Heilpädagogische Leistungen in der Kindertagespflege
Leistungsbezeichnung
Heilpädagogische Leistungen in der Kindertagespflege
Rechtsgrundlage
§§ 113,116 SGB IX in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und 2 SGB IX
Ziel der Leistung
Heilpädagogische Leistungen sollen die Selbständigkeit der Kinder mit (drohender) Behinderung erhöhen und ihre Gemeinschaftsfähigkeit und Entwicklung fördern. Hierzu gehören u.a.
- Sicherstellung der ganzheitlichen Förderung
- Abwendung oder Milderung der (drohenden) Behinderung
- Erhalt und Stabilisierung der vorhandenen Fähigkeiten
- Förderung einer weitgehenden Unabhängigkeit von Unterstützung
- Entwicklung des Kindes und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auch durch Partizipation
Heilpädagogische Leistungen sollen unter anderem helfen
- Kommunikationsstörungen
- Interaktionsstörungen
- Stereotype Verhaltensweisen
- Störungen der Wahrnehmung, Kognition und Motorik inkl. sensomotorischer Störungen
- Störungen im sozial-emotionalen Verhalten
durch unterschiedliche Fördermaßnahmen zu verbessern und die soziale Teilhabe zu stärken. Dies soll handlungs- und alltagsorientiert, also eingebettet in die Lebenswelt des Kindes erfolgen.
Personenkreis
Zu den Leistungsberechtigten gehören noch nicht eingeschulte Kinder des in
Teil A. 3.3 beschriebenen Personenkreises.
Art und Inhalt der Leistung
Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 SGB IX).
Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten.
Die Erbringung heilpädagogischer Leistungen in der Kindertagespflege setzt sich zusammen aus der Leistung am Kind und der Inanspruchnahme regelmäßiger Fachberatung.
Die Leistung durch eine Tagespflegeperson umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
- Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe am gemeinsamen Spiel
- Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation
- Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten
- Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation
- Förderung der sensomotorischen Entwicklung
- Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung
- Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit
- Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition
- Vernetzung und Kooperation mit anderen Akteuren im inklusiven Feld (z.B. Frühförderstellen, Therapiepraxen, Kindertageseinrichtung)
- Beobachtung und Dokumentation
Heilpädagogische Leistungen werden
- in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für Kinder,
- im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z.B. durch Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren (SPZ),
- in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege
erbracht.
Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Sie werden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans nach § 121 SGB IX erbracht.
Umfang der Leistung
Die heilpädagogischen Leistungen in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege setzen auf den Regelleistungen der Kindertagespflege auf, die als Maßnahme in den §§ 23, 24, 43 SGB VIII und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen des Landes NRW geregelt sind. Diese Regelleistungen werden für Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen gewährt. Sie werden gemäß den Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) finanziert.
Die Tagespflegeperson kann durch folgende Varianten in die Lage versetzt werden, ihre heilpädagogischen Leistungen zu erbringen:
- eine spezifizierte Qualifizierung im Hinblick auf die Betreuung von Kindern mit Behinderung, sofern diese nicht bereits durch eine andere Förderung finanziert ist
eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels durch Absenkung eines Platzes pro Kind mit Behinderung oder Unterstützung durch eine entsprechend des Förderbedarfs des Kindes qualifizierte Fachkraft in der Tagespflegestelle
Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Maßgeblich für die Leistung ist das Ergebnis der Bedarfsermittlung nach §§ 19 und 117 ff. SGB IX. Diese Varianten können einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden.
Zu den heilpädagogischen Leistungen der Tagespflegeperson gehören insbesondere
- eine dem Alter, Entwicklungstand und Behinderungsbild des Kindes entsprechende Förderung und Betreuung,
- die Unterstützung und Verbesserung der Teilhabe in einem familienanalogen Betreuungssetting,
- die Begleitung und Initiierung entwicklungsfördernder Spielprozesse (Interaktion, Kommunikation etc.),
- die Begleitung des Übergangs in anschließende Betreuungssysteme und Fördersettings,
- die Beratung von und der Austausch mit Erziehungsberechtigen zu entwicklungs- und behinderungsbezogenen Fragestellungen.
Die Qualifizierung der Tagespflegeperson dient dazu, die Erbringung der oben genannten exemplarisch aufgeführten Leistungen bedarfsorientiert weiterzuentwickeln. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Behinderungsbildern der betreuten Kinder bestehen. Die Qualifizierungsmaßnahme muss durch einen entsprechend qualifizierten Anbieter erfolgen.
Die Leistungen der „Fachberatung Kindertagespflege“ in Hinblick auf Kinder mit Behinderung umfassen insbesondere
- eine Überprüfung der notwendigen Grundqualifizierung (vgl. Ziffer 8 -Personelle Ausstattung) und der darüberhinausgehenden Weiterqualifizierung der Tagespflegepersonen,
- eine intensive, den Bedarfen der Tagespflegeperson entsprechende Information und Beratung während der gesamten Betreuungsdauer der Kinder mit Behinderungen,
- Hausbesuche bei den Tagespflegepersonen auf Anfrage und nach Bedarf.
Qualität und Wirksamkeit
Strukturqualität:
- Die Tagespflegeperson legt eine Konzeption ihrer Kindertagespflegestelle vor, die Ausführungen zur inklusiven Betreuung beinhaltet. Diese wird fach- und bedarfsgerecht fortgeschrieben und mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmt.
Prozessqualität:
- Erstellung und Fortführung einer Bildungsdokumentation mit Teilhabebezug.
- Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen zum Themenschwerpunkt Inklusion.
- Mindestens jährlich finden Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigen statt, um sich über die Entwicklung des Kindes auszutauschen und auf weitere Fördermöglichkeiten hinzuweisen.
- Es ist sicherzustellen, dass die Förderung von Kindern mit Behinderung dauerhaft gewährleistet ist. Ein Wechsel der Kindertagespflegestelle ist möglichst zu vermeiden. Sollte sich abzeichnen, dass die Betreuung und Förderung nicht sichergestellt oder eine weitere Betreuung aus anderen Gründen ggf. nicht fortgeführt werden kann, hat die Tagespflegeperson umgehend die zuständige Fachberatung hinzuzuziehen sowie die Erziehungsberechtigten und den Leistungsträger zu informieren. Dies gilt insbesondere bevor bestehende Betreuungsverträge gekündigt werden.
Ergebnisqualität:
Die Ergebnisqualität der heilpädagogischen Leistungen in Kindertageseinrichtungen bemisst sich insbesondere am Erreichungsgrad der im individuellen Teilhabe- und Förderplan vereinbarten (Teilhabe-)Ziele. Der Teilhabe-und Förderplan basiert auf den vereinbarten Zielen des Gesamt-/Teilhabeplans. Es erfolgt eine Bewertung der vereinbarten Ziele und eingesetzten Maßnahmen durch den Träger der Eingliederungshilfe.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
Neben der Grundqualifikation für Kindertagespflege ist gemäß landesrechtlicher Bestimmungen eine Zusatzqualifizierung mit dem Schwerpunkt Kinder mit Behinderung / inklusive Betreuung erforderlich. Liegt die Zusatzqualifizierung bei Aufnahme des Kindes noch nicht vor, ist als Mindestvoraussetzung die Anmeldung zu einem geeigneten, zeitnah stattfindenden Qualifizierungskurs nachzuweisen.
Verfügt die Tagespflegeperson über die Grundqualifikation Kindertagespflege und eine heilpädagogische Ausbildung, ist eine weitere Zusatzqualifizierung nicht erforderlich.
Sächliche Ausstattung
Der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe stellt die durch § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geforderte sächliche Ausstattung sicher. Gegebenenfalls zusätzliche Leistungen für individuell erforderliche behinderungsgerechte Ausstattungsgegenstände werden auf Basis des Gesamtplanverfahrens sichergestellt und finanziert.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Die Tagespflegeperson stellt die durch § 43 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII geforderte betriebsnotwendige Immobilie sicher.
Dokumentation und Nachweise
Die Tagespflegeperson
- legt eine inklusive Konzeption vor,
- legt dem Leistungsträger regelmäßig eine Dokumentation vor, die sich an den im Rahmen der Bedarfsermittlung festlegten Zielen orientiert,
- legt einen Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Themenbereich Inklusion vor,
- legt einen Nachweis über die Inanspruchnahme der Fachberatung vor,
- legt ggfs. einen Nachweis über die Verbesserung des Personalschlüssels vor.