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Housing First Häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen rund um das LWL-Förderprojekt Housing First.

Eine Frau übergibt einen Schlüssel an einen Mann in einer Wohnung.

Das Konzept Housing First

Unsere Antwort

Housing First ist ein Konzept aus den USA, das dort bereits seit 1992 umgesetzt wird. Von Wohnungslosigkeit betroffene Menschen mit einem Hilfebedarf erhalten ohne Vorbedingungen eine Wohnung. Unterstützungsleistungen werden ohne Druck und Zwang nachdrücklich angeboten.

Mit dem Konzept geht auch eine personenzentrierte Haltung der Mitarbeiter:innen anhand der acht Prinzipen des Housing First einher.

Unsere Antwort

Die Ziele von Housing First sind eine dauerhafte Wohnstabilität, die Stärkung/Wiederherstellung von Gesundheit und Wohlbefinden sowie die Unterstützung sozialer Inklusion.

Unsere Antwort

In NRW und Deutschland gibt es ein gutes, differenziertes Hilfesystem, das für viele Menschen in Wohnungslosigkeit die passende Hilfeleistung anbietet. Dennoch gibt es Menschen, die bisher keinen Zugang zum Hilfesystem gefunden haben. Hier kann Housing First das bestehende Angebot ergänzen, indem eine niedrigschwellige Hilfe in einem eigenen, sicheren Zuhause ohne Vorbedingungen angeboten wird. Diese Herangehensweise ist, in der Kombination, vieler Orts neu und nicht etabliert. Housing First kann Menschen dabei helfen, eine neue Perspektive zu entwickeln und ein sicheres Leben zu führen.

Unsere Antwort

Die Projekte in Deutschland, beispielsweise in Berlin, Köln oder Düsseldorf, zeigen eine Wohnstabilität von über 90 % über mehrere Jahre. Aber auch international wie in Wien, Finnland, Kanada und den USA zeigt das Konzept Housing First großen Erfolg: Mindestens acht von zehn Menschen halten ihre Wohnung langfristig.

Unsere Antwort

Der Erfolg von Housing First wird auf die Kombination von unmittelbarer Sicherheit und Privatsphäre in einer eigenen Wohnung sowie einer nachdrücklich angebotenen Hilfeleistung gemünzt. Besonders hervorgehoben wird die Nachfrage nach erneuter Hilfe durch die Nutzer:innen bei Herausforderung, nachdem die Hilfe eigentlich abgeschlossen wurde. Dies verhindert einen erneuten Wohnungsverlust, sowie andere Schwierigkeiten, nachhaltig.

Unsere Antwort

„Wohnen“ bedeutet im Housing First einen sicheren und geschützten Raum zu erhalten, in dem ich mich zurückziehen und mich erholen kann. Die Person erhält Kontrolle zurück und kann sich in dem eigenen Wohnraum frei entfalten. Das „Wohnen“ ist der Ausgangspunkt für alle weiteren Ziele wie die Wiederherstellung der Gesundheit, Wohlergehen und soziale Inklusion.

Mietvertrag und Vermietung

Unsere Antwort

Ein „richtiger, eigener Mietvertrag“ umfasst alle regulären Rechte und Pflichten nach § 535 BGB. Es dürfen keine Zwischen-, Unter- oder Zeitverträge geschlossen werden, auch „Probewohnen“ ist ausgeschlossen. Der Mietvertrag ist mit dem ersten Verwendungsnachweis und bei Neubezug dem LWL vorzulegen.

Unsere Antwort

Die Mietzahlung erfolgt durch den:die Mieter:in. Das kann er:sie durch Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder ähnlichen leisten. Die Sicherstellung der Mietzahlung ist eine Pflicht, die aus dem Mietvertrag hervorgeht und Bedingung für eine Vermietung nach Housing First.

Unsere Antwort

Der LWL unterstützt und vermittelt, besonders bei privaten Investor:innen, bei der Suche nach geeigneten Mieter:innen, die zu den Förderbedingungen passen. Zudem muss der:die Mieter:in einen kurzen Erhebungsbogen ausfüllen, woraus die Zugehörigkeit zum Personenkreis hervorgeht.

Unsere Antwort

Nein, von Seiten des LWL muss der:die Mieter:in nicht ausziehen. Das Leben des Menschen kann sich natürlich so entwickeln, dass die Bedürfnisse nicht mehr zu der angemieteten Wohnung passen und er ausziehen möchte.

Für eine Neuvermietung muss bitte Kontakt zum LWL aufgenommen werden.

Unsere Antwort

Nein. Die Zuwendung beschränkt die Auswahl an potentiellen Mieter:innen. Sonst gilt das reguläre Mietrecht wie für alle anderen Mietverhältnisse auch.

Unsere Antwort

Bei Problemen in der Vermietung mit den Mieter:innen können Sie das persönliche Gespräch suchen. Wenn Sie wissen, ob und wer Unterstützungsleistungen anbietet, können Sie auch Kontakt zu dem Träger aufnehmen. Gerne können Sie sich auch an uns wenden und wir versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden.

Unsere Antwort

Bei Schäden durch den:die Mieter:in haftet vorerst die Person selbst. Entstehen erhebliche Schäden und können diese nicht durch andere Mittel wie Versicherungen beglichen werden, können Sie einen Antrag auf Zuwendung für Instandsetzungskosten stellen. Hier werden Kosten der Instandsetzung von bis zu 6 Monatskaltmieten gefördert.

Unsere Antwort

Wenn der:die Mieter:in der Mietzahlung nicht mehr nachkommt, können Sie das Gespräch mit der Person suchen. Ggf. können Sie sich auch an den Träger wenden, der für die Person Hilfeleistungen erbringt, wenn Sie diesen kennen. Gerne können Sie sich auch an uns wenden und wir versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden.

Potentielle Mieter:innen

Unsere Antwort

Die Voraussetzung für eine:n potentielle:n Mieter:in sind

  • eine Wohnungslosigkeit von einem Jahr oder vier Mal in den letzten drei Jahre,
  • besondere soziale Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII,
  • nicht am Ende des Durchlaufs des klassischen Hilfesystems zu stehen und
  • die sachliche Zuständigkeit des LWL.

Unsere Antwort

Die Mieter:innen müssen sich mit den regulären Bedingungen einer Vermietung einverstanden zeigen. Das heißt, dass die Mietzahlung gesichert und die Einhaltung der Hausregel gewollt wird. Weitere Vorbedingungen wie eine Abstinenz oder Hilfeannahme gibt es nicht.

Unsere Antwort

Ja. Frauen in Obdachlosigkeit oder in einer Notsituation nach § 67 SGB XII, ältere Männer (50+) mit gesundheitlichen und pflegerischen Einschränkungen sowie obdachlose Menschen mit gesundheitlichen und pflegerischen Einschränkungen können prioritär berücksichtigt werden.

Hilfeleistungen

Unsere Antwort

Vor dem Einzug kann jede:r Mieter:in bis zu zehn Fachleistungsstunden für Hilfe beim Einzug erhalten. Der LWL nimmt im Rahmen der Vermittlung eines Mieters oder einer Mieterin auch Kontakt zu Leistungserbringern auf, die die Hilfeleistung anbieten.

Unsere Antwort

Jeder Mieterin und jedem Mieter werden Unterstützungsleistungen angeboten. Wichtig ist, dass die Annahme freiwillig ist und nicht an den Mietvertrag gekoppelt ist. Somit kann jede:r Mieter:in Hilfe bekommen, wenn es gewünscht ist.

Personen, die eine vom LWL geförderte Housing First-Wohnung anmieten, haben die Möglichkeit, personenzentrierte und selbstbestimmte Unterstützungsleistungen zu erhalten.

Die Unterstützungsleistungen im Housing First sollen die Sicherung der Wohnung, die Motivation und Heranführung an weitere Hilfeangebote, die Verbesserung der Gesundheit, die Steigerung des Wohlergehens sowie die Möglichkeit zur sozialen Teilhabe, beinhalten.

Um niedrigschwellige ambulante Unterstützungsleistungen zu erhalten, können diese im Umfang von zwei Fachleistungsstunden für maximal ein Jahr ab Einzug pauschal beantragt werden. Der Antrag ist bei den zuständigen Mitarbeiter:innen des Projektteams einzureichen.

Eine allumfassende Bedarfserhebung und Zielformulierung ist nicht erforderlich. Der/die Antragssteller:in erklärt sich bereit, zum Leistungserbringer regelmäßig Kontakt zu halten.

Bisherige Housing First-Projekte, beispielsweise in Wien oder Berlin, zeigen, dass über 90 % der Mieter:innen Hilfe wünschen, einfordern und annehmen.

Konditionen

Unsere Antwort

In einem Wohnhaus können 20 %, max. vier Wohneinheiten, gefördert werden. Je nach Projektvoraussetzungen behält sich der LWL vor, die Anzahl der geförderten Wohnungen anzupassen. Gerne besprechen wir Ihre konkreten Förderungen anhand Ihres Projektes.

Unsere Antwort

Sie verpflichten sich, die zur Verfügung gestellte Wohnung in der Erstvermietung nach der Förderung und Neueinzüge innerhalb der zehn Jahre Bindefrist für den Personenkreis des Housing First-Konzeptes anzubieten. Jede Neuvermietung ist mit dem LWL abzustimmen.

Unsere Antwort

Die Zweckbindung ist im Zuwendungsbescheid festgehalten.

Unsere Antwort

Nein, nur eine Förderung, für den Kauf oder die Sanierung, kommt in Betracht.

Unsere Antwort

Die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit bei der Sanierung von Wohnraum im Bestand tritt dann ein, wenn die Wohnung im aktuellen Zustand nicht vermietet werden kann, weil beispielsweise Bodenbeläge, Heizkörper oder ein Bad fehlt. Hier geht es nicht um die energetische Sanierung oder Modernisierung.

Wenn Sie nicht wissen, ob diese Zuwendung für Sie in Frage kommt, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Unsere Antwort

Nein. Kommt es während der Vermietung zu erheblichen Schäden, die durch den:die Mieter:in verursacht wurde, können Sie die Zuwendung für Instandsetzungskosten beantragen. Zuwendungen für Sanierungskosten können nur vor der Erstvermietung nach Housing First beantrag werden.

Unsere Antwort

Bei Schäden durch den:die Mieter:in haftet vorerst die Person selbst. Entstehen erhebliche Schäden und können diese nicht durch andere Mittel wie Kaution oder Versicherungen beglichen werden, können Sie einen Antrag auf Zuwendung für Instandsetzungskosten stellen. Hier werden Kosten der Instandsetzung von bis zu sechs Monatskaltmieten gefördert.

Unsere Antwort

Sie stellen Ihren Wohnraum, den Sie bereits besitzen, für die Vermietung nach Housing First für zehn Jahre zur Verfügung.

Die Prämie kann nur für private Investor:innen ausgezahlt werden.

Unsere Antwort

Die Risikopauschale können Sie innerhalb der 10-jährigen Bindefrist einmal pro Mietverhältnis abrufen. Sie beträgt max. 3.000 €.

Unsere Antwort

Wenn der:die Mieter:in der Mietzahlung nicht mehr nachkommt, können Sie das Gespräch mit der Person suchen. Ggf. können Sie sich auch an den Träger wenden, der für die Person Hilfeleistungen erbringt, wenn Sie diesen kennen. Gerne können Sie sich auch an uns wenden und wir versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden.

Unsere Antwort

Im Rahmen des Förderprojekts stehen auch Mittel zur Verfügung, um Mietausfälle wegen fehlender Mietzahlung oder Leerstände auszugleichen. Hierfür können Sie einen Antrag stellen und die Mietausfälle werden anteilig übernommen.

Bei Mietausfällen werden bis zu 3.000 € je Mietverhältnis als Zuwendung gezahlt. Bei Leerständen werden bis zu sechs Monate bis zu 50 % der Mietkosten berücksichtigt. Bei fehlender Mietzahlung können bis zu drei Monate der Mietkosten berücksichtigt werden.

Andere vorrangige Leistungen sind primär einzusetzen.

Unsere Antwort

Der Verwendungsnachweis ist erstmalig drei Monate nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids einzureichen. Im Verlauf ist dieser jährlich oder bei Veränderungen im Mietverhältnis vorzulegen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist auch ein neuer Mietvertrag einzureichen, wenn ein neuer geschlossen wurde.

Unsere Antwort

Ja, für alle Zuwendungen müssen Sie einen Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis einreichen. Bei den Zuwendungen für Neubau oder Erwerb muss dies spätestens mit dem ersten Verwendungsnachweis eingereicht werden. Bei den Sanierungskosten und der Prämie muss der Auszug aus dem Grundbuch mit dem Antrag eingereicht werden.

Unsere Antwort

Bei der Förderung achten wir auf den Zustand der Wohnung, die strukturelle Anbindung an Versorgungs-, Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen sowie den Sozialraum der Wohnung(en). Zudem stellen wir sicher, dass der:die Vermieter:in umfassende Kenntnis hat, welche Konditionen für Förderung bestehen.

Unsere Antwort

In dem Kosten- und Finanzierungsplan zeigen Sie, welche Kosten durch das Projekt entstehen und wie hoch die Gesamtausgaben sind, die gefördert werden sollen. Darüber hinaus geht aus dem Plan hervor, wie Sie die weiteren Kosten für das Projekt aufbringen und ggf. Annuitäten oder laufende Kosten in der Vermietung decken werden.

Der Kosten- und Finanzierungsplan ist nur bei Neubau, Erwerb und Sanierungsvorhaben vorzulegen.

Unsere Antwort

Die Mieter:innen müssen sich mit den regulären Bedingungen einer Vermietung einverstanden zeigen. Das heißt, dass die Mietzahlung gesichert und die Einhaltung der Hausregel gewollt wird. Weitere Vorbedingungen wie eine Abstinenz oder Hilfeannahme gibt es nicht.

Unsere Antwort

Von Seiten des LWL sind die Zuwendungen in der Regel mit anderen Fördermitteln zu kombinieren. Gerne besprechen wir Ihre konkreten Förderungen anhand Ihres Projektes.

Sprechen Sie bitte auch mit der anderen Förderstelle, ob die Zuwendungen des LWL ein Problem für die Förderung darstellt.

Unsere Antwort

Wenn Sie innerhalb der Zweckbindung die Vermietung nach dem Housing First-Konzept beenden wollen, werden Zuwendungsmittel anteilig zurückgefordert.