Organisationsmodul
1. Leistungsbezeichnung
Organisationsmodul
2. Rechtsgrundlage
§ 113 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit §§ 78, 81, 83 SGB IX
3. Ziel der Leistung
Die Ziele der Sozialen Teilhabe sind im Teil B 4.1 Abs. 3 definiert.
Das Organisationsmodul deckt bei allen Leistungen der Sozialen Teilhabe für Erwachsene kontextbezogen als Pauschale die notwendigen Aufwendungen des Leistungserbringers für die Organisation der Leistungen ab und ergänzt damit die Vergütungen für die Leistungen der Sozialen Teilhabe und der jeweiligen Fachmodule mit Ausnahme der Leistungen zur Betreuung Volljähriger in einer Pflegefamilie.
4. Personenkreis
Zu den Leistungsberechtigten gehört der im Teil A 3.3 beschriebene Personenkreis.
5. Art und Inhalt der Leistung
Das Organisationsmodul umfasst kontextbezogen folgende Aufwendungen:
- Personalaufwand für Leitung und allgemeine Verwaltung im Sinne des
Teils A 4.6.1, sofern er der Fachleistung zuzuordnen ist,
- der gesamte zur Erbringung der vereinbarten Fachleistung notwendige sächliche Aufwand,
- Investitionsbeträge für die Fachleistungsfläche und betriebsnotwendige Anlagen (inklusive Ausstattung), sofern sie den Fachleistungen zuzuordnen sind und als betriebsnotwendig vereinbart sind,
- Betriebsnebenkosten für die Fachleistung,
- (optional) einzugsbereichsbezogener Fahrtaufwand (Arbeitszeit und Mobilitätssachaufwand).
Es werden nur die notwendigen Leistungen erbracht, die zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer vereinbart werden. Soweit das Leistungsangebot des Leistungserbringers unter das WTG oder andere gesetzliche Vorschriften fällt, gehören dazu die sächlichen und investiven Aufwendungen, die zur Erfüllung gesetzlicher Forderungen notwendig sind.
Im Organisationsmodul werden auch die Personal- und Sachkosten für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Hygienebeauftragte, Arbeitsschutz) vereinbart.
Das Organisationsmodul wird als tagesgleiche Pauschale für jede leistungsberechtigte Person vergütet.
6. Umfang der Leistung
Der Umfang der Leistung ist abhängig vom jeweiligen abgestimmten Fachkonzept des Leistungserbringers und den Erfordernissen hinsichtlich Zielgruppe, Art, Umfang, Ziel und Qualität der vereinbarten Leistung.
Leitung und Verwaltung:
Der notwendige Aufwand für Leitung und Verwaltung umfasst den Personalaufwand insbesondere für folgende Funktionen
a. Rechnungswesen und Controlling,
b. Personalverwaltung,
c. Qualitätsmanagement,
d. IT, Datenschutz und Digitalisierung,
e. Objektbetreuung (soweit nicht der Miete zuzurechnen),
f. Geschäftsführung, Abteilungsleitung, Bereichsleitung, Einrichtungsleitung.
Sachaufwand:
Der Sachaufwand ist der gesamte zur Erbringung der vereinbarten Fachleistung notwendige sächliche Aufwand.
Investitionsbetrag:
Grundlage für die Ermittlung des Investitionsbetrages sind die Aufwendungen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb notwendigen, abgestimmten
- Gebäude oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen,
- Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von betriebsnotwendigen Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.
Die jeweiligen Erfordernisse insbesondere des Arbeitsund Brandschutzes, der Unfallverhütung sowie der Barrierefreiheit sind zu beachten.
Betriebsnebenkosten für die Fachleistung:
Betriebsnebenkosten sind die der Fachleistung zuzuordnenden Nebenkosten, die für den Betrieb notwendig sind.
Einzugsbereichsbezogener Fahrtaufwand:
Die Arbeitszeit und der Mobilitätssachaufwand des Leistungserbringers beim Aufsuchen von Leistungsberechtigten werden außerhalb von besonderen Wohnformen berücksichtigt. Dabei ist den Besonderheiten des jeweiligen Einzugsbereichs Rechnung zu tragen.
Als Auslastungswert für die besonderen Wohnformen werden allgemein 98% vereinbart; ggf. kann hiervon angebotsindividuell abgewichen werden.
7. Qualität und Wirksamkeit
entfällt
8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
Leitung und Verwaltung:
Für das notwendig vorzuhaltende Personal für Leitung und Verwaltung werden landeseinheitliche Personalschlüssel vereinbart. Hinsichtlich der Leitung für vereinbarte Organisationseinheiten nach dem WTG gelten folgende Schlüssel:
a. Unabhängig von der Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) wird eine Mindestausstattung von 1,0 VZÄ für die Leitung zu Grunde gelegt; lediglich für Einheiten unter 16 Leistungsberechtigten bzw. „Plätze“ ist individuell über notwendige Leitungsanteile zu verhandeln.
b. Bis 20 Vollzeitäquivalente gilt ein Schlüssel von 1:20, d. h. 1,0 VZÄ.
c. Für über 20 bis 30 Vollzeitäquivalente gilt ein Schlüssel von 1:24 (d. h. für die ersten 20 VZÄ 1:20 bzw. 1,0 VZÄ und für die weiteren Kräfte dann 1:24).
d. Für über 30 bis 50 Vollzeitäquivalente gilt ein Schlüssel von 1:30 (d. h. für die ersten 20 VZÄ 1,0 VZÄ, für weitere 10 VZÄ 1:24 und darüber hinaus 1:30).
e. Für über 50 bis 65 Vollzeitäquivalente gilt ein Schlüssel von 1:50 (d. h. für die ersten 20 VZÄ 1,0 VZÄ, für weitere 10 VZÄ 1:24, für die weiteren 20 VZÄ 1:30 und darüber hinaus 1:50).
f. Für über 65 VZÄ gilt darüber hinaus ein Schlüssel von 1:70 (d. h. für die ersten 20 VZÄ 1,0 VZÄ, für weitere 10 VZÄ 1:24, für die weiteren 20 VZÄ 1:30, für weitere 15 VZÄ 1:50 und darüber hinaus 1:70), wobei für Einheiten mit mehr als 150 VZÄ über eine angemessene Personalausstattung individuell verhandelt werden muss/ kann.
Die Schlüssel beziehen sich auf die VZÄ in Assistenz- und Fachmodul.
Der Schlüssel für Verwaltung liegt bei 1: 30 bezogen auf die Anzahl der betreuten Leistungsberechtigten.
Für Leitung und Verwaltung wird ein Gesamtbudget vereinbart, das vom Leistungserbringer flexibel für beide Bereiche umgesetzt werden kann.
Der Personalaufwand für Leitung und Verwaltung umfasst den gesamten zur Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Aufwand, der dem Leistungserbringer durch die Beschäftigung des für die Erbringung der Leistung einzusetzenden Personals entsteht.
Der Personalaufwand setzt sich insbesondere zusammen aus
a. Brutto-Lohn- und Gehaltsaufwendungen nebst Zulagen und Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen in Geld oder Geldwert sowie
b. Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und
c. Aufwendungen für betriebliche Alters- oder Zusatzversorgungseinrichtungen oder sonstige Sozialleistungen,
soweit sie mit dem einzusetzenden Personal vereinbart sind.
Der Personalaufwand für Leitung und Verwaltung umfasst darüber hinaus auch die sog. Personalnebenkosten, hierbei insbesondere a. Aufwand für angemessene Fort- und Weiterbildung sowie Supervision
b. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte),
c. Berufsgenossenschaftsbeiträge sowie andere gesetzliche Umlagen und Beiträge,
d. Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz),
soweit sie nicht bereits an anderer Stelle berücksichtigt sind.
Personal in Assistenzleistungen und Fachmodul:
Zusätzlich sind die notwendigen Personalnebenkosten für das Personal, das im Rahmen der Assistenzleistungen und des Fachmoduls eingesetzt wird, nach den Positionen b. und d. zu berücksichtigen.
Sonstiges Personal (z. B. Auszubildende, Bufdis und FSJ) wird über die vereinbarte Personalmenge hinaus in angemessenem Umfang berücksichtigt.
9. Sächliche Ausstattung
Sachaufwand:
Der Sachaufwand (ohne IT-Kosten) ist der gesamte zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche sächliche Aufwand. Art und Inhalt sind in der jeweiligen Leistungsvereinbarung festzulegen und individuell abzustimmen.
Die notwendige sächliche Ausstattung muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht werden können.
IT-Kosten - Leitung und Verwaltung:
Die IT-Kosten eines Arbeitsplatzes werden in Anlehnung an die KGSt-Systematik mit 3.450,00 € für Mitarbeiter*innen in Leitungsfunktion und mit 3.000,00 € für Verwaltungsmitarbeitende bemessen.
IT-Kosten - Betreuungspersonal:
Die IT-Kosten des Betreuungspersonals werden im Bereich der Besonderen Wohnformen mit 1,25% der Summe der Bruttopersonalkosten des Personals (Assistenzleistungen und Fachmodul) pauschal abgegolten. Im Bereich der aufsuchenden Dienste wird zum 01.01.2022 ein geeigneter Wert vereinbart.
Einzugsbereichsbezogener Fahrtaufwand:
Der einzugsbereichsbezogene Fahrtaufwand beim Aufsuchen von Leistungsberechtigten außerhalb besonderer Wohnformen ist nach den örtlichen Verhältnissen individuell zu vereinbaren.
Die Kalkulationsgrundlagen des Organisationsmoduls werden in einem abgestimmten Kalkulationsschema für den Bereich Soziale Teilhabe in der Anlage B dargestellt (inkl. des Anhangs „Kostenbestandteile“).
10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Kostenbestandteile des Investitionsbetrags sind unter Gegenrechnung von öffentlichen Zuschüssen insbesondere:
- die für die Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten bzw. kalkulierten Zinsen für Fremdkapital,
- die für die Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter kalkulierten Zinsen für Eigenkapital, - Verwaltungskostenbeiträge/ Zinsen für öffentliche Darlehen,
- Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung abschreibungsfähiger Anlagegüter,
- Aufwendungen für Abschreibung der Anlagegüter,
- Mieten und sonstige Nutzungsentgelte für nicht im Eigentum des Leistungserbringers befindliche betriebsnotwendige Anlagegüter
- Betriebs- und Betriebsnebenkosten für die betriebsnotwendigen Anlagen
Näheres zur Ermittlung des Investitionsbetrags ist durch ein Kalkulationsschema im Rahmen der Anlage B zu regeln.
11. Dokumentation und Nachweise
entfällt