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Leistungen in einer WfbM

Hinweise:
Der Terminus „Personal“ umfasst in diesem Text alle im Auftrag der Werkstatt für behinderte Menschen tätigen Mitarbeiter*innen.
Der Terminus „Beschäftigte“ meint in diesem Text die im Rahmen ihrer Rehabilitation in der Werkstatt beschäftigten Menschen mit Behinderungen.

1. Leistungsbezeichnung
Leistungen im Arbeitsbereich § 58 SGB IX in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 219 SGB IX)
2. Rechtsgrundlage
Auf Wunsch einer leistungsberechtigten Person mit Behinderungen (§ 99 SGB IX i.V. mit § 58 SGB IX) werden Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 219 SGB IX erbracht (§ 62 SGB IX).
Für Werkstätten für behinderte Menschen gelten insbesondere die §§ 56 SGB IX,
§§ 219 SGB IX, die WVO und die WMVO.
3. Ziel der Leistung
Leistungen im Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX) in einer WfbM nach § 219 SGB IX werden mit der Zielsetzung erbracht, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung auf einem der Eignung und Neigung entsprechenden Arbeitsplatz zu ermöglichen oder zu sichern. Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf die Förderung des Übergangs der Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen (§§ 56, 58 und 90 Abs. 3 SGB IX).
Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

  • a. die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
  • b. die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
  • c. die Förderung des Übergangs Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

4. Personenkreis
Zu den Leistungsberechtigten gehört der in Teil A 3.3 beschriebene Personenkreis. Die leistungsberechtigten Personen haben in der Regel das Regelrentenalter noch nicht erreicht (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
Es können Menschen beschäftigt werden, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden (§ 58 SGB IX) können. Das schließt ausdrücklich auch Menschen mit Behinderungen ein, die einer erhöhten Pflege, Betreuung oder Förderung bedürfen.
5. Art und Inhalt der Leistung
Leistungen im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX sind personenzentrierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX). Diese können individuell oder gemeinschaftlich erbracht werden. Sie werden im Verantwortungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbracht.
Die Leistungen umfassen die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen im Einzelfall einschließlich der Pflegeleistungen. Nähere Festlegungen der zu erbringenden Pflegeleistungen enthält der Teil B.2.5.
Die Intensität und Dauer der Leistungen sind ausgerichtet am Ausmaß des individuellen Teilhabebedarfs. Sie werden auf Grundlage der im Gesamtplan
(§ 121 SGB IX) enthaltenen Festlegungen erbracht.
Zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele erbringt die WfbM folgende Leistungen:

  • Individuelle und ganzheitliche berufliche Förderung und Begleitung der Werkstatt-Beschäftigten zum Erhalt bzw. Weiterentwicklung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit. Hierzu werden vielseitige, lernförderliche und dem individuellen Rehabilitationsziel entsprechende Arbeitsangebote bereitgestellt, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen ausrichten.
  • Beschäftigung auf ausgelagerten Plätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (betriebsintegrierte Arbeitsplätze/ Außenarbeitsplätze), die nach § 219 Abs. 1 Satz 5 + 6 SGB IX zum Zwecke des Übergangs oder dauerhaft angeboten werden. Die Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Beschäftigungsplätze erfolgt in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten.
  • Sicherstellung der individuellen und ganzheitlichen (pädagogischen, sozialen, psychologischen und arbeitsmedizinischen) Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen durch geeignetes, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechendes qualifiziertes Personal.
  • Erarbeitung individueller Teilhabepläne, in denen die Förder- und Betreuungsziele gemeinsam mit jeder und jedem Werkstatt-Beschäftigten auf Grundlage des Gesamtplans (§ 121 SGB IX) festgelegt, überprüft und in der Regel jährlich fortgeschrieben werden. Die Teilhabeplanung bildet den grundlegenden Prozess der Leistung im Arbeitsbereich ab.
  • Sicherstellung der besonderen ärztlichen Betreuung (§ 10 Abs. 3 WVO), pflegerischen Versorgung und therapeutischen Maßnahmen (§ 10 Abs. 2 WVO) je nach Art und Schwere der Behinderung im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Durchführung geeigneter, den Bedarfen der Beschäftigten entsprechenden, arbeitsbegleitenden Maßnahmen, die dem Menschen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit im Hinblick auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen.
  • Zur Förderung des Überganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt die WfbM über eine geeignete, mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmte Konzeption. Diese ermöglicht eine planvolle, am Einzelfall orientierte Unterstützung eines Übergangs in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Teil der Übergangsförderung bilden neben werkstattinternen Maßnahmen auchdie Entwicklung und Pflege der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und z.B. Arbeitgeberverbänden und Kammern zur Gestaltung von übergangsfördernden Netzwerken sowie die Kooperation mit arbeitsmarktpolitischen Ämtern und Diensten, insbesondere Agentur für Arbeit und Jobcenter. Bei der Übergangsförderung arbeitet der Leistungserbringer eng mit dem Integrationsfachdienst (IFD) zusammen.
  • Anstreben wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse.
  • Auszahlung eines leistungsangemessenen Entgeltes aus dem Arbeitsergebnis der WfbM gemäß § 221 SGB IX.
  • Abschluss eines Werkstattvertrages gemäß § 221 Abs. 3 SGB IX zur Regelung der Rechte und Pflichten mit jeder und jedem Werkstatt-Beschäftigten.
  • Mitbestimmung und Mitwirkung der Werkstatt-Beschäftigten gemäß § 222 SGB IX einschließlich der Funktion einer Frauenbeauftragten.
  • Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang.
  • Im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten kooperiert die WfbM mit Dritten, soweit dies zur Erreichung des individuellen Teilhabeziels erforderlich oder sinnvoll ist. Der Leistungserbringer arbeitet dabei eng mit Beratungsstellen, Einrichtungen, Diensten und Behörden insbesondere in der Region zusammen, die sich mit der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung befassen.
  • Koordination der Übergänge von Beschäftigten in Anschlussmaßnahmen (zum Beispiel Andere Leistungsanbieter, andere WfbM, Budget für Arbeit) und ein Daraufhinwirken, dass diese nahtlos erfolgen.
  • Übernahme aller dem Leistungserbringer obliegenden Aufgaben zur Sicherstellung der gesetzlichen Sozialversicherung von Menschen mit Behinderung, die sich aus der
  • Gesetzlichen Krankenversicherung SGB V,
  • Gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI,
  • Gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII,
  • Sozialen Pflegeversicherung SGB XI

ergeben.

 

  • Sicherstellung des Arbeitsschutzes sowie alle weiteren gesetzlich vorgegebenen Leistungen.
  • Berücksichtigung der jeweils aktuellen fachlichen Standards bei der Leistungserbringung.
  • Sicherstellung von Supervision, Fortbildung und Qualifizierung des Personals im Sinne der §§ 9 und 10 WVO.
  • Die WfbM richtet sich räumlich und konzeptionell barrierefrei aus. Die Barrierefreiheit wird im individuellen Fall gewährleistet.
  • Sicherstellung der notwendigen Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben.
  • Berücksichtigung sonstiger gesetzlich vorgesehener Leistungen, wie die Organisation des Fahrdienstes (§ 8 Abs. 4 WVO) und die Ermöglichung der Mittagsverpflegung nach § 113 Abs. 4 SGB IX, sofern der Bedarf für den Menschen mit Behinderung besteht.

6. Umfang der Leistung
Die Leistungen werden ausreichend und geeignet im Sinne des SGB IX erbracht. Sie umfassen alle im Einzelfall erforderlichen bedarfsgerechten Hilfen. Der Umfang wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens individuell festgestellt.
Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Beschäftigten gemäß § 6 WVO wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Kürzere Beschäftigungszeiten sind gemäß § 6 Abs. 2 WVO möglich. Die WfbM bietet die Möglichkeit einer Beschäftigung in Teilzeit nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) an.
7. Qualität und Wirksamkeit
Die folgenden Qualitätsmerkmale werden insbesondere auf Grundlage des
§ 219 SGB IX und auf Basis der Bestimmungen der WVO gebildet.
Strukturqualität:
Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar. Zur Strukturqualität gehören insbesondere:

  • Fachlich ausdifferenzierte Konzeption zur Leistungserbringung
  • Konzept zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Individuelle Rehabilitationspläne auf der Grundlage der Gesamtpläne
  • Verfahren zur Betreuungsdokumentation des Leistungsverlaufs und des Zielerreichungsgrades im Einzelfall
  • Geeignete Arbeitsplätze in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im individuellen Fall, die soweit wie möglich denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen
  • Mitwirkungs- und Mitbestimmungsstrukturen der beschäftigten Menschen
  • Gewaltschutzkonzept
  • Werkstattverträge
  • Fachkräfte im Sinne der §§ 9 und 10 WVO und des § 124 SGB IX
  • Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Fachkräfte und begleitende Dienste im Sinne der §§ 9 und 10 WVO
  • Organisations- und Leitungsstruktur gemäß § 12 Abs. 2 WVO
  • Wirtschaftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 WVO)
  • Qualitätsmanagement
  • Organisation von Fahrdiensten und Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Bedarf
  • Sicherstellung des Datenschutzes.

Prozessqualität:
Die Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondere:

  • Ausrichtung der Leistungserbringung an dem Grundsatz der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben
  • Durchgehende Beteiligung der leistungsberechtigten Person am Rehabilitationsprozess
  • Zielgerichtete Förderung der Selbstbestimmung im Rehabilitationsprozess
  • Dokumentation der Leistungserbringung unter Darstellung des Rehabilitationsverlaufs
  • Fortlaufende Evaluation der Rehabilitationsplanung und entsprechende Anpassung der individuellen Rehabilitationspläne
  • Sicherstellung der bedarfsgerechten Beschäftigungszeit nach § 6 WVO und individuellen Förderungsdauer
  • Regelmäßige Dokumentation und Überprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Darstellung der sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse
  • Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption zur Leistungserbringung
  • Zusammenwirken der Fachkräfte (Reflexion, Koordination, Kooperation)
  • Kooperation mit Diensten und Einrichtungen der sozialen und beruflichenTeilhabe von Menschen mit Behinderung sowie Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes; Zusammenarbeit mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuerinnen und Betreuern im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten im erforderlichen Umfang

Ergebnisqualität:
Die Ergebnisqualität nach Teil A 7.2.3 misst sich insbesondere an

  • Vorhalten individueller, bedarfsgerechter und leistungsangemessener Arbeitsplätze und Arbeitszeiten, die sich an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes orientieren
  • Erreichung der im Gesamtplan vereinbarten Ziele im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben
  • Qualität und Quantität individueller lernförderlicher Arbeitsprozesse
  • Qualität und Quantität bedarfsgerechter arbeitsbegleitender Maßnahmen ausgerichtet an den Zielen der Leistungen im Arbeitsbereich
  • Vollständigkeit der Leistungsdokumentation
  • Grad der Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person
  • Übergängen in den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Anzahl der arbeitsmarktnahen und ausgelagerten Arbeitsplätze
  • Ausmaß der Mitwirkung der Beschäftigten
  • Transparenz und Angemessenheit der Arbeitsentgelte
  • Umfang und Intensität zielgerichteter Netzwerkarbeit

8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
Die personelle Ausstattung leitet sich ab von den im Gesamtplanverfahren festgestellten Bedarfen der Leistungsberechtigten sowie von den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Grundlagen der Leistungs- und Vergütungssystematik. Die Grundlagen der WVO werden beachtet.
8.1 Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz
Die ganzheitliche Förderung, Betreuung und Beschäftigung der Menschen mit Behinderungen erfolgt durch geeignete, den individuellen Bedarfen der Beschäftigten entsprechend qualifizierte Fachkräfte (§ 9 Abs. 1 WVO). Grundsätzlich verfügen die Fachkräfte über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen. Sie haben die Fähigkeit, mit den Beschäftigten individuell und bedarfsgerecht zu kommunizieren und müssen nach ihrer Persönlichkeit für die Aufgabe geeignet sein (§ 124 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht einschlägig rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies wird durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachgewiesen (§ 124 Abs. 2 Satz 3 u. 4 SGB IX). Die WfbM verfügt über einen Organisations- und Stellenplan mit einer Funktionsbeschreibung des Personals (§ 12 Abs. 2 WVO), der auf Verlangen vorgelegt wird.
8.1.1. Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (§ 9 Abs. 3 WVO)
Aufgaben:
Aufgabe der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung ist es insbesondere, personenzentrierte und lernförderliche Teilhabeprozesse zu initiieren, zu gestalten, zu begleiten und zu evaluieren. Dies geschieht mit der Zielsetzung der Förderung und Erhaltung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Beschäftigten.
Qualifikation:
Die Fachkräfte sollen in der Regel eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder die Aufstiegsfortbildung als Meister verfügen.
Als Nachweis für die pädagogische Eignung gelten der Abschluss zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung. Für Kräfte, die bereits am 31.12.2019 als Fachkraft tätig waren und nur über die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 3 WVO verfügen, gilt Bestandsschutz. Die Bestandschutzregelung aus Juli 2004 wird anerkannt.
Im Bedarfsfall kann auch der Einsatz von Personal mit anderen beruflichen Qualifikationen anerkannt werden (z.B. Arbeitspädagog*in, Heilpädagog*in, Heilerziehungspfleger*in, Arbeitserzieher*in, Ergotherapeut*in). Ob neben dieser Qualifikation eine Prüfung zur geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung abgelegt werden muss, entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe.
8.1.2. Sonstige erforderliche Fachkräfte (§ 10 Abs. 2 2. Halbsatz WVO)
Aufgaben:
Sonstige erforderliche Fachkräfte werden personenzentriert zur Deckung eines besonderen pflegerischen, heilpädagogischen oder therapeutischen Bedarfs eingesetzt. Die Aufgaben und der Umfang im Einzelnen ergeben sich aus der Gesamtplanung.
Durch die sonstigen erforderlichen Fachkräfte wird die Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt und somit der Teilhabeprozess gesichert.
Qualifikation:
Dies sind insbesondere Erzieher*innen, Heilpädagogen*innen, Ergotherapeuten*innen, Arbeitstherapeuten*innen sowie für die pflegerischen Tätigkeiten Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Heilerziehungspfleger*innen oder verwandte Berufe. Die Ausbildung muss bei einer entsprechenden Fachschule erfolgreich abgeschlossen worden sein. Mindestens 90 % der sonstigen Fachkräfte müssen aus der o.g. Gruppe stammen. Eine Quote von bis zu 10% an 2-jährig ausgebildeten Mitarbeitenden oder sonstigen Mitarbeitenden kann angemessen und bedarfsdeckend sein.
8.2 Unterstützung durch Begleitende Dienste (§ 10 WVO)
Der Leistungserbringer muss zur pädagogischen, sozialen und medizinischen Betreuung der Beschäftigten über begleitende Dienste verfügen, die den Bedürfnissen der Beschäftigten gerecht werden. Eine erforderliche psychologische Betreuung ist im Bedarfsfall sicherzustellen. Die besondere ärztliche Betreuung der Beschäftigten muss vertraglich sichergestellt sein nach der Vorgabe der Berufsgenossenschaft. Aufgaben des begleitenden Dienstes im pädagogischen und sozialen Bereich:
Aufgaben des begleitenden Dienstes sind insbesondere die Entwicklung, Begleitung und Evaluierung des Rehabilitationsprozesses und der darin eingesetzten Instrumente, die (sozial-) pädagogische Beratung und Begleitung der Beschäftigten sowie die Vernetzung mit weiteren Akteuren des Hilfesystems.
Qualifikation:
In der Regel Abschlüsse der Studiengänge Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft oder Abschluss in einem vergleichbaren Studienfach.
8.3 Leitung des Teilhabeangebotes (§ 9 WVO)
Aufgaben:
Die Leitung verantwortet die Struktur, den Prozess und das Ergebnis bei Rehabilitation und Produktion/Dienstleistung. Sie stellt sicher, dass die Aufgaben des Leistungserbringers nach den gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.
Qualifikation:
Die Werkstattleitung soll in der Regel über einen Hochschulabschluss (BA/MA) im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, eine ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Es reichen auch entsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Bereich, wenn die zur Leitung erforderlichen kaufmännischen und technischen Kenntnisse anderweitig erworben wurden.
Die geforderte sonderpädagogische Qualifikation kann in angemessener Zeit nach Beginn der Tätigkeit nachgeholt werden.
8.4 Verwaltung und Organisation
Aufgaben:
Der Leistungserbringer muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein. Die organisatorischen und administrativen Bereiche unterstützen das personenzentrierte Teilhabeangebot und sichern die wirtschaftliche Aktivität des Betriebes.
Der Bereich Verwaltung und Organisation umfasst alle unterstützenden Funktionen wie beispielsweise:
- Finanzwesen / Controlling
- Personalwesen / Beschäftigtenverwaltung
- Informationstechnologie
- Einkauf
Qualität:
Die administrative Umsetzung des Leistungsangebots stellt der Leistungserbringer durch geeignete Mitarbeitende in den unterschiedlichen Bereichen sicher.
Alle Funktionsbereiche unter Ziffer 8.4 können auch als externe Dienstleistung eingekauft werden. Die Personal- und Sachaufwendungen für die genannten Aufgaben können zusammen verpreislicht werden.

9. Sächliche Ausstattung
Die sächliche Ausstattung muss der Aufgabenstellung der Leistungen im Arbeitsbereich Rechnung tragen. Die Arbeitsplätze entsprechen in Ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsabläufe werden die besonderen Bedarfe der Leistungsberechtigten soweit wie möglich berücksichtigt.
10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Auf Grundlage der vereinbarten Konzeption werden betriebsnotwendige Anlagen mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmt und refinanziert. Für Werkstätten ist das landeseinheitliche Raumprogramm in seiner jeweilig geltenden Fassung Grundlage für betriebsnotwendige Anlagen in Verbindung mit dem Anerkennungsbescheid gemäß § 225 SGB IX.
11. Dokumentation und Nachweise
Die Dokumentation des individuellen Teilhabeprozesses erfolgt basiert auf der Grundlage der Ziel- und Maßnahmenplanung des Gesamtplanes. Der Leistungserbringer legt dem Träger der Eingliederungshilfe in jedem Einzelfall nach Vorgabe des Gesamtplans eine Dokumentation des individuellen Teilhabeprozesses mit Aussagen zur Zielerreichung und zu den durchgeführten Maßnahmen vor.
Die Dokumentation von Pflegeleistungen ist angemessen, nachvollziehbar und wirtschaftlich zu gestalten und geeignet, die Grundpflegeleistungen darzustellen.
Der Leistungserbringer legt dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe jährlich im Rahmen einer standardisierten Leistungsdokumentation Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat und die Durchführung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt ist. Bestandteil dieser Dokumentation ist der Nachweis der Beteiligung der Werkstattbeschäftigten oder deren Vertretungen.
Gemäß § 12 Abs. 6 WVO legt der Leistungserbringer dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe jährlich die Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses vor. Darüber hinaus gewährt der Leistungserbringer Einsicht in den Jahresabschluss und die Kostenstellenrechnung, soweit sie zur Ermittlung des Arbeitsergebnisses notwendig ist. Die Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses, der Jahresabschluss und die Kostenstellenrechnung sind jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Die oben genannten Dokumentationen werden in gesonderten Vereinbarungen konkretisiert und regelmäßig im Sinne einer qualitativen Weiterentwicklung überprüft.