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Struktur und Grundsätze

Die Rahmenleistungsbeschreibungen beinhalten in Übereinstimmung mit § 125 SGB IX verbindlich Angaben zu folgenden Punkten:

  • Leistungsbezeichnung - Benennung möglichst in Übereinstimmung mit Begrifflichkeiten des SGB IX
  • Rechtsgrundlage - Bezugsparagraf des SGB IX bzw. Hinweis auf offenen Leistungskatalog
  • Ziel der Leistung - unter Beachtung der Ziele nach §§ 1, 4 Abs. 1 und 90 SGB IX
  • Personenkreis - Personenkreise mit spezifischen Beeinträchtigungen der Funktionen
  • Art und Inhalt der Leistung - z.B. Individualleistung/ Gruppenleistung; wesentliche Leistungsmerkmale
  • Umfang der Leistung - Beschreibung des Leistungsumfangs („Menge“), damit feststellbar ist, was dazu gehört und was nicht. Bei mehreren Intensitätsstufen mit Angabe der Abgrenzungsmerkmale, -methodik bzw. Grenzkriterien
  • Qualität und Wirksamkeit - QM-System, verwendete Verfahren, Indikatoren
  • Personelle Ausstattung/Personalqualifikation - für die Leistungserbringung erforderliche Menge und Qualifikation des Personals bzw. Personalermittlungsverfahren
  • Sächliche Ausstattung - für die Leistungserbringung erforderliche Ausstattung (ohne Grundstücke und Immobilien)
  • Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers - für die Leistungserbringung erforderliche Gebäude, -flächen und –qualitäten
  • Dokumentation und Nachweise - verbindliche Inhalte der Leistungsdokumentation; Nennung und Beschreibung notwendiger Leistungsnachweise

Rechtsansprüche von Menschen mit Behinderungen auf zur Bedarfsdeckung notwendige abweichende oder ergänzende Leistungen bleiben hiervon unberührt.

Die Rahmenleistungsbeschreibungen sollen gemäß den örtlichen Bedingungen und der Anforderungen des jeweiligen Personenkreises durch das Fachkonzept des Leistungserbringers, das Bestandteil der Leistungsvereinbarung ist, konkretisiert werden.

Die Rahmenleistungsbeschreibungen können durch Beschluss der Gemeinsamen Kommission geändert bzw. ergänzt werden.

Wenn Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern besteht, dass weitere bzw. neue Leistungstatbestände (z.B. im Rahmen des offenen Leistungskatalogs der Sozialen Teilhabe oder durch gesetzliche Weiterentwicklung) als Fachleistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden sollen, verpflichten sie sich, in der Gemeinsamen Kommission entsprechende Rahmenleistungsbeschreibungen zu vereinbaren.