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Heilpädagogische Leistungen in Kindertageseinrichtungen

1.  Leistungsbezeichnung

Heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder

 

2.  Rechtsgrundlage

§§ 113, 116 SGB IX in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und 2 SGB IX

 

3.  Ziel der Leistung

Heilpädagogische Leistungen sollen die Selbständigkeit der Kinder mit (drohender) Behinderung erhöhen und ihre Gemeinschaftsfähigkeit und Entwicklung fördern. Hierzu gehören u.a.

  • Sicherstellung der ganzheitlichen Förderung 
  • Abwendung oder Milderung der (drohenden) Behinderung 
  • Erhalt und Stabilisierung der vorhandenen Fähigkeiten
  • Förderung einer weitgehenden Unabhängigkeit von Unterstützung 
  • Entwicklung des Kindes und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auch durch Partizipation

Heilpädagogische Leistungen sollen unter anderem helfen

  • Kommunikationsstörungen
  • Interaktionsstörungen
  • Stereotype Verhaltensweisen
  • Störungen der Wahrnehmung, Kognition und Motorik inkl. sensomotorischer Störungen

Störungen im sozial-emotionalen Verhalten

durch unterschiedliche Fördermaßnahmen zu verbessern und die soziale Teilhabe zu stärken. Dies soll handlungs- und alltagsorientiert, also eingebettet in die Lebenswelt des Kindes erfolgen.

 

4.  Personenkreis

Zu den Leistungsberechtigten gehören noch nicht eingeschulte Kinder des in Teil A. 3.3 beschriebenen Personenkreises.

 

5.  Art und Inhalt der Leistung

Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur sozialen Teilhabe. Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 SGB IX). Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten.

Die Leistung umfasst unter anderem folgende Aufgaben:

  • Heilpädagogische Diagnostik (im Sinne einer Beobachtung/Dokumentation)
  • Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe am gemeinsamen Spiel
  • Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation
  • Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten
  • Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation
  • Förderung der sensomotorischen Entwicklung
  • Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung
  • Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit
  • Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition
  • Beratung und Unterstützung sowie Anleitung im Sinne des § 12 Eingliederungshilfeverordnung der Bezugspersonen zur Verbesserung und Stabilisierung der Teilhabe im häuslichen Umfeld
  • Vernetzung und Professionalisierung der Kooperation mit anderen Akteuren im inklusiven Feld (z.B. Frühförderstellen, Therapiepraxen, Schulen)
  • Beobachtung und Dokumentation

 

Heilpädagogische Leistungen werden

  • in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für Kinder,
  • im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z. B. durch Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren (SPZ),
  • in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege erbracht.

 

6.  Umfang der Leistung

Allgemein:

Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Teilhabebedarf. Maßgeblich für die Leistung ist das Ergebnis der Bedarfsermittlung nach §§ 19 und 117 ff. SGB IX.

Die heilpädagogischen Leistungen in Kombination mit pädagogischen Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder setzen auf den Regelleistungen der Kindertageseinrichtungen auf, die als Maßnahme der Kindertagesbetreuung in den §§ 22, 23, 24, 45 ff. SGB VIII und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen des Landes NRW geregelt sind. Diese Regelleistungen werden für Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen gewährt. Sie werden gemäß den Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) finanziert.

Heilpädagogische Leistungen (SGB IX) in Kombination mit pädagogischen Leistungen (SGB VIII) umfassen Leistungen, die für Kinder mit Behinderung im Rahmen einer Basisleistung vorgehalten werden.

Basisleistung I für Kinder mit Teilhabebedarf:

Die Basisleistung I umfasst folgende Leistungen und strukturelle Anforderungen:

  • einen verbesserten Betreuungsschlüssel
  • Erstellung einer inklusionspädagogischen Konzeption und deren regelmäßige Fortschreibung
  • Erstellung und Fortführung einer ICF-orientierten Förder- und Teilhabeplanung
  • Fachberatung
  • Fortbildung und Supervision (z. B. zur Aneignung eines heilpädagogischen Grundwissens)
  • Verwaltungsanteil für Organisation
  • Fallmanagement
  • Beratungsleistung für Therapie
  • Zugang zur Leistung (Fahrdienst) unter Einbeziehung von behinderungsbedingten Erfordernissen und von Kontextfaktoren

Die vorangestellten Leistungen werden durch Vergütungen nach SGB IX unter Anrechnung von erhöhten KiBiz-Pauschalen für den behinderungsbedingten Mehraufwand finanziert.

Die Basisleistung für Kinder mit Teilhabebedarf kann in zwei Modellen erfolgen: Modell Zusatzkraft und Modell Gruppenstärkenabsenkung.

Durch diese zwei Modelle wird dem individuellen Bedarf nach einem verbesserten Personalschlüssel entweder durch zusätzliche Fachkraftstunden oder durch eine Kombination von zusätzlichen Fachkraftstunden und kleineren Gruppensettings Rechnung getragen.

Sofern die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf zu decken, können darüber hinaus weitere „individuelle heilpädagogische Leistungen“ für Kinder mit (drohender) Behinderung erbracht werden.

Es kann sich dabei um eine

  • die Basisleistung I ergänzende Leistung (zusätzliche Fachkraftstunden in der Gruppe) handeln. Die Leistungen werden durch zusätzliches Personal der Kindertageseinrichtung erbracht. Die Finanzierung erfolgt nach der pauschalen Systematik der Basisleistung I.

und/ oder

  • individuelle kindbezogene Leistung durch eine dazu qualifizierte Kraft in Form von zusätzlichen Fördereinheiten (face to face) handeln.

 

7.  Qualität und Wirksamkeit

Strukturqualität:

  • Der Leistungserbringer erfüllt alle Voraussetzungen des § 45 SGB VIII, indem er u.a. ein geeignetes System für Qualitätsmanagement und für Beschwerdeverfahren vorhält.
  • Der Leistungserbringer qualifiziert seine Einrichtungen dahingehend, dass auch Kinder mit Teilhabebedarf an den Bildungsanboten partizipieren können (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).
  • Der Personalschlüssel liegt oberhalb der Vorgaben der Landesförderung (KiBiz), da es sich um zusätzliches Personal für die inklusive Betreuung handelt.
  • Der Leistungserbringer verfügt über eine inklusionspädagogische Konzeption (Fachkonzept im Sinne des Teils A. 3.1) und deren regelmäßige Fortschreibung als Bestandteil der Einrichtungskonzeption.

Prozessqualität:

  • Der Leistungserbringer erstellt eine Teilhabe- und Förderplanung und schreibt diese fort. Daneben wird eine gesetzlich verpflichtende Bildungsdokumentation vorgehalten.
  • In den Erst- und Aufnahmegesprächen werden Wünsche und Erwartungen der Erziehungsberechtigten sowie der besondere Betreuungs- und Förderbedarf des Kindes erfasst.
  • In der Kindertageseinrichtung finden mindestens jährlich Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten auf Grundlage des Teilhabe- und Förderplans statt, um sich über die Entwicklung des Kindes auszutauschen und auf weitere Fördermöglichkeiten hinzuweisen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Förderung von Kindern mit Behinderung dauerhaft gewährleistet ist. Ein Wechsel der Einrichtung ist möglichst zu vermeiden. Sollte sich abzeichnen, dass die Betreuung und Förderung mit den im Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren vereinbarten Leistungen nicht mit der notwendigen Qualität sichergestellt oder eine weitere Betreuung aus anderen Gründen ggf. nicht fortgeführt werden kann, hat der Leistungserbringer umgehend eine externe Fachberatung hinzuzuziehen sowie die Sorgeberechtigten und den Träger der Eingliederungshilfe zu informieren. Dies gilt insbesondere bevor bestehende Betreuungsverträge gekündigt werden.

Ergebnisqualität:

Die Ergebnisqualität der heilpädagogischen Leistungen in Kindertageseinrichtungen bemisst sich insbesondere am Erreichungsgrad der im individuellen Teilhabe- und Förderplan vereinbarten (Teilhabe-)Ziele. Der Teilhabe-und Förderplan basiert auf den vereinbarten Zielen des Gesamt-/Teilhabeplans. Es erfolgt eine Bewertung der vereinbarten Ziele und eingesetzten Maßnahmen durch den Träger der Eingliederungshilfe.

 

8.  Personelle Ausstattung/Personalqualifikation

Zur Erbringung der Basisleistung I und der individuellen heilpädagogischen Leistungen sind entsprechend geeignete Kräfte einzusetzen. Die Definition von Fachkräften richtet sich nach § 1 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführten Berufsgruppen. Darüber hinaus geeignete Fachkräfte sind Motopäd*innen und Therapeut*innen (Logopäd*innen, Physiotherapeut*innen und Ergotherapeut*innen) mit entsprechender Berufserfahrung in der Kindertagesbetreuung, soweit sie nichtärztliche therapeutische oder pädagogische Leistungen erbringen.

Die personelle Ausstattung richtet sich nach der dem Anhang „Herleitung der landeseinheitlichen Basisleistung I“ zur Anlage B.4.

 

9.  Sächliche Ausstattung

Der Leistungserbringer stellt die durch das SGB VIII geforderte sächliche Ausstattung sicher. Gegebenenfalls zusätzliche Leistungen für individuell erforderliche behinderungsgerechte Ausstattungsgegenstände werden auf Basis des Gesamtplanverfahrens sichergestellt und finanziert.

 

10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer stellt die durch das SGB VIII geforderte betriebsnotwendige Immobilie sicher.

 

11. Dokumentation und Nachweise

  • Wesentliche Inhalte der Leistungsdokumentation (z.B. Jahresberichte); ggf. Nennung notwendiger Leistungsnachweise
  • Nachweis über den Einsatz von entsprechenden Fachkraftstunden im Bereich der Kindertageseinrichtungen bzw. über die Reduzierung der Gruppenstärke
  • Nachweis über die stattgefundene Fachberatung gem. Ziffer 7 Spiegelstrich 8 der Rahmenleistungsbeschreibung
  • Nachweis über die Vereinbarung mit dem Spitzenverband zur Fachberatung
  • Nachweis über durchgeführte Qualifizierungs- und Supervisionsmaßnahmen
  • Dokumentation der Teilhabe- und Förderplanung zusätzlich zur Bildungsdokumentation
  • Übersicht über die Aktivitäten des Fallmanagements