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Qualifizierte Elternassistenz

1. Leistungsbezeichnung

Qualifizierte Elternassistenz

 

2. Rechtsgrundlage

§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 1 bis 3 SGB IX

 

3. Ziel der Leistung

Die Ziele der Sozialen Teilhabe sind im Teil B 4.1 Abs. 3 definiert.

Qualifizierte Elternassistenz wird erbracht, um Mütter und Väter mit Behinderungen mit ihrem Kind/ihren Kindern zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen und bei der Versorgung und Betreuung ihres Kindes/ihrer Kinder zu begleiten und zu unterstützen.

Eine Konkretisierung der Leistungsziele erfolgt jeweils im Rahmen des individuellen Teilhabe-/Gesamtplans.

 

4. Personenkreis

Zu den Leistungsberechtigten gehört der in Teil A 3.3 beschriebene Personenkreis, soweit es sich um Schwangere sowie Mütter und Väter handelt.

 

5. Art und Inhalt der Leistung

Bei der Qualifizierten Elternassistenz handelt es sich um qualifizierte Assistenzleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2, die pädagogische Anleitung, Beratung und Befähigung zur Wahrnehmung der Elternrolle beinhalten.

Die Ausgestaltung der Leistung erfolgt personenzentriert unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans, der auf Grundlage der an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientierten Ermittlung des individuellen Bedarfs erstellt wird.

Die Leistungen werden flexibel auf die Zusammensetzung des jeweiligen Familiensystems abgestimmt, das sich ggf. im Zeitraum der Betreuung verändern kann.

Die Fachkräfte geben Anregungen und Unterstützung bei der Pflege, Versorgung und entwicklungsfördernden Erziehung des Kindes. Die Eltern werden angeleitet, die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen, zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren.

Qualifizierte Elternassistenz wird in der Regel zusammen mit anderen Leistungen erbracht, oftmals trifft sie mit Leistungen nach dem SGB VIII zusammen.

Die Eingliederungshilfe hat hierbei die Aufgabe, die Ausübung der Elternrolle und das Leben als Familie zu unterstützen, sofern die Aufgabe durch eine Behinderung erschwert wird. Das Verhältnis der Assistenzleistungen für die Eltern zu den Hilfen zur Erziehung muss in der Teilhabe- bzw. Gesamtplankonferenz koordiniert und abgestimmt werden (vgl. § 119 Abs. 4 SGB IX).

Die Leistungen sind so ausgestaltet, dass sie als individuelle Leistung erbracht werden. Eine gemeinsame Inanspruchnahme erfolgt ausschließlich selbstbestimmt.

Bei gemeinsamer Inanspruchnahme wird die gemeinsam genutzte Assistenzzeit durch die Anzahl der leistungsberechtigten Teilnehmer*innen geteilt und anteilig auf das Budget angerechnet.

 

6. Umfang der Leistung

Die Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen können sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die in § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Schwangere Frauen und ihr Partner/ihre Partnerin können vor der Geburt ihres Kindes Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderung in Anspruch nehmen.

Der individuelle Umfang der notwendigen Leistungen wird im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ermittelt und festgelegt. Die Leistungen werden nach dem im Leistungsbescheid festgelegten Umfang erbracht und berücksichtigen die Gesamtplanung.

Bei der Ermittlung des Umfangs des Assistenzbedarfs an qualifizierter Elternassistenz ist dieser im Hinblick auf die bestehende Elternrolle zu bewerten. Nicht der persönliche Assistenzbedarf ist ausschlaggebend, sondern der durch die Elternschaft beeinflusste Bedarf.

Die Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung werden zeitbasiert gewährt und im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren für jede leistungsberechtigte Person (Vater und Mutter) festgelegt.

Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans.

Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen.

Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person.

Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt.

Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Träger der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. der Fall, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen.

Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Abs. 6 SGB IX).

Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.

 

7. Qualität und Wirksamkeit

Es gelten die im Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit.

Für die Qualifizierte Elternassistenz gilt zudem:

Der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer wirken gemeinsam darauf hin, dass bei der Bedarfsermittlung und -feststellung im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person alle Unterstützungsmöglichkeiten einbezogen und an der Gesamtplankonferenz beteiligt werden. Der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer wirken gemeinsam auf eine Beteiligung des örtlichen Jugendamtes hin.

Bei der Betreuung einer Familie ist sicherzustellen, dass unterschiedliche Bezugsmitarbeitende für Eltern und Kinder eingesetzt werden.

 

8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation

Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte zur Erbringung der qualifizierten Elternassistenz müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben.

Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen,  Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz.

Die eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten.

Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1.

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul (Anlage A.5.4) abgebildet.

Die Kalkulation der Vergütung für die qualifizierte Elternassistenzstunde richtet sich nach der Anlage B.

 

9. Sächliche Ausstattung

Die für die Erbringung dieser Leistung notwendige sächliche Ausstattung wird in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ abgebildet.

 

10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers

Die für die Erbringung dieser Leistung betriebsnotwendigen Anlagen werden in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ abgebildet.

 

11. Dokumentation und Nachweise

Die leistungsberechtigte Person quittiert die Leistung persönlich nach der Leistungserbringung spätestens nach Ablauf von 14 Tagen. Eine Ersatz-Quittierung durch Dritte (z. B. Vertrauenspersonen, Angehörige, gesetzliche Betreuer) wird nicht gefordert.

Vom Grundsatz der Quittierung können Ausnahmen zugelassen werden. Dies ist im Gesamtplan festzustellen oder in der Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe zu vereinbaren.

Der Leistungserbringer dokumentiert die für die jeweilige Einzelperson erbrachte Leistung hinsichtlich des Datums, des Umfangs, des Inhalts und der leistungserbringenden Person (individuelle Leistungsdokumentation).

Die Dokumentation erfolgt prozessorientiert auf der Basis der im Gesamtplan vereinbarten Ziele und macht auf der Grundlage der dort festgelegten Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle regelmäßig (in der Regel alle 6 Monate) Aussagen zum Grad der Zielerreichung.

Bei gemeinsamer Inanspruchnahme wird die Zahl der Teilnehmenden und der Zeitraum der gemeinsamen Inanspruchnahme dokumentiert und auf dem Quittierungsbeleg vermerkt.

10 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erstellt der Leistungserbringer unter Beteiligung des Leistungsberechtigten mit Hilfe des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf, zur Zielerreichung und eine Einschätzung zum zukünftigen Bedarf.

Bei Beendigung der Maßnahme legt der Leistungserbringer dem Träger der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf und zur Zielerreichung vor.

Eine zusammenfassende, institutionelle Leistungsdokumentation eines Leistungserbringers erfolgt auf Grundlage der standardisierten Leistungsdokumentation gemäß Anlage E.1.