Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie

Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie
Leistungsbezeichnung
Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie
Rechtsgrundlage
§ 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX, § 134 SGB IX in Verbindung mit § 44 SGB VIII und
§ 80 SGB IX
Ziel der Leistung
Ziel dieser Leistung ist es, den besonderen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden.
Das Aufwachsen in einer Pflegefamilie soll Kindern und Jugendlichen mit Behinderung einen am individuellen Bedarf orientierten verlässlichen familiären Lebensort bieten und die erforderliche Versorgung, Erziehung und Förderung gewährleisten.
Die Leistung hat das Ziel, nach der Besonderheit des Einzelfalls die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie wird erbracht, um die Kinder und Jugendlichen in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
Eine Konkretisierung der Leistungsziele erfolgt auf der Grundlage der regelmäßigen Kontaktaufnahme zu der Pflegefamilie und den leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen mindestens einmal jährlich über eine ständige Fortschreibung im Rahmen des individuellen Teilhabe-/Gesamtplans.
Personenkreis
Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung und/oder einer Sinnesbehinderung, die nicht in ihrer eigenen Familie leben können und die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate gehindert oder hiervon bedroht sind (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX).
Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung.
Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche, die dem Personenkreis nach
§ 35a SGB VIII zuzuordnen sind.
Art und Inhalt der Leistung
Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, den Kindern und Jugendlichen ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dabei werden sie alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt.
Es handelt sich um eine individuelle im Sozialraum erbrachte Leistung, bei der Kinder oder Jugendliche, für die diese Hilfeform bedarfsgerecht ist, in einer geeigneten Pflegefamilie leben und gefördert werden. Die Leistung bietet eine dem individuellen Bedarf entsprechende, familienbezogene Unterstützung außerhalb der bisherigen Herkunftsfamilie, die im häuslichen Kontext erbracht wird.
Die Leistung richtet sich an Leistungsberechtigte, die auf eigenen Wunsch in einer geeigneten Pflegefamilie leben und von dieser unterstützt werden. Die Leistung bietet eine dem individuellen Bedarf entsprechende, familienbezogene Unterstützung.
Die Erziehung und Förderung sowie das Aufwachsen des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegefamilie werden kontinuierlich von einem professionellen Pflegekinderdienst (Leistungserbringer) begleitet, beraten und unterstützt. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls wird der Kontakt zu der jeweiligen Herkunftsfamilie des Kindes oder des Jugendlichen gehalten.
Der Leistungserbringer stellt sicher, dass Kinder oder Jugendliche in der Pflegefamilie Teilhabeleistungen entsprechend ihrem Bedarf als individuelle Leistung erhalten, auch und gerade dann, wenn mehrere leistungsberechtigte Pflegekinder in einer Pflegefamilie leben.
Umfang der Leistung
Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzellfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Maßgeblich für die Leistung ist der Gesamtplan nach § 121 SGB IX. Die Leistungen des Leistungserbringers umfassen insbesondere:
- Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung, z. B.Akquise von Familien, Information, Beratung und Vorbereitung der Feststellung der Geeignetheit durch den Träger der Eingliederungshilfe,Beratung und Information von interessierten Pflegefamilien, Erarbeitung eines Zuordnungsvorschlags, ggf. Unterstützung im Antragsverfahren für Familien und Leistungsberechtigte, Begleitung des Vermittlungsprozesses, Abstimmung von Vereinbarungen zwischen Leistungsberechtigten, Pflegefamilien und Leistungserbringer,
- Tätigkeiten in Bezug auf Leistungsberechtigte, z. B. Hausbesuche, persönliche Kontakte, Telefonkontakte, Betreuung, Anleitung, Übung, Erinnerung, Kooperation mit Vormündern/Sorgeberechtigten oder anderen Diensten und Institutionen wie bspw. Kindertageseinrichtungen und Schulen, Krisenintervention, Unterstützung bei der Gesundheitssorge,
- Tätigkeiten in Bezug auf die betreuende Pflegefamilie, z. B. Fachberatung und Anleitung, Organisation telefonischer Erreichbarkeit und von Entlastungszeiten, Krisenintervention, Unterstützung und Beratung bei der allgemeinen Erledigung des Alltags mit den Leistungsberechtigten, notwendige administrative Tätigkeiten, Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Familie, Krisenintervention,
- notwendige administrative Tätigkeiten, z. B. Organisation des Dienstes einschl. der Fahrt- und Wegezeiten, Dokumentation und Berichtswesen,
- erforderliche übergreifende Tätigkeiten, z. B. Teamsitzungen, Fallbesprechungen/kollegiale Beratung, Teilnahme an Facharbeitskreisen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Zusammenarbeit mit Leistungsträgern,
- die Wahrnehmung der Fallverantwortung auf Basis der geschlossenen Vereinbarung zwischen Leistungsberechtigten, Pflegefamilie und Leistungserbringer.
Qualität und Wirksamkeit
Der Leistungserbringer erstellt ein Fachkonzept als Grundlage seiner Arbeit, das mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmt, mit einem Handbuch hinterlegt und fortgeschrieben wird.
Strukturqualität
Die Leistung wird durch geeignete Fachkräfte des Leistungserbringers erbracht.
- Für jeden Einzelfall wird eine Vereinbarung über Rechte und Pflichten zwischen dem Leistungsberechtigten, der Pflegefamilie und dem Leistungserbringer geschlossen. Die Kontinuität in der Beratung und Unterstützung wird durch den Leistungserbringer sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung sicherzustellen.
- Die Kontakte zwischen Leistungserbringer, Kind/Jugendlichen und Pflegefamilien orientieren sich am konkreten Bedarf. Diese sollen in der Regel jedoch mindestens einmal im Monat erfolgen.
- Der Leistungserbringer hat seinen Sitz in der Region und ist in der Lage, die Pflegefamilie in der Regel im Zeitraum innerhalb einer Stunde zu erreichen und ist jederzeit telefonisch erreichbar.
- Krisenintervention wird sichergestellt.
- Der Leistungserbringer ist in der regionalen Angebotsstruktur vernetzt.
- In einer Pflegefamilie soll in der Regel nur ein Pflegekind leben. In begründeten Fällen können maximal zwei Pflegekinder in einer Pflegefamilie leben.
Prozessqualität
- Die Leistungserbringung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art des Bedarfs.
- Die Leistung erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Teilhabe-/Gesamtplans.
- Der Leistungserbringer führt für jeden Einzelfall eine individuelle Leistungsdokumentation.
- Das Fachkonzept des Leistungserbringers wird fach- und bedarfsgerecht fortgeschrieben und mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmt.
- Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Träger der Eingliederungshilfe informiert.
- Der Leistungserbringer beteiligt sich an fachlichen Arbeitskreisen und Gremien seiner Region, die einen Bezug zu seinem Leistungsangebot haben.
- Der Leistungserbringer verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Träger der Eingliederungshilfe in Qualitätszirkeln die vereinbarte Qualität kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Ergebnisqualität
Die Ergebnisqualität orientiert sich an dem Erreichungsgrad der im Teilhabe-/Gesamtplan vereinbarten Ziele.
Die Berichterstattung gegenüber dem Leistungsträger erfolgt jährlich vor dem Ende des festgelegten Bewilligungszeitraums unter umfassender Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen und weiterer Personen, z. B. Eltern/Sorgeberechtigten, Schule und beteiligter Institutionen.
Maßstab für die Ergebnisqualität ist der Grad der Zielerreichung. Aspekte können beispielsweise sein:
- Kinder und Jugendliche fühlen sich willkommen und aufgehoben
- Feststellung von Entwicklungsreifung, Weiterentwicklung und/oder Erwerb/Erhalt von Mobilität und lebenspraktischen Fähigkeiten
- weitestgehend eigenständige Lebensgestaltung in größtmöglicher Unabhängigkeit von Betreuung
- Mitgliedschaft in Vereinen, eingebunden in Gruppen von Gleichaltrigen und Kontakt zu Freunden/Peergroups, etc.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
- Pflegefamilien: Grundsätzlich kann jede Familie, Lebens-, Wohngemeinschaft oder Einzelperson als Pflegefamilie in Betracht kommen. Ob eine Familie für die Erziehung, Betreuung und Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung geeignet ist, wird durch den Leistungserbringer in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Einzelfall (§ 44 SGB VIII) und dem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt.
- Leistungserbringer: Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Heillpädagog*innen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit einem Fach- oder Hochschulabschluss (Bachelor oder Master). Für alle Berufsgruppen sind eine einschlägige Berufserfahrung sowie fachliche Weiterbildung erforderlich. Der Einsatz des Personals folgt einem zeitbasierten, individual- und bedarfszentrierten Modell, orientiert an der Befähigung der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.
Sächliche Ausstattung
Die sächliche Ausstattung muss in einer angemessenen Relation zu den Leistungsangeboten des Leistungserbringers stehen.
Sachkosten sind gemäß KGST zu berücksichtigen; dazu gehören auch die anfallenden Fahrkosten und die erforderliche IT- und Kommunikationsausstattung
Die sächliche Ausstattung muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht werden können.
Der Leistungserbringer stellt durch geeignete Maßnahmen – z. B. E-Mail, (Mobil-) Telefon – seine Erreichbarkeit für Leistungsberechtigte und Pflegefamilien sicher.
Zudem ist durch geeignete Maßnahmen wie Vorhaltung von Dienstfahrzeugen, Vereinbarungen zur Nutzung von Privat-Kfz, Vereinbarungen mit car-sharing-Anbietern sicherzustellen, dass im notwendigen Umfang Hausbesuche in den Pflegefamilien durchführbar sind.
Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Die Anlagenausstattung muss bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gewährleisten, dass der Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten vorhält und seine Erreichbarkeit sichergestellt ist.
Dokumentation und Nachweise
Der Leistungserbringer legt dem Träger der Eingliederungshilfe regelmäßig eine Leistungsdokumentation zur Überprüfung des Gesamtplans vor, die auf der Grundlage des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe erfolgt.