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Schulbegleitung

1. Leistungsbezeichnung

Schulbegleitung als

  • Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
  • und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu

2. Rechtsgrundlage

§ 112 SGB IX in Verbindung mit § 75 SGB IX

3. Ziel der Leistung

Die Leistung wird als individuell erforderliche Unterstützung erbracht, damit Schüler*innen mit Behinderung Bildungsangebote

– hier den Besuch der Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, sowie schulische Ganztagsangebote in der offenen Form gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (im Folgenden Offener Ganztag) –

voll, wirksam und gleichberechtigt wahrnehmen können.

Die Leistung strebt eine größtmögliche Selbstständigkeit unter Berücksichtigung der Selbstbestimmung der Schüler*innen an.

Die Leistung erfolgt nach den Vorgaben des Gesamtplans bzw. des Teilhabeplans, in dem auch die Konkretisierung der Leistungsziele erfolgt.

4. Personenkreis

Junge Menschen aus dem in Teil A. 3.3 beschriebene Personenkreis bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.

5. Art und Inhalt der Leistung

Die Leistungserbringung erfolgt während und außerhalb des Unterrichts in der Schule, sowie bei darüberhinausgehenden schulischen Veranstaltungen wie z.B. Klassenfahrten, Wandertagen, (freiwilligen) Arbeitsgemeinschaften oder im Offenen Ganztag.

Die Schulbegleitung unterstützt auch die Arbeit der Lehrkräfte und ermöglicht so die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Schulbesuch der leistungsberechtigten Schüler*innen. Sie beteiligt sich an allen dazu erforderlichen Teamprozessen. Die Schulbegleitung ersetzt dabei nicht den pädagogischen Kernbereich der Schule.

Im Offenen Ganztag unterstützt sie die Teilhabe an den dort vorgehaltenen Angeboten.

Sie steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leistungserbringers. Zur Ausgestaltung der Kooperation mit der Schule bzw. den Offenen Ganztag und zur Vermeidung unzulässiger Konstrukte von Arbeitnehmerüberlassung sind Rollen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit, Aufsichtspflichten und Verantwortungsbereiche in Form einer Kooperationsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Schule ausreichend zu klären.

Die Schulbegleitung übernimmt individuell zugeschnittene grundpflegerische, pädagogisch-assistierende und betreuende Tätigkeiten. Behandlungspflegerische Tätigkeiten werden in diesem Rahmen nicht erbracht.

Das Aufgabenspektrum der Schulbegleitung umfasst insbesondere:

  • Unterstützung bei der Selbstversorgung und den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens

z.B. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, bei der Körperpflege und Körperhygiene, bei den Toilettengängen und Übernahme anderer grundpflegerischer Leistungen. Unterstützung bei der Umsetzung therapeutisch empfohlener Maßnahmen.

  • Unterstützung zur Bewältigung des Schulalltags

z.B. Unterstützung zur Bewältigung des Schulwegs, während des gesamten Schulalltages im Schulgebäude und auch außerhalb des Schulgebäudes für Schulveranstaltungen.

  • Unterstützung bei der Strukturierung des Schulalltags

z.B. Unterstützung bei der Einrichtung und Organisation des Arbeitsplatzes, bei der Vorbereitung auf die folgende Unterrichtsstunde, das Anreichen von Unterrichtsmaterial oder sonstige notwendige Assistenzleistungen während des Unterrichts.

  • Unterstützung im Unterricht

z.B. Strukturierungshilfen, Unterstützung bei der Konzentration auf den Unterricht und auf die gestellten Aufgaben, Impulsgebung und Aufmerksamkeitslenkung. Begleitung und individuelle Betreuung bei erforderlichen Ruhepausen außerhalb des Klassenverbands. Assistenz bei der Umsetzung einzelner im Unterricht geforderter Aufgabenstellungen.

  • Unterstützung bei der Kommunikation

z.B. Unterstützung beim Erlernen und beim Umgang mit nonverbalen Kommunikationssystemen, aber auch Unterstützung bei der verbalen Kommunikation, Unterstützung als Gebärdendolmetscher.

  •  Unterstützung im psychosozialen Bereich

z.B. Unterstützung zur sozialen Integration in die schulische Gemeinschaft, bei der Kommunikation im Klassenverband, bei dem Aufbau und bei der Pflege sozialer Kontakte mit anderen Schülern*innen, Unterstützung in Krisensituationen und im Umgang mit zwanghaften Handlungen, deeskalierende Einwirkung bei herausforderndem Verhalten.

  • Weitere unterstützende Aufgaben

z.B. für den Schulbesuch relevanter Informationsaustausch an der Schnittstelle zum Erziehungsberechtigten, zum Lehrpersonal, zu wichtigen Bezugspersonen oder zu Therapieangeboten.

Die Schulbegleitung schließt auch Leistungen zur Unterstützung der Teilhabe am Offenen Ganztag ein. Dies sind Angebote, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.

Die Schulbegleitung ist eine individuelle Leistung.

Sie kann jedoch auch so ausgestaltet werden, dass sie für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht wird. Dies muss unter Beachtung des

§ 104 SGB IX zumutbar sein. Handlungsleitende Voraussetzung für mögliche Varianten der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen ist die Beachtung des individuellen Rechtsanspruchs der Schüler*innen im Rahmen der Eingliederungshilfe und der damit verbundene Anspruch auf eine individuelle Bedarfsdeckung.

Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen soll mit den Akteuren vor Ort, Schüler*innen, Träger der Eingliederungshilfe, Schulen, Schulträger, Leistungserbringer und Eltern zusammen entwickelt werden. Mit den Leistungserbringern müssen entsprechende, ggf. ergänzende, Vereinbarungen abgeschlossen werden.

 

6. Umfang der Leistung

Der Umfang der Tätigkeiten richtet sich unter Einbezug des Förderplans der Schule nach dem individuellen Bedarf der leistungsberechtigten Schüler*innen, sowie den individuell nutzbaren Ressourcen in der Schule und wird im Gesamtplan formuliert. Abgestimmt auf die jeweils individuellen Fähigkeiten der leistungsberechtigten Schüler*innen und unter Nutzung vorhandener Ressourcen, insbesondere im Klassenverband, in der Schule bzw. Offener Ganztag werden die Leistungen in Kooperation mit den Akteuren in der Schule erbracht. Neben der Erbringung der direkten Leistung für die/den Schüler*in gehört die fallspezifische Zusammenarbeit im Team der Schule bzw. Offenen Ganztag zum Umfang der Leistung.

7. Qualität und Wirksamkeit

Im Teil A.7 werden grundlegende Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit getroffen. Diese werden hier für die Schulbegleitung konkretisiert und um folgende Punkte ergänzt:

Strukturqualität:

  • Zwischen den Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer wird jeweils ein Betreuungsvertrag geschlossen, dies soll in schriftlicher Form erfolgen.
  • Der Leistungserbringer übernimmt eine koordinierende Tätigkeit für den Einsatz der Schulbegleitung. Darüber hinaus hat er eine beratende Funktion.
  • Der Leistungserbringer gewährleistet die Erreichbarkeit einer für seinen Verantwortungsbereich zuständigen Ansprechperson.
  • Der Leistungserbringer hält ein angemessenes Vertretungssystem vor.
  • Der Leistungserbringer vernetzt sich zur fachlichen Weiterentwicklung.

Prozessqualität:

Die Schulbegleitung ist Teil eines multiprofessionellen Systems. Der Leistungserbringer wirkt unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzrechtes an der Ausgestaltung der Vernetzung und Zusammenarbeit der an diesem System Beteiligten, insbesondere von Schüler*in, Lehrkräfte, Schulleitung, Eltern, und Therapeut*innen mit.

8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation

Dem individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten entsprechend wird geeignetes Personal eingesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit ein breites Aufgabenspektrum umfasst.

Es gibt Hilfen und Unterstützungsleistungen für die Alltagsbewältigung, die keiner besonderen Qualifikation bedürfen. Andere Fallkonstellationen umfassen besondere Unterstützungsleistungen, für die fachliche Vorerfahrungen oder eine einschlägige fachliche Qualifikation erforderlich sind.

Als Schulbegleiter*innen können angelernte Kräfte eingesetzt werden, Kräfte mit pädagogischen Vorerfahrungen bis hin zu Kräften mit einer einschlägigen Berufsausbildung, wie z.B. Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen.

Grund- und weiterführende Qualifikationen für das Aufgabenfeld der Schulbegleitung sind geboten und Aufgabe der Leistungserbringer. Kenntnisse zu relevanten Behinderungsformen, zu schulischen Förderschwerpunkten, zur Grundpflege, zu Hilfsmitteln und Erste-Hilfe können ebenso Gegenstand der Qualifizierung sein, wie auch Teamfähigkeit, Kommunikations- und Deeskalationstechniken. Eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiter*innen ist anzustreben. Für die Schulbegleiter*innen werden regelmäßige Teambesprechungen durchgeführt und sollen Möglichkeiten einer (kollegialen) Supervision angeboten werden.

Die Ausgestaltung der Leitung und Koordination des Dienstes, sowie der Kooperation mit den beteiligten Akteuren obliegt dem Leistungserbringer. Für diese Aufgabe werden pädagogische Fachkräfte eingesetzt, die eng mit der Schule zusammenarbeiten. Für bewährte Leitungskräfte, die bereits vor Inkrafttreten des Rahmenvertrages eingesetzt waren und keine pädagogischen Fachkräfte sind, gilt Bestandsschutz. Verwaltungskräfte unterstützen diese bei der Aufgabendurchführung.

Der Zuschlag für die Kosten von Leitung und Verwaltung wird auf 10 Prozent (Plausibilitätswert) festgesetzt.

9. Sächliche Ausstattung

Die erforderliche sächliche Ausstattung muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes erbracht werden können.

Sie beinhaltet für die koordinierende Fachkraft einen sachgerecht ausgestatteten Büroarbeitsplatz mit IT-Ausstattung, sowie für die Schulbegleiter*innen die Möglichkeit sachgerecht ausgestattete Arbeitsplätze zu nutzen.

Der Zuschlag für die Sachkosten wird auf 5 Prozent (Plausibilitätswert) festgesetzt.

10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers

Die Immobilienausstattung muss bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gewährleisten, dass der Leistungserbringer über die zur Leistungserbringung notwendigen und geeigneten Räumlichkeiten verfügt. Die Dienststelle soll barrierefrei und mit angemessener Größe vorgehalten werden.

Der Zuschlag für die Kosten betriebsnotwendiger Anlagen ist vom Sachkostenzuschlag in Ziffer 9 umfasst.

11. Dokumentation und Nachweise

Regelmäßige Dokumentationen sind unter qualitativen und leistungsrechtlich relevanten Aspekten sinnvolle Instrumente und sollen vereinbart werden. Neben den Berichten der Schulen stützen aussagekräftige Dokumentationen der Leistungserbringer aus Sicht des Trägers der Eingliederungshilfe die leistungsrechtlichen Entscheidungen sowie die weitere Gesamtplanung. Der Leistungserbringer nutzt Dokumentationen zur Wahrung seiner Fach- und Dienstaufsicht, insbesondere zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Qualität der Leistungserbringung, z.B. im Vertretungsfalle.

Die Dokumentation besteht aus:

  • einer schultäglichen Dokumentation hinsichtlich des Datums, des Zeitraums und der leistungserbringenden Person als Grundlage für die Abrechnung der Leistung
  • einer Dokumentation als Grundlage für die Gesamtplanung hinsichtlich des Inhalts der Leistung sowie der Erreichung der Teilhabeziele

Eine zusammenfassende Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers auf Grundlage des Musters Leistungsdokumentation (Anlage E) kann aus Gründen der Qualitätssicherung zusätzlich vereinbart werden.