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Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in besonderen Wohnformen

Leistungsbezeichnung
Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in besonderen Wohnformen
 

Rechtsgrundlage
§ 78, § 113, § 134 SGB IX in Verbindung mit § 45 SGB VIII
 

Ziel der Leistung
Ziel dieser Leistung ist es, den besonderen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden.
 
Die Leistung bietet Kindern und Jugendlichen mit Behinderung einen am Bedarf orientierten verlässlichen Lebensort und gewährleistet die erforderliche Versorgung, Erziehung und Förderung.
 
Die Leistung hat das Ziel, nach der Besonderheit des Einzelfalls die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie wird erbracht, um die Kinder und Jugendlichen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
 
Eine Konkretisierung der Leistungsziele erfolgt mindestens einmal jährlich auf der Grundlage des regelmäßigen Kontakts mit den leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen und zu den sorgeberechtigten Personen über eine regelmäßige Fortschreibung im Rahmen des individuellen Teilhabe-/Gesamtplans.
 

Personenkreis
Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung und/oder einer Sinnesbehinderung, die nicht in ihrer eigenen Familie leben können und die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate gehindert oder hiervon bedroht sind (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX).
 
Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung.
 
Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche, die dem Personenkreis nach
§ 35a SGB VIII zuzuordnen sind.
 

Art und Inhalt der Leistung
Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, den Kindern und Jugendlichen ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dabei werden sie alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt.
 
Es handelt sich um eine individuelle im Sozialraum erbrachte Leistung, bei der Kinder oder Jugendliche, für die diese Hilfeform bedarfsgerecht ist, in einer geeigneten  besonderen Wohnform leben und gefördert werden. Diese komplexe Aufgabenstellung setzt voraus, dass das jeweilige Entwicklungsalter des jungen Menschen im Kontext seiner Behinderung berücksichtigt wird, seine Ressourcen und Fähigkeiten ermittelt und individuelle Förderungen zusammen mit den Eltern bzw. dem Vormund und den unterstützenden Diensten abgestimmt werden.

Die Leistung bietet eine dem individuellen Bedarf entsprechende Erziehung, Förderung und Pflege unter Berücksichtigung der leistungsrechtlichen Zuständigkeiten außerhalb der bisherigen Herkunftsfamilie. Das Alter der Kinder und Jugendlichen wird dabei berücksichtigt. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls wird der Kontakt zu der jeweiligen Herkunftsfamilie des Kindes oder des Jugendlichen gehalten.

 

Die Unterstützung umfasst insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

 

Der Leistungserbringer stellt sicher, dass Kinder oder Jugendliche Teilhabeleistungen entsprechend ihrem Bedarf erhalten als individuelle Leistung oder als Leistung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam.

 

Umfang der Leistung
Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzellfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Maßgeblich für die Leistung ist der Gesamtplan nach § 121 SGB IX. Die Leistungen des Leistungserbringers umfassen:
 

  • eine adäquate Wohnform für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen und/oder mit Sinnesbehinderungen; weitere psychosoziale Beeinträchtigungen können hinzukommen.
  • Erziehung, nichtärztliche und nichtpsychotherapeutische Diagnostik und Förderung sowie die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in der laufenden Hilfe, z.B. durch persönliche Kontakte, Begleitung von Kindern bzw. Jugendlichen in die Herkunftsfamilie, Kooperation mit Vormündern bzw. Sorgeberechtigten oder anderen Diensten und Institutionen wie bspw. Kindertageseinrichtungen und Schulen.
  • Alters- und bedarfsgerechte Gesundheitssorge sowie körperbezogene Pflegemaßnahmen unter Berücksichtigung der leistungsrechtlichen Zuständigkeiten
  • Krisenintervention
  • Dokumentation und Berichtswesen
  • erforderliche übergreifende Tätigkeiten, z. B. Teamsitzungen, Fallbesprechungen/kollegiale Beratung, Teilnahme an Facharbeitskreisen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Zusammenarbeit mit Leistungsträgern,
  • notwendige administrative Tätigkeiten im Einzelfall,
  • Organisation der Einrichtung.

 
Bei dem Übergang in das Erwachsenenalter ist der Ablöseprozess von der Einrichtung mit geeigneten Maßnahmen rechtzeitig vorzubereiten und angemessen zu gestalten, um ggf. eine adäquate anschließende Form der Betreuung zu finden.

 

Qualität und Wirksamkeit
Zur Qualitätssicherung und zur Sicherung gemeinsamer fachlicher Maßstäbe erstellt der Leistungserbringer ein Fachkonzept als Grundlage seiner Arbeit, das mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmt, mit einem Handbuch hinterlegt und fortgeschrieben wird.

Strukturqualität:

  • Die Leistung wird durch geeignete Fachkräfte des Leistungserbringers in einem persönlichen Kontakt erbracht.
  • Die Form der Betreuung und Förderung sowie die Zusammenarbeit zwischen Kindern und Jugendlichen bzw. deren Sorgeberechtigten und dem Leistungserbringer werden in einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung geregelt.
  • Anzustreben ist das Wohnen in Einzelzimmern. Individuelle Ausnahmen sind bedarfsorientiert zu ermöglichen.
  • Die Gruppengröße überschreitet in der Regel nicht die Anzahl von acht Kindern oder Jugendlichen.
  • Die Kontinuität in der Unterstützung wird durch den Leistungserbringer sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung sicherzustellen.
  • Die Kontakte zwischen Kindern/Jugendlichen und Familien bzw. Sorgeberechtigten orientieren sich am konkreten Bedarf.
  • Maßnahmen im Rahmen einer Krisenintervention werden sichergestellt.
  • Der Leistungserbringer ist in der regionalen Angebotsstruktur vernetzt.

Prozessqualität:

  • Die Leistungserbringung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art des Bedarfs.
  • Die Leistung erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Teilhabe-/Gesamtplans.
  • Der Leistungserbringer führt für jeden Einzelfall eine individuelle Leistungsdokumentation.
  • Das Fachkonzept des Leistungserbringers wird fach- und bedarfsgerecht fortgeschrieben und mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmt.
  • Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird neben der betriebserlaubniserteilenden Stelle des Landesjugendamtes der Träger der Eingliederungshilfe informiert.
  • Der Leistungserbringer beteiligt sich an fachlichen Arbeitskreisen und Gremien seiner Region, die einen Bezug zu seinem Leistungsangebot haben.
  • Der Leistungserbringer verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Träger der Eingliederungshilfe in Qualitätszirkeln die vereinbarte Qualität kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Ergebnisqualität:

Die Ergebnisqualität orientiert sich an dem Erreichungsgrad der im Teilhabe-/Gesamtplan vereinbarten Ziele.

Die Berichterstattung gegenüber dem Leistungsträger erfolgt jährlich vor dem Ende des festgelegten Bewilligungszeitraums unter umfassender Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen und weiterer Personen, z. B. Eltern/Sorgeberechtigten, Schule und beteiligter Institutionen.

Maßstab für die Ergebnisqualität ist der Grad der Zielerreichung. Aspekte können beispielsweise sein

  • Kinder und Jugendliche fühlen sich willkommen und aufgehoben,
  • Feststellung von Entwicklungsreifung, Weiterentwicklung und/oder Erwerb/Erhalt von Mobilität und lebenspraktischen Fähigkeiten,
  • weitestgehend eigenständige Lebensgestaltung in größtmöglicher Unabhängigkeit von Betreuung,
  • Mitgliedschaft in Vereinen, eingebunden in Gruppen von Gleichaltrigen und Kontakt zu Freunden/Peergroups, etc.

 

Personelle Ausstattung/Personalqualifikation

Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen.

 
Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Heillpädagog*innen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit einem Fach- oder Hochschulabschluss (Bachelor oder Master), Rehabilitationspädagog*innen, Erzieher*innen sowie Heilerziehungspfleger*innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen.
 
Für alle Berufsgruppen sind eine einschlägige Berufserfahrung sowie fachliche Weiterbildung erforderlich.
 
Der Einsatz des Personals folgt einem individual- und bedarfszentrierten Modell, orientiert an der Befähigung der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.    
 

Sächliche Ausstattung
Die sächliche Ausstattung muss in einer angemessenen Relation zu den Leistungsangeboten des Leistungserbringers stehen.
Sachkosten sind gemäß KGST zu berücksichtigen; dazu gehören auch die anfallenden Fahrkosten und die erforderliche IT- und Kommunikationsausstattung
Die sächliche Ausstattung muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht werden können.
 

Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Die Anlagenausstattung muss die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gewährleisten. Der Leistungserbringer hält geeignete Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume einschließlich der erforderlichen Ausstattung gemäß der betriebserlaubniserteilenden Stelle des Landesjugendamtes in der jeweils gültigen Fassung vor.
                                                                                                                               

Dokumentation und Nachweise
Der Leistungserbringer legt dem Träger der Eingliederungshilfe regelmäßig eine Leistungsdokumentation zur Überprüfung des Gesamtplans vor, die auf der Grundlage des in NRW gültigen Bedarfsermittlungsinstruments des Trägers der Eingliederungshilfe erfolgt.