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Illustration: Zwei Menschen sprechen miteinander. In der Mitte steht ein Laptop.

Die wichtigsten Begriffe erklärt

Gesamtplanverfahren, Teilhabeplanverfahren und Bedarfsermittlungsinstrument. Was sich hinter solchen langen Wörtern verbirgt, erklären wir hier.

A

Allgemeiner Arbeitsmarkt, besonderer Arbeitsmarkt

Jemand arbeitet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das bedeutet, er arbeitet in einer Firma oder in einem Betrieb, bei einer Stadt oder einer Gemeinde und er bekommt für seine Arbeit Lohn oder Gehalt.

Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, arbeiten nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sie arbeiten auf dem besonderen Arbeitsmarkt. Die Arbeitsplätze auf dem besonderen Arbeitsmarkt werden vom Staat mit Geld unterstützt. Die Beschäftigten dort erhalten nur ein geringes Entgelt.

Der LWL setzt sich für mehr Inklusion auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ein. Menschen mit Behinderung sollen nicht in einer Sonderwelt leben. Alle Menschen sollen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Mit ihren Fähigkeiten sind sie für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Gewinn. Um Menschen mit Behinderungen den Weg in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern, gibt es das LWL-Budget für Arbeit.

Andere Leistungsanbieter

Bei „anderen Leistungsanbietern“ können Menschen mit Behinderungen auch arbeiten. Bei anderen Leistungsanbietern gelten fast die gleichen Regeln wie bei Werkstätten. Andere Leistungsanbieter gehören nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt, sie gehören wie die Werkstätten zum besonderen Arbeitsmarkt. Das heißt, dass andere Leistungsanbieter nicht „Arbeitgeber“ sind. Arbeiten können dort Menschen, die auch Anspruch auf einen Platz in einer Werkstatt haben. Bei anderen Leistungsanbietern erhält man für seine Arbeit ein geringes Entgelt.

B

Barmittel (zur freien Verfügung)

Als „Barmittel“ bezeichnet man das Geld, das ein Mensch sofort zur Verfügung hat. Dazu gehört das Bargeld im Portemonnaie, aber auch das Guthaben auf dem Bankkonto.

Das örtliche Sozialamt bezahlt allen Menschen, die existenzsichernde Leistungen benötigen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, einen Regelsatz. Wenn ein Mensch mit Behinderung in einer besonderen Wohnform lebt und existenzsichernde Leistungen (zum Beispiel Grundsicherung) von seinem Sozialamt bekommt, sind in diesem Regelsatz auch die Barmittel zur freien Verfügung (das sogenannte „Taschengeld“) enthalten.

Dieses Geld kann dazu verwendet werden, die Dinge und Aktivitäten zu bezahlen, die nicht durch den Leistungserbringer erbracht werden. Das sind zum Beispiel:

  • Stifte und Papier
  • Zeitungen und Bücher
  • Busfahrkarten
  • Eintritt in Museum oder Kino
  • Kleine Geschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten
  • Zuzahlungen zu Medikamenten
  • Shampoo und Duschgel
  • Dekoartikel

Bedarf

„Bedarf“ ist das, was ein Mensch mit Behinderung an Unterstützung benötigt, um am Leben der Gemeinschaft gleichberechtigt teilhaben zu können (Artikel 3 der UN-Behindertenrechtskonvention von 2009: Recht auf soziale Teilhabe an der Gemeinschaft). Dieser Bedarf wird mit dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam ermittelt, um genau zu erfahren, was dringend benötigt wird, was gewünscht wird, und wer diese Unterstützungsleistung erbringen kann.

Das Gespräch, in dem der Bedarf auf Unterstützung ermittelt wird, nennt sich Bedarfsermittlung. Für das Gespräch zur Bedarfsermittlung gibt es einen Gesprächsleitfaden, den man BEI_NRW nennt. Dabei gilt: es geht nicht nur um das, was dringend benötigt wird sondern auch, was der Mensch mit Behinderungen sich zum selbstbestimmten Leben mit gleichberechtigter Teilhabe an der Gemeinschaft wünscht.

Wünsche, die angemessen sind, müssen auch beachtet werden.

Bedarfsermittlung

Das Gespräch, in dem der Bedarf ermittelt wird, nennt sich Bedarfsermittlung. Bei der Bedarfsermittlung schaut man sich genau an, was der einzelne Mensch benötigt und was der Mensch sich wünscht. Daraus setzt sich dann der Bedarf an Unterstützungsleistung zusammen. Für dieses Gespräch zur Bedarfsermittlung gibt es einen Gesprächsleitfaden, den man „Instrument“ nennt. Die beiden Landschaftsverbände nennen das „Instrument“ BEI_NRW. Das BEI_NRW haben die beiden Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen gemeinsam entwickelt.

 

Bedarfsermittlungsinstrument

Für   die Bedarfsermittlung nutzt man einen Gesprächsleitfaden, der von den beiden Landschaftsverbänden extra entwickelt wurde. Dieser Gesprächsleitfaden, vom Gesetz „Instrument“ genannt, heißt BEI_NRW. Das BEI_NRW dient dazu, dass man bei der Bedarfsermittlung nichts vergisst, und alle Wünsche des einzelnen Menschen gut im Blick hat. In anderen Bundesländer gibt es andere Instrumente.

BEI_NRW

BEI_NRW ist ein Bedarfsermittlungsinstrument. Bei der Bedarfsermittlung schaut man sich genau an, was der einzelne Mensch an Unterstützungsleistung benötigt um gleichberechtigt an der Gemeinschaft teilhaben zu können. Also um so leben zu können, wie Menschen ohne Behinderungen auch.

In dem BEI_NRW kann der Mensch mit Behinderungen nicht nur sagen, was er oder sie braucht oder sich wünscht, sondern auch, was gut gelingt und was schon mal gelungen ist. Nicht nur der Mensch mit Behinderungen kann etwas dazu sagen, auch die Menschen, die bisher schon geholfen haben oder zukünftig unterstützen möchten; also Menschen, denen man vertraut oder die man bereits kennt und zum Bedarfsermittlungsgespräch mitbringt.

Klicken Sie hier, wenn Sie mehr über BEI_NRW erfahren möchten.

Besondere Wohnform

Den  Begriff „vollstationäre Einrichtung“ (in der Umgangssprache Heim) hat das Bundesteilhabegesetz (BTHG) abgeschafft. Nach dem neuen Recht soll jeder Mensch mit Behinderung seinen Wohnort frei wählen können. Die Leistungen, die ein Mensch wegen einer Behinderung benötigt, werden durch den LWL personenzentriert ermittelt und bewilligt. Die existenzsichernden Leistungen werden hingegen nicht mehr durch den LWL erbracht. Dafür zuständig sind die örtlichen Sozialämter.

Das BTHG wurde geschaffen, damit Menschen mit Behinderungen ein individuelleres und selbstbestimmtes Leben führen können. Die Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe und der Leistungsanbieter ist es, Menschen mit Behinderungen auch bei komplexen Hilfebedarfen ein selbstständiges Wohnen zu ermöglichen. 

Besuchsbeihilfen

„Besuchsbeihilfen“ ist ein anderes Wort für Familienheimfahrten. Besuchsbeihilfen werden bezahlt, wenn ein Mensch mit Behinderungen in einer besonderen Wohnform lebt und zur Familie oder auch zu anderen sehr guten Freunden zu Besuch fahren möchte. Eine Besuchsbeihilfe kann auch bezahlt werden, wenn die anderen Personen den Menschen in seiner Wohnung besuchen möchten.

Klicken Sie hier, wenn Sie wissen möchten, welche Besuchsbeihilfen der LWL gewährt.

 

Blindengeld

Budget für Arbeit

Der LWL hat das Ziel, dass möglichst viele Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Dafür wurde das LWL-Budget für Arbeit geschaffen.

Das LWL-Budget für Arbeit hat zwei Hauptaufgaben:

  • Erstens unterstützt es Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, dabei, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln.
     
  • Zweitens unterstützt das LWL-Budget für Arbeit Menschen dabei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, die noch nicht in einer Werkstatt angefangen haben, aber einen Anspruch darauf haben.
     

Der LWL unterstützt diese beiden Gruppen, indem er Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zahlt und die notwendige Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz sicherstellt.

Klicken Sie hier, wenn Sie mehr über das LWL-Budget für Arbeit erfahren wollen.

Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe – BAGüS

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland.

Klicken Sie hier, wenn Sie mehr Informationen über die BAGüS möchten.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist die höchste Behörde in Deutschland, die sich um soziale Themen kümmert. Dazu gehört auch das Thema Inklusion.

Bundesteilhabegesetz

BTHG ist die Abkürzung für „Bundesteilhabegesetz“. Das ist eigentlich auch eine Abkürzung. Offiziell heißt das Bundesteilhabegesetz „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“.

Wenn Sie wissen möchten, was das Bundesteilhabegesetz eigentlich ist, klicken Sie hier.

C

Corporate Design des LWL

Das grafische Erscheinungsbild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) ist zum 2.2.2015 überarbeitet worden. Alle Regelungen und Empfehlungen zum Corporate Design (CD) des LWL sind auf dieser Website dokumentiert - hier finden Sie auch das LWL-Logo.

D

Datenschutz

Über jeden Menschen gibt es Daten, also Informationen, die Behörden oder Unternehmen über den Menschen gesammelt haben. Diese Informationen dürfen die Behörden oder Unternehmen nicht einfach so weitergeben. Die Daten werden geschützt und dafür gibt es Regeln. Diese Regeln heißen „Datenschutzbestimmungen“.

E

Eingliederungshilfe

„Eingliederungshilfe“ ist die finanzielle Unterstützung für Leistungen, die Menschen mit Behinderungen bekommen, um möglichst genauso am Leben teilnehmen zu können wie Menschen ohne Behinderungen. Die Teilhabe soll für die Arbeitswelt, das Wohnen aber auch alle anderen Bereiche gelten.

Einrichtungsverzeichnis

Das Einrichtungsverzeichnis ist eine Datenbank. Diese Datenbank enthält Einrichtungen und Dienste in Westfalen-Lippe, die mit dem LWL als überörtlichem Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen abgeschlossen haben.

Hier finden Sie weitere Informationen sowie das Einrichtungsverzeichnis.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB) berät Menschen mit Behinderungen zu allen Fragen, die etwas damit zu tun haben, wie der Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnimmt. Zum Beispiel, wenn jemand eine Frage zu Assistenz oder Hilfsmitteln hat. „Unabhängig“ heißt das deswegen, weil die Leistungsträger, also zum Beispiel der LWL, nicht selbst beraten, sondern meistens Menschen, die selbst Erfahrungen mit Menschen mit Behinderungen und deren Bedarf haben.

Wenn Sie mehr wissen möchten, dann klicken Sie hier, um auf die EUTB-Webseite zu kommen.

 

Erwerbsfähigkeit

Ein Mensch ist dann erwerbsfähig, wenn er oder sie mindestens drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.

Erwerbsminderung

Wenn ein Mensch wegen einer Krankheit oder Behinderungen nicht mehr voll auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, ist er erwerbsgemindert. Wenn er weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann, ist er „voll erwerbsgemindert“.

Existenzsichernde Leistungen

Alle Menschen brauchen Leistungen (also Geld) für den Lebensunterhalt. Dazu gehören zum Beispiel die Miete für eine Wohnung und die Kosten für Lebensmittel, aber auch Kosten für Bus und Bahn oder Eintritte in Museen oder Kinos. Auch Bekleidung und Schuhe müssen bezahlt werden. Das sind „existenzsichernde Leistungen“. Daneben können Menschen mit Behinderungen „fachliche Leistungen“ oder „Fachleistungen“ der Eingliederungshilfe bekommen.

 

F

Fachdienst

Ein Fachdienst ist ein Unternehmen, das Personen beschäftigt, die gelernt haben, Menschen mit Behinderungen Hilfen zu geben oder ihnen Tätigkeiten zu erklären. Das sind Leistungen der Eingliederungshilfe. Ein Fachdienst ist zum Beispiel ein Unternehmen, das Unterstützung anbietet, damit ein Mensch mit Behinderung in seiner eigenen Wohnung wohnen bleiben kann. Fachdienste schließen mit einem Leistungsträger, also zum Beispiel dem LWL, einen Vertrag. Dann dürfen sie betreuen und bekommen dafür von dem Leistungsträger Geld.

Fachleistungen

Menschen mit Behinderungen können „fachliche Leistungen“ der Eingliederungshilfe bekommen, wenn sie bestimmte Tätigkeiten nicht selbst können, und dabei Hilfe benötigen oder das erst noch lernen müssen. Dann brauchen sie Betreuung oder Assistenz. Diese Leistungen bieten zum Beispiel Fachdienste an, die mit dem LWL einen Vertrag haben. Diese bekommen dann auch für ihre Leistung Geld, das der LWL bezahlt.

 

Familienpflegeteams

Das Betreute Wohnen in Gastfamilien (BWF) soll erwachsenen behinderten Menschen eine ihren Bedürfnissen entsprechende, familienbezogene individuelle Betreuung bieten. Ziele sind die Inklusion und die Teilhabe behinderter Menschen sowie die Förderung der Verselbstständigung entsprechend den Möglichkeiten des Menschen im Einzelfall.

In Westfalen-Lippe sind rund 50 professionelle Familienpflegeteams anerkannt und aktiv. Sie bringen Klienten und Familien zusammen, unterstützen und beraten und begleiten die Entwicklung von der Aufnahme in die Familie bis zum Erreichen der gesteckten Ziele.

Hier finden Sie eine Liste der Familienpflegeteams in Westfalen-Lippe.

fehlende Wohnung

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse (z.B. fehlende Wohnung) mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, kann Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt werden.

•  Beratung und persönliche Unterstützung

•  Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

•  Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens

Weitere Informationen finden Sie hier.

Förderung von besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

Der Sachbereich Projektförderung unterstützt die Einrichtungsträger bei der Schaffung von besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in Westfalen-Lippe.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Förderung von Werkstattplätzen

Der Sachbereich Projektförderung unterstützt die freien gemeinnützigen und kommunalen Träger der Behindertenhilfe bei der Schaffung von Werkstattplätzen für Menschen mit Behinderung in Westfalen-Lippe.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten

Zweck der Förderung ist es, Angebote aufzubauen, bestehende Angebote weiterzuentwickeln sowie die Angebote der Familienpflegedienste an die veränderten gesellschaftlichen Lebenssituationen von Familien anzupassen und durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit ein flächendeckendes, qualifiziertes Angebot sicher zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

G

Gastfamilien

Das Betreute Wohnen in Gastfamilien (BWF) ist eine besondere Form des Ambulanten Betreuten Wohnens im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem. §§ 53, 54 ff. SGB XII. Das BWF soll erwachsenen behinderten Menschen eine ihren Bedürfnissen entsprechende, familienbezogene individuelle Betreuung bieten. Ziele sind die Inklusion und die Teilhabe behinderter Menschen sowie die Förderung der Verselbstständigung entsprechend den Möglichkeiten des Menschen im Einzelfall.

Weitere Informationen finden Sie hier.

gehörlose Menschen

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zahlt jährlich ca. 82 Millionen Euro an rund 25.000 blinde, sehbehinderte oder gehörlose Menschen aus. Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

Hier finden Sie weitere Informationen.

Gesamtplankonferenz

Bei manchen Gesamtplanverfahren gibt es eine Gesamtplankonferenz. Ob eine Gesamtplankonferenz stattfindet, hängt davon ab, ob der Mensch mit Behinderungen, der den Antrag stellt, Unterstützung von verschiedenen Stellen (Leistungsträgern) bekommen soll. Oder anders gesagt: wenn der Bedarf des antragstellenden Menschen durch mehr als einen Leistungsträger gedeckt werden kann und muss.

Damit die Unterstützungsleistungen gut zusammenpassen und aufeinander abgestimmt sind, kann eine Gesamtplankonferenz stattfinden. Die Gesamtplankonferenz ist ein Gespräch, an dem alle zuständigen Leistungsträger teilnehmen. Das Gespräch darf nur stattfinden, wenn der betroffene Mensch es erlaubt. Wenn der antragsstellende Mensch seine Zustimmung zu diesem Gespräch nicht gibt, kann keine Gesamtplankonferenz stattfinden.

Gesamtplanverfahren

Das Gesamtplanverfahren ist der gesamte Prozess, in dem der Mensch mit Behinderung zu seinem Antrag beraten, sein Bedarf gemeinsam ermittelt und die dazu passende Unterstützung gemeinsam geplant wird. Im Gesamtplanverfahren wird zusammen mit dem Menschen mit Behinderungen der Unterstützungsbedarf ermittelt und die Unterstützung geplant. Der einzelne Mensch steht dabei im Mittelpunkt. Das nennt man „Personenzentrierung“. Es wird genau geschaut, was der Mensch sich wünscht, und welche Unterstützung für den Einzelnen richtig ist. Alle Leistungen, die dabei helfen sollen, dass der Mensch mit Behinderung genauso am Leben in der Gesellschaft teilhaben kann wie ein Mensch ohne Behinderungen, werden besprochen. Zu den Besprechungen kann der betroffene Mensch eine Vertrauensperson mitbringen.

Damit alle zuständigen Leistungsträger gut zusammenarbeiten, sprechen sie sich im Gesamtplanverfahren ab. Es werden auch finanzielle Fragen geklärt.

Das Ergebnis des Gesamtplanverfahrens ist der Gesamtplan. Da stehen alle Leistungen drin, die besprochen wurden. Der Gesamtplan wird dem betroffenen Menschen zugeschickt.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

Hier finden Sie weitere Informationen für blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen und hier finden Sie die Informationen für gehörlose Menschen und Menschen mit Hörbehinderungen.

Grundsicherung

Menschen, die aus irgendeinem Grund nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, bekommen in Deutschland existenzsichernde Leistungen vom Sozialamt. Eine dieser Leistungen ist die Grundsicherung. Darauf hat Anspruch, wer eine volle Erwerbsminderung hat und sich das auch nicht mehr ändert. Diese Menschen können durch Arbeit nicht so viel Einkommen verdienen, dass sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Insbesondere Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Arbeitsbereich arbeiten, haben Anspruch auf Grundsicherung.

H

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Gegenstände, die Menschen helfen, Dinge zu tun, die sie wegen einer Behinderung ohne das Hilfsmittel nicht schaffen könnten. Ein Hörgerät oder ein Rollstuhl sind zum Beispiel Hilfsmittel. Die meisten Hilfsmittel bezahlt die Krankenkasse.

I

Integrationsfachdienste

Die Integrationsfachdienste unterstützen Menschen mit Behinderungen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten oder dort arbeiten wollen. Sie helfen Menschen mit Behinderungen, wenn sie einen Arbeitsplatz oder einen Ausbildungsplatz suchen. Sie unterstützen, wenn es Probleme am Arbeitsplatz gibt, oder wenn sie neue Arbeitsabläufe lernen müssen. Die Integrationsfachdienste helfen auch, wenn ein Mensch mit Behinderungen nach der Schule auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten möchte. Oder wenn ein Mensch mit Behinderungen von einer Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln möchte.

Integrationsfachdienste beraten auch Arbeitgeber, wenn ein Betrieb Menschen mit Behinderungen einstellen möchte, wie die Zusammenarbeit am besten klappt oder welche finanzielle Unterstützung der Betrieb bekommen kann.

K

Kennzahlenvergleich der überörtlichen Sozialhilfeträger

Die BAGüS (Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe) erhebt seit 1998 Kennzahlen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII. Dabei geht es um Leistungen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten sowie Leistungen für Arbeits- und Beschäftigungsangebote (WfbM und Tagesförderstätten). Diese Bereiche bilden den Schwerpunkt der Leistungen der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland.

Hier finden Sie die Kennzahlenberichte und weitere Informationen.

Kostenheranziehung

Viele Menschen mit Behinderungen verdienen Geld oder haben Geld gespart oder geerbt. Unterstützungsleistungen müssen bezahlt werden. Menschen mit Behinderungen dürfen von ihrem Geld viel behalten und müssen die Unterstützungsleistungen nicht selbst bezahlen. Wie viel sie behalten dürfen, hat der Gesetzgeber festgelegt. Das nennt man „Freibetrag“. Wenn ihr Lohn oder ihr Vermögen höher ist als der Freibetrag, dann müssen sie die Unterstützungsleistungen, die sie bekommen, zu einem Teil mitbezahlen. Das nennt man „Kostenheranziehung“.

Ab 2020 können Menschen mit Behinderungen mehr von ihrem Geld behalten. Das liegt daran, dass die Kostenheranziehung neu geregelt wird.

L

Leistungsberechtigter Personenkreis

Der „leistungsberechtigte Personenkreis“ umfasst alle Menschen mit Behinderungen, die ein Recht auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Wer ein Recht auf Eingliederungshilfe hat, bestimmt das Gesetz, und zwar das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Ob jemand zum leistungsberechtigten Personenkreis gehört, wird im Gesamtplanverfahren entschieden.

Leistungserbringer

Ein Leistungserbringer ist ein Unternehmen, das Personen beschäftigt, die gelernt haben, Menschen mit Behinderungen Hilfen zu geben oder ihnen Tätigkeiten zu erklären. Das sind Leistungen der Eingliederungshilfe. Ein Leistungserbringer ist zum Beispiel ein Unternehmen, das Unterstützung anbietet, damit ein Mensch mit Behinderung in seiner eigenen Wohnung wohnen bleiben kann. Leistungserbringer schließen mit einem Leistungsträger einen Vertrag. Dann dürfen sie betreuen und bekommen dafür von dem Leistungsträger Geld.

Leistungsträger

Ein „Leistungsträger“ ist eine Stelle, die die Kosten für Sozialleistungen trägt. Der LWL ist ein Leistungsträger, weil er Leistungen für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bezahlt. Das Sozialamt ist auch ein Leistungsträger. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger zahlen auch Sozialleistungen.

M

Mehrbedarf

„Mehrbedarf“ ist ein Begriff aus der Sozialhilfe. Viele Menschen in Deutschland bekommen Geld vom Sozialamt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. Diese Leistung wird mit einem Regelsatz, also einem festgelegten Betrag, bezahlt. Wenn eine Person aus einem bestimmten Grund zusätzliche finanzielle Unterstützung benötigt, wird ein Mehrbedarf festgestellt. Es wird also eine Summe festgelegt, die die Person zusätzlich ausgezahlt bekommt. Menschen, die in einer Werkstatt arbeiten, können zum Beispiel einen Mehrbedarf für das gemeinsame Mittagessen in der Werkstatt ausgezahlt bekommen.

Mitgliedskörperschaften

Der LWL ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Der Staat Deutschland ist auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Solche Körperschaften haben ganz unterschiedliche Aufgaben und Einrichtungen. Sie müssen viele Gesetze beachten wie zum Beispiel die Sozialgesetzbücher.

Der LWL verbindet in Westfalen-Lippe, das ist ein Teil des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, viele verschiedene Kreise und kreisfreie Städte. Das sind die Mitglieder des LWL. Für die Mitglieder übernimmt der LWL einige Aufgaben, die im Gesetz beschrieben sind. Dafür bezahlen die Mitglieder dem LWL Geld. Der LWL arbeitet eng mit seinen Mitgliedern, auch „Mitgliedskörperschaften“ genannt, zusammen.

O

Örtlicher Träger der Sozialhilfe

Der „örtliche Träger der Sozialhilfe“ ist die Behörde, die in einem Landkreis oder einer Stadt die Kosten für die Sozialhilfe trägt, zum Beispiel das örtliche Sozialamt. Wenn man finanzielle Unterstützung braucht, weil man nicht genug Geld für den Lebensunterhalt hat, kann man zum Sozialamt gehen und dort Grundsicherung beantragen.

P

Personenzentrierung

„Personenzentrierung“ ist eine der wichtigsten Neuerungen des Bundesteilhabegesetzes und das wichtigste Ziel. Personenzentrierung bedeutet, dass der Mensch mit seinen Wünschen und Zielen im Mittelpunkt steht. In der Praxis wird genau geschaut, was dieser Mensch braucht, um gleichberechtigt an der Gemeinschaft teilhaben zu können, also so leben zu können wie Menschen ohne Behinderungen. Der Mensch wird dazu genau nach seinen Wünschen und Zielen für den Alltag und die Zukunft gefragt.

Es kann sein, dass zwei Menschen, die dieselbe Form der Behinderung haben, ganz unterschiedliche Wünsche, Ziele und Bedarfe haben. Deshalb muss auch die Unterstützung individuell gestaltet werden können.

Persönliche Sicht

Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten oder erhalten sollen, gestalten ihre individuelle Unterstützung mit. Dafür ist es für den LWL wichtig zu hören, wie der Mensch mit Behinderungen die eigene aktuelle Lebenssituation einschätzt. Im Verfahren BEI_NRW gibt es dafür ein eigenes Formular, das „persönliche Sicht“ heißt. In diesem Formular kann erstmal alles aufgeschrieben werden, was dem Menschen selbst wichtig ist, um ihn zu verstehen: wie der Mensch gerade lebt, was gut gelingt, was anders werden kann und soll, welche Wünsche und Ziele der Mensch hat.

R

Regelsatz

Manche Menschen brauchen existenzsichernde Leistungen, damit sie sich gut versorgen können. Das Sozialamt kann dafür Geld bezahlen. Damit alle Menschen, die selbst nicht genug Geld zur Verfügung haben, die gleichen Möglichkeiten haben, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein „Regelsatz“ bezahlt wird. Der Regelsatz der Sozialhilfe ist ein bestimmter Geldbetrag. Der Geldbetrag soll reichen, um damit alles zu bezahlen, was ein Mensch im Alltag braucht. Dazu gehören zum Beispiel Essen und Trinken, Strom, Haushaltsgeräte und Kosmetikprodukte, aber auch Ausgaben für die Freizeitgestaltung und Unterhaltung. Der Regelsatz wird vom Gesetzgeber jedes Jahr neu berechnet.

Rehabilitationsträger

„Rehabilitationsträger“ bezahlen Leistungen der Teilhabe. Das sind Leistungen für Menschen mit Behinderungen, damit die Einschränkungen durch die Behinderungen weniger werden. Damit kann ein Mensch mit Behinderung im sozialen Leben oder beruflich wieder besser teilhaben. Die Rehabilitationsträger sorgen also dafür, dass Menschen, die aus einem bestimmten Grund nur noch eingeschränkt an der Gesellschaft oder im Beruf teilhaben konnten, wieder mehr an der Gesellschaft oder im Beruf teilhaben können. Rehabilitationsträger sind zum Beispiel die Krankenkassen, Rentenversicherungen, die Bundesagentur für Arbeit, das Jugend- oder Sozialamt oder die Kriegsopferfürsorge. Die Landschaftsverbände sind auch Rehabilitationsträger.

Rundfunkgebühren

Rundfunk- und Fernsehgebühren werden durch die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) erhoben. Wenn Sie bestimmte Sozialleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf eine Befreiung. Entsprechende mögliche Gründe zur Befreiung von diesen Gebühren können Sie hier nachlesen.

S

Sozialgesetzbuch

Im deutschen Sozialgesetzbuch (SGB) sind die meisten Sozialleistungen geregelt. Es gibt insgesamt zwölf Sozialgesetzbücher. Das Sozialrecht soll Menschen in Deutschland sozial absichern, wenn sie zum Beispiel von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit betroffen sind. Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, also die Möglichkeit, in der Gesellschaft so leben zu können wie Menschen ohne Behinderungen, ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Das SGB IX soll die Teilhabe fördern und der Benachteiligung entgegenwirken.

T

Taschengeld (Barmittel zur freien Verfügung)

Die Bezeichnung „Taschengeld“ gibt es ab 2020 nicht mehr. Bis dahin stand das Taschengeld oder der Barbetrag Menschen zur freien Verfügung, die in einer vollstationären Einrichtung lebten. Selbstverständlich gibt es einen Betrag in dieser Höhe auch zukünftig. Das sind dann die „Barmittel zur freien Verfügung“.  

Teilhabeverfahren

Ein „Teilhabeplanverfahren“ findet statt, wenn bei der Unterstützung eines Menschen mit Behinderungen verschiedene Leistungsträger beteiligt sind und nicht der LWL Eingliederungshilfe erbringt. Die unterschiedlichen Träger, zum Beispiel die Renten- oder Krankenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit, sprechen sich untereinander ab. Das ist notwendig, damit alle Beteiligten auf einem Stand sind, und die Unterstützung wie aus einer Hand passiert. Die Hilfen sollen auch aufeinander abgestimmt werden.

Wenn die Person ein Recht auf Eingliederungshilfe hat, heißt das Verfahren „Gesamtplanverfahren“. Das Gesamtplanverfahren führen in Nordrhein-Westfalen nur die Landschaftsverbände.

Teilhabeziel

Ein „Teilhabeziel“ ist ein persönliches Ziel, das ein Mensch mit Behinderungen gerne erreichen möchte. Teilhabeziel meint, dass mit jedem individuellen Ziel, bei dem der Mensch Unterstützung erhält, immer auch die Teilhabe an der Gemeinschaft erreicht wird. Jedes Ziel also, das der Mensch mit Behinderung setzt, kann unterschiedlich sein und unterschiedliche Lebensbereiche betreffen. Gleich ist das übergeordnete Ziel, dass mit dem Erreichen des Ziels die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verbessert werden soll.

Ein Ziel wird in einem Gespräch während des Gesamtplanfahrens gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderungen besprochen und festgelegt. In der Regel handelt es sich um ein ganz konkretes Ziel. Zum Beispiel, dass man bei den Eltern ausziehen möchte. Man kann gemeinsam einen Zeitpunkt besprechen, zu dem man das Ziel gerne erreichen möchte. Man kann darüber sprechen, wer helfen kann, und welche Schritte notwendig sind, um das Ziel zu erreichen.

Ein anderes Ziel kann sein, dass alles genauso bleiben soll, wie es aktuell ist und nicht schlechter werden soll. Zum Beispiel möchte man auf jeden Fall weiter allein wohnen können und braucht dafür eine Unterstützung. Man kann darüber sprechen, wer bei dem eigenständigen Wohnen helfen kann, wie häufig eine Unterstützung notwendig ist und in welchem Bereich Unterstützung gebraucht wird.

U

Überprüfungszeitraum

Menschen sind meistens auf eine längere Zeit auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen. Das berücksichtigt der LWL für jede Person individuell. Die Träger der Eingliederungshilfe sind verpflichtet, regelmäßig die Wirkung der Leistung zu überprüfen. Das nennt man „Fortschreibung“ oder „Wirkungskontrolle“. Das sollen sie spätestens nach 2 Jahren tun. Der LWL entscheidet individuell, nach welcher Zeit er die Leistung überprüft. Das kann auch nach mehr als 2 Jahren der Fall sein. Der genaue Überprüfungszeitraum steht im Gesamtplan. Der Gesamtplan gilt nach mehr als 2 Jahren als fortgeschrieben, solange keine Informationen vorliegen, die eine Überprüfung notwendig machen.

 

W

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

WfbM ist eine Abkürzung und heißt „Werkstatt für behinderte Menschen“. Dort arbeiten Menschen mit Behinderungen. Diese nennt man Beschäftigte. Die Beschäftigten erhalten für ihre Arbeit ein   Entgelt. Das beträgt im Durchschnitt 168,- € pro Monat. Die Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt arbeiten, gelten als voll erwerbsgemindert. Deshalb gehören Werkstätten zum besonderen Arbeitsmarkt. Manchmal wechselt jemand von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das ist dann ein Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierbei hilft das LWL-Budget für Arbeit.

Z

Zweckbindung

Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung

Der mit der Zuwendung verbundene Zuwendungszweck muss während der gesamten Dauer der Zweckbindung erfüllt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.