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Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung

Eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiges Anliegen des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe. Als Träger der Eingliederungshilfe in Westfalen-Lippe versteht sich das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe als Partner, der diese Qualität gemeinsam mit den Leistungserbringern bei den Leistungen der Sozialen Teilhabe für erwachsene Menschen sichert.

Informationen zu Prüfungen nach Paragraf 128 SGB IX in Verbindung mit Paragraf 8 AG-SGB IX NRW und zu Kürzungen der Vergütung nach Paragraf 129 SGB IX im LWL-Sozialdezernat

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) führt Qualitätsprüfungen nach Paragraf 128 SGB IX durch, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. In Nordrhein-Westfalen sind gemäß Paragraf 8 AG-SGB IX NRW auch anlassunabhängige und unangekündigte Qualitätsprüfungen vorgesehen. In Abschnitt A Ziffer 8 des Landesrahmenvertrags (LRV) nach Paragraf 131 SGB IX ist Weiteres geregelt. Das LWL-Sozialdezernat stellt auf dieser Seite grundlegende Informationen zu den Prüfungen bereit. Die Prüfverfahren des LWL folgen den gesetzlichen Grundlagen sowie den Maßgaben in Abschnitt A Ziffer 8.2 LRV und werden regelmäßig weiterentwickelt. Zudem werden Einzelheiten zur Abwicklung der Prüfung zwischen der Prüferin oder dem Prüfer abgesprochen (vgl. A. 8.2 Abs. 7 LRV), wodurch in der Praxis Veränderungen in den Abläufen oder Inhalten entstehen können.

Zweck der Prüfungen

Die Prüfungen sind ein wichtiges und gesetzlich vorgeschriebenes Instrument, um die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben sicherzustellen und um die zweckgerichtete Verwendung der öffentlichen Mittel der Eingliederungshilfe zu gewährleisten. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Vorfällen mit Gewalt und Übergriffen gegen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen soll das erweiterte Prüfrecht dem Schutz der Leistungsbezieher:innen dienen. Der LWL ist als Leistungsträger der Eingliederungshilfe gesetzlich dazu verpflichtet, die Einrichtungen und Dienste zu prüfen und sicherzustellen, dass sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

LWL-Prüfarten

Anlassunabhängige Qualitätsprüfung

Anlassunabhängige Qualitätsprüfungen sind Prüfungen gem. §§ 128 SGB IX, 8 AG-SGB IX NRW, die unangemeldet die Einhaltung der vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten auf den Ebenen Struktur-, Prozess- und/oder Ergebnisqualität überprüfen und bei Bedarf (z.B. Auffälligkeiten) bestimmte Aspekte vertiefen. (Abschnitt A Ziffer 8.2 Abs. 7 LRV)

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung aus besonderem Anlass

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen aus besonderem Anlass sind Prüfungen gem. § 128 SGB IX die initiiert werden, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. (Abschnitt A Ziffer 8.2 Abs. 1 LRV) 

Die v.g. Prüfungen gem. §§ 128 SGB IX, 8 AG-SGB IX NRW können sich auf einen oder mehrere Prüfgegenstände beziehen. (Abschnitt A Ziffer 8.2 Abs. 2 LRV) 

Generelles Prüfvorgehen

Geprüft wurden gesetzliche und vertragliche Regelungen bezogen auf Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (Abschnitt A Ziffer 7.2 LRV).

Dabei erfolgen die Prüfungen unangekündigt und können auch, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungsbezieher seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt oder die Gefahr besteht, dass er diese zukünftig nicht mehr erfüllen kann, anlassbezogen durchgeführt werden.  

Gemäß Abschnitt A Ziffer 8.2 Abs. 2 Satz 3 LRV kann sich die Prüfung auch nur auf einzelne Teile der Leistungserbringung beziehen. Für die Prüfung werden sowohl Unterlagen herangezogen, die dem LWL bereits vorliegen, als auch Unterlagen, die bei einer Vor-Ort-Prüfung gesichtet bzw. kopiert sowie innerhalb einer gesetzten Frist dem LWL bereitgestellt oder postalisch zugesandt wurden. Darüber hinaus werden auch die in den Prüfgesprächen gewonnenen Erkenntnisse mit einbezogen.

Der Prüfung nach § 128 SGB IX liegt grundsätzlich ein beratungsorientierter Ansatz zugrunde (Abschnitt A Ziffer 8.1 Abs. 3 LRV). Das bedeutet, dass dem Leistungserbringer Mängel/Beanstandungen/Verbesserungspotentiale in der Leistungserbringung aufgezeigt werden und er zur Behebung aufgefordert wird. Mit der Beratung soll die Eigenverantwortlichkeit des Leistungserbringers für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit gestärkt werden (A 8.2 (9) LRV NRW). Wie die Beseitigung der Mängel/Beanstandungen sowie die Umsetzungen der aufgezeigten Verbesserungspotenziale erfolgt, fällt dementsprechend zunächst unter die Berufsausübungsfreiheit des Leistungserbringers.

Zielgruppe

Das LWL-Sozialdezernat prüft Leistungserbringer im Bereich der Sozialen Teilhabe und der Teilhabe am Arbeitsleben.

Vor-Ort-Prüfung

Bei einer Prüfung, die mit einem Besuch der Prüfer:innen vor Ort verbunden ist, wird ein Prüfgespräch mit dem Leistungserbringer geführt. Es werden Unterlagen gesichtet und ggf. zur weiteren Bearbeitung beim LWL zur Verfügung gestellt. In der Regel finden zudem Gespräche mit Mitarbeiter:innen des Leistungserbringers sowie mit leistungsberechtigten Personen statt. Ebenso findet in der Regel eine Begehung der Räumlichkeiten statt. Es kann zu weiteren Vor-Ort-Terminen kommen, um weitere Gespräche zu führen.

Prüfzeitraum

Der Prüfzeitraum erstreckt sich gemäß Abschnitt A Ziffer 8.2 Abs. 2 LRV auf einen Zeitraum von max. 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre.

Prüfbereiche

Die Prüfbereiche sind nicht abschließend zu benennen, insbesondere da sie sich nach Leistungsarten unterscheiden können und es möglich ist, dass nur Teilbereiche geprüft werden. Sie ergeben sich aus den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen.

Mögliche Prüfbereiche sind grundsätzlich:

  • Fachkonzept
  • Gewaltschutz
  • Qualitätsmanagement
  • Dokumentation der Leistungserbringung im Einzelfall
  • Maßnahmenplanung
  • Personaleinsatz
  • Personalqualifizierung
  • Beteiligung und Einbindung von Nutzerinnen und Nutzern
  • Feedback von Nutzerinnen und Nutzern zur Leistungserbringung

Unterlagen

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen wird in Prüfungen über Dokumente belegt. Für die Prüfung werden sowohl Unterlagen herangezogen, die dem LWL bereits vorliegen als auch Unterlagen, die bei den Vor-Ort-Prüfungen gesichtet beziehungsweise kopiert oder mitgenommen werden. Darüber hinaus werden die in den Prüfgesprächen gewonnenen Erkenntnisse einbezogen. Es ist nicht möglich, eine abschließende Liste vorzuhaltender Unterlagen mitzuteilen, da verschiedene Inhalte oder Aussagen verschiedener Belege bedürfen beziehungsweise sich Belege in verschiedenen Dokumenten – je nach Ausgestaltung beim Leistungserbringer – finden lassen. Vorgaben und Regelungen zur Herausgabe von Unterlagen finden sich in Paragraf 8 Absatz 4 AG SGB IX und im LRV NRW.

Auswahl der Leistungserbringer

Die Auswahl des zu prüfenden Leistungserbringers erfolgt bei anlassunabhängigen Prüfungen per Zufallsprinzip. Es wird auf eine regionale Verteilung geachtet.

Ablauf der Prüfungen

Vorbereitung, vor Ort, Nachbereitung und Bericht

Der Ablauf von Prüfungen richtet sich grundsätzlich nach Abschnitt A Ziffer 8.2 LRV. Der Ablauf der Prüfung gestaltet sich – in groben Zügen – folgendermaßen:

  • Auslösung der Prüfung durch eine anlassbezogene Anfrage oder anlasslose Prüfung anhand eines Prüfplans
  •  Prüfvorbereitung
    • Interne Anforderung und Sichtung vorliegender Unterlagen
    • Austausch mit beteiligten Stellen innerhalb des LWL und Abstimmung mit der WTG-Behörde
  • Prüfung vor Ort
    • Anmeldung und Eröffnungsgespräch/ Abstimmung Prüfablauf
    • Dokumentenanforderung, Begehung, Gespräche
  • Prüfung beim LWL
    • Anfertigung Protokoll
    • Auswertung der Dokumente, gegebenenfalls Nachforderung/Nachfragen
    • Ggf. Nachfragen und weitere Termine mit Mitarbeiter:innen, Selbstvertretungen, leistungsberechtigten Personen
  • Prüfabschluss
    • Prüf-Abschlussgespräch
    • Versand vorläufiger Prüfbericht
    • Gegebenenfalls mit Bezifferung einer  Vergütungskürzung
    • Gegebenenfalls Eingang Stellungnahme, eventuell Anpassung Prüfbericht
    • Versand abschließender Prüfbericht

Prüfergebnisse

Die Ergebnisdarstellung im Prüfbericht erfolgt anhand einer Dreiteilung in Ergebniskategorien.

Mängel

Bei einem Mangel liegt eine Abweichung gegenüber den vertragsrechtlichen und/oder gesetzlichen Anforderungen vor. Erheblich ist ein Mangel insbesondere, wenn leistungsberechtigte Personen einen Schaden zu erleiden drohen bzw. bereits einen Schaden erlitten haben. In der Regel werden Anforderungen oder Vereinbarungen zur Beseitigung des Mangels formuliert und Fristen bestimmt. Soweit ein Mangel mit der konkreten Feststellung einer Verletzung einer vertragsrechtlichen Verpflichtung einhergeht, ist für die Dauer dieser Pflichtverletzung gem. § 129 SGB IX die Vergütung zu kürzen.

Beanstandungen

Bei einer Beanstandung wird eine Störung erkannt, die ein Missverhältnis bezogen auf die Grundsätze und Maßstäbe der Qualität zum Inhalt hat. Zu beanstandeten Sachverhalten können Stellungnahmen durch den Leistungserbringer erforderlich werden. In der Regel werden Hinweise, Anforderungen oder Vereinbarungen zur Beseitigung der Störung formuliert und ggf. Fristen bestimmt.

Feststellung von Verbesserungspotential

Werden in Prüfungen Möglichkeiten zur Verbesserung erkannt, werden dazu in der Regel Handlungsempfehlungen formuliert. Dies sind Hinweise, die die Möglichkeit geben, Prozesse im Sinne der Qualitätssteigerung umzusetzen. Handlungsempfehlungen haben keinen bindenden Charakter, können aber in einem späteren Problemfall zu inhaltlichen Aspekten der Empfehlung zur Überprüfung herangezogen werden.

Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten des Leistungserbringers in der Prüfung ergeben sich aus Paragraf 128 abs. 1 Satz2 SGB IX, Paragraf 8 Abs. 4 Nr.1-4 AG-SGB IX NRW, der geschlossenen Leistungsvereinbarung in Verbindung mit Abschnitt A Ziffer 8.2 Abs. 4 LRV.

Einbindung von Menschen mit Behinderungen und von Mitarbeiter:innen in Prüfungen

Leistungsberechtigte sind gemäß Paragraf 8 AG-SGB IX NRW in die Prüfungen einzubinden. Die Prüfer:innen sind berechtigt, das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal, die Leistungsberechtigten sowie deren Vertrauenspersonen zu befragen.

Cloud und sichere E-Mail

Zur Verringerung des Aufwands für alle Beteiligten bestehen Möglichkeiten, die – in der Regel elektronisch vorliegenden Dokumente – in eine Cloud des LWL zu laden. Soweit möglich, werden zur Kommunikation und zum Versand von Unterlagen neben der Cloud verschlüsselte E-Mails verwendet.

Kürzung der Vergütung

Eine Folge von Qualitätsprüfungen können Vergütungskürzungen sein. Diese Regelung soll Leistungserbringer dazu anhalten, ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Die Vergütungskürzung nach Paragraf 129 SGB IX ist eine Vorschrift, die dem Leistungsträger kein Ermessen einräumt: „Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.“

Qualitätsentwicklung nach der Prüfung

Der abschließende Prüfbericht beinhaltet Angaben zur Prüfung, die Erläuterung des Vorgehens, die Darlegung etwaiger festgestellter Mängel und Pflichtverletzungen, ggf. eine Darstellung unterschiedlicher Auffassungen und das zusammenfassende Ergebnis einschließlich ggf. empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung (Abschnitt A Ziffer 8.3 Abs. 1 LRV).

Abrechnungsprüfung

Abrechnungsprüfungen nach Abschnitt A Ziffer 6.2 LRV fallen nicht unter den Paragraf 128 SGB IX und sind von den hier dargestellten Prüfungen zu unterscheiden. Ebenso sind Vergütungskürzungen von Rückforderungen zu unterscheiden.

Datenschutz

Laut Paragraf 8 AG-SGB IX NRW sind die Träger der Eingliederungshilfe […] unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes berechtigt, […] Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen des Leistungserbringers einzusehen und […] Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen […] sowie Originale der Aufzeichnungen zu Prüfzwecken mitzunehmen. Laut 8.2 LRV NRW legt der Leistungserbringer auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor. Laut Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO und 3) EU-DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die rechtlichen Verpflichtungen liegen mit dem Paragraf 128 SGB IX und Paragraf 8 AGSGB IX NRW vor.