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Unterstützende Assistenz

1. Leistungsbezeichnung

Unterstützende Assistenz

 

2. Rechtsgrundlage

§ 113 Abs. 2 Nr.2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB IX und

§ 103 SGB IX

 

3. Ziel der Leistung

Die Ziele der Sozialen Teilhabe sind im Teil B 4.1 Abs. 3 definiert.

Die Leistungen der Unterstützenden Assistenz umfassen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung, die Begleitung der Leistungsberechtigten sowie körperbezogene Pflegemaßnahmen einschließlich aktivierender Maßnahmen.

Eine Konkretisierung der Leistungsziele erfolgt jeweils im Rahmen des individuellen Teilhabe-/Gesamtplans.

 

4.Personenkreis

Zu den Leistungsberechtigten gehört der in Teil A 3.3 beschriebene Personenkreis.

 

5. Art und Inhalt der Leistung

Die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten kann sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die in § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind.

Die Ausgestaltung der Leistung erfolgt personenzentriert unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans, der auf Grundlage der an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientierten Ermittlung des individuellen Bedarfs erstellt wird.

Diese Leistung kompensiert Handlungen, die der Leistungsberechtigte nicht eigenständig durchführen kann und stellt die notwendige Begleitung sicher.

Die Aufgabe bei der vollständigen oder teilweisen Übernahme von Handlungen ist insbesondere die personenzentrierte Unterstützung nach den Wünschen der leistungsberechtigten Person, soweit diese selbst diese Tätigkeiten nicht oder nicht vollständig eigenständig durchführen kann. Die vorhandene Regiekompetenz der leistungsberechtigten Person ist hierbei maßgeblich.

Bei der Begleitung geht es insbesondere um die situationsgerechte Unterstützung der leistungsberechtigten Person im Tagesverlauf unter Berücksichtigung ihrer Orientierungs- und Handlungsfähigkeit im täglichen Leben und in ihrem Sozialraum.

Die Leistungen können so ausgestaltet werden, dass sie als individuelle Leistung oder an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies unter Beachtung des § 104 SGB IX zumutbar ist.

Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben, erhalten Assistenz innerhalb des Wohnkontextes in der Regel gemeinsam (Fachmodul Wohnen).

Die Gewährung einer zusätzlichen personenzentrierten Unterstützenden Assistenz für eine leistungsberechtigte Person ist möglich und wird im Gesamtplanverfahren festgestellt, sofern der notwendige Unterstützungsbedarf durch das jeweils vereinbarte Fachmodul nicht gedeckt werden kann.

Leistungsberechtigte, die in eigener Wohnung leben, können selbstbestimmt die vom Träger der Eingliederungshilfe beschiedenen Assistenzleistungen auch mit mehreren Personen gemeinsam in Anspruch nehmen.

Alle Leistungsberechtigten erhalten Assistenz außerhalb des Wohnkontextes individuell oder gemeinsam.

Auch bei gemeinsamer Inanspruchnahme wird der Zeitumfang in der Höhe einer individuellen Leistungserbringung bewilligt. Im Bedarfsermittlungsverfahren bespricht der Träger der Eingliederungshilfe mit der leistungsberechtigten Person die Möglichkeit der gemeinsamen Inanspruchnahme. Im Rahmen der Gesamtplanung ist durch die leistungsberechtigte Person zu begründen, wenn die gemeinsame Leistungserbringung nicht umgesetzt wurde.

Bei gemeinsamer Inanspruchnahme wird die gemeinsam genutzte Assistenzzeit in vollem Umfang auf das Budget angerechnet.

 

6. Umfang der Leistung

Unterstützende Assistenzleistungen beinhalten insbesondere teilweise und/oder vollständige Unterstützung bzw. die Begleitung in den Bereichen

  • allgemeine Erledigungen des Alltags
  • Gestaltung sozialer Beziehungen
  • Sicherstellung der Mobilität
  • Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
  • Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten
  • Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (Gesundheitsfürsorge)
  • Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes
  • individuelle Tagesstrukturierung

Die unterstützenden Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie beschränken sich auf die vollständige und/oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung von Leistungsberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Elternschaft, wenn diese aufgrund der Behinderung nicht durchgeführt werden können. Hiervon umfasst sind auch Assistenzleistungen für das Kind bei behinderungsbedingter Abwesenheit der Eltern.

Elternassistenz im Sinne von Begleiteter Elternschaft ist in der Rahmenleistungsbeschreibung „Qualifizierte Elternassistenz“ (Anlage A.5.5) abgebildet.

Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter beziehen sich auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und umfassen auch aktivierende Maßnahmen. Sie werden individuell erbracht. Die Erbringung von Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter muss in der Leistungsvereinbarung gesondert vereinbart werden.

Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache.

Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans.

Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen.

Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person.

Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Träger der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. der Fall, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen.

Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Abs. 6 SGB IX).

Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Reha-Maßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen des Assistenzstundenbudgets der leistungsberechtigten Person ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Träger der Eingliederungshilfe vereinbart werden.

Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung.

Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen.

Werden zielidentische Leistungen zur unterstützenden Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.

 

7. Qualität und Wirksamkeit

Es gelten die im Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit. Diese werden um folgenden Punkt ergänzt:

Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter werden unter Anleitung, Beratung und Kontrolle einer beratenden Pflegefachkraft, auf Grundlage eines fachlich anerkannten Pflegemodells, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse, insbesondere unter Anwendung der Expertenstandards Pflege, als Pflegeprozess erbracht und dokumentiert.

Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.

Wünsche der Leistungsberechtigten nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

 

8.Personelle Ausstattung/Personalqualifikation

Geeignete Fachkräfte müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben.

Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz.

Die Unterstützenden Assistenzleistungen einschließlich derer mit pflegerischem Charakter werden nach Disposition des Leistungserbringers durch einen Mix aus Fachkräften und Nichtfachkräften integriert erbracht.

Der Anteil an Fachkräften beträgt 30 %.

Sofern auch Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter erbracht werden, sorgt der Leistungserbringer im Rahmen der Vereinbarungen für einen Personalmix, in dem ein angemessener Anteil von Pflegefachkräften enthalten ist.

Die eingesetzten Nichtfachkräfte müssen persönlich und fachlich geeignet sein.

Alle eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten.

Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1.

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z.B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul (Anlage A.5.4) abgebildet.

Die Kalkulation der Vergütung für die unterstützende Assistenzstunde richtet sich nach der Anlage B.

 

9. Sächliche Ausstattung

Die für die Erbringung dieser Leistung notwendige sächliche Ausstattung wird in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ abgebildet.

 

10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers

Die für die Erbringung dieser Leistung betriebsnotwendigen Anlagen werden in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ abgebildet.

 

11. Dokumentation und Nachweise
Die leistungsberechtigten Person quittiert die Leistung persönlich nach der Leistungserbringung spätestens nach Ablauf von 14 Tagen. Eine Ersatz-Quittierung durch Dritte (z. B. Vertrauenspersonen, Angehörige, gesetzliche Betreuer) wird nicht gefordert.

Vom Grundsatz der Quittierung können Ausnahmen zugelassen werden. Dies ist im Gesamtplan festzustellen oder in der Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe zu vereinbaren.

In besonderen Wohnformen entfällt die Quittierungspflicht.

Der Leistungserbringer dokumentiert die für die jeweilige leistungsberechtigte Person erbrachte Leistung hinsichtlich des Datums, des Umfangs, des Inhalts und der leistungserbringenden Person (individuelle Leistungsdokumentation).

Die Dokumentation erfolgt prozessorientiert auf der Basis der im Gesamtplan vereinbarten Ziele und macht auf der Grundlage der dort festgelegten Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle regelmäßig (in der Regel alle 6 Monate) Aussagen zum Grad der Zielerreichung.

Bei gemeinsamer Inanspruchnahme wird die Zahl der Teilnehmenden und der Zeitraum der gemeinsamen Inanspruchnahme dokumentiert und auf dem Quittierungsbeleg vermerkt.

10 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erstellt der Leistungserbringer unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person mit Hilfe des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf, zur Zielerreichung und eine Einschätzung zum zukünftigen Bedarf.

Bei Beendigung der Maßnahme legt der Leistungserbringer dem Träger der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf und zur Zielerreichung vor.

Eine zusammenfassende, institutionelle Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers erfolgt auf Grundlage der standardisierten Leistungsdokumentation gemäß Anlage E.1.