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Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz

1. Leistungsbezeichnung
Leistungen zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz nach § 61 Abs. 2 SGB IX
2. Rechtsgrundlage
Auf Wunsch einer leistungsberechtigten Person mit Behinderungen (§ 99 SGB IX i.V. mit § 61 SGB IX) werden Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz im Rahmen des Budget für Arbeit nach § 61 Abs. 2 SGB IX erbracht.
Die Leistungen zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz nach § 61 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX).
3. Ziel der Leistung
Mit den Leistungen des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX sollen die Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf persönlicher und betrieblicher Ebene verbessert und nachhaltig erhalten werden. Die Leistung zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz sollen der leistungsberechtigten Person die wegen der Behinderung erforderliche Unterstützung geben, um die Tätigkeit ausüben zu können.
4. Personenkreis
Zu den Leistungsberechtigten gehört der in A 3.3 beschriebene Personenkreis. Die leistungsberechtigten Personen haben in der Regel das Regelrentenalter noch nicht erreicht (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Ihnen wird von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten.
Zudem können die Menschen ohne entsprechende Unterstützung aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden (§ 58 SGB IX). Das schließt ausdrücklich auch Menschen mit Behinderungen ein, die einer erhöhten Pflege, Betreuung oder Förderung bedürfen.
5. Art und Inhalt der Leistung
Leistungen der Anleitung und Begleitung unterstützen die erfolgreiche Umsetzung des Budgets für Arbeit und sind wichtiger Bestandteil dieser Teilhabeleistung.
Die Intensität und Dauer der Leistungen sind ausgerichtet am Ausmaß des individuellen Teilhabebedarfes und umfassen die zur Zielerreichung notwendigen Leistungen.
Sie werden am Arbeitsplatz der leistungsberechtigten Person bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber erbracht.
Anleitung und Begleitung für den Mensch mit Behinderung beinhaltet zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele u. a.

  • die Begleitung und das Training am Arbeitsplatz,
  • die Beratung bei Veränderung der Arbeitsorganisation/ Arbeitsbedingungen
  • die Beratung/ Verhandlung mit verschiedenen Betriebsebenen.
  • psychosoziale Betreuung
  • Krisenintervention und Nachbetreuung
  • Information und Beratung des Arbeitgebers über die Wechselwirkungen zwischen dem Gesundheitsproblem, den Körperfunktionen/-strukturen der Person, ihren Aktivitäten/ ihrer Teilhabe und ihren individuellen Lebenshintergrund.
  • optimale Passung von Anforderungen und Kompetenzen im Hinblick auf Arbeitsprozesse und Arbeitsplatzgestaltung
  • zielgerichtete Vernetzung mit den relevanten regionalen Akteuren im Zuge der Anleitung Begleitung am Arbeitsplatz

Die Leistungen der Anleitung und Beratung können bei einem Arbeitsgeber für mehrere Leistungsberechtigte gebündelt erbracht werden.
6. Umfang der Leistung
Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Sie umfassen alle im Einzelfall erforderlichen bedarfsgerechten und möglicherweise dauerhaften Hilfen. Die Hilfen können auch zeitlich befristet und degressiv ausgestaltet sein. Der Umfang wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens individuell festgestellt.
In jedem neuen Betreuungsfall wird ein Kontrakt (Zielvereinbarung) mit dem vereinbarten Betreuungsziel, den durchzuführenden Maßnahmen, Tätigkeitsfeldern und Unterstützungsprozessen mit der Klientin oder dem Klienten geschlossen.
7. Qualität und Wirksamkeit
Die Wirkung der Leistung zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz nach
§ 61 SGB IX bezieht sich auf die Gesamtheit von Eigenschaften, Merkmalen, Prozessen und Ergebnissen der Leistungserbringung. Sie bemisst sich am Grad der Übereinstimmung zwischen vereinbarter und erbrachter Leistung im Einzelfall und ist kein Bestandteil der Qualitätsprüfung.
Zur Erhaltung der Wirksamkeit der Leistung arbeitet der Träger mit einem verbindlichen System für Qualitätsmanagement und -sicherung in Anlehnung an die Grundlagen des von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) entwickelten Qualitätssystems Kassys und entwickelt dieses fort. Es regelt verbindliche Vorgaben für die Arbeit der beauftragten Dienste zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, zum Berichtswesen, zum Dokumentationsverfahren und zur Überprüfung der Qualität der Leistungserbringung.
Die Wirkung der Leistung wird gemessen an der Erreichung der im Gesamtplan festgelegten Ziele (§ 121 Abs. 2 und 4 Nr. 1 SGB IX).
Die Wirksamkeit wird als Teil der Ergebnisqualität in der Gesamtheit der Leistungen eines Leistungserbringers verstanden.
Die Ergebnisqualität der Leistungen bemisst sich
- daran, ob Leistungsplanung und Maßnahmen in direkten Zusammenhang stehen
- an dem Anteil erfolgreicher Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. Abbau identifizierter Barrieren)
- an der Vollständigkeit der Leistungsdokumentation
- an der Abrechnung nach vereinbarten Kriterien
- an den Maßnahmen zur Vernetzung im Rehabilitationsprozess
- an dem Grad der Zufriedenheit der Leistungsberechtigten
8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
Die Qualifikation der Mitarbeiter*innen der Dienste zur Begleitung und Unterstützung am Arbeitsplatz nach § 61 Abs. 2 SGB IX orientieren sich an den Vorgaben für Integrationsfachdienste nach § 195 SGB IX. Danach müssen die Fachkräfte über eine geeignete Berufsqualifikation sowie eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Darüber hinaus sollen zusätzliche, behinderungsspezifische Erfahrungen und Kenntnisse in Beratungstechniken und sozialer Gruppenarbeit sowie Kenntnisse im Arbeits-und Sozialrecht vorhanden sein.
9. Sächliche Ausstattung
Da es sich um eine vorwiegend aufsuchende Tätigkeit handelt, ist die Barrierefreiheit insbesondere im Hinblick auf Informations-, Zugangs- und Kommunikationsbarrieren zu gewährleisten. Die hierfür zeitgemäße Kommunikations-, Büro- und Nachrichtentechnik sowie der Einsatz von Kraftfahrzeugen sind vorzuhalten.
10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Eine notwendige räumliche Ausstattung ist vorzuhalten.
11. Dokumentation und Nachweise
Die Dokumentation des individuellen Teilhabeprozesses basiert auf der Grundlage der Ziel- und Maßnahmenplanung im Gesamtplanverfahren. Auf dieser Basis ist in jedem Einzelfall eine Dokumentation des individuellen Teilhabeprozesses mit Aussagen zur Zielerreichung und zu den durchgeführten Maßnahmen vom Leistungserbringer vorzulegen.
Der Leistungserbringer legt dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat und die Durchführung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt ist. Die Form der Dokumentation ist im Zuge der Leistungsvereinbarung zu beschreiben.