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Fachmodul Wohnen

1. Leistungsbezeichnung
Fachmodul Wohnen
2. Rechtsgrundlage
§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 1, 2, 3 und 6 SGB IX sowie § 116 Abs. 2 SGB IX
3. Ziel der Leistung
Die Ziele der Sozialen Teilhabe sind im Teil B 4.1 Abs. 3 definiert.
Das Fachmodul Wohnen schafft jeweils die kontextbezogenen Voraussetzungen für Leistungen der Unterstützenden Assistenz, der Qualifizierten Assistenz und der Qualifizierten Elternassistenz. Es sichert unter anderem die Erreichbarkeit und Präsenz von geeignetem Personal, inklusive ordnungsrechtlicher Vorgaben, für die Erbringung regelmäßig notwendiger Assistenzleistungen in der Lebenswelt der leistungsberechtigten Person. Zudem schafft es die Voraussetzung, einen spontanen und unregelmäßigen bzw. unvorhersehbaren Assistenzbedarf in einem definierten
Sozialraum decken zu können.
4. Personenkreis
Zu den Leistungsberechtigten gehört der im Teil A 3.3 beschriebene Personenkreis.
5. Art und Inhalt der Leistung
Das Fachmodul bildet in Kombination mit der Qualifizierten Assistenz, Unterstützenden Assistenz sowie der Qualifizierten Elternassistenz die notwendigen kontextbezogenen  Leistungskomponenten ab. Das Fachmodul kann, je nach Kontext, verschiedene Leistungselemente enthalten.
Dies sind insbesondere
a. Leistungen zur Erreichbarkeit (§ 78 Abs. 6 SGB IX), z. B. Rufbereitschaft,
b. Präsenzleistungen bei Tag und bei Nacht,
c. gemeinsame Assistenzleistungen (insbesondere zur Lebensweltgestaltung und Gemeinschaftsförderung) im gemeinschaftlichen Wohnen,
d. Leistungen zur hauswirtschaftlichen und haustechnischen Unterstützung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), insbesondere Nahrungszubereitung, Wäschepflege und Reinigungsarbeiten im gemeinschaftlichen Wohnen,
e. personenunabhängige Sozialraumarbeit,
f. zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendige zusätzliche personelle Ausstattung (quantitativ und qualitativ), z. B. nach dem Wohn- und Teilhabegesetz.
g. Für besondere, zielgruppenspezifische Konzepte (z. B. geschlossene Intensivgruppen) können auf der Basis eines zwischen Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmten Fachkonzepts notwendige zusätzliche Leistungen und/oder Ressourcen gesondert vereinbart werden.
h. Bei der Leistungserbringung von Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter wird der notwendige Aufwand für eine beratende Pflegefachkraft berücksichtigt. Art und Inhalt richten sich nach dem zwischen dem Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmten Fachkonzept und nach der Leistungsvereinbarung. Die Leistungen werden in der Regel an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam
erbracht.

6. Umfang der Leistung

Das Fachmodul Wohnen umfasst, begrenzt auf den jeweiligen Kontext, insbesondere

  • die Erreichbarkeit einer Assistenzperson innerhalb festgelegter Zeiträume (Ruf- oder Hintergrundbereitschaft zu festgelegten Tages- und Nachtzeiten) und/oder
  • Nachtbereitschaft innerhalb festgelegter Zeiträume und/oder
  • Nachtwache innerhalb festgelegter Zeiträume innerhalb des Wohnsettings und/oder
  • Tagespräsenz von Assistenzkräften zur Unterstützungssicherung.

Die Erreichbarkeit wird durch die jederzeitige Ansprechbarkeit von geeignetem Personal des Leistungserbringers unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme in einer für den jeweiligen Personenkreis erreichbaren Weise sichergestellt. Sie dient der Unterstützungssicherheit und ermöglicht Kurzinterventionen im Sinne alltagsbezogener, praktischer Hinweise oder auch die Vermittlung einer persönlichen Ansprechperson zur Krisenbewältigung. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter  Berücksichtigung der Unterstützungserfordernisse der Zielgruppe und ggf. gegebenen öffentlichen Auflagen. Sie umfasst keine Assistenzleistungen, die personenbezogen in Einzelsituationen erbracht werden.
Durch das Personal des Leistungserbringers, das die Tagespräsenz sicherstellt, werden allgemeine, für mehrere Personen gemeinsam erbringbare Assistenzleistungen erbracht, wie z. B.
‐ Förderung der Gemeinschaft der Leistungsberechtigten im jeweiligen Wohnsetting,
‐ Unterstützungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung von Gemeinschaftsaktivitäten im jeweiligen Wohnsetting,
‐ entlastende Gespräche,
‐ Maßnahmen zur Abwendung von Krisen,
‐ Hilfestellungen im lebenspraktischen Bereich,
‐ Beratung zur und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Dritten im jeweiligen Wohnsetting,
‐ Vermittlung an bzw. Kontaktaufnahme zu medizinischen Not- oder Rettungsdiensten,
‐ Unterstützungsleistungen bei gemeinsamen Mahlzeiten,
‐ Sicherstellung der Mobilität.
Die Nachtwache umfasst Assistenzleistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster im 1:1 Kontakt erbringbar sind, insbesondere körperbezogene Übernahmeverrichtungen, wenn diese individuellen Assistenzleistungen die Assistenznotwendigkeiten für die übrigen Personen im Wohnsetting nicht einschränken.

Das Fachmodul umfasst zudem Übernahmeleistungen bei der Zubereitung und Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, der Pflege der Wäsche, der Reinigung von Wohnräumen und Gemeinschaftswohnflächen sowie die haustechnische Unterstützung.
Sozialraumbezogene, personenunabhängige Aufgaben des Leistungserbringers beinhalten z. B. inklusionsfördernde Kontakte zu und Aktivitäten mit Institutionen, Vereinen und Akteuren im Quartier.
Für alle Leistungsberechtigten, die das Fachmodul Wohnen nutzen, wird gem. § 125 SGB IX eine tagesgleiche Pauschale zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbart. Diese richtet sich nach den landeseinheitlichen Kalkulationsgrundlagen der Anlage B. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.
7. Qualität und Wirksamkeit
Es gelten die in Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit.
8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
Die Leistungen des Fachmoduls werden durch Fachkräfte der Eingliederungshilfe und Nichtfachkräfte, unter Anleitung von Fachkräften, erbracht. Geeignete Fachkräfte müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben. Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer
Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz.
Die eingesetzten Nichtfachkräfte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Assistenzleistungen mit pflegerischem Charakter werden unter Anleitung, Beratung und Kontrolle einer beratenden Pflegefachkraft entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Expertenstandards erbracht. Für hauswirtschaftliche und haustechnische Aufgaben wird geeignetes Personal eingesetzt.
Die eingesetzten Ansprechpersonen und/oder Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten.
Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1.

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul abgebildet. Die Kalkulation der Vergütung für die qualifizierte Assistenzstunde richtet sich nach der Anlage B.
Sofern der Leistungserbringer die Leistungen nicht selbst erbringt, sind Fremdleistungen möglich und entsprechend zuzuordnen. Auf der Grundlage der abzudeckenden Betreuungszeiten wird die personelle Ausstattung in Vollzeitstellen ermittelt. Für den Bereich Hauswirtschaft und Haustechnik in besonderen Wohnformen wird insgesamt ein Personalschlüssel von 1:12 Leistungsangebotsnutzende zugrunde gelegt, wenn die Mittagsverpflegung außerhalb der besonderen Wohnform eingenommen wird. Wenn das Mittagsessen innerhalb der besonderen Wohnform eingenommen wird, gilt ein Schlüssel von 1:10. Der Aufwand für Leitung und Verwaltung sowie für sonstiges Personal, z.B. Auszubildende, Bufdis und FSJ) wird in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ (Anlage A.5.4) abgebildet.
Die Kalkulation richtet sich nach der Anlage B.
9. Sächliche Ausstattung
Die für die Erbringung dieser Leistung notwendige sächliche Ausstattung wird in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ abgebildet.
10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Die für die Erbringung dieser Leistung betriebsnotwendigen Anlagen werden in der
Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ abgebildet.
11. Dokumentation und Nachweise
Der Leistungserbringer dokumentiert für die jeweilige leistungsberechtigte Person relevante Ereignisse hinsichtlich des Datums, des Inhalts und der leistungserbringenden Person.