Fachmodul Tagesstruktur und Schulungen
1. Leistungsbezeichnung
Fachmodul Tagesstruktur und Schulungen
a. Leistungen zur Tagesstruktur (zweiter Lebensraum)
b. Schulungen und Projekte
2. Rechtsgrundlage
§ 113 Abs. 2 Nr. 2 und 5 SGB IX in Verbindung mit §§ 78, 81 SGB IX sowie
§ 116 Abs. 2 SGB IX
3. Ziel der Leistung
Die Ziele der Sozialen Teilhabe sind im Teil B 4.1 Abs. 3 definiert.
Durch das Fachmodul Tagesstruktur und Schulungen sollen die Leistungsberechtigten befähigt werden, die individuelle Gestaltung des Tages möglichst selbstständig zu übernehmen und die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen dienen dem Erwerb, der Förderung oder der Erhaltung der individuellen Fähigkeiten.
Schulungen und Projekte sind insbesondere darauf gerichtet, lebenspraktische Fähigkeiten zu trainieren und auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, Sprache und Kommunikation zu verbessern und Sicherheit im Straßenverkehr zu vermitteln.
Dabei steht der Erhalt, die Befähigung durch Anleitung und Übung sowie Begleitung und im Bedarfsfalle auch die Übernahme für die leistungsberechtigte Person im Fokus.
Eine Konkretisierung der Leistungsziele erfolgt jeweils im Rahmen des individuellen Teilhabe-/Gesamtplans.
4. Personenkreis
Zu den Leistungsberechtigten gehört der im Teil A 3.3 beschriebene Personenkreis.
5. Art und Inhalt der Leistung
Die Leistungen beziehen sich auf die Kompetenzen zur Bewältigung des Alltags innerhalb und außerhalb des eigenen Wohnraums.
Sie finden unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans statt und werden in der Regel als Gruppenleistung durchgeführt. Der § 104 SGB IX (Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls) wird berücksichtigt.
Im Rahmen der Leistungen gibt es nutzerorientierte, binnendifferenzierte Förder- und Trainingsmaßnahmen im Rahmen von sinnvoll wahrgenommener Beschäftigung,
z. B. kulturelle oder kreative Förderung, handwerkliche Angebote, ergo- oder soziotherapeutische Angebote.
Die Teilhabe am Arbeitsleben soll z. B. durch Leistungen vorbereitet werden, die Basiskompetenzen stärken, die für die Nutzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Dazu gehören z. B. die Erarbeitung selbstbestimmter Vorstellungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, berufsvorbereitende Maßnahmen sowie die Heranführung an eine geregelte, planvolle Tagesaufgabe. Die Leistung unterstützt z. B. bei der unmittelbaren Alltagsbewältigung, bei der Entwicklung eigener Zielvorstellungen und Zukunftsperspektiven sowie einer selbstbestimmten Lebensgestaltung bzw. Lebensplanentwicklung. Dies wird realisiert insbesondere durch Identifikation, Erhalt und Erwerb eigener Ressourcen, Kenntnisse und Fähigkeiten, Entwicklung und Förderung eigenen Antriebs und innerer Motivation.
Die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden in zwei Leistungsformen erbracht:
- Die Tagesstruktur ist ein eigenständiges, auf Dauer angelegtes Angebot. Es findet in eigens für die Tagesstruktur vorgehaltenen Räumlichkeiten im zweiten Lebensraum statt.
- Schulungen und Projekte sind zeitlich befristet. Sie finden in geeigneten öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten statt. Die Angebote sind öffentlich bekannt zu geben und zugänglich zu machen.
Im Leistungsangebot Tagesstruktur beinhaltet die Leistung folgende Leistungselemente:
- Präsenzleistungen,
- gemeinsame Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere zur Lebensweltgestaltung und Gemeinschaftsförderung,
- Leistungen zur hauswirtschaftlichen und haustechnischen Unterstützung, insbesondere Nahrungszubereitung und Reinigungsarbeiten,
- personenunabhängige Sozialraumarbeit,
- zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen notwendige zusätzliche personelle Ausstattung (quantitativ und qualitativ), z. B. nach dem Wohn- und Teilhabegesetz,
- Für besondere, zielgruppenspezifische Konzepte (z. B. geschlossene Intensivgruppen) können auf der Basis eines zwischen Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmten Fachkonzepts notwendige zusätzliche Leistungen und/oder Ressourcen gesondert vereinbart werden.
- Bei der Leistung mit pflegerischem Charakter wird der notwendige Aufwand für eine beratende Pflegefachkraft berücksichtigt
6. Umfang der Leistung
Die Leistung bezieht sich auf die neun Lebensbereiche der ICF (§ 118 SGB IX):
- Lernen und Wissensanwendung, z. B. zeitliche und räumliche Orientierung, Konzentration, Lesen und Schreiben, Fertigkeiten erlernen und anwenden, Probleme lösen,
- allgemeine Aufgaben und Anforderungen, z. B. tägliche Routinen planen, durchführen und abschließen; mit Stress, Konflikten und Krisen umgehen,
- Kommunikation (z. B. sprachliche und nicht sprachliche Kommunikation, Unterhaltung beginnen und aufrechterhalten, Kommunikationsmittel nutzen,
- Mobilität, z. B. ÖPNV nutzen, gehen, Rad fahren, Umgang mit mobilitätseinschränkenden Ängsten oder mit körperlichen Beeinträchtigungen, sich aufrichten können,
- Selbstversorgung, z. B. Körperpflege, sich kleiden, auf sein Äußeres achten, gesunde Ernährung, auf die Gesundheit achten,
- Häusliches Leben, z. B. Wäsche-, Raumpflege, Einkaufen, Umgang mit Geld, Kochen, Verantwortung für Tiere übernehmen, - Allgemeine interpersonelle Interaktionen, z. B. Umgang mit Lebenspartner*innen, Liebesbeziehungen, Kindern, Freund*innen, Bekannten, Nachbarn, Dritten, Autoritätspersonen)
- Bedeutende Lebensbereiche, z. B. Schule, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Umgang mit behördlichen Angelegenheiten, wirtschaftliche Ressourcen sichern,
- Gemeinschaftliches, soziales und staatsbürgerliches Leben, z. B. Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben, Selbstvertretungsaufgaben, Sportvereine, Kirchen, spirituelles Leben, Brauchtum, gesellschaftliches Engagement, Bürgerinitiativen, politische Parteien, Nachbarschaft oder Erkundung des Sozialraums.
Eine regelmäßige Teilnahme und Mindestanwesenheit sind als strukturgebende Merkmale für beide Leistungsformen erforderlich.
Die Kombination mit anderen Leistungen ist möglich.
a. Leistungen zur Tagestruktur:
Bei den Leistungsberechtigten besteht ein Bedarf an zielgerichteter Tagesstrukturierung für einen regelmäßigen Teil der Woche, der nicht anderweitig sichergestellt werden kann, z. B. bei Leistungsberechtigten im Erwerbsalter durch eine Tätigkeit in der WfbM.
Die Leistung umfasst insbesondere Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur Unterstützungssicherung. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter Berücksichtigung der Unterstützungserfordernisse der Zielgruppe und ggf. gegebenen öffentlichen Auflagen.
Sie umfasst auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituation erbracht werden. Hierbei geht es um Leistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster im 1:1 Kontakt erbringbar sind, wenn diese individuellen Leistungen die Bedarfsdeckung für die übrigen Personen in der Tagesstruktur nicht einschränken.
Durch das Personal des Leistungserbringers, das die Tagespräsenz sicherstellt, werden vorrangig allgemeine, für mehrere Personen gemeinsam erbringbare Leistungen erbracht, wie z. B.
- Förderung der Gemeinschaft der Leistungsberechtigten,
- Unterstützungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung von Gemeinschaftsaktivitäten,
- entlastende Gespräche,
- Maßnahmen zur Abwendung von Krisen,
- Hilfestellungen im lebenspraktischen Bereich,
- Beratung zur und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Dritten in der Tagesstruktur,
- Vermittlung an bzw. Kontaktaufnahme zu medizinischen Not- oder Rettungsdiensten,
- Unterstützungsleistungen bei gemeinsamen Mahlzeiten,
- Sicherstellung der Mobilität.
Das Modul umfasst zudem Übernahmeleistungen bei der Zubereitung und Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, der Reinigung von Gemeinschaftsflächen, die haustechnische Unterstützung sowie den notwendigen Mobilitätsaufwand der Leistungsberechtigten. Sozialraumbezogene, personenunabhängige Aufgaben des Leistungserbringers beinhalten z. B. inklusionsfördernde Kontakte zu und Aktivitäten mit Institutionen, Vereinen und Akteuren im Quartier.
Für alle Leistungsberechtigten, die das Angebot der Tagesstruktur nutzen, wird gem. § 125 SGB IX eine tagesgleiche Pauschale zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbart. Diese richtet sich nach den landeseinheitlichen Kalkulationsgrundlagen, die im Teil E vereinbart sind. Sie wird durch das Organisationsmodul (siehe Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ – Anlage A.5.4) ergänzt. Die Finanzierung ist nach Nutzungsintensitäten gestaffelt in 1 bis 4 Stunden und mehr als 4 Stunden. Die Leistung wird im Fachkonzept beschrieben.
b. Schulungen und Projekte:
Die Leistung umfasst einen begrenzten Zeitrahmen und ein definiertes Ziel. Sie beinhaltet in der Regel 8 bis 12 Einheiten für eine definierte Gruppe.
Der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen eine Leistungsvereinbarung über die Möglichkeit, Schulungen nach dieser Rahmenleistungsbeschreibung anzubieten.
Für die einzelnen Schulungen und Projekte erstellt der Leistungserbringer ein Konzept und eine Kalkulation auf der Grundlage des vereinbarten Kalkulationsmusters (siehe Anlage B). Beides genehmigt der Träger der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Kriterien der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Notwendigkeit und der Leistungsfähigkeit.
Der Leistungserbringer macht die Schulungen im Sozialraum bekannt.
Die an der Teilnahme interessierten Leistungsberechtigten stellen beim Träger der Eingliederungshilfe einen Antrag auf Kostenübernahme für diese Leistung.
Der Träger der Eingliederungshilfe prüft und bescheidet den Antrag auf der Grundlage des vereinbarten Gesamt-/Teilhabeplans der leistungsberechtigten Person und des Konzepts.
Werden zielidentische Leistungen von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Hier sind insbesondere vorhandene Angebote für Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum zu nutzen.
7. Qualität und Wirksamkeit
Es gelten die in Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit.
Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen:
- Die Leistung wird in einer eigenständigen Organisationseinheit mit eigenen Räumen (Eingang, Sanitärbereich) einschließlich einer sächlichen Ausstattung gemäß dem Fachkonzept vorgehalten.
- Der Zugang zu den Räumlichkeiten soll barrierefrei sein und über eine zielgruppenorientierte Ausstattung verfügen. Für die bestehenden Räumlichkeiten besteht Bestandsschutz.
- Das Leistungsangebot ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Für die bestehenden Räumlichkeiten besteht Bestandsschutz.
- Der Leistungserbringer schließt mit den Leistungsberechtigten eine Vereinbarung über die konkreten Leistungen. - Der Leistungserbringer kooperiert mit weiteren Anbietern und Institutionen der regionalen Versorgungsstruktur.
- Der Leistungserbringer arbeitet vernetzt im Sozialraum.
- Der Leistungserbringer hat eine Leistungsvereinbarung für die Leistungen nach
§ 78 SGB IX geschlossen.
- Die Leistungen werden im Einzelfall im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person mit weiteren am Gesamtleistungsprozess beteiligten Leistungserbringern abgestimmt.
a. Leistungen zur Tagesstruktur:
Die Mindestöffnungszeit beträgt 30 Stunden pro Woche. Sie verteilt sich auf mindestens fünf Werktage mit mindestens sechs Stunden pro Tag. Für bestehende Angebote kann im Rahmen der Leistungsvereinbarung Bestandsschutz vereinbart werden.
b. Schulungen und Projekte:
Die Schulungen und Projekte verfolgen ein für die Leistungsberechtigten geplantes und erreichbares Ziel.
8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer geeignete Fachkräfte und Nichtfachkräfte einzusetzen.
Geeignete Fachkräfte müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben.
Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz.
Die eingesetzten Nichtfachkräfte (inkl. handwerklich-technisch ausgebildeter Mitarbeiter*innen) müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
Die eingesetzten Kräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte für sie geeignete Kräfte erhalten.
a. Leistungen zur Tagesstruktur:
Auf der Basis der dargestellten Mindestöffnungszeit wird in der Regel von einem Personalschlüssel von 1:5 Leistungsberechtigte ausgegangen. Dabei soll der Anteil der Fachkräfte so bemessen sein, dass mindestens eine Fachkraft anwesend ist. Der Anteil der Fachkräfte variiert je nach Größe und Zielgruppe des Angebots.
Die Kalkulation der Vergütung richtet sich nach der Anlage B.
b. Schulungen und Projekte:
Für Schulungen und Projekte wird die vom Träger der Eingliederungshilfe anerkannte Kursgebühr übernommen.
Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z.B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul abgebildet.
9. Sächliche Ausstattung
Die für die Erbringung dieser Leistung notwendige sächliche Ausstattung wird in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ abgebildet.
10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Die für die Erbringung dieser Leistung betriebsnotwendigen Anlagen werden in der Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ abgebildet.
11. Dokumentation und Nachweise
a. Leistungen zur Tagesstruktur:
Die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten des Angebots werden basierend auf dem Fachkonzept, z. B. durch den Wochenplan, benannt.
Der Leistungserbringer dokumentiert für die jeweilige leistungsberechtigte Person relevante Ereignisse hinsichtlich des Datums und des Inhalts und der leistungserbringenden Person.
Individuelle Aktivitäten werden dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt prozessorientiert auf der Basis der im Gesamtplan vereinbarten Ziele. Auf der Grundlage der dort festgelegten Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle erfolgen regelmäßig (mindestens jährlich) Aussagen zum Grad der Zielerreichung.
10 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erstellt der Leistungserbringer unter Beteiligung der leistungsberechtigten Person eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf, zur Zielerreichung und eine Einschätzung zum zukünftigen Bedarf.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Leistungserbringer und leistungsberechtigter Person legt der Leistungserbringer dem Träger der Eingliederungshilfe eine fachliche Stellungnahme zum Leistungsverlauf und zur Zielerreichung vor.
b. Schulungen und Projekte:
Der Leistungserbringer erstellt eine Abschlussbescheinigung über die Anzahl der besuchten Kurseinheiten und der Inhalte des Kurses.