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Rundschreiben

Wir informieren regelmäßig über aktuelle Themen

Das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe informiert zu verschiedenen Fachaufgaben und Fachthemen durch Rundschreiben.

Hier finden Sie die aktuellen Rundschreiben barrierefrei und als PDF-Datei zum ausdrucken. Einige Anlagen und Rundschreiben sind nicht barrierefrei. Wünschen Sie diese Informationen in einem anderen Format, dann senden Sie uns bitte eine E-Mail soziales@lwl.org oder rufen Sie uns an 0251 591-3610.

Rundschreiben aus dem Jahr 2024

Bekleidungspauschalen ab dem 01.01.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Rundschreiben Nr. 02/2023 informierte ich Sie über die Regelungen zur Abrechnung der Bekleidungspauschalen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und das LWL-Dezernat Jugend und Schule haben die Beträge ab dem 01.01.2024 teilweise neu festgesetzt. Anbei schicke ich Ihnen die neuen Beträge zur Kenntnis zu.
Im Übrigen bleibt das Rundschreiben 2023 Nr. 02 unverändert gültig.
Freundliche Grüße
Pajic

Anlage 1

Festsetzung der Bekleidungspauschale gem. § 27b Abs. 4 SGB XII ab 01.01.2024 in Nordrhein-Westfalen

1. Ennepe-Ruhr-Kreis 37,39 €
2. Hochsauerlandkreis 29,85 €
3. Kreis Borken 37,39 € - 42,40 Euro nur bei stationären Leistungen nach §§ 67 – 69 SGB XII
4. Kreis Coesfeld 37,39 €
5. Kreis Düren 25,00 €
6. Kreis Euskirchen 20,83 €
7. Kreis Gütersloh 37,39 €
8. Kreis Heinsberg 37,73 €
9. Kreis Herford 33,33 €
10. Kreis Höxter 37,39 €
11. Kreis Kleve 28,90 €
12. Kreis Lippe 30,29 €
13. Kreis Mettmann 28,21 €
14. Kreis Minden-Lübbecke 37,39 €
15. Kreis Olpe 24,78 €
16. Kreis Paderborn 37,39 €
17. Kreis Recklinghausen 37,39 €
18. Kreis Siegen-Wittgenstein 30,00 €
19. Kreis Soest 37,39 €
20. Kreis Steinfurt 37,39 €
21. Kreis Unna 30,00 €
22. Kreis Viersen 30,00 €
23. Kreis Warendorf 37,39 €
24. Kreis Wesel 28,90 €
25. Märkischer Kreis 37,39 €
26. Oberbergischer Kreis 28,20 €
27. Rhein-Erft-Kreis 25,00 €
28. Rheinisch-Bergischer Kreis 37,42 €
29. Rhein-Kreis Neuss 29,26 €
30. Rhein-Sieg-Kreis 37,39 €
31. Stadt Herne 37,43 €
32. Stadt Bielefeld 37,39 €
33. Stadt Bochum 28,20 €
34. Stadt Bonn 28,20 €
35. Stadt Bottrop 30,00 €
36. Stadt Dortmund 28,00 €
37. Stadt Duisburg 29,00 €
38. Stadt Düsseldorf 30,13 €
39. Stadt Essen 28,00 €
40. Stadt Gelsenkirchen 28,21 €
41. Stadt Hagen 37,39 €
42. Stadt Hamm 37,39 €
43. Stadt Köln 37,42 €
44. Stadt Krefeld 28,23 €
45. Stadt Leverkusen 37,36 €
46. Stadt Mönchengladbach 28,50 €
47. Stadt Mülheim an Ruhr 25,14 €
48. Stadt Münster 37,39 €
49. Stadt Oberhausen 30,30 €
50. Stadt Remscheid 28,21 €
51. Stadt Solingen 28,00 €
52. Stadt Wuppertal 28,00 €
53. StädteRegion Aachen 37,39 €

Anlage 2

Anlage 2 zum Schreiben des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe vom 20.12.2023

Rundschreiben vom 07.12.2023 - Anpassung der altersgestaffelten landeseinheitlichen Bekleidungspauschalen für junge Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen ab 01.01.2024

Wie bereits bekannt, haben die beiden Landschaftsverbände als Träger der Eingliederungshilfe mit Rundschreiben vom 01.06.2023 sich der Umsetzung der Empfehlungen der LAGÖF bezüglich der Angleichung der Bekleidungspauschale gemäß der Vorgaben des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ab 01.01.2023 angeschlossen. Nun liegen den Landschaftsverbänden die Werte für die Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen ab 01.01.2024 gemäß der "Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs" von Rüdiger Böker vor (s. Anhang). Entsprechend der Empfehlung ergeben sich aus dieser Tabelle (Zeile 03: Bekleidung und Schuhe) die ab 1. Januar 2024 angepassten Werte des Bekleidungsgeldes:

  • 1. – 6. Lebensjahr 57,11 €
  • 7. – 14. Lebensjahr 47,28 €
  • 15. – 18. Lebensjahr 56,30 €
  • ab 19. Lebensjahr 56,30 €

Die Zahlung der vorgenannten Pauschalen erfolgt weiterhin:

  • antragsunabhängig
  • an alle Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige
  • monatlich
  • pauschal (d.h. nachweisfrei)
  • unabhängig von einer Leistungsfähigkeit der Herkunftsfamilie

Bitte zahlen Sie den jungen Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe erhalten, den jeweils altersentsprechenden Monatsbetrag ab dem 01.01.2024 zusammen mit dem monatlichen Barbetrag aus.
Die Kosten können mit dem monatlichen Barbetrag nach dem bekannten Verfahren mit der Rechnungsabteilung des LVR bzw. LWL abgerechnet werden.
Für die Versendung dieses Rundschreibens wurde ein umfangreicher E-Mail-Verteiler genutzt. Sollten Sie kein Leistungserbringer entsprechend § 134 SGB IX i.V.m. § 27c SGB XII bzw. § 34 SGB VIII sein, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen                   Mit freundlichen
Im Auftrag                                            Im Auftrag
gez. Kristina Klare                               gez. Bianca Esch

Rundschreiben aus dem Jahr 2023

Barbetrag ab 01.01.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2024 wird der Regelsatz in der Sozialhilfe neu festgesetzt.

Der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab 01.01.2024 monatlich 563,00 Euro.

Ein Anspruch auf die Zahlung eines Barbetrages besteht ab dem 01.01.2020 nur noch in den Fällen, für die keine Trennung von existenzsichernden und Fachleistungen erfolgt. Auf das Schreiben des LWL vom 19. Dezember 2019 (Az. 60-60/134-04) „Leistungen für junge Volljährige in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe“ wird verwiesen.

Für alle anderen Personen entfällt der Anspruch auf einen Barbetrag.

Der Barbetrag für Volljährige wird ab dem 01.01.2024 auf monatlich 152,01 Euro festgesetzt.

Sie werden gebeten, ab 01.01.2024 Barbeträge in der genannten Höhe auszuzahlen. Ich weise darauf hin, dass die Barbetragssätze „spitz“ auszuzahlen sind. Eine Auf- oder Abrundung darf nicht erfolgen.

Das Abrechnungsverfahren bleibt unverändert (s. hierzu mein Rundschreiben Abt. 60 Nr. 4/2018).

Die ab 01.01.2024 geltenden Barbetragssätze für minderjährige Leistungsberechtigte sowie die Regelungen zur Weihnachtsbeihilfe werden vom LWL-Dezernat Jugend und Schule gesondert festgelegt.

Freundliche Grüße

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrag

Hartmut Baar

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen u.a. dem Umfang der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, SGB XII (§ 27 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

Die Regelbedarfsstufe 3 beträgt ab dem 01.01.2024 monatlich 451,00 € und wird vom LWLInklusionsamt Soziale Teilhabe daher ab diesem Zeitpunkt bei der Ermittlung der im Einzelfall selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt zugrunde gelegt.

Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab dem 01.01.2024 nunmehr 563,00 € monatlich.

Diese Erhöhung führt zu folgenden sozialhilferechtlichen Änderungen:
 

1. Weiterer notwendiger Lebensunterhalt (§ 27 b Abs. 2 SGB XII)
 

1.1. Barbetrag
Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ab dem 01.01.2024 monatlich 152,01 € (27 % von 563,00 €) bzw. gerundet 5,07€ täglich (kaufmännische Rundung).
1.2. Kleidung
Gemäß § 27 b Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen die Höhe der Bekleidungspauschale nach Abs. 2 für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Zuständige Behörde nach § 27 b Abs. 4 ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale festsetzt (§ 2 Abs. 1 a AG-SGB XII NRW).
Bitte übersenden Sie dem LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe unter Nennung des o.a. Aktenzeichens den jeweiligen Festsetzungsbescheid des örtlichen Sozialhilfeträgers, sofern sich Änderungen ergeben haben.

2. Begrenzung des Absetzungsbetrages bei einem Einkommenseinsatz aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII)
Der Absetzungsbetrag beträgt ab dem 01.01.2024 höchstens 281,50 € monatlich (50 % von 563,00 €).

3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bei Beurlaubungen
Für die Ermittlung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt bei Beurlaubungen ist der ab dem 01.01.2024 geltende Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (563,00 € monatlich) zugrunde zu legen.
Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem “Nettoprinzip“ ergeben sich folgende sozialhilferechtliche Rückwirkungen:
a) Personen mit einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach dem SGB II / Personen, deren Ausbildung nach spezialgesetzlichen Regelungen dem Grunde nach förderungsfähig ist
Der LWL wird die Beträge bis zum Umfang gem. § 27 b Abs. 2 SGB XII bei der Ermittlung der von den Leistungsberechtigten ab dem 01.01.2024 selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt berücksichtigen und in den laufenden Einzelfällen einen entsprechenden Änderungsbescheid erteilen.
Der Absetzungsbetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII findet keine Anwendung, da die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen für diesen Personenkreis sozialhilferechtlich ausgeschlossen ist (§§ 21 / 22 SGB XII).
b) Personen mit einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII
Sofern sich in den laufenden Einzelfällen ab dem 01.01.2024 ein selbst zu tragender Kostenanteil für den Lebensunterhalt ergibt, wird der LWL die Beträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII bei der Erstellung des Änderungsbescheides entsprechend berücksichtigen.
Falls der Lebensunterhalt im Einzelfall vollständig aus Sozialhilfemitteln sichergestellt wird, bitte ich Sie, den weiteren notwendigen Lebensunterhalt an die Leistungsberechtigten auszuzahlen und den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie den maßgeblichen Pauschalbetrag für Kleidung mit dem LWL abzurechnen.
Belege sind der Abrechnung nicht beizufügen, sind jedoch für Prüfzwecke für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

Das Rundschreiben des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe Nr. 1/2023 wird mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben.

Freundliche Grüße
Der Direktor des Landschaftsverbandes
Im Auftrag
Hartmut Baar

Auszahlung der Grundsicherung bei Abwesenheitszeiten ab Januar 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2024 erhöhen sich die Regelbedarfe in der Sozialhilfe. Der Regelbedarf einer alleinstehenden Person (Regelbedarfsstufe 1) beträgt ab 01.01.2024 monatlich 563,00 Euro.
I.
Aufgrund der Erhöhung der Regelsätze ändern sich auch die Auszahlungsbeträge für die Grundsicherung bei Abwesenheitszeiten.
Ein Anspruch auf die Zahlung der Grundsicherung und folgerichtig der Auszahlung bei Abwesenheitszeiten besteht ab dem 01.01.2024 nur noch in den Fällen, für die keine Trennung von existenzsichernden und Fachleistungen erfolgt. Auf das Schreiben des LWL vom 19. Dezember 2019 (Az. 60-60/134-04) „Leistungen für junge Volljährige in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe“ wird verwiesen.
II.
In allen Fällen, in denen Sie Ermächtigungen zur Auszahlung der Grundsicherung vorliegen haben, bitte ich Sie, ab 01.01.2024 folgende Beträge auszuzahlen und mit dem LWL abzurechnen:

  • Personen mit Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ 12,52 Euro tgl.,
  • Personen ohne Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ 9,97 Euro tgl.,
  • Personen mit Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“, ohne Anspruch auf einen Barbetrag (Blinde) 17,59 Euro tgl.,
  • Personen ohne Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“, ohne Anspruch auf einen Barbetrag (Blinde) 15,03 Euro tgl.

Die Beträge können wie bisher mit dem LWL abgerechnet werden.
Die Bescheide über die Leistung der Grundsicherung an die Leistungsberechtigten werden in absehbarer Zeit von hier erstellt.

Das Rundschreiben Abt. 60 Nr. 03/2022 wird mit Wirkung vom 31.12.2023 aufgehoben.

Freundliche Grüße
Der Direktor des Landschaftsverbandes
Im Auftrag
Hartmut Baar

Anpassung des Pauschalbetrages für Unterkunft und Heizung

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land NRW hat die von den örtlichen Trägern in Westfalen-Lippe ermittelten Sätze für Unterkunft und Heizung für 2024 mitgeteilt, die auch Grundlage für die stationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII sind. Ab dem 01.01.2024 werden diese auf monatlich 435,00 € festgesetzt.

Rechtsgrundlage für die Fortschreibung des Durchschnittswertes ist § 42 Nr. 4, Buchstabe b) in Verbindung mit § 27 b Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

Ich bitte Sie, die Höhe des Entgeltes in der schriftlichen Nutzungsvereinbarung (Anlage zum Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 1/2016 vom 04.01.2016) entsprechend anzupassen.

Das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe wird diese Änderung in den jeweiligen laufenden Einzelfällen - sofern sich bei dezentralen Plätzen keine abweichenden Kosten für Unterkunft und Heizung ergeben – bei der Neuermittlung der Höhe der von den Leistungsberechtigten ab dem 01.01.2024 selbst zu tragenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt berücksichtigen.

Das Rundschreiben des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe Nr. 2/2022 wird mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben.

Freundliche Grüße

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrag

Hartmut Baar

Bekleidungspauschale

Sehr geehrte Damen und Herren,
dieses Rundschreiben regelt den Anspruch auf eine Bekleidungspauschale für volljährige leistungsberechtigte Personen, die durch das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe

  • Leistungen in stationären Einrichtungen nach dem SGB XII oder
  • Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Einrichtungen über Tag und Nacht, denen eine Vereinbarung nach § 134 Abs. 4 SGB IX zugrunde liegt, erhalten.

Bei gleichzeitig gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe ist der LWL für Leistungen der Existenzsicherung nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII nur noch zuständig bei Leistungen der Betreuung über Tag und Nacht entsprechend § 27c SGB XII, bei denen nicht in existenzsichernde und fachliche Leistungen getrennt wird (§ 2a Abs. 1 Nr. 5 AG-SGB XII NRW).

1. Ermächtigung

Grundsätzlich wird die Höhe der monatlichen Bekleidungspauschale durch den für Ihren Einrichtungsort zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe festgesetzt (§ 27b Abs. 4 SGB XII). Die Beträge können Sie der Anlage 1 entnehmen. Davon ausgenommen sind Leistungsberechtigte, die Leistungen über Tag und Nacht in Einrichtungen, denen Vereinbarungen nach § 134 Abs. 4 SGB IX zugrunde liegen. Bei diesen Personen richtet sich die Höhe der Bekleidungspauschale nach den Regelungen des LWL-Dezernates Jugend und Schule, die Sie der Anlage 2 entnehmen können. Für volljährige Personen, die sich in Ihrer Einrichtung befinden und von mir Leistungen zur sozialen Teilhabe oder stationäre Leistungen der Sozialhilfe erhalten, sind Sie ab sofort ermächtigt, zusammen mit der leistungsberechtigten Person den sozialhilferechtlichen Bedarf an Bekleidung pro Kalendermonat zu beschaffen und mit mir abzurechnen. Dabei darf die Pauschale insgesamt für die Dauer der Betreuung bzw. längstens im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Die Auszahlung im Aufnahme- und Entlassungsmonat erfolgt spitz, also pro Tag 1/30,42.

Ich bitte Sie darauf zu achten, dass die leistungsberechtigte Person die Bekleidungspauschale zweckentsprechend verwendet. Der LWL behält sich vor die ordnungsgemäße Verwendung der Bekleidungspauschale anhand vorzulegender Quittungsbelege zu prüfen und bei Unregelmäßigkeiten die Ermächtigung im Einzelfall aufzuheben.

2. Einzelantrag

Besteht ein über die Pauschale hinausgehender Bedarf an Bekleidung, entscheidet das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe über den ergänzenden Bedarf. In diesen Fällen bitte ich Sie, die leistungsberechtigte Person dabei zu unterstützen, den Bedarf sowie die noch vorhandene tragbare Bekleidung aufzulisten und den Bedarf nachvollziehbar zu begründen. Bitte beziehen Sie ggf. auch die rechtliche Betreuung mit ein.

In der Regel richtet sich der notwendige Bekleidungsbedarf nach dem Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen. Daher wird Bekleidung mittlerer Art und Güte zugrunde gelegt.

Bitte beachten Sie, dass Bekleidung für besondere Anlässe (z.B. Hochzeiten, Beerdigungen etc.) aus dem eingeräumten Ermächtigungsbetrag zu finanzieren sind. Erst, wenn der besondere Bedarf den Ermächtigungsbetrag übersteigt, soll ein Einzelantrag gestellt werden.

Der Eigenanteil für orthopädische Schuhe muss immer unter Vorlage eines Attestes gesondert beantragt werden. Arbeitsschutzkleidung, z. B. Sicherheitsschuhe ist vom Arbeitgeber zu stellen. Dies gilt auch für Tätigkeiten in einer WfbM.

3. Abrechnungsverfahren

Aufwendungen für Bekleidung bitte ich zusammen mit der Vergütung für die Betreuung in Ihrer Einrichtung unter Nebenkosten mit mir abzurechnen. Quittungen für die beschaffte Bekleidung sind der Abrechnung nicht beizufügen, es sei denn, dies wird ausdrücklich verlangt.

4. Leistungsberechtigte in Einrichtungen der Jugendhilfe

Bei Personen, die in einer Einrichtung nach dem SGB VIII betreut werden, schließt sich der LWL den Rahmenverträgen des „Hauptkostenträgers“ (in der Regel das Jugendamt) an.

Das Rundschreiben Abt. 60 bzw. LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 10/2010 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Anlage 1

Festsetzung der Bekleidungspauschale gem. § 27b Abs. 4 SGB XII ab 01.01.2023 in Nordrhein-Westfalen

1. Ennepe-Ruhr-Kreis 33,33 €
2. Hochsauerlandkreis 29,85 €
3. Kreis Borken 33,33 € - 42,40 € bei stationärer Hilfe nach §§ 67-69 SGB XII
4. Kreis Coesfeld 33,33 €
5. Kreis Düren 25,00 €
6. Kreis Euskirchen 20,83 €
7. Kreis Gütersloh 33,33 €
8. Kreis Heinsberg 33,38 €
9. Kreis Herford 33,33 €
10. Kreis Höxter 33,33 €
11. Kreis Kleve 25,76 €
12. Kreis Lippe 30,29 €
13. Kreis Mettmann 25,14 €
14. Kreis Minden-Lübbecke 33,33 €
15. Kreis Olpe 22,08 €
16. Kreis Paderborn 33,33 €
17. Kreis Recklinghausen 33,33 €
18. Kreis Siegen-Wittgenstein 33,33 €
19. Kreis Soest 33,33 €
20. Kreis Steinfurt 33,33 €
21. Kreis Unna 33,33 €
22. Kreis Viersen 28,00 €
23. Kreis Warendorf 33,33 €
24. Kreis Wesel 25,78 €
25. Märkischer Kreis 33,33 €
26. Oberbergischer Kreis 25,14 €
27. Rhein-Erft-Kreis 25,00 €
28. Rheinisch-Bergischer Kreis 33,36 €
29. Rhein-Kreis Neuss 26,08 €
30. Rhein-Sieg-Kreis 33,33 €
31. Stadt Herne 33,36 €
32. Stadt Bielefeld 33,33 €
33. Stadt Bochum 25,14 €
34. Stadt Bonn 25,14 €
35. Stadt Bottrop 26,00 €
36. Stadt Dortmund 26,00 €
37. Stadt Duisburg 26,00 €
38. Stadt Düsseldorf 25,13 €
39. Stadt Essen 25,00 €
40. Stadt Gelsenkirchen 25,15 €
41. Stadt Hagen 33,33 €
42. Stadt Hamm 33,33 €
43. Stadt Köln 33,36 €
44. Stadt Krefeld 25,16 €
45. Stadt Leverkusen 33,36 €
46. Stadt Mönchengladbach 26,00 €
47. Stadt Mülheim an Ruhr 22,52 €
48. Stadt Münster 33,33 €
49. Stadt Oberhausen 26,23 €
50. Stadt Remscheid 25,15 €
51. Stadt Solingen 25,14 €
52. Stadt Wuppertal 25,00 €
53. StädteRegion Aachen 33,35 €

Anlage 2

Zahlung von altersgestaffelten landeseinheitlichen Bekleidungspauschalen für junge Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen ab 01.01.2023 - Rundschreiben vom 01.06.2023 (LWL und LVR)

Sehr geehrte Damen und Herren,
im November 2022 hat sich die LAGÖF, die Landesarbeitsgemeinschaft für öffentliche und freie Wohlfahrtspflege NRW, mit der Anpassung der Regelbedarfe für junge Menschen in der Jugendhilfe befasst und eine entsprechende Beschlussempfehlung gegeben. Die kommunalen Spitzenverbände haben dementsprechend den Jugendämtern die Umsetzung empfohlen. Insbesondere soll dabei auch der Bekleidungsbedarf von jungen Menschen in Wohneinrichtungen einer neuen Systematik folgen und geldlich angepasst werden.

Die beiden Landschaftsverbände als Träger der Eingliederungshilfe haben sich ebenfalls dafür entschieden, die Empfehlungen für junge Menschen mit Behinderung in Wohneinrichtungen
über Tag und Nacht umsetzen.

Ab 01.01.2023 wird nun die neue Bekleidungsbeihilfesystematik mit altersgestaffelten Monatspauschalen wie folgt umgesetzt:

  • 1. – 6. Lebensjahr 50,87 €
  • 7. – 14. Lebensjahr 42,19 €
  • 15. – 18. Lebensjahr 50,20 €
  • ab 19. Lebensjahr 50,20 €

Die Zahlung der vorgenannten Pauschalen erfolgt:

  • antragsunabhängig
  • an alle Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige
  • monatlich
  • pauschal (d.h. nachweisfrei)
  • unabhängig von einer Leistungsfähigkeit der Herkunftsfamilie

Insgesamt bedeutete diese Praxis erstmalig eine landesweit einheitliche Finanzierung von Bekleidungsgeldern für alle Kinder und Jugendlichen in NRW und unabhängig vom Vorliegen
einer Behinderung.

Bitte informieren Sie zeitnah alle in Ihrer Trägerschaft befindlichen Wohneinrichtungen sowie Ihre jungen Bewohner:innen und deren Herkunftsfamilien und Sorgeberechtigten über die neuen Bekleidungspauschalen und zahlen Sie den jungen Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht von den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe erhalten, den jeweils altersentsprechenden Monatsbetrag rückwirkend ab dem 01.01.2023 zusammen mit dem monatlichen Barbetrag aus.

Die Kosten können mit dem monatlichen Barbetrag nach dem bekannten Verfahren mit der Rechnungsabteilung des LVR bzw. LWL abgerechnet werden.

Für die Versendung dieses Rundschreibens wurde ein umfangreicher E-Mail-Verteiler genutzt. Sollten Sie kein Leistungserbringer entsprechend § 134 SGB IX i.V.m. § 27c SGB XII bzw. § 34 SGB VIII sein, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Rundschreiben aus dem Jahr 2022

Barbetrag ab 01.01.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.01.2023 wird der Regelsatz in der Sozialhilfe neu festgesetzt.

Der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab 01.01.2023 monatlich 502,00 Euro.

Ein Anspruch auf die Zahlung eines Barbetrages besteht ab dem 01.01.2020 nur noch in den Fällen, für die keine Trennung von existenzsichernden und Fachleistungen erfolgt. Auf das Schreiben des LWL vom 19. Dezember 2019 (Az. 60-60/134-04) „Leistungen für junge Volljährige in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe“ wird verwiesen.

Für alle anderen Personen entfällt der Anspruch auf einen Barbetrag.

I. Barbetrag für Volljährige

Der Barbetrag für Volljährige wird ab dem 01.01.2023 auf monatlich 135,54 Euro festgesetzt.
Das Abrechnungsverfahren bleibt unverändert (s. hierzu mein Rundschreiben Abt. 60 Nr. 4/2018).

II. Barbetrag für Minderjährige

Für Minderjährige werden die Barbeträge nach Alter gestaffelt. Sie betragen ab 01.01.2023:

Stufe 1 - Lebensalter: Beginn 5. Lj. - Ende 6. Lj. (4 u. 5 Jahre) - 6,50 Euro

Stufe 2 - Lebensalter: Im 7. Lebensjahr (6 Jahre) - 12,20 Euro

Stufe 3 - Lebensalter: Im 8. Lebensjahr (7 Jahre) - 18,10 Euro

Stufe 4 - Lebensalter: Im 9. Lebensjahr (8 Jahre) - 24,60 Euro

Stufe 5 - Lebensalter: Beginn 10.Lj. - Ende 11.Lj. (9 u. 10 Jahre) - 30,40 Euro

Stufe 6 - Lebensalter: Im 12. Lebensjahr (11 Jahre) - 36,50 Euro

Stufe 7 - Lebensalter: Im 13. Lebensjahr (12 Jahre) - 42,70 Euro

Stufe 8 - Lebensalter: Im 14. Lebensjahr (13 Jahre) - 48,70 Euro

Stufe 9 - Lebensalter: Im 15. Lebensjahr (14 Jahre) - 64,70 Euro

Stufe 10 - Lebensalter: Im 16. Lebensjahr (15 Jahre) - 71,00 Euro

Stufe 11 - Lebensalter: Im 17. Lebensjahr (16 Jahre) - 84,30 Euro

Stufe 12 - Lebensalter: Im 18. Lebensjahr (17 Jahre) - 90,40 Euro

Für minderjährige Schüler, die in Internaten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zu Lasten des LWL als Träger der Eingliederungshilfe betreut werden, sind ab 01.01.2023 folgende Barbeträge auszuzahlen:

Stufe 1 - Lebensalter: Beginn 5. Lj. - Ende 6. Lj. (4 u. 5 Jahre) - 4,33 Euro

Stufe 2 - Lebensalter: Im 7. Lebensjahr (6 Jahre) - 8,13 Euro

Stufe 3 - Lebensalter: Im 8. Lebensjahr (7 Jahre) - 12,07 Euro

Stufe 4 - Lebensalter: Im 9. Lebensjahr (8 Jahre) - 16,40 Euro

Stufe 5 - Lebensalter: Beginn 10.Lj. - Ende 11.Lj. (9 u. 10 Jahre) - 20,27 Euro

Stufe 6 - Lebensalter: Im 12. Lebensjahr (11 Jahre) - 24,33 Euro

Stufe 7 - Lebensalter: Im 13. Lebensjahr (12 Jahre) - 28,47 Euro

Stufe 8 - Lebensalter: Im 14. Lebensjahr (13 Jahre) - 32,47 Euro

Stufe 9 - Lebensalter: Im 15. Lebensjahr (14 Jahre) - 43,13 Euro

Stufe 10 - Lebensalter: Im 16. Lebensjahr (15 Jahre) - 47,33 Euro

Stufe 11 - Lebensalter: Im 17. Lebensjahr (16 Jahre) - 56,20 Euro

Stufe 12 - Lebensalter: Im 18. Lebensjahr (17 Jahre) - 60,27 Euro

Stufe 13 - Lebensalter: für volljährige Internatsschüler - 90,36 Euro

Die Barbeträge sind auf der Basis der durchschnittlich tatsächlichen Anwesenheit in Internaten des LWL berechnet worden. Sie sind deshalb auch für den Ferienmonat auszuzahlen.

Sie werden gebeten, ab 01.01.2023 Barbeträge in der genannten Höhe auszuzahlen. Ich weise darauf hin, dass die Barbetragssätze "spitz" auszuzahlen ist. Eine Auf- oder Abrundung darf nicht erfolgen.

III. Weihnachtsbeihilfe

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe. Einige Jugendhilfeträger zahlen in Einrichtungen, die überwiegend von ihnen belegt sind, dennoch eine Weihnachtsbeihilfe.

Der LWL als Träger der Eingliederungshilfe schließt sich dieser Regelung nur dann an, wenn

  • die Einrichtung und der Teilbereich der Einrichtung überwiegend (mehr als 50 %) von Trägern der Jugendhilfe belegt wird und
  • dieses durch eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung oder des Jugendhilfeträgers bestätigt wird.

Die Weihnachtsbeihilfe wird unter den vorausgehenden Bedingungen ausschließlich an Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Weihnachtsbeihilfe an junge Erwachsene ist nicht möglich!

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes
Im Auftrage

Anja Primus

Empfehlungen des Arbeitsausschusses der Sozialdezernent:innen Westfalen-Lippe zur Abgrenzung der durch das AG-BTHG NRW geänderten Zuständigkeiten im Sozial- und Eingliederungshilferecht (Abgrenzungsempfehlungen)

Nach Beratung in einer von den örtlichen Arbeitsgemeinschaften der Sozialamtsleitungen eingesetzten Arbeitsgruppe und der in der Sitzung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten vom 01.06.2022 ausgesprochenen Empfehlung, die in der Anlage beigefügten Abgrenzungsempfehlungen anzuwenden, können diese nun veröffentlicht werden.

Die Abgrenzungsempfehlungen sind als Arbeitshilfe bei der Bestimmung des zuständigen Trägers der Sozial- oder Eingliederungshilfe gedacht. Ziel der Abgrenzungsempfehlungen ist, bestehende Unsicherheiten in der Zuständigkeitsabgrenzung zu minimieren, Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und damit im Interesse der leistungsberechtigten Personen zu einem beschleunigten Verfahren beizutragen.

Die Neuregelungen durch das AG-BTHG führen im Verhältnis zwischen LWL und Mitgliedkörperschaften zu Zuständigkeitsverlagerungen, insbesondere im Recht der Eingliederungshilfe. Dadurch ergeben sich – wie schon nach bisherigem Recht – auch weiterhin Abgrenzungsfragen. Diese waren bisher in Abgrenzungsempfehlungen[1] geregelt, die nunmehr einer Überarbeitung bedurften.

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor des Landschaftsverbandes

In Vertretung

Gez.

Matthias Münning

Landesrat

Empfehlungen
des Arbeitsausschusses der Sozialdezernent:innen Westfalen-Lippe
zur Abgrenzung der durch das AG-BTHG NRW geänderten Zuständigkeiten im
Sozial- und Eingliederungshilferecht
Stand: 01.06.2022


Vorbemerkungen
Durch das Inkrafttreten der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes ist die Überführung der Vorschriften der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX, Teil 2 zum 01.01.2020 endgültig
vollzogen worden. Mit dem Ausführungsgesetz des Landes NRW zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW) vom 21.07.2018 hat das Land NRW die Träger der Eingliederungshilfe und deren Zuständigkeiten bestimmt (Artikel 1 AG-BTHG NRW). Gleichzeitig sind auch die Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe in § 2a AG-SBG XII NRW ab 01.01.2020 angepasst worden (Artikel 3 AG-BTHG NRW).

Die Neuregelungen führen im Verhältnis zwischen LWL und Mitgliedkörperschaften zu erheblichen
Zuständigkeitsverlagerungen. Um zu erwartenden Unsicherheiten bei der Zuständigkeitsabgrenzung und etwaigen sich daraus ergebenden Streitigkeiten vorzubeugen, hat der Arbeitsausschuss der Sozialdezernent:innen Westfalen-Lippe in seiner Sitzung vom 01.04.2020 der Wiedereinsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Abgrenzungsempfehlungen zugestimmt.

Die Abgrenzungsempfehlungen sollen eine Arbeitshilfe für die Mitarbeiter:innen der Sozial- und
Eingliederungshilfeverwaltungen bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit darstellen. Neben den unmittelbar zuständigkeitsbestimmenden Vorschriften kann dabei mittelbar auch die Zuordnung einer Leistung zu einem bestimmten Leistungsgesetz Einfluss auf die Zuständigkeit haben. Der Fokus der Empfehlungen gilt den Abgrenzungsfragen, die sich bezogen auf die Leistungen nach dem SGB IX bzw. XII ergeben. Zu diesen hier ausgesprochenen Empfehlungen bestand in der Arbeitsgemeinschaft Einigkeit. Im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten anderer Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 – 6 SGB IX) mit Blick auf den Nachrang in der Sozial- und Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX, § 2 SGB XII) unberührt.

Diese Empfehlungen wurden in den regionalen Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe beraten.

Der Arbeitsausschuss der Sozialdezernent:innen Westfalen-Lippe hat die Anwendung dieser Empfehlungen in seiner Sitzung am 01.06.2022 empfohlen.

Gliederung
I. Sachliche Zuständigkeit gem. § 1 AG-SGB IX NRW: „Personen bis zur Beendigung der
Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.“

I.1. Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule
I.2. Beendigung der Schulausbildung
I.3. Zuständigkeit bei Bedarfsdeckung über die Beendigung der Schulausbildung hinaus


II. Einzelne Leistungen und deren Zuordnung zum SGB IX bzw. SGB XII

II.1. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AG-SGB IX NRW: Förderschulkindergarten
II.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gem. § 64e SGB XII oder Leistungen
für Wohnraum gem. § 113 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 SGB IX
II.3. Leistungen nach dem 8. Kapitel SGB XII bei Menschen mit Behinderungen
II.4. Hauswirtschaftliche Unterstützung neben Eingliederungshilfe als Leistung zur Weiterführung
des Haushaltes gem. § 70 SGB XII oder Assistenzleistung


I. Sachliche Zuständigkeit gem. § 1 AG-SGB IX NRW: „Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.“

I.1. Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule
Gemeinsam ist den Schulen, dass durch ihren Besuch die in § 34 SchulG NRW stufenbezogen geregelte Schulpflicht (Primarstufe, Sekundarstufe I und II) erfüllt werden kann. Allgemeine Schulen sind dabei allgemein bildende Schulen und Berufskollegs (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW). Die Schulpflicht wird erfüllt durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft (Privatschule) als Ersatz- oder Ergänzungsschule (§ 34 SchulG NRW). Kann die Schulpflicht durch den Besuch der betreffenden Schule nicht erfüllt werden, handelt es sich nicht um eine Schulausbildung i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 AG-SGB IX NRW. An einer Schule in freier Trägerschaft (Privatschule) kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn es sich um eine genehmigte Ersatzschule oder eine anerkannte Ergänzungsschule handelt (vgl. §§ 100 ff. SchulG NRW). Mit der durch das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein- Westfalen gepflegten Suchmaschine „Schule suchen“  (https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SchuleSuchen/) sind - neben den öffentlichen Schulen - genehmigte Ersatzschulen auffindbar. Ist eine Privatschule dort nicht auffindbar, kann bei der jeweiligen Bezirksregierung nachgefragt werden, ob es sich um eine anerkannte Ergänzungsschule (§ 118 SchulG NRW) handelt. Bildungsangebote nach dem Fernunterrichtsgesetz (z. B. Flex-Fernschule, web-individualschule) oder dem Weiterbildungsgesetz (z. B. VHS), der Bildungsgang der Fachschule an einem Berufskolleg (§ 22 Abs. 7 SchulG NRW) und die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs (§ 23 SchulG NRW: Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) sind regelmäßig keine Schulausbildungen i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 AG-SGB IX NRW. Beim Besuch der Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule oder der Fachoberschule an einem Berufskolleg liegen i. d. R. Schulausbildungen i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 AG-SGB IX NRW vor.

I.2. Beendigung der Schulausbildung

Die Schulausbildung wird i. d. R. frühestens zeitgleich mit der Erfüllung der Schulpflicht durch Abschluss oder Abgang beendet. Sie kann darüber hinaus andauern, wenn durch den fortgesetzten Schulbesuch ein höherer als der bisher erlangte Schulabschluss erworben werden kann. Als Zeitpunkt für die Beendigung der Schulausbildung und damit für den Wechsel der Zuständigkeit gilt Folgendes: Die sachliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für die Eingliederungshilfe endet i. d. R. mit Ablauf des Tages, an dem die leistungsberechtigte Person die Schule nach Erfüllung ihrer Schulpflicht verlässt und ein entsprechendes Abschluss- bzw. Abgangszeugnis erhält. Maßgebend ist das Abgangs- oder Abschlusszeugnis, dass i. d. R. nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II erstellt wird. Sofern nach Erfüllung der Schulpflicht ein Zeugnis erteilt wird, ist zu prüfen, ob danach ein weiterer Schulbesuch erfolgt bzw. erfolgen soll. Wenn ein Schüler etwa nach Erfüllung seiner Schulpflicht zunächst seine Fachoberschulreife (§ 22 Abs. 5 Nr. 1 SchulG) erwirbt und sodann zum beruflichen Gymnasium (§ 22 Abs. 5 Nr. 3 SchulG) wechselt, um seine allgemeine Hochschulreife zu erwerben, wäre erst das hierauf erteilte Zeugnis maßgebend für die Beendigung der Schulausbildung. Bis dahin liegt eine laufende Schulausbildung vor. Anders wäre dies nur, wenn mit der anschließenden Schulausbildung kein höherer Schulabschluss erstrebt wird (z. B. Ausbildung nach allgemeiner Hochschulreife). Ob eine Beendigung der Schulausbildung oder lediglich eine Unterbrechung vorliegt, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Dabei liegt eine Beendigung regelmäßig vor, wenn eine Schulausbildung dauerhaft nicht weiter fortgesetzt wird (z. B. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Beschreitung des 2. Bildungsweges). Insbesondere krankheitsbedingte Schulabwesenheiten führen i. d. R. als bloße Unterbrechungen nicht zu einer Beendigung der Schulausbildung.

I.3. Zuständigkeit bei Bedarfsdeckung über die Beendigung der Schulausbildung hinaus

Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit gem. § 1 Abs. 2 S. 1 AG-SGB IX NRW kommt es allein darauf an, ob Leistungen an Personen tatsächlich noch vor Beendigung der Schulausbildung zu erbringen sind. Auf eine mögliche Wirksamkeit der Leistung erst nach Beendigung der Schulausbildung (z. B. Führerscheinerwerb während der Schulausbildung zur späteren Durchführung eines Studiums) kommt es nicht an. Eine prognostische auf das Ziel gerichtete Zuständigkeit ist mithin nicht prüfen.

II. Einzelne Leistungen und deren Zuordnung zum SGB IX bzw. SGB XII

II.1. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AG-SGB IX NRW: Förderschulkindergarten
Förderschulkindergärten sind Teil der Förderschule (§ 19 Abs. 10 SchulG NRW). Es handelt
sich nicht um Kindertageseinrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AG-SGB IX NRW.
II.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gem. § 64e SGB XII oder Leistungen für Wohnraum gem. § 113 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 SGB IX
Leistungen für Wohnraum (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 SGB IX) sind mit dem Baukörper fest verbunden und können bei einem Umzug in eine andere Wohnung nicht mitgenommen bzw. in der neuen Wohnung nicht wieder gleichwertig genutzt werden. Sie sind nach dem Leistungszweck von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e
SGB XII) abzugrenzen. Dienen die Leistungen dazu, zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum zu befähigen, werden Ziele der Eingliederungshilfe verfolgt. Sollen sie hingegen die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern, ist Hilfe zur Pflege einschlägig. Beispiel: Eine leistungsberechtigte Person benötigt eine ebenerdige Dusche, um sich selbst besser waschen und mit dem Rollstuhl hineinfahren zu können (Eingliederungshilfe), oder, damit eine Pflegeperson sie besser duschen kann (Hilfe zur Pflege). § 103 Abs. 2 SGB IX bleibt unberührt.
II.3. Leistungen nach dem 8. Kapitel SGB XII bei Menschen mit Behinderungen
Losgelöst von der Behinderung kommen insbesondere bei Menschen mit seelischen Behinderungen und Suchterkrankungen grundsätzlich Leistungen nach dem 8. Kapitel SGB XII in Betracht, um soziale Schwierigkeiten in besonderen Lebensverhältnissen zu überwinden. Sie sind ggf. einer späteren Eingliederungshilfe bei wesentlicher Behinderung vorgelagert. Leistungen nach dem 8. Kapitel SGB XII setzen eine besondere Mangelsituation der leistungsberechtigten Person, sowie deren Beeinträchtigung in der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit in der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft voraus. Sie bezwecken die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten in dieser besonderen Lebenslage durch Befähigung zur Selbsthilfe. Ist dieses Ziel erreicht, sind die Leistungen nicht länger erforderlich. Insofern ist die Hilfe zeitlich begrenzt. Dagegen kommt eine Eingliederungshilfe in Betracht, wenn die besondere Mangelsituation gerade durch die wesentliche Behinderung der leistungsberechtigten Person bedingt ist. Das kann der Fall sein, wenn wegen der wesentlichen Behinderung neben einer (vom LWL zu bewilligenden) Leistung zur Sozialen Teilhabe wiederkehrend Entrümpelungen erforderlich werden, um eine Kündigung durch den Vermieter auszuschließen. Für diese Leistung als Teil eines gesamtplanerischen Konzeptes reicht es aus, dass die angestrebten Ziele der Eingliederungshilfe in weiter Ferne erreichbar sind.
II.4. Hauswirtschaftliche Unterstützung neben Eingliederungshilfe als Leistung zur Weiterführung des Haushaltes gem. § 70 SGB XII oder Assistenzleistung
Neben der gleichzeitigen Erbringung einer weiteren Eingliederungshilfe wird eine hauswirtschaftliche Unterstützung i. d. R. als Teil des gesamtplanerischen Konzeptes eine Assistenzleistung i. S. d. § 113 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX sein. Außerhalb einer
gesamtplanerischen Einbindung verfolgt die hauswirtschaftliche Unterstützung allein kein Teilhabeziel und ist daher keine Eingliederungshilfe. Eine Leistung zur Weiterführung des Haushaltes gem. § 70 SGB XII ist zu prüfen.

Rundschreiben aus dem Jahr 2021

Barbetrag ab 01.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.01.2022 wird der Regelsatz in der Sozialhilfe neu festgesetzt.
Der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab 01.01.2022 monatlich 449,00 Euro.
Ein Anspruch auf die Zahlung eines Barbetrages besteht ab dem 01.01.2020 nur noch in den Fällen, für die keine Trennung von existenzsichernden und Fachleistungen erfolgt. Auf das Schreiben des LWL vom 19. Dezember 2019 (Az. 60-60/134-04) „Leistungen für junge Volljährige in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe“ wird verwiesen.
Für alle anderen Personen entfällt der Anspruch auf einen Barbetrag.

I. Barbetrag für Volljährige
Der Barbetrag für Volljährige wird ab dem 01.01.2022 auf monatlich 121,23 Euro festgesetzt.
Das Abrechnungsverfahren bleibt unverändert (s. hierzu mein Rundschreiben Abt. 60 Nr. 4/2018).
II. Barbetrag für Minderjährige
Für Minderjährige werden die Barbeträge nach Alter gestaffelt. Sie betragen ab 01.01.2022:

Stufe Lebensalter Betrag EUR
1 Beginn 5. Lj. - Ende 6. Lj. (4 u. 5 Jahre) 5,80
2 im 7. Lebensjahr (6 Jahre) 10,90
3 im 8. Lebensjahr (7 Jahre) 16,20
4 im 9. Lebensjahr (8 Jahre) 22,00
5 Beginn 10.Lj. - Ende 11.Lj. (9 u. 10Jahre) 27,20
6 im 12. Lebensjahr (11 Jahre) 32,70
7 im 13. Lebensjahr (12 Jahre) 38,20
8 im 14. Lebensjahr (13 Jahre) 43,60
9 im 15. Lebensjahr (14 Jahre) 57,90
10 im 16. Lebensjahr (15 Jahre) 63,50
11 im 17. Lebensjahr (16 Jahre) 75,40
12 im 18. Lebensjahr (17 Jahre) 80,90

Für minderjährige Schüler, die in Internaten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zu Lasten des LWL als Träger der Eingliederungshilfe betreut werden, sind ab 01.01.2022 folgende Barbeträge auszuzahlen:

Stufe Lebensalter Betrag EUr
1 Beginn 5. Lj. - Ende 6. Lj. (4 u. 5 Jahre) 3,87
2 im 7. Lebensjahr (6 Jahre) 7,27
3 im 8. Lebensjahr (7 Jahre) 10,80
4 im 9. Lebensjahr (8 Jahre) 14,67
5 Beginn 10.Lj. - Ende 11.Lj. (9 u.10 Jahre) 18,13
6 im 12. Lebensjahr (11 Jahre) 21,80
7 im 13. Lebensjahr (12 Jahre) 25,47
8 im 14. Lebensjahr (13 Jahre) 29,07
9 im 15. Lebensjahr (14 Jahre) 38,60
10 im 16. Lebensjahr (15 Jahre) 42,33
11 im 17. Lebensjahr (16 Jahre) 50,27
12 im 18. Lebensjahr (17 Jahre) 53,93
13 für volljährige Internatsschüler 80,82

Die Barbeträge sind auf der Basis der durchschnittlich tatsächlichen Anwesenheit in Internaten des LWL berechnet worden. Sie sind deshalb auch für den Ferienmonat auszuzahlen.
Sie werden gebeten, ab 01.01.2022 Barbeträge in der genannten Höhe auszuzahlen.
Ich weise darauf hin, dass die Barbetragssätze "spitz" auszuzahlen ist. Eine Auf- oder Abrundung darf nicht erfolgen.
III. Weihnachtsbeihilfe
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe. Einige Jugendhilfeträger zahlen in Einrichtungen, die überwiegend von ihnen belegt sind, dennoch eine Weihnachtsbeihilfe.
Der LWL als Träger der Eingliederungshilfe schließt sich dieser Regelung nur dann an, wenn

  • die Einrichtung und der Teilbereich der Einrichtung überwiegend (mehr als 50 %) von Trägern der Jugendhilfe belegt wird und
  • dieses durch eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung oder des Jugendhilfeträgers bestätigt wird.

Die Weihnachtsbeihilfe wird unter den vorausgehenden Bedingungen ausschließlich an Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Weihnachtsbeihilfe an junge Erwachsene ist nicht möglich!

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes
Im Auftrage
Anja Primus

Stationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des Ergebnisses einer Abfrage bei den Mitgliedskörperschaften des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird der Pauschalbetrag für Unterkunft und Heizung bei der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII ab dem 01.01.2022 auf monatlich 395,00 € festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Fortschreibung des Durchschnittswertes ist § 42 Nr. 4, Buchstabe b) in Verbindung mit § 27 b Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
Ich bitte Sie, die Höhe des Entgeltes in der schriftlichen Nutzungsvereinbarung (Anlage zum Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 1/2016 vom 04.01.2016) entsprechend anzupassen.
Das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe wird diese Änderung in den jeweiligen laufenden Einzelfällen - sofern sich bei dezentralen Plätzen keine abweichenden Kosten für Unterkunft und Heizung ergeben – bei der Neuermittlung der Höhe der von den Leistungsberechtigten ab dem 01.01.2022 selbst zu tragenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt berücksichtigen.
Das Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 5/2017 vom 29.11.2017 wird mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes
Im Auftrag
Anja Primus

Hier: Abrechnung von Leistungen nach dem SodEG und Corona-bedingten Mehraufwendungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit einiger Zeit können Leistungserbringer Leistungen nach dem SodEG sowie für Corona-bedingte Mehraufwendungen (z.B. medizinische Masken) geltend machen. Dies betrifft auch Leistungen, die Sie für den LWL im Rahmen der Heranziehung durchführen.
Ich bitte Sie, sofern Sie Leistungen nach dem SodEG oder Corona-bedingte Mehraufwendungen im Rahmen der Tertialabrechnung mit dem LWL abrechnen möchten, diese auf dem beigefügten Tabellenblatt gesondert zu erfassen (Anlage 1). Die Leistungen werden Ihnen dann gesondert erstattet. Bitte teilen Sie auch mit, in welcher Höhe Leistungen nach dem SodEG oder Corona-bedingte Mehraufwendungen in der ersten Tertialabrechnung 2021 sowie in den Tertialabrechnungen aus dem Jahr 2020 enthalten waren. Sofern entsprechende Aufwendungen im Bereich der Frühförderung entstanden sind, bitte ich diese getrennt auf einem eigenen Tabellenblatt (Anlage 2) einzureichen.

Vielen Dank.
Im Auftrag
gez.
Jürgen Kockmann

Erstmaliger Beginn wohnbezogener Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinsame Kommission zum Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX NRW hat im Rahmen ihrer Beratungen die anliegenden Feststellungen zum erstmaligen Leistungsbeginn getroffen.
Der LWL als Träger der Eingliederungshilfe macht sich die Feststellungen der Gemeinsamen Kommission im Rahmen seiner Verwaltungspraxis zu eigen. Das Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 1/2014 vom 16.04.2014 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Im Auftrag
gez.
Jürgen Kockmann

Gemeinsame Kommission zum Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX NRW                                          Feststellungen zum erstmaligen Leistungsbeginn

  1. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden Leistungen der Eingliederungshilfe nur auf Antrag der Leistungsberechtigten erbracht. Für den Status als Antrag ist es ausreichend, wenn die antragstellende Person und das konkrete Leistungsbegehren identifizierbar sind.
  1. Wenn kein externes Gutachten eingeholt werden muss, erfolgt in der Regel die Leistungsfeststellung innerhalb von drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs oder der Gesamtplankonferenz (vgl. § 14 Abs. 2 SGB IX).
  1. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
  1. Nach § 123 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist ein Leistungserbringer verpflichtet, die Leistungen der Eingliederungshilfe „unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans […] zu erbringen“. In der Regel setzt der Leistungsbeginn daher einen vorherigen Gesamtplan voraus. Eine Ausnahme ist bei Feststellung eines Eilfalls durch den Träger der Eingliederungshilfe vorgesehen (§ 120 Abs. 4 SGB IX). Folgerichtig verknüpft der Landesrahmenvertrag den Beginn der Leistungspflicht des Leistungserbringers mit der Leistungsbewilligung des Trägers der Eingliederungshilfe (Teil A.5 Abs. 2 RV).
  1. Im Rechtsverhältnis zu den Leistungsberechtigten ist der Träger der Eingliederungshilfe im Falle der Bewilligung in der Pflicht, dem Antragsbegehren ab Antragstellung (frühestens zum Ersten des Monats der Antragstellung) nachzukommen, soweit in diesem Zeitpunkt
  • die Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe bereits vorlagen,
  • Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und diese im Einklang mit dem Gesamtplan bzw. den Feststellungen des Trägers der Eingliederungshilfe stehen und
  • der Zweck der Leistung durch die rückwirkende Bewilligung noch erreicht werden kann.

Die Träger der Eingliederungshilfe werden sich danach richten.

  1. Das Antragserfordernis beinhaltet, dass regelmäßig die Notwendigkeit, Leistungen bei Bestehen einer gegenwärtigen Notlage unverzüglich zu erbringen, in der Eingliederungshilfe – anders als im Recht der Existenzsicherung – nicht besteht (Bundestags-Drucksache 18/9522, 282). Daher ist nicht automatisch von einem Eilfall auszugehen, wenn die Leistungsfeststellung mehr als drei Wochen in Anspruch nimmt.

Als Eilfall ist ein Fall zu verstehen, in dem ohne eine sofortige Entscheidung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch eine spätere Entscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Die Träger der Eingliederungshilfe werden in Eilfällen auf eine Sicherstellung der Bedarfe hinwirken, um Schaden von den Leistungsberechtigten abzuwenden.

  1. Das Kosten- bzw. Insolvenzrisiko im Falle eines „vorzeitigen Leistungsbeginns“ tragen die Leistungsberechtigten und Leistungserbringer.

22.01.2021

Richtlinien

zur Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihm als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben

Sehr geehrte Damen und Herren, 
mit diesem Rundschreiben sende ich Ihnen eine geänderte Fassung der Richtlinien zur Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihm als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgabe. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: 
Seite 1: Als Ansprechpartnerin zur Abrechnung war bislang Frau Rempe benannt. Neuer Ansprechpartner ist Herr Wübbelt. 
Seite 19: Nach Ziffer 6.5 ist Ziffer 6.5.a eingefügt worden. Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit haben in der Vergangenheit bei der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfen zur 2 Inanspruchnahme von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Daher sollen Sie die Möglichkeit haben, untereinander eine ab-weichende Zuständigkeit entsprechend dem Wohnort der leistungsberechtigten Person zu vereinbaren.

Anlage 2:    Die genannten Einkommens- und Vermögensfreigrenzen wurden den seit dem 01.01.2021 geltenden Beträgen angepasst. Die Einkommensgrenze wurde auf volle Euro abgerundet.  Dieses Rundschreiben kann in Kürze als PDF-Dokument abgerufen werden: https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/informationen-fur-fachleute/rundschreiben-60/. Das Rundschreiben des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe Nr. 03/2019 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrag

Gez. Jürgen Kockmann

Rundschreiben aus dem Jahr 2020

Rundschreiben Nr. 4/2020 | Stand: 08.12.2020

Barbetrag ab 01.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2021 wird der Regelsatz in der Sozialhilfe neu festgesetzt.

Der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab 01.01.2021 monatlich 446,00 Euro.

Ein Anspruch auf die Zahlung eines Barbetrages besteht ab dem 01.01.2020 nur noch in den Fällen, für die keine Trennung von existenzsichernden und Fachleistungen erfolgt. Auf das Schreiben des LWL vom 4. November 2019 (Az. 60-60/134-04) „Leistungen für junge Volljährige in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe“ wird verwiesen.

Für alle anderen Personen entfällt der Anspruch auf einen Barbetrag.

I. Barbetrag für Volljährige

Der Barbetrag für Volljährige wird ab dem 01.01.2021 auf monatlich 120,42 Euro festgesetzt.

Das Abrechnungsverfahren bleibt unverändert (s. hierzu mein Rundschreiben Abt. 60 Nr. 4/2018).

II. Barbetrag für Minderjährige

Für Minderjährige werden die Barbeträge nach Alter gestaffelt. Sie betragen ab 01.01.2021:

  • Stufe 1 - 5,80 EUR - Beginn 5. Lj. - Ende 6. Lj (4 u. 5 Jahre
  • Stufe 2 - 10,80 EUR - im 7. Lebenjahr (6 Jahre)
  • Stufe 3 - 16,10 EUR - im 8. Lebensjahr (7 Jahre) 
  • Stufe 4 - 21,80 EUR - im 9. Lebensjahr (8 Jahre)
  • Stufe 5 - 27,00 EUR - Beginn 10. Lj. - Ende 11 Lj. (9 und 10 Jahre)
  • Stufe 6 - 32,50 EUR - im 12. Lebensjahr (11 Jahre)
  • Stufe 7 - 37,90 EUR - im 13. Lebensjahr (12 Jahre)
  • Stufe 8 - 43,30 EUR - im 14. Lebensjahr (13 Jahre)
  • Stufe 9 - 57,50 EUR - im 15. Lebensjahr (14 Jahre)
  • Stufe 10 - 63,00 EUR - im 16. Lebensjahr (15 Jahre)
  • Stufe 11 - 74,80 EUR - im 17. Lebensjahr (16 Jahre)
  • Stufe 12 - 80,30 EUR - im 18. Lebensjahr (17 Jahre)

Für minderjährige Schüler, die in Internaten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lip­pe zu Lasten des LWL als Träger der Eingliederungshilfe betreut werden, sind ab 01.01.2021 folgende Barbeträge auszuzahlen:

  • Stufe 1 - 3,87 EUR - Beginn 5. Lj. - Ende 6. Lj (4 u. 5 Jahre
  • Stufe 2 - 7,20 EUR - im 7. Lebenjahr (6 Jahre)
  • Stufe 3 - 10,73 EUR - im 8. Lebensjahr (7 Jahre) 
  • Stufe 4 - 14,53 EUR - im 9. Lebensjahr (8 Jahre)
  • Stufe 5 - 18,00 EUR - Beginn 10. Lj. - Ende 11 Lj. (9 und 10 Jahre)
  • Stufe 6 - 21,67 EUR - im 12. Lebensjahr (11 Jahre)
  • Stufe 7 - 25,27 EUR - im 13. Lebensjahr (12 Jahre)
  • Stufe 8 - 28,87 EUR - im 14. Lebensjahr (13 Jahre)
  • Stufe 9 - 38,33 EUR - im 15. Lebensjahr (14 Jahre)
  • Stufe 10 - 42,00 EUR - im 16. Lebensjahr (15 Jahre)
  • Stufe 11 - 49,87 EUR - im 17. Lebensjahr (16 Jahre)
  • Stufe 12 - 53,53 EUR - im 18. Lebensjahr (17 Jahre)
  • Stufe 13 - 80,28 EUR -  für volljährige Internatsschüler 

Die Barbeträge sind auf der Basis der durchschnittlich tatsächlichen Anwesen­heit in Internaten des LWL berechnet worden. Sie sind deshalb auch für den Ferienmonat auszuzahlen.

Sie werden gebeten, ab 01.01.2021 Barbeträge in der genann­ten Höhe auszu­zahlen. Ich weise darauf hin, dass die Barbetragssätze "spitz" auszuzahlen ist. Eine Auf- oder Abrundung darf nicht erfolgen.


III. Weihnachtsbeihilfe

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe. Einige Jugendhilfeträger zahlen in Einrichtungen, die überwiegend von ihnen belegt sind, dennoch eine Weihnachtsbeihilfe.

Der LWL als Träger der Eingliederungshilfe schließt sich dieser Regelung nur dann an, wenn

  • die Einrichtung und der Teilbereich der Einrichtung überwiegend (mehr als 50 %) von Trägern der Jugendhilfe belegt wird und
  • dieses durch eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung oder des Jugendhilfeträgers bestätigt wird.

Die Weihnachtsbeihilfe wird unter den vorausgehenden Bedingungen ausschließlich an Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Weihnachtsbeihilfe an junge Erwachsene ist nicht möglich!

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrage

Stephan Kiss

 

 

Rundschreiben Nr. 3/2020 | Stand: 02.12.2020

Stationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII
hier: Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung

Bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen u.a. dem Umfang der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, SGB XII (§ 27 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

Die Regelbedarfsstufe 3 beträgt ab dem 01.01.2021 monatlich 357,00 € und wird vom LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe daher ab diesem Zeitpunkt bei der Ermittlung der im Einzelfall selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt zugrunde gelegt.

Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab dem 01.01.2021 nunmehr 446,00 € monatlich.

Diese Erhöhung führt zu folgenden sozialhilferechtlichen Änderungen:

1. Weiterer notwendiger Lebensunterhalt (§ 27 b Abs. 2 SGB XII)

1.1. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ab dem 01.01.2021 monatlich 120,42 € (27 % von 446,00 €) bzw. gerundet 4,01 € täglich (kaufmännische Rundung).

1.2 Kleidung

Gemäß § 27 b Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen die Höhe der Bekleidungspauschale nach Abs. 2 für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Zuständige Behörde nach § 27 b Abs. 4 ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale festsetzt (§ 2 Abs. 1 a AG-SGB XII NRW).

Bitte übersenden Sie dem LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe unter Nennung des o.a. Aktenzeichens den jeweiligen Festsetzungsbescheid des örtlichen Sozialhilfeträgers, sofern sich Änderungen ergeben haben.

2. Begrenzung des Absetzungsbetrages bei einem Einkommenseinsatz aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII)

Der Absetzungsbetrag beträgt ab dem 01.01.2021 höchstens 223,00 € monatlich (50 % von 446,00 €).

3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bei Beurlaubungen

Für die Ermittlung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt bei Beurlaubungen ist der ab dem 01.01.2021 geltende Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (446,00 € monatlich) zugrunde zu legen.

Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem “Nettoprinzip“ ergeben sich folgende sozialhilferechtliche Rückwirkungen:

a) Personen mit einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach dem SGB II / Personen, deren Ausbildung nach spezialgesetzlichen Regelungen dem Grunde nach förderungsfähig ist

Der LWL wird die Beträge bis zum Umfang gem. § 27 b Abs. 2 SGB XII bei der Ermittlung der von den Leistungsberechtigten ab dem 01.01.2021 selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt berücksichtigen und in den laufenden Einzelfällen einen entsprechenden Änderungsbescheid erteilen.

Der Absetzungsbetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII findet keine Anwendung, da die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen für diesen Personenkreis sozialhilferechtlich ausgeschlossen ist (§§ 21 / 22 SGB XII).

b) Personen mit einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII

Sofern sich in den laufenden Einzelfällen ab dem 01.01.2021 ein selbst zu tragender Kostenanteil für den Lebensunterhalt ergibt, wird der LWL die Beträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII bei der Erstellung des Änderungsbescheides entsprechend berücksichtigen.

Falls der Lebensunterhalt im Einzelfall vollständig aus Sozialhilfemitteln sichergestellt wird, bitte ich Sie, den weiteren notwendigen Lebensunterhalt an die Leistungsberechtigten auszuzahlen und den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie den maßgeblichen Pauschalbetrag für Kleidung mit dem LWL abzurechnen.

Belege sind der Abrechnung nicht beizufügen, sind jedoch für Prüfzwecke für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

Die Rundschreiben des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe Nr. 4/2019 und 1/2020 werden mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben.

Im Auftrag

gez.

Jürgen Kockmann

Rundschreiben Nr. 02/2020 | Stand: 25-11-2020

Auszahlung Grundsicherung ab Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2021 erhöhen sich die Regelbedarfe in der Sozialhilfe.

Der Regelbedarf einer alleinstehenden Person beträgt ab 01.01.2021 monatlich 446,00 Euro.

I.

Aufgrund der Erhöhung der Regelsätze ändern sich auch die Auszahlungsbeträge für die Grundsicherung bei Abwesenheitszeiten.

Ein Anspruch auf die Zahlung der Grundsicherung und folgerichtig der Auszahlung bei Abwesenheitszeiten besteht ab dem 01.01.2021 nur noch in den Fällen, für die keine Trennung von existenzsichernden und Fachleistungen erfolgt. Auf das Schreiben des LWL vom 4. November 2019 (Az. 60-60/134-04) „Leistungen für junge Volljährige in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe“ wird verwiesen.

II.

In allen Fällen, in denen Sie Ermächtigungen zur Auszahlung der Grundsicherung vorliegen haben, bitte ich Sie, ab 01.01.2021 folgende Beträge auszuzahlen und mit dem LWL abzurechnen:

  • Personen mit Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“

9,91 Euro tgl.,

  • Personen ohne Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“

7,89 Euro tgl.,

  • Personen mit Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“, ohne Anspruch auf einen Barbetrag (Blinde)

13,92 Euro tgl.,

  • Personen ohne Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“, ohne Anspruch auf einen Barbetrag (Blinde)

11,90 Euro tgl.

Die Beträge können wie bisher mit dem LWL abgerechnet werden.

Die Bescheide über die Leistung der Grundsicherung an die Leistungsberechtigten werden in einem automatisierten Verfahren erstellt.

Das Rundschreiben Abt. 60 Nr. 06/2019 wird mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben.

 

Freundliche Grüße

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrag

gez.

Anja Primus

Rundschreiben Nr. 01/2020 | Stand: 01.01.2020

Stationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII
hier: Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 (§ 27 b Abs. 1 des SGB XII).

Die Regelbedarfsstufe 3 beträgt ab dem 01.01.2020 monatlich 345,00 € und wird vom LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe daher ab diesem Zeitpunkt bei der Ermittlung der im Einzelfall selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt zugrunde gelegt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes
Im Auftrag
gez.

Jürgen Kockmann

Rundschreiben aus dem Jahr 2019

Rundschreiben Nr. 06/2019 | Stand: 05.12.2019

Auszahlung Grundsicherung ab Januar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2020erhöhen sich die Regelbedarfe in der Sozialhilfe. Der Regelbedarf einer alleinstehenden Person beträgt ab 01.01.2020monatlich 432,00 Euro.

I.

Aufgrund der Erhöhung der Regelsätze ändern sich auch die Auszahlungsbeträge für die Grundsicherung bei Abwesenheitszeiten.

Ein Anspruch auf die Zahlung der Grundsicherung und folgerichtig der Auszahlung bei Abwesenheitszeiten besteht ab dem 01.01.2020 nur noch in den Fällen, für die keine Trennung von existenzsichernden und Fachleistungen erfolgt. Auf das Schreiben des LWL vom 4. November 2019 (Az. 60-60/134-04) „Leistungen für junge Volljährige in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe“ wird verwiesen.

II.

In allen Fällen, in denen Sie Ermächtigungen zur Auszahlung der Grundsicherung vorliegen haben, bitte ich Sie, ab 01.01.2020 folgende Beträge auszuzahlen und mit dem LWL abzurechnen:

  • Personen mit Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ 9,82Euro tgl.,
  • Personen ohne Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ 7,61Euro tgl.,
  • Personen mit Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“, ohne Anspruch auf einen Barbetrag (Blinde) 13,70Euro tgl.,
  • Personen ohne Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“, ohne Anspruch auf einen Barbetrag (Blinde) 11,50 Euro tgl.

Die Beträge können wie bisher mit dem LWL abgerechnet werden.

Die Bescheide über die Leistung der Grundsicherung an die Leistungsberechtigten werden in einem automatisierten Verfahren erstellt.

Das Rundschreiben Abt. 60 Nr. 10/2018 wird mit Wirkung vom 31.12.2019aufgehoben.

Freundliche Grüße

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrag

gez.

Anja Primus

Rundschreiben Nr. 05/2019 | Stand: 01.01.2020

Barbetrag ab 01.01.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2020 wird der Regelsatz in der Sozialhilfe neu festgesetzt.

Der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab 01.01.2020 monatlich 432,00 Euro.

Ein Anspruch auf die Zahlung eines Barbetrages besteht ab dem 01.01.2020 nur noch in den Fällen, für die keine Trennung von existenzsichernden und Fachleistungen erfolgt. Auf das Schreiben des LWL vom 4. November 2019 (Az. 60-60/134-04) „Leistungen für junge Volljährige in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe“ wird verwiesen. 

Für alle anderen Personenentfällt der Anspruch auf einen Barbetrag!

I. Barbetrag für Volljährige

Der Barbetrag für Volljährige wird ab dem 01.01.2020 auf monatlich 116,64Euro festgesetzt.

Das Abrechnungsverfahren bleibt unverändert. (s. hierzu mein Rundschreiben Abt. 60 Nr. 3/2011).

II. Zusatzbarbetrag

Für den Zusatzbarbetrag gilt die Regelung unter I. entsprechend!

III. Barbetrag für Minderjährige

Für Minderjährige werden die Barbeträge nach Alter gestaffelt. Sie betragen ab

Stufe 1 - Beginn 5. Lj. -Ende 6. Lj. (4 u. 5 Jahre) - 5,10Euro

Stufe 2 - Im7. Lebensjahr (6 Jahre) - 10,80 Euro

Stufe 3 - im 8. Lebensjahr (7 Jahre) - 16,00 Euro

Stufe 4 - im 9. Lebensjahr (8 Jahre) 21,70 Euro

Stufe 5 - Beginn 10.Lj. -Ende 11.Lj. (9 u. 10Jahre) - 26,90 Euro

Stufe 6 - im 12. Lebensjahr (11 Jahre) - 32,40 Euro

Stufe 7 - im 13. Lebensjahr (12 Jahre) - 37,80 Euro

Stufe 8 - im 14. Lebensjahr (13 Jahre) - 43,20 Euro

Stufe 9 - im 15. Lebensjahr (14 Jahre) - 50,60 Euro

Stufe 10-im 16. Lebensjahr (15 Jahre) - 55,40 Euro

Stufe 11-im 17. Lebensjahr (16 Jahre) - 65,80 Euro

Stufe 12-im 18. Lebensjahr (17 Jahre) - 70,60 Euro

 

Für minderjährige Schüler, die in Internaten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zu Lasten desLWL-Landesjugendamtesbetreut werden, sind ab 01.01.2020 folgende Barbeträge auszuzahlen:

Stufe 1 - Beginn 5. Lj. -Ende 6. Lj. (4 u. 5 Jahre) - 3,40Euro

Stufe 2 - im 7. Lebensjahr (6 Jahre) - 7,20Euro

Stufe 3 - im 8. Lebensjahr (7 Jahre) - 10,67 Euro

Stufe 4 - im 9. Lebensjahr (8 Jahre) - 14,47 Euro

Stufe 5 - Beginn 10.Lj. -Ende 11.Lj. (9 u.10 Jahre) - 17,93 Euro

Stufe 6 - im 12. Lebensjahr (11 Jahre) - 21,60 Euro

Stufe 7 - im 13. Lebensjahr (12 Jahre) - 25,20 Euro

Stufe 8 - im 14. Lebensjahr (13 Jahre) - 28,80 Euro

Stufe 9 - im 15. Lebensjahr (14 Jahre) - 33,73 Euro

Stufe 10-im 16. Lebensjahr (15 Jahre) - 36,93Euro

Stufe 11-im 17. Lebensjahr (16 Jahre) - 43,87 Euro

Stufe 12-im 18. Lebensjahr (17 Jahre) - 47,07 Euro

Stufe 13-für volljährige Internatsschüler - 77,76 Euro

Die Barbeträge sind auf der Basis der durchschnittlich tatsächlichen Anwesenheit in Internaten des LWL berechnet worden. Sie sind deshalb auch für den Ferienmonat auszuzahlen.

Sie werden gebeten, ab 01. Januar 2020 Barbeträge in der genannten Höhe auszuzahlen. Ich weise darauf hin, dass die Barbetragssätze, ggf. die Summe aus Grundbarbetrag und Zusatzbarbetrag, "spitz" auszuzahlen ist. Eine Auf-oder Abrundung darf nicht erfolgen.

 

V. Weihnachtsbeihilfe

Seit 2007 ist der gesetzliche Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe entfallen. Einige Jugendhilfeträger zahlen in Einrichtungen, die überwiegend von ihnen belegt sind, dennoch eine Weihnachtsbeihilfe. Das LWL-Landesjugendamt schließt sich dieser Regelung nur dann an, wenn die Einrichtung und der Teilbereich der Einrichtung überwiegend (mehr als 50 %) von Trägern der Jugendhilfe belegt wird und dieses durch eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung oder des Jugendhilfeträgers bestätigt wird.

Die Weihnachtsbeihilfe wird auch unter den vorausgehenden Bedingungen ausschließlich an Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Weihnachtsbeihilfe an junge Erwachsene ist nicht möglich!

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrage

Stephan Kiss

Rundschreiben Nr. 04/2019 | Stand: 12.12.2019

Stationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII
hier: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020) auf die Leistungsgewährung im Rahmen des “Nettoprinzips“

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Verabschiedung der o.a. Verordnung wurden die Regelbedarfsstufen für das Kalenderjahr 2020 fortgeschrieben.

Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab dem 01.01.2020 nunmehr 432,00 € monatlich.

Diese Erhöhung führt zu folgenden sozialhilferechtlichen Änderungen:

1. Weiterer notwendiger Lebensunterhalt (§ 27 b Abs. 2 SGB XII)

1.1. Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ab dem 01.01.2020 monatlich 116,64 € (27 % von 432,00 €) bzw. gerundet 3,89 € täglich (kaufmännische Rundung).

1.2 Kleidung

Gemäß § 27 b Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen die Höhe der Bekleidungspauschale nach Abs. 2 für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Zuständige Behörde nach § 27 b Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale festsetzt (§ 2 Abs. 1 a AG-SGB XII NRW).

Bitte übersenden Sie dem LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe unter Nennung des o.a. Aktenzeichens den jeweiligen Festsetzungsbescheid des örtlichen Sozialhilfeträgers.

2. Begrenzung des Absetzungsbetrages bei einem Einkommenseinsatz aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit(§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII)

Der Absetzungsbetrag beträgt ab dem 01.01.2020 höchstens 216,00 € monatlich (50 % von 432,00 €).

3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bei Beurlaubungen

Für die Ermittlung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt bei Beurlaubungen ist der ab dem 01.01.2020 geltende Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (432,00 € monatlich) zugrunde zu legen. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem “Nettoprinzip“ ergeben sich folgende sozialhilferechtliche Rückwirkungen:

a) Personen mit einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach dem SGB II / Personen, deren Ausbildung nach spezialgesetzlichen Regelungen dem Grunde nach förderungsfähig ist

Der LWL wird die Beträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII bei der Ermittlung der von den Leistungsberechtigten ab dem 01.01.2020 selbst zu tragenden Kosten für den Lebensunterhalt berücksichtigen und in den laufenden Einzelfällen einen entsprechenden Änderungsbescheid erteilen.

Der Absetzungsbetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII findet keine Anwendung, da die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes in Einrichtungen für diesen Personenkreis sozialhilferechtlich ausgeschlossen ist (§§ 21 / 22 SGB XII).

b) Personen mit einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII

Sofern sich in den laufenden Einzelfällen ab dem 01.01.2020 ein selbst zu tragender Kostenanteil für den Lebensunterhalt ergibt, wird der LWL die Beträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII bei der Erstellung des Änderungsbescheides entsprechend berücksichtigen.

Falls der Lebensunterhalt im Einzelfall vollständig aus Sozialhilfemitteln sichergestellt wird bitte ich Sie, den weiteren notwendigen Lebensunterhalt an die Leistungsberechtigten auszuzahlen und den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie den maßgeblichen Pauschalbetrag für Kleidung mit dem LWL abzurechnen.

Belege sind der Abrechnung nicht beizufügen.

Das Rundschreiben des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe Nr. 6/2018 vom 31.10.2018 wird mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben.

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor des Landschandschaftsverbandes

Im Auftrag

Jürgen Kockmann

Rundschreiben Nr. 02/2019 | Stand: 15.10.2019

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihm als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben

Sehr geehrte Damen und Herrn,

das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sowie das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW) haben eine umfangreiche Änderung der Satzung über die Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehöriger Gemeinden notwendig gemacht. Die Satzung wurde am 10.10.2019 von der Landschaftsversammlung beschlossen und wird mit der nächsten Ausgabe des Ministerialblattes für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gegeben. Darüber hinaus wird sie in Kürze auch im Internet unter http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Organisation/Zahlen-Fakten-Dokumente/Bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Die Rundschreiben des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe Nr. 03/2016 und Nr. 05/2018 werden mit Wirkung zum 01.01.2020 aufgehoben. 

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrag

Stephan Kiss

Anlage zum Rundschreiben 02/2019

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihm als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben

Vom 10. Oktober 2019

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und des § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759 ber. 2019, S. 23), in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für dasLand Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) und § 3 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197), hat die LandschaftsversammlungWestfalen-Lippe am 10. Oktober 2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zur Durchführung von Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als überörtlichem Träger der Sozialhilfe innerhalb des Geltungsbereiches des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die kreisfreien Städte und Kreise herangezogen für

1. laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchin einer stationären Einrichtung erhalten,

2. nachfolgende Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen, die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der Eingliederungshilfe in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichzeitig Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl.I S. 2541), erhalten:

a) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

b) in den Fällen des § 103 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch für Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Blindenhilfe nach § 72,

c) soweit gleichzeitig Leistungen in besonderen Wohnformen erbracht werdenfür Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3. die ambulanten Hilfen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen, die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der Eingliederungshilfe Leistungen in besonderen Wohnformen erhalten, für Zeiten einer vorübergehenden Abwesenheit aus der besonderen Wohnform,

4. die Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchin teilstationärer oder stationärer Form und die Hilfen in stationären Hospizeneinschließlich der Leistungen nach § 97 Absatz 4, soweit der überörtliche Trägerder Sozialhilfe gemäß § 2a Absatz 1 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalensachlich zuständig ist. Die Heranziehung umfasst die Auskunftspflicht nach § 128gdes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Bundesstatistik für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 128a ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird über die erteiltenAuskünfte informiert.

§ 1 a 

Zur Durchführung von Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Träger der Eingliederungshilfe innerhalb des Geltungsbereiches des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234,3023), das zuletzt mit Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden die kreisfreien Städte und Kreise herangezogen für

1. Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für Menschen mit Behinderungenim Sinne des § 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. a) Leistungen der interdisziplinären Frühförderung nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und

2. b) solitäre heilpädagogische Leistungen in der Frühförderung nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, Sozialpädiatrische Zentren oder Praxen bis zum 31.07.2022, sofern schon vor dem 01.01.2020 eine Bewilligung im jeweiligen Einzelfall erteilt wurde,

3. Hilfen in Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2

Die Kreise können ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnendurch diese Satzung obliegenden Aufgaben heranziehen.

§ 3

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erstattet den kreisfreien Städten und Kreisendie im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung aufgewendeten Kosten. Dies gilt nicht für die Personal- und Sachkosten der Verwaltungsowie die Verfahrenskosten.

§ 4

Die herangezogenen Gebietskörperschaften entscheiden in eigenem Namen.

§ 5

Die herangezogenen Gebietskörperschaften machen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 1 und 1a die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. des Trägers der Eingliederungshilfe gegen die leistungsberechtigte Person und gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch.

§ 6

Für die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzunggilt § 98 SGB IX entsprechend. Werden gleichzeitig existenzsichernde Leistungen gewährt und weicht die Zuständigkeit für beide Leistungen voneinander ab, obliegt die Bearbeitungszuständigkeit fürAufgaben nach dieser Satzung dem für die Gewährung der existenzsichernden Leistungen zuständigen Träger. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, welcher Träger zuständig ist, ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig,in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält oder in derenBereich sich die leistungsberechtigte Person zuletzt tatsächlich aufgehalten hat.

§ 7

Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet der LandschaftsverbandWestfalen-Lippe im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.

Die entstandenen Prozesskosten werden erstattet.

§ 8

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben, insbesondereeines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfe- undEingliederungshilfeleistungen innerhalb des Verbandsgebietes, erlässt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe allgemeine Richtlinien und Weisungen im Einzelfall. Für Hilfen, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen oder Richtlinien nicht im Einklang stehen, wird kein Ersatz geleistet. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippekann gegebenenfalls von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen, wenn die herangezogene Gebietskörperschaft ein Verschulden trifft.

§ 9

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe behält sich vor, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung zu überprüfen und im Allgemeinen oder im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Hierzu ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe berechtigt, Bücher, Belege undsonstige Unterlagen zur Prüfung anzufordern oder die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die herangezogenen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufVerlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagenbereitzuhalten.

§ 10

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zurDurchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 24. November 2016 (GV. NRW. S. 1040) tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2019 außer Kraft.

Münster, den 10. Oktober 2019

Dieter G e b h a r d

Vorsitzender der Schriftführer der 14. Landschaftsversammlung

Matthias L ö b

Schriftführer der14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 10. Oktober 2019

Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias L ö b

Rundschreiben Nr. 01/2019 | Stand: 01.02.2019

Startbeihilfen nach dem SGB XII

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage erhalten Sie die zum 01.02.2019 angepassten Hinweise des LWL-Inklusionsamtes So-ziale Teilhabe für die Gewährung von Leistungen aus Anlass der Entlassung aus stationären Einrich-tungen (Startbeihilfen)“. Die rechtlichen Regelungen, auf welche Bezug genommen wird, sind am 01.01.2017 (Vermögensfreigrenzen) und am 01.04.2017 (Härteregelung) in Kraft getreten.

Die bisherigen Regelungen werden durch eine wesentliche Neuerung ergänzt, welche sich aus den aktuellen gesetzlichen Grundlagen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz ergibt. Künftig be-steht kein Anspruch auf eine Startbeihilfe, sofern der Antragsteller über Vermögen oberhalb der Schongrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ver-fügt.

Dies gilt sowohl für die Startbeihilfe auf Antrag als auch für die sog. pauschalierte Startbeihilfe beim Wechsel vom stationären Wohnen in das ambulant betreute Wohnen. 

In der Folge ist die sog. pauschalierte Startbeihilfe durch die Startbeihilfe auf Antrag zu ersetzen, wenn nachweislich Vermögen des Antragstellers zur (anteiligen) Deckung des Bedarfs vorhanden ist, da dies eine Einzelfallprüfung erforderlich macht.

Am 01.01.2020 treten wesentliche Teile des Bundesteilhabegesetzes in Kraft, welche die Trennung von existenzsichernden Leistungen in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Fachleistungen der Eingliederungshilfe in der Zuständigkeit der Landschaftsverbände beinhalten. Aus diesem Grunde gelten die in der Anlage beigefügten Hinweise für Einrichtungen der stationä-ren Eingliederungshilfe nur noch bis zum 31.12.2019, da ab dem 01.01.2020 für diese Einrichtungen vom Landschaftsverband ausschließlich die Fachleistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Bei den Leistungen der Startbeihilfe handelt es sich hingegen um existenzsichernde Leistungen, für welche der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig wird. Die Leistungserbringung für den Personenkreis nach §§ 67 ff. SGB XII bleibt davon unberührt.

Ich bitte Sie dieses Rundschreiben allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der Beantragung von Startbeihilfen beauftragt sind, bekannt zu geben.

Das Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 1/2012 wird mit Wirkung zum 01.02.2019 aufgehoben.

Mit freundlichen Grüßen

Der Direktor des Landschaftsverbandes

Im Auftrag

Jürgen Kockmann

Rundschreiben aus dem Jahr 2016 bis 2018

Rundschreiben Nr. 07/2018

Rundschreiben Nr. 04/2018

Rundschreiben Nr. 05/2017

Rundschreiben Nr. 04/2016

Rundschreiben Nr. 01/2016

Rundschreiben aus dem Jahr 2013 und älter

Rundschreiben Nr. 07/2013 | Stand: 01.02.2019

Modifizierung des einheitlichen Instruments zur ....

Rundschreiben Nr. 01/2013

Rundschreiben Nr. 04/2012 | Stand: 17.12.2019

Ambulant Betreutes Wohnen - Hinweise zur Leistung, Vergütung und Abrechnung

Rundschreiben Nr. 02/2012 | Stand: 12.12.2019

Neues einheitliches Instrument zur individuellen Hilfeplanung für wohnbezogene
Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten
Kapitel SGB XII in Westfalen-Lippe und neue Zugangssteuerung

Rundschreiben Nr. 03/2011 | Stand: 01.01.2020

Krankenbehandlung nicht krankenversicherter Leistungsempfänger

Rundschreiben Nr. 02/2011