Wer wird gefördert?
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, soweit sie Träger von Familienpflegediensten sind und dort qualifizierte Fachkräfte beschäftigen.
Was wird gefördert?
Die Förderung umfasst die Bewilligung von Landesmitteln für die Beschäftigung von Fachkräften, die als Einsatzleitung von Familienpflegediensten insbesondere für den Aus- und Aufbau wie auch für die örtliche/regionale Vernetzung, Praxisberatung, Fort- und Weiterbildung sowie die Bearbeitung von Refinanzierungsfragen verantwortlich sind.
Gefördert wird hierbei maximal eine Vollzeitstelle pro Kreis/kreisfreier Stadt.
Wer fördert?
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) durch das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe – Projektförderung – als Bewilligungsbehörde.
Wie wird gefördert?
Es handelt sich hierbei um eine Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung, die als Personalkostenzuschuss gewährt wird.
Das für die Familienpflegedienste zuständige Ministerium setzt jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe einen pauschalen Förderbetrag für die zu fördernde Stelle fest.
Nähere Einzelheiten sind den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten“ – Runderlass des MGFFI vom 13.08.2007 - zu entnehmen.
Richtlinien, Anträge und Merkblätter
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten vom 13.08.2007, Stand: 16.03.2021
- Erlass des MFKJKS zur Qualifikation der Familenpflege-Fachkräfte vom 28.11.20212
- Antragsvordruck
- Muster einer Kooperationsvereinbarung
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P 2014
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Stand: Juni 2020
- Verwendungsnachweisvordruck