand von einem Leistungserbringer sein.
Wenn nur eine einzelne Leistung notwendig ist, findet kein Gespräch statt. Der Bedarf wird dann schriftlich ermittelt.
Wenn der leistungsberechtige Mensch es möchte, kann es auch eine Gesamtplankonferenz geben. Diese kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn außer dem LWL ein weiterer Rehabilitationsträger beteiligt ist und die Leistungen aufeinander abgestimmt werden sollen. Außerdem kann man bei der Gesamtplankonferenz für komplexe Fälle oft schneller eine gute Lösung finden.
Der LWL sagt dem Menschen immer rechtzeitig Bescheid, wenn es etwas Neues gibt. Ziel des LWL ist es, das gesamte Verfahren möglichst transparent zu gestalten.
Unsere Antwort
Im Gesamtplanverfahren wird ermittelt, welche Form der Unterstützung sich der Mensch mit Behinderungen wünscht, und was er oder sie benötigt. Dazu wird erst einmal ein Gespräch mit dem Betroffenen, einer Vertrauensperson und dem LWL-Teilhabeplaner oder der Teilhabeplanerin geführt. In diesem Gespräch findet der LWL heraus, was sich der Mensch wünscht. Die Unterstützung richtet sich dann soweit es geht nach diesen Wünschen.
Unsere Antwort
Der LWL hat das Ziel, alle Menschen dabei zu unterstützen, in eine eigene Wohnung zu ziehen und selbstständig zu leben. Der Wunsch des einzelnen steht im Vordergrund. Er muss aber angemessen sein. Nur in seltenen Einzelfällen ist der Wunsch nicht angemessen, wenn die Betreuung in einer eigenen Wohnung deutlich teurer ist als die besondere Wohnform, es aber zumutbar ist, in einer besonderen Wohnform zu leben. Das nennt man „Angemessenheitsobergrenze“.
Hintergrund
Bei der Entscheidung, welche Leistungen der Mensch erhält, prüft der LWL erst einmal, ob der Wunsch angemessen ist. Der LWL berücksichtigt auch andere mögliche Alternativen. Dabei wird die Qualität der anderen Leistungen und ihre Wirksamkeit berücksichtigt. Die Angemessenheit wird nicht vorrangig nach den Kosten beurteilt. Die anderen Alternativen können nur berücksichtigt werden, wenn es überhaupt zumutbar wäre, dass der Mensch andere Leistungen bekommt als gewünscht. Dabei spielen die Kosten keine Rolle. Der LWL berücksichtigt die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände und auch, in welcher Wohnform der Mensch leben möchte. Für manche Menschen kommt es zum Beispiel in Frage, in einer eigenen Wohnung zu leben, aber sie könnten sich auch vorstellen, in eine besondere Wohnform zu ziehen.
Wenn es für den Menschen unzumutbar ist, in einer besonderen Wohnform zu leben, kommt nur das Wohnen in der eigenen Wohnung in Betracht. In diesem Fall wird die Angemessenheitsobergrenze nicht mehr geprüft.
Wenn es vorstellbar ist, in einer besonderen Wohnform zu leben, prüft der LWL, ob der individuelle Bedarf in dieser Wohnform gedeckt werden kann. Wenn der Bedarf nicht gedeckt werden kann, kommt auch hier nur ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht. Wenn der Bedarf gedeckt werden kann, werden die Kosten verglichen.
Wenn beides ungefähr gleich viel kostet, entscheidet der Mensch mit Behinderungen selbst, wie sie oder er wohnen möchte. Wenn die betroffene Person lieber in der eigenen Wohnung leben möchte, soll dieser Wunsch ermöglicht werden.
Wenn die gewünschte Leistung viel teurer ist, dann kann dem Wunsch des Menschen nicht entsprochen werden.
Unsere Antwort
Es kommt oft vor, dass mehrere Menschen die gleichen Leistungen zum selben Zeitpunkt und am selben Ort benötigen. Deshalb sieht das SGB IX vor, dass Leistungen auch gemeinsam in Anspruch genommen werden können. Zum Beispiel geht das bei Leistungen für Fahrdienste oder Unterstützung bei der Freizeitgestaltung.
Aber es kann auch sinnvoll sein, einzelne Assistenzleistungen zusammen in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel, wenn man zusammen einkaufen geht. Was man alles gemeinsam machen kann, muss aber zumutbar sein. Das prüft der LWL mit dem Betroffenen gemeinsam.
Hintergrund
Beim Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren wird zusammen mit dem leistungsberechtigten Menschen darüber beraten, welche Leistungen gebraucht werden und welche geteilt werden könnten. Dabei wird auch geschaut, dass jeder genug Leistungen und die richtigen Leistungen bekommt. Der LWL prüft, was für Möglichkeiten der Mensch hat, und ob es bei diesem einzelnen Menschen richtig ist, Leistungen zusammen mit einem anderen Menschen in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel, indem Wege gemeinsam fährt oder zusammen Lebensmittel einkauft.
Der LWL darf bei einigen Assistenzleistungen nicht entscheiden, dass sie zusammen in Anspruch genommen werden sollen. Assistenzleistungen, die für die persönliche Lebensplanung oder soziale Beziehungen gebraucht werden, muss niemand teilen, der das nicht möchte.
Unsere Antwort
Im Gesamtplan steht der genaue Überprüfungszeitraum.
Der Gesamtplan wird meistens nach spätestens zwei Jahren überprüft. Wenn sich etwas verändert hat, wird der Gesamtplan angepasst und fortgeschrieben. „Fortschreibung“ bedeutet, dass die angepassten Leistungen weiterhin bewilligt und zu einem neuen Zeitpunkt wieder überprüft werden.
Manchmal wird der Gesamtplan auch schon früher überprüft. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn jemand Leistungen bekommt, um ein bestimmtes Teilhabeziel schnell zu erreichen.
Manchmal wird der Gesamtplan auch erst später überprüft. Das ist aber eine Ausnahme. Es passiert nur, wenn sich die Lebenssituation des Menschen mit Behinderungen voraussichtlich nicht verändern wird und der Mensch noch länger die gleichen Leistungen brauchen wird. Bei einmaligen oder kurzzeitigen Leistungen (z.B. Hilfsmittel oder Kurzzeitbetreuungen) überprüft der LWL erst, wenn Informationen vorliegen, die eine Überprüfung notwendig machen.
Wenn es eine Veränderung im Leben des Menschen gibt, kann der Gesamtplan zwischendurch angepasst werden, auch wenn der Überprüfungszeitraum noch nicht abgelaufen sind.
Unsere Antwort
Wenn die leistungsberechtige Person sehr weit von Westfalen-Lippe entfernt wohnt, kann eine Behörde aus einem anderen Bundesland den Bedarf ermitteln. Wenn durch die Entfernung Schwierigkeiten entstehen würden, kann eine andere Behörde Amtshilfe leisten. Das bedeutet, dass ausnahmsweise eine Behörde in der Nähe der leistungsberechtigten Person die Bedarfsermittlung und gegebenenfalls eine Gesamtplankonferenz durchführt. Die Behörde teilt die Ergebnisse dem LWL dann mit.
Umgekehrt bietet der LWL anderen Leistungsträgern seine (Amts-)Hilfe bei der Bedarfsermittlung für Menschen an, die in Westfalen-Lippe leben und von einer anderen Behörde Leistungen erhalten.
Unsere Antwort
Das ist kein Problem. Wenn sich der Bedarf verändert, wird der Gesamtplan fortgeschrieben. „Fortschreibung“ heißt, dass der Gesamtplan geprüft und den Veränderungen angepasst wird. Wenn man eine neue Leistung beantragt, gibt es immer ein neues Gesamtplanverfahren.
Unsere Antwort
Wenn es mehrere Leistungsträger gibt, gibt es meistens auch mehrere Bescheide. Jeder Leistungsträger, der am Gesamtplanverfahren beteiligt ist, erlässt in der Regel einen eigenen Bescheid und erbringt die Leistungen auch selbst.
Im Gesamtplan stehen alle Leistungen. Den Gesamtplan schickt der LWL spätestens zwei Wochen nach der Bedarfsermittlung an die Leistungsberechtigten. Dann kann die leistungsberechtigte Person auf einen Blick sehen, wer welche Leistung erbringt. Wenn eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde, bekommt er oder sie auch einen Gesamtplan vom LWL zugeschickt.
Unsere Antwort
Auf dem Leistungsbescheid oder der Kostenzusage steht, welche Person beim LWL zuständig ist. Diese Person kann man anrufen oder ihr eine E-Mail schreiben. Der LWL-Teilhabeplaner oder die Teilhabeplanerin kann bei Leistungen zum Wohnen auch helfen.
Man kann auch schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, wenn man mit einer Entscheidung des LWL nicht einverstanden ist. Dafür gibt es Fristen, die man einhalten muss. Dazu stehen Informationen am Ende des jeweiligen Bescheides. Der Widerspruch mit dem Aktenzeichen muss an den LWL geschickt werden.
Die Adresse ist:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
48133 Münster
Unsere Antwort
Für die Bedarfsermittlung werden Gespräche geführt. Wenn ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine -dolmetscherin gebraucht wird, beauftragt den die zuständige LWL-Teilhabeplanerin oder der LWL-Teilhabeplaner. Auch die Terminabsprache übernimmt die LWL-Teilhabeplanung. Der LWL übernimmt die Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.
Sie haben Fragen an den LWL?
Unser Servicetelefon ist für Sie da:
mit Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher.
Kostenfrei mit uns kommunizieren.
Unsere Antwort
Die meisten Hilfsmittel brauchen Menschen mit Behinderungen für ihre körperliche Gesundheit und die Pflege. Für Pflegehilfsmittel bezahlt die Pflegeversicherung. Hilfsmittel, die für die medizinische Rehabilitation gebraucht werden, bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung.
Der LWL bezahlt Hilfsmittel, die zu den „Leistungen der Sozialen Teilhabe“ gehören. Das sind Hilfsmittel, die gebraucht werden, um am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Zum Beispiel, wenn ein Mensch ein Hilfsmittel braucht, um ein bestimmtes Teilhabeziel zu erreichen.
Darüber hinaus kann der LWL Hilfsmittel zur Teilhabe an Bildung im Rahmen eines Hochschulstudiums übernehmen, wie zum Beispiel Zusatzausstattung für ein Laptop oder drahtlose Übertragungsanlagen für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen.
Zum Leistungsumfang gehört es auch, dass dem betroffenen Menschen gezeigt wird, wie das Hilfsmittel funktioniert und wie es genutzt werden kann. Eine notwendige Änderung oder Instandsetzung des Hilfsmittels gehört auch zu der Leistung. Ausnahmsweise kann ein Hilfsmittel doppelt benötigt werden, dann kann zum Beispiel manchmal auch ein Zweitgerät zum Leistungsumfang gehören.
Wie bei allen Leistungen der Eingliederungshilfe wird der Bedarf im Einzelfall geprüft. Ob ein Hilfsmittel zu den „Leistungen der Sozialen Teilhabe“ gehört oder ein anderer Leistungsträger zuständig ist, wird im Gesamtplanverfahren festgestellt.
Leben in besonderen Wohnformen
Unsere Antwort
Wenn die Person zum ersten Mal eine Leistung der Eingliederungshilfe beantragt, hat der LWL noch keine Informationen über die Person. Der LWL weiß also noch nicht, was die Person genau benötigt. Deshalb muss ein Antrag an den LWL gestellt werden. Der LWL hat dafür einen Vordruck. Dort wird alles erfragt, was wichtig ist für den Antrag.
Es muss auch ein Antrag beim örtlichen Sozialamt gestellt werden. Der Antrag ist für die Leistungen der Existenzsicherung (zum Beispiel Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt). Es geht am schnellsten, wenn der Antrag direkt an das Sozialamt gestellt wird. Natürlich leitet der LWL aber auch den Antrag an das zuständige Sozialamt weiter.
Unsere Antwort
Es sollen mindestens genau so viel Barmittel zur Verfügung stehen wie der Barbetrag in stationären Einrichtungen beträgt. Das sind zurzeit rund 152 Euro im Monat. Hinzu kommen Beträge für Essen, Getränke und Tabakwaren (bis zu 156 Euro) oder Bekleidung und Schuhe (37 Euro), wenn diese Dinge selbst gekauft werden.
Wie viel Barmittel (umgangssprachlich „Taschengeld“) einer Person in einer besonderen Wohnform genau zusteht, wird im Gesamtplanverfahren besprochen. Das wird auch im Gesamtplan aufgeschrieben. Die Barmittel sind eine Leistung der Existenzsicherung. Der LWL zahlt die Barmittel nicht. Er berät aber dazu.
Hintergrund
Alle Fragen zum Thema Barmittel (dem sogenannten „Taschengeld“) werden gemeinsam im Gesamtplanverfahren besprochen. Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben, bekommen einen monatlichen Regelsatz und Geld für ihre Unterkunft und Heizung von ihrem örtlichen Sozialamt. Dieser Regelsatz enthält auch die Barmittel, über die der Mensch mit Behinderungen frei verfügen kann.
Expertenwissen: Barmittel zur freien Verfügung
Menschen mit Behinderungen, die in einer eigenen Wohnung leben, erhielten bereits vor 2020 einen monatlichen Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dies gilt seit 2020 auch für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen (bisher „stationäre Einrichtungen“ genannt). Der Regelsatz und die Leistung für Unterkunft und Heizung sind dann grundsätzlich an die leistungsberechtigte Person zu zahlen.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine Direktzahlung - also eine Zahlung von Leistungsbestandteilen an Dritte (zum Beispiel an den Leistungserbringer) - vereinbart worden ist. Das entspricht zwar nicht dem Modell des BTHG. Es entscheidet aber der Leistungsberechtigte. Wenn es ihm oder ihr sinnvoll erscheint, kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung die Direktzahlung vereinbart werden.
Je nach Einzelfall kann es sein, dass auch aus dem Regelsatz Zahlungen an den Leistungserbringer geleistet werden müssen. Voraussetzung ist, dass dieser Leistungen erbringt, die einen Teil des Lebensunterhalts decken. Zum Beispiel, wenn der Leistungsanbieter sich um die Mahlzeiten kümmert.
Leistungsempfänger und Leistungsanbieter müssen das vereinbaren. Zur Vereinbarung gehört auch die Höhe der Zahlungen. Beide klären also, welche Existenzsicherungsbedarfe von wem abgedeckt werden sollen.
Im Regelsatz sind auch Barmittel enthalten, die zur freien Verfügung verbleiben sollen. Damit sollen zum Beispiel Eintrittsgelder, die Benutzung von Bus und Bahn oder auch kleine Geschenke selbst bezahlt werden können. Es sollen noch mindestens genau so viel Barmittel zur freien Verfügung bleiben wie der Barbetrag in stationären Einrichtungen. Im Rahmen der Gesamtplanung wird über diesen Anteil des Regelsatzes beraten, der zur eigenverantwortlichen Verwendung verbleibt. Bei der Beratung orientiert sich der LWL an der Orientierungshilfe der BAGüS.
Der im Gesamtplan dokumentierte Barmittelanteil ist für alle Beteiligten verbindlich. Verträge, die der Leistungsberechtigte und der Leistungserbringen miteinander schließen, müssen den Absprachen im Gesamtplanverfahren entsprechen.
Unsere Antwort
Der LWL bezahlt Familienheimfahrten, wenn der Mensch mit Behinderungen in einer besonderen Wohnform lebt.
Erwachsene Menschen mit Behinderungen, die in Westfalen-Lippe in besonderen Wohnformen leben, können so oft zu Ihrer Familie, wie sie das möchten. Wie viele Fahrten vom LWL in einem Jahr bezahlt werden hängt von der Entfernung ab. Wohnt die Familie weniger als 250 km weit weg, werden normalerweise sechs Besuchsfahrten zur Familie bezahlt. Wohnt die Familie weiter als 250 km weit weg, werden vier Fahrten für Erwachsene bezahlt. Wenn der Mensch mit Behinderungen öfter zur Familie fahren möchte, wird im Einzelfall darüber entschieden, ob mehr Besuche bezahlt werden.
Menschen unter 18 Jahren wenden sich an ihr örtliches Sozialamt.
Hintergrund
Fahrten: Wenn Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben, am Wochenende zu ihren Familien nach Hause fahren, bekommen sie die Bus- oder Bahnfahrten (2. Klasse) bezahlt. Wenn jemand keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, wird im Einzelfall entschieden, wie viel von den Fahrtkosten übernommen werden kann.
Versorgung: Es gibt keine extra Auszahlung für den Lebensunterhalt, wenn man am Wochenende bei der Familie ist. Das Geld für die Versorgung an solchen Wochenenden gehört zum Regelsatz, den das Sozialamt bezahlt. Dieser Regelsatz wird vom Sozialamt auf das Konto überwiesen, das der Mensch mit Behinderungen dafür angegeben hat. Das Geld ist also schon auf dem Konto und muss nicht mehr extra ausgezahlt werden.
Häusliche Pflege: Die Pflegekasse kann die Pflege von Menschen mit Behinderungen, die einen Pflegebedarf haben, an Familienwochenenden tragen. Dafür muss der betroffene Mensch mindestens den Pflegegrad 2 haben. Wenn diese Leistungen nicht ausreichen, wird darüber hinaus vom örtlichen Sozialhilfeträger eine Leistung bezahlt, zum Beispiel für einen Pflegedienst.
Unsere Antwort
Der örtliche Sozialhilfeträger bezahlt seit 2020 die Kosten für Unterkunft und Heizung für Menschen in besonderen Wohnformen. Der Sozialhilfeträger bezahlt aber nur angemessene Wohnkosten, also Wohnkosten, die weniger oder ungefähr genauso hoch sind wie die durchschnittliche Miete in der Region. Dabei werden besondere Ausstattungen in der Wohnform berücksichtigt, z.B. Möblierung oder gemeinsam genutzte Räume. Wenn die Miete höher ist und das Sozialamt nicht alles bezahlen kann, dann kann der LWL einen Teil der Mietkosten übernehmen. Der LWL entscheidet dann, ob die Kosten angemessen sind, und trifft eine Vereinbarung mit dem Vermieter oder der Vermieterin.
Expertenwissen: Angemessenheitsgrenze
Die Angemessenheitsgrenze bei den Kosten der Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen liegt bei 125% der durchschnittlichen Warmmiete. Das heißt, dass der örtliche Sozialhilfeträger in der Regel die Wohnkosten trägt, wenn sie nicht mehr als 25% über der durchschnittlichen Warmmiete liegen.
Gibt es keine Vereinbarung für höhere Aufwendungen als 125% zwischen dem LWL und dem Leistungserbringer, kann der LWL höhere Aufwendungen nicht übernehmen. Nach Auffassung des LWL darf der Leistungserbringer die höheren Aufwendungen dann auch nicht verlangen.
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Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben, müssen manchmal eine Kaution bezahlen. Dieses Geld dient dazu, den Vermieter oder die Vermieterin abzusichern, wenn ein Schaden in der Wohnung entstanden ist, oder der Mieter oder die Mieterin die Miete nicht bezahlt. Auch Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben und Sozialhilfe erhalten, müssen manchmal eine Mietkaution bezahlen. Der Vermieter darf keine Mietkaution verlangen, wenn die Miete vom Sozialamt direkt an den Vermieter gezahlt wird.
Es kann sein, dass ein Mensch nicht genug Geld hat, um die Kaution selbst zu bezahlen. Der Mensch kann das dem örtlichen Sozialamt sagen. Das Sozialamt entscheidet dann, ob es die Mietkaution für den Menschen bezahlt. Eine Übernahme erfolgt dann in der Regel als Darlehen.
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Wenn ein Mensch, der in einer besonderen Wohnform lebt, mit dem Vermieter oder der Vermieterin nicht nur einen Mietvertrag, sondern auch noch einen Vertrag über die Versorgung mit Lebensmitteln oder seine oder ihre Betreuung schließt, gibt es dafür besondere Regeln. Diese besonderen Regeln stehen im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Das WBVG schützt die Menschen besonders. Das Gesetz sorgt dafür, dass Menschen, die Unterstützung in einer besonderen Wohnform brauchen, nicht durch das, was im Vertrag steht, benachteiligt werden. Wenn der Vertrag nicht so geschrieben ist, wie das Gesetz es vorsieht, und es dadurch Nachteile für den Menschen gibt, sind die Verträge ungültig.
Hintergrund
Die Vorschriften nach dem WBVG gelten, da in besonderen Wohnformen die Vermietung des Wohnraums eng mit den Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden sind. Das WBVG gibt Regelungen für Verträge zwischen Unternehmern und volljährigen Verbrauchern vor, bei denen die Vermietung von Wohnraum an die Pflege- oder Betreuungsleistungen gekoppelt ist.
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Ein eigenes Konto gehört in Deutschland normalerweise zum eigenständigen Leben dazu. Dennoch müssen nicht alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, ein eigenes Konto haben. Alle müssen ein Konto angeben. Das muss aber nicht unbedingt das eigene Konto sein.
Der Gesetzgeber wollte allerdings durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen fördern. Dazu gehört, wenn möglich, auch ein eigenes Girokonto. Ein eigenes Konto zu eröffnen, ist also wünschenswert.
Wenn der Leistungserbringer anbietet, bei der Geldverwaltung zu unterstützen, können auch eigene Absprachen darüber getroffen werden, wie in Zukunft mit Bargeld umgegangen werden soll.
Wenn ein Mensch mit Behinderungen Rente von einer Rentenversicherung bekommt, muss die Rentenversicherung entscheiden, ob sie die Rente nur auf ein eigenes Konto überweisen kann oder, ob zum Beispiel das Konto eines Angehörigen dafür genutzt werden kann.
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Die Landschaftsverbände und die Vereinigungen der Leistungserbringer haben sich im Landesrahmenvertrag auf Regelungen für die Umstellung geeinigt. Bis die Leistungen umgestellt werden, ändert sich erst einmal nichts. Die alte Festsetzung des Assistenzbedarfes bleibt erst einmal bestehen.
Erst wenn die neuen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern abgeschlossen sind, wird der Bedarf nach der neuen Systematik des BTHG geprüft.
Im Moment brauchen Menschen mit Behinderungen, bei denen ein Assistenzbedarf festgestellt wurde, oder ihre Betreuerinnen oder Betreuer nichts zu unternehmen.
Sobald Ihr Wohnangebot umgestellt wird, nimmt der LWL Kontakt zu Ihnen auf.
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Ja, Einrichtungen können Bewohnerinnen und Bewohner mit einem sogenannten „Eigengeldkonto“ bei der Geldverwaltung unterstützten. Das liegt in der Verantwortung der Leistungserbringer. Es können auch eigene Absprachen darüber getroffen werden, wie mit Bargeld umgegangen werden soll. Am besten fragt man direkt bei seinem Leistungserbringer nach.
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Der Pauschalbetrag der Pflegeversicherung wird für pflegebedingte Aufwendungen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen von der Pflegekasse an den LWL gezahlt. Die Pflege ist in der Leistung der Eingliederungshilfe enthalten.
Einkommen und Vermögen
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Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten, dürfen seit 2020 mehr von ihrem Einkommen behalten. Mit dem BTHG werden Einkünfte und Vermögen deutlich weniger bei der Eingliederungshilfe angerechnet. Damit will der Gesetzgeber die Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderungen anerkennen, die auf Leistung der Eingliederungshilfe angewiesen sind. Menschen mit Behinderungen können seit 2020 deutlich mehr sparen.
Verbesserungen gibt es in drei Bereichen:
Einkommen: Wer weniger als 25.452 Euro Bruttoeinkommen hat (gültig ab 2024), muss keinen Eigenbeitrag mehr leisten.
Vermögen: Der Vermögensfreibetrag liegt ab 2024 bei 63.630 Euro.
Einkommen und Vermögen von Personen, die mit einem Menschen mit Behinderungen verheiratet sind, oder in einer eheähnlichen Partnerschaft leben: Diese Einkommen und Vermögen werden in der Eingliederungshilfe nicht mehr herangezogen. Zum Lebensunterhalt müssen sie aber weiter beitragen.
Expertenwissen: Einkommen und Vermögen
Einkommen: Beim Einkommen wird seit dem Jahr 2020 ein von der Summe der Einkünfte des Vorvorjahres (Gesamtbruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten) abhängiger Eigenbetrag festgelegt. Es wird von Renteneinkommen der Leistungsbeziehenden, die ab 2024 ca. bei 25.452 Euro Bruttoeinkommen im Jahr liegen, ein Beitrag von monatlich 2 % der übersteigenden Einkünfte angerechnet. Menschen mit Behinderungen, die weniger als dieses Bruttoeinkommen aus Rente haben, müssen keinen Eigenbeitrag leisten. Das heißt auch, wer keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlt, wird auch nicht herangezogen. Bei Einkommen aus Arbeit erhöht sich die Freigrenze auf zirka 36.057 Euro (gültig ab 2024).
Vermögen: Auch der Vermögensfreibetrag wird spürbar erhöht auf rund 63.630 Euro (gültig ab 2024). Damit haben die Menschen mit Behinderungen deutlich bessere Möglichkeiten zu sparen. Ansparungen im Rahmen einer staatlich geförderten Altersversorgung und der Wert einer selbstgenutzten Immobilie in angemessener Größe bleiben grundsätzlich von der Heranziehung - wie bisher – geschützt. Das gilt zuzüglich zu dem Vermögensfreibetrag.
Einkommen und Vermögen von Lebenspartnern oder von Ehegatten: Sowohl Einkommen und Vermögen des Lebenspartners, der Partnerin einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft als auch des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Ehegattin werden in der Eingliederungshilfe nicht mehr herangezogen
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Ja, das kann vorkommen. Die Freigrenzen sind für Leistungen der Eingliederungshilfe aber sehr hoch.
Hintergrund
Grundsicherung:
Menschen mit Behinderungen, die Grundsicherung erhalten, müssen ihr Vermögen benutzen, um den eigenen Lebensunterhalt zu bezahlen. Das bedeutet also, dass man das Vermögen nutzen muss, um zum Beispiel die Miete für die Wohnung, Lebensmittel oder Bekleidung zu bezahlen. Das gilt auch für Vermögen, das man geerbt hat.
Man muss aber nicht das gesamte Geld verbrauchen. Bei der Grundsicherung sind 10.000 Euro Vermögen geschützt. Das nennt man auch Vermögensfreigrenze. In dieser Höhe darf man das Geld behalten oder sparen. Man bekommt dann trotzdem noch Grundsicherung.
Eingliederungshilfe:
Für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe gilt eine andere Vermögensfreigrenze. Ab 2024 können Menschen, die das betrifft, 63.630 Euro behalten und sparen.
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Bei einem Treuhandkonto handelt es sich um ein Girokonto, das auf den Namen des gesetzlichen Betreuers oder der gesetzlichen Betreuerin eingerichtet ist, auf dem aber das Vermögen des Menschen mit Behinderungen verwaltet wird.
Das Bundesteilhabegesetz hat das Ziel, mehr Selbstbestimmung und mehr Teilhabe zu schaffen. In diesem Sinne ist es natürlich wünschenswert, dass jeder leistungsberechtigte Mensch ein eigenes Girokonto hat, das auch auf seinen Namen eingerichtet ist.
Es kann allerdings im Einzelfall aus lebenspraktischen Gründen sinnvoll sein, ein anderes Format für das Girokonto zu nutzen. Ob sich ein gesetzlicher Betreuer oder eine Betreuerin für ein Treuhandkonto entscheidet, liegt letztlich in der gemeinsamen Verantwortung der leistungsberechtigten Person und des Betreuers oder der Betreuerin.
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In der Eingliederungshilfe gilt: Wenn Volljährige Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, müssen deren Eltern keine Unterhaltsbeiträge für die Leistungen der Eingliederungshilfe zahlen.
Wenn Eltern, die eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, müssen deren Kinder keine Unterhaltsbeiträge für die Leistungen der Eingliederungshilfe zahlen.
In der Sozialhilfe gilt: Eltern und Kinder von Menschen mit Behinderungen müssen sich nicht an Leistungen der Sozialhilfe beteiligen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen unter 100.000€ liegt. Nur, wer mehr als 100.000€ brutto im Jahr verdient, wird für die Kosten herangezogen.
Bundesteilhabegesetz
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BTHG ist die Abkürzung für „Bundesteilhabegesetz“. Das ist eigentlich auch eine Abkürzung. Offiziell heißt das Bundesteilhabegesetz „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“.
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2006 gab es in New York eine große Versammlung der Vereinten Nationen mit Politikern aus 177 Ländern. Dabei ist ein Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entstanden. Das Übereinkommen ist 2008 in Kraft getreten und heißt UN-Behindertenrechtskonvention (kurz UN-BRK). „UN“ ist die Abkürzung für „United Nations“, also Vereinte Nationen.
In der UN-BRK steht, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Menschen sind. Sie werden von Barrieren in der Umwelt und den Strukturen der Gesellschaft behindert. Diese moderne Sichtweise auf das Thema Behinderungen bedeutet, dass die Gesellschaft sich verändern muss, um Barrieren, die Menschen behindern, abzubauen.
Vertreter aus 177 Ländern haben der UN-Behindertenrechtskonvention zugestimmt. Es war auch ein Vertreter aus Deutschland dabei. Deutschland hat also auch zugestimmt, dass Menschen mit Behinderungen, die in Deutschland leben, ein Recht auf mehr Teilhabe und Selbstbestimmung haben. Um dieses Ziel umzusetzen, wurde das Bundesteilhabegesetz geschrieben.
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Mit dem BTHG soll die Eingliederungshilfe besser und moderner werden. Menschen mit Behinderungen sollen an der Gesellschaft teilhaben und mehr selbst bestimmen können. Sie sollen so leben können, wie Menschen ohne Behinderungen. Sie sollen zum Beispiel selbst entscheiden können, wie sie wohnen möchten oder wo sie arbeiten gehen wollen. Dafür soll jeder Mensch mit Behinderungen die Unterstützung bekommen, die er braucht. Dabei soll der Mensch im Mittelpunkt stehen, das nennt man Personenzentrierung.
Das BTHG hat noch mehr Ziele, die nicht direkt etwas mit der Eingliederungshilfe zu tun haben.
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Ab 2020 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe. Das Recht darauf, als Mensch mit Behinderungen Unterstützung zu bekommen, wird ein eigenes Leistungsgesetz im Sozialgesetzbuch. Im BTHG steht, dass der einzelne Mensch bei der Gestaltung der Unterstützung im Mittelpunkt stehen soll. Es wird auch aufgeschrieben, dass es eine ganzheitliche Bedarfsermittlung geben soll. „Ganzheitlich“ heißt, dass man sich alle Lebensbereiche des Menschen genau anschaut, und dann mit ihm gemeinsam entscheidet, welche Unterstützung sinnvoll ist.
Die größten Veränderungen in der Eingliederungshilfe:
- Die Fachleistungen und die existenzsichernden Leistungen werden getrennt. Dadurch wird die Unterstützung individueller und das führt zu mehr Gleichberechtigung.
- Die Einkommens- und Vermögensanrechnung wird neu geregelt. Das führt bei vielen zu einer finanziellen Verbesserung. Man kann jetzt mehr sparen und hat auch mehr von seinem Arbeitslohn.
- Das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren wird eingeführt. Das ermöglicht mehr Mitbestimmung.
- Bessere Teilhabe am Arbeitsleben wird möglich gemacht. Es gibt mehr Möglichkeiten, dass Menschen mit Behinderungen eine Arbeitsstelle bekommen.
- Das Recht für Verträge zwischen den Einrichtungen beziehungsweise Diensten und den Leistungsträgern wurde überarbeitet. Es gibt jetzt die Möglichkeit, dass man die Unterstützung besser prüfen kann. Zum Beispiel ob die Unterstützung gut ist, die der Mensch bekommt.